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Reifenwechsel in Kfz-Werkstatt – Schrauben nicht nachgezogen – Mitschuld lösen von Reifen

LG München II – Az.: 10 O 3894/17 – Urteil vom 09.04.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.263,93 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.07.2017 sowie weitere 571,44 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.11.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 78% und die Beklagte 22% zu tragen.

4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Reifenwechsel in Kfz-Werkstatt - Schrauben nicht nachgezogen – Mitschuld lösen von Reifen
Symbolfoto: Von Photology1971/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall des Klägers als Folge einer Werkleistung der Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Fahrzeugs Mercedes-Benz Typ C Klasse Modell C 63 AMG, wobei es sich dabei um ein hochpreisiges und getuntes Fahrzeug mit einer Leistung von 830 PS handelt.

Am 05.04.2017 beauftragte der Kläger die Beklagte an dem oben genannten Fahrzeug die Reifen zu wechseln und Sommerreifen zu montieren, was unstreitig auch erfolgte.

Nach den Angaben des Klägers erlitt dieser am 08.04.2017 auf der Autobahn, nachdem er nach eigenen Angaben ca. 100 km seit dem Reifenwechsel gefahren war, einen Unfall dahingehend, dass sich das linke Hinterrad des von ihm geführten Fahrzeugs Mercedes-Benz gelöst hat, was zu nicht unerheblichen Sachschäden geführt habe.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe den Reifenwechsel vom 05.04.2017 insoweit nicht fachgerecht durchgeführt, insbesondere seien die Radschrauben nicht ordnungsgemäß angezogen worden, sodass sich das linke Hinterrad gelöst habe und den Unfall verursacht habe. Die Beklagte treffe daher eine Haftung.

Hinsichtlich der Schäden trägt der Kläger vor, der eigentliche Sachschaden am Fahrzeug in der Größenordnung von ca. 13.000 € sei von der bestehenden Vollkaskoversicherung gedeckt gewesen. Er macht insoweit die nach seinen Angaben vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 5610,85 € brutto geltend, der Nettobetrag betrage 4715 € aufgrund erteilter Gutschriften.

Darüber hinaus begehrt der Kläger Transportkosten des streitgegenständlichen Fahrzeugs in eine Spezialwerkstatt nach Mechernich in Höhe von 1237,60 € und behauptet in diesem Zusammenhang, eine Reparatur des hochpreisigen und getunten Fahrzeugs sei zwingend beim Hersteller erforderlich gewesen. Dementsprechend seien die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs zu erstatten.

Darüber hinaus verlangt der Kläger die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs am 23. 6. 2017 und behauptet in diesem Zusammenhang, sein Sohn sei mit dessen Lebensgefährtin mit dem Pkw nach Mechernich gefahren und hätten das streitgegenständliche Fahrzeug nach der Reparatur dort abgeholt. Insoweit macht der Kläger Fahrtkosten und Zeitaufwand gelten.

Der Kläger begehrt darüber hinaus Nutzungsausfall in Höhe von 9044 € für 76 Tage, wobei pro Tag ein solcher in Höhe von 119 € anzusetzen sei. Die Reparatur des Fahrzeugs habe entsprechend lange gedauert, dem Kläger habe insoweit das Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden.

Weiter macht der Kläger Kosten für eine Felge und Reifen in Höhe von Euro 1094,80 geltend, diese Kosten seien von der Vollkasko nicht erstattet worden. Die Beklagte ist dieser Schadenspositionen nicht entgegengetreten.

Der Kläger ist weiter der Ansicht, aufgrund des Unfalls vom 08.04.2017 sei am Fahrzeug eine Wertminderung in Höhe von 4500 € eingetreten. Darüber hinaus begehrt der Kläger Sachverständigenkosten für die Bemessung der Wertminderung und des Nutzungsausfalls. Weiter macht er außergerichtliche Rechtsanwaltskosten gelten.

Der Kläger beantragt,

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.918,17 € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2017 zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1242,84 € nebst 5% Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet zunächst das Eigentum des Klägers an dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit Nichtwissen und bestreitet darüber hinaus einen Fehler bei der Montage. Sie trägt weiter vor, dass der Kläger durch einen deutlichen Hinweis auf der Rechnung hingewiesen wurde, dass nach einer Fahrtstrecke von 50 km die Radmuttern nachzuziehen seien. Dieser Hinweis sei auch mündlich erfolgt. Bei einem Ablösen des Hinterrades sei zudem das geänderte Fahrverhalten deutlich wahrnehmbar, im Übrigen käme auch ein Eingriff Dritter in Betracht.

Die Schadenshöhe wurde mit Ausnahme der Kosten für die Felge bzw. Reifen von der Beklagten bestritten.

Hinsichtlich der nicht erstatteten Selbstbeteiligung bestreitet die Beklagte diese hinsichtlich der Höhe mit Nichtwissen und weist ergänzend darauf hin, dass die Selbstbeteiligung allenfalls netto zu erstatten sei. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Transportkosten zur Werkstatt und zurück wurden bestritten. Auch die Tatsache, dass die Reparatur nur in der Herstellerwerkstatt in Mechanik möglich gewesen sei wurde ebenfalls in Abrede gestellt. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls ist die Beklagte der Ansicht, dass ein solcher nicht besteht. Nach Ansicht der Beklagten handele es sich bei dem Fahrzeug um ein Showcar, ein Nutzungswille habe nicht bestanden. Auch eine Wertminderung sei nicht eingetreten. Die Einholung eines weiteren Gutachtens sei darüber hinaus nicht erforderlich gewesen.

Das Gericht hat mehrfach mündlich verhandelt und im Termin vom 17.10.2018 zunächst den Kläger ausführlich persönlich angehört. Darüber hinaus wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Wandlung vom 17.10.2018 Bezug genommen.

Weiter wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. vom 01.07.2019 hinsichtlich der Frage der Wertminderung sowie der Reparatur. Der Sachverständige wurde im Termin vom 04.03.2020 persönlich angehört. In diesem Termin wurden ergänzend die Zeugen vernommen. Insoweit wird auf das entsprechende Protokoll vom 04.03.2020 verwiesen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus dem Streitwert. Die örtliche Zuständigkeit beruht auf § 17 ZPO, die Beklagte hat ihren Sitz im hiesigen Bezirk. Hier erfolgte auch die streitgegenständliche Werkleistung.

II. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet, da zwar eine Haftung der Beklagten zur Überzeugung des Gerichts besteht, dem Kläger jedoch nur ein Teil der Ansprüche der Höhe nach zusteht und ihm im Übrigen ein Mitverschulden in Höhe von 30% anzulasten ist.

1. Nach Überzeugung des Gerichts besteht vorliegend eine Haftung der Beklagten, da diese im Rahmen des Reifenwechsels am 05.04.2017 die Radmuttern, zumindest am linken Hinterrad des Pkw Mercedes nicht ausreichend festgezogen bzw. deren Sitz auch nicht ausreichend überprüft hat.

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Nach den absolut schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. im Termin vom 17.10.2018 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Radschrauben durch die Mitarbeiter der Beklagten nicht ordnungsgemäß angezogen wurden. Der Sachverständige führte aus, dass bei nicht ordnungsgemäß angezogenen Schrauben bevorzugt bei einem Fahrzeug mit Hinterradantrieb das linke Hinterrad sich ablösen wird. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sowohl beim Anfahren als auch beim Beschleunigen auf die Schrauben hinten links immer ein geringes Lösemoment wirksam ist. Sind die Schrauben nicht ordnungsgemäß angezogen, wird sich bei einem solchen Fahrzeug zuerst das linke Hinterrad lösen.

Beim streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich nach den Angaben des Sachverständigen um ein solches mit Heckantrieb, darüber hinaus handele sich um ein sehr hochmotorisiertes Fahrzeug, sodass insbesondere beim Anfahren und Beschleunigen sehr hohe Kräfte auf die Radschrauben wirken. Der Sachverständige führte weiter aus, dass für den Fall, dass die Schrauben ordnungsgemäß angezogen und dies auch entsprechend überprüft wird, eine Nachjustierung bzw. ein Nachziehen aus technischer Sicht nicht erforderlich ist. Er führte ergänzend aus, dass bei Unternehmen, die Reifenwechsel durchführen in der Regel ein entsprechender Hinweis zum Nachziehen der Reifen gegeben wird.

Die Zeugin, die beim Reifenwechsel selbst nicht anwesend war, gab an, der Zeuge habe ihr berichtet, die Radmuttern seien zunächst mit einem Drehmomentschlüssel angezogen worden, der Zeuge habe diese dann selbst nochmals angezogen. Sie sei jedoch dabei nicht persönlich anwesend gewesen. Der Zeuge bestätigte, dass mehrere Personen an dem Fahrzeug gearbeitet hätten. Er selbst sei zunächst davon ausgegangen, dass seine Kollegen die Schrauben nachgezogen hätten, er selbst habe dies auch nochmals überprüft. Keine Schraube hätte nachgegeben.

Der Zeuge berichtete ergänzend, er habe den Kläger gefragt, ob er ihm noch eine Plakette hinsichtlich des erforderlichen Nachziehens der Schrauben am Armaturenbrett befestigen solle, was vom Kläger verneint wurde. Die Zeugin gab ergänzend an, sie sei dabei gewesen, als der Kläger einen entsprechenden Aufkleber abgelehnt habe. Sie gab weiter an, im Büro, in welchem der Kläger seine Rechnung bezahlt habe, habe sich ein Aushang befunden, dass die Muttern nachgezogen werden müssen, sie selbst gebe in der Regel auch mündlich diesen Hinweis ergänzend.

Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Dr. sowie der Tatsache, dass das Gericht ein Eingreifen eines Dritten dahingehend, dass dieser die Radschrauben gelöst haben könnte, für ausgeschlossen hält, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Lösen der Radschraube, welches im Übrigen auch von der Beklagten nicht bestritten wurde, nur darauf zurückzuführen sein kann, dass die Radschrauben insbesondere am linken hinteren Rad nicht ordnungsgemäß angezogen bzw. nicht überprüft wurden. Der Sachverständige hat für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig geschildert, dass sich gerade hinten links, insbesondere bei einem hoch motorisierten Fahrzeug wie dem des Klägers, die Radschrauben lösen können. Nach den Angaben des Klägers ist dieser mit dem Fahrzeug ca. 100 km gefahren. Das Gericht folgt insoweit nicht den Angaben des Zeugen zumal es fraglich erscheint, ob sich der Zeuge, der täglich mehrere Reifenwechsel durchführt an einen solchen Wechsel, der eineinhalb Jahre vor seiner Vernehmung durchgeführt wurde, noch erinnern kann.

Eine Haftung der Beklagten steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest.

2. Der Kläger muss sich jedoch vorliegend ein Mitverschulden in Höhe von 30% anrechnen lassen, da er den Hinweis darauf, dass die Radschrauben nachzuziehen sind, zwar erhalten, jedoch nicht befolgt hat, sodass bei entsprechender Durchführung der Unfall hätte vermieden werden können. Allerdings überwiegt vorliegend deutlich das Verschulden der Beklagten bzw. deren Mitarbeiter.

Aus der vorgelegten Rechnung vom 05.04.2017 (Anlage HFB1) ergibt sich eindeutig ein Hinweis darauf, dass die Radmuttern nach 50 km nachzuziehen sind. Der Hinweis ist insbesondere auch ausreichend kenntlich gemacht, er befindet sich deutlich sichtbar und eingerückt unterhalb der durchgeführten Arbeiten. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung auch eingeräumt, dass er die Rechnung erhalten hat. Er habe sie allerdings nicht näher angeschaut.

Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sowohl durch den Zeugen als auch zumindest durch einen entsprechenden Aushang im Büro der Beklagten davon Kenntnis hätte haben können, dass ein Nachziehen der Radmuttern erforderlich ist. Der Zeuge gab an, er habe den Kläger gefragt, ob er einen entsprechenden Aufkleber haben möchte, was verneint wurde. Die Zeugin berichtete, im Büro habe sich auch damals ein entsprechender Aushang bzw. Hinweis befunden. Das Gericht hat insoweit keinerlei Zweifel an den Angaben der Zeugen, sodass der Kläger hätte erkennen können und müssen, dass ein Nachziehen der Schrauben erforderlich ist.

Das vom Kläger zitierte Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27.07.2011 Aktenzeichen 1 S 9/10 ist insoweit nicht einschlägig. In dem dort entschiedenen Fall war lediglich ein leicht zu übersehender Hinweis auf der Rechnung, nicht jedoch ein mündlicher Hinweis und ein Aushang im Büro hinsichtlich der Erforderlichkeit des Nachziehens der Radmuttern gegeben.

Hieran ändert sich auch nichts angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Dr., der angegeben hat, aus technischer Sicht sei ein Nachziehen der Schrauben bei einer ordnungsgemäßen Montage nicht erforderlich. Wie der streitgegenständliche Unfall zeigt, ist es durchaus möglich, dass eben gerade keine ordnungsgemäße Montage erfolgt, was natürlicherweise in der Sphäre der jeweiligen Werkstatt liegt. Bei einem Nachziehen der Schrauben nach ca. 50 km wäre der streitgegenständliche Unfall jedoch vermieden worden. Wie bereits ausgeführt überwiegt jedoch deutlich das Verschulden der Beklagten. Das Gericht erachtet daher ein Mitverschulden des Klägers in der in Höhe von 30% für angemessen, aber auch ausreichend.

Ein Mitverschulden des Klägers dahingehend, dass er das geänderte Fahrverhalten aufgrund des sich lösenden Rades frühzeitig hätte erkennen können, nimmt das Gericht nicht an. Der Sachverständige Dr. Auer hat hierzu ausgeführt, dass eine entsprechende Reaktion des Klägers aufgrund der ohnehin hohen Geräuschkulisse des Fahrzeuges nicht möglich war. Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich das Gericht insoweit an.

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Schäden ist folgendes festzustellen:

a) Soweit die Beklagte das Eigentum des Klägers an dem Fahrzeug mit Nichtwissen bestritten hat, ergibt sich dies zur Überzeugung des Gerichts aus dem vorgelegten Kaufvertrag (Anlage HFB2) vom 14.09.2016.

b) Hinsichtlich der vereinbarten Selbstbeteiligung verweist das Gericht auf den vorgelegten Versicherungsschein (Anlage K8) aus dem sich eine Selbstbeteiligung in Höhe von 5000 € ergibt. Nach den Angaben des Klägers wurden Gutschriften in Höhe von 96 und 189 € erteilt, sodass insoweit ein Betrag von 4715 € anzusetzen ist. Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit auf diesen Betrag der Selbstbeteiligung Umsatzsteuer fällig wird, sodass dieser lediglich netto anzusetzen ist.

c) Eine Verbringung des Fahrzeugs zum Hersteller nach Mechernich war nach Überzeugung des Gerichts erforderlich. Der Sachverständige Dr. hat dies im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 01.07.2019 bestätigt. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Spezialumbau mit Einzelstückcharakter, eine Reparatur sei bei solchen Fahrzeugen nur beim Hersteller möglich. Dem Kläger stehen daher die geltend gemachten Verbringungskosten, die sich im Übrigen auch aus der Rechnung (Anlage K2) ergeben zu. Insoweit ist zunächst ein Betrag von Euro 1237,60 brutto anzusetzen.

d) Die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs am 23. 6. 2017 sind nur zum Teil zu erstatten.

Das Gericht folgt hinsichtlich der Tatsache, dass das Fahrzeug durch den Sohn des Klägers und dessen Lebensgefährtin abgeholt wurde, den Angaben der Zeugen im Termin vom 04.03.2020. Die Abholung war auch erforderlich. Beide Zeugen gaben an, dass eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln teilweise unmöglich bzw. mit erheblichen Umständlichkeiten verbunden war. Das Gericht kommt daher zu der Überzeugung, dass eine Abholung mit dem Pkw im vorliegenden Fall erforderlich war. Die Beklagte hat die Entfernung im einzelnen nicht bestritten, jedoch erachtet das Gericht hinsichtlich der Fahrtkosten einen Betrag von 0,25 € pro Kilometer für angemessen. Insoweit wird auf Palandt 79. Aufl. 2020 § 249 Rn. 9 verwiesen.

Die weiter geltend gemachten Kosten für einen Zeitaufwand sind nach Überzeugung des Gerichts vorliegend nicht erstattungsfähig. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, dass sein Sohn und dessen Lebensgefährtin Zahlungen verlangt bzw. erhalten hätten. Der Zeitaufwand des Geschädigten selbst bzw. auch dessen Familienangehörigen ist im einzelnen grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Insoweit wird auf Palandt § 249 Rn. 59 hingewiesen. Es ist daher insoweit nur ein Betrag von 472,50 € anzusetzen.

e) Die Kosten für Felgen und Reifen in Höhe von 1094,80 € waren vorliegend unstreitig.

f) Dem Kläger steht darüber hinaus weder eine Nutzungsausfallentschädigung, noch eine Wertminderung und dementsprechend auch keine damit verbundenen Kosten für einen Sachverständigen zu.

Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfalls hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vom 17.10.2018 angegeben, er habe während der Zeit der Reparatur durchgehend einen Firmenwagen zur Verfügung gehabt. Ergänzend wurde vorgetragen, dass der Kläger diesen sogar bis März 2018, d. h. weit über das streitgegenständliche Schadensereignis hinaus zur Verfügung hatte.

Voraussetzung für eine Nutzungsausfallentschädigung ist, dass eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung gegeben sein muss. Erforderlich sind insbesondere Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Der Anspruch entfällt, wenn der Einsatz eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Insoweit wird verwiesen auf Palandt § 249 Rn. 42. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat selbst vorgetragen, ihm habe während der gesamten Dauer der Reparatur ein Firmenwagen zur Verfügung gestanden. Soweit der Kläger vorträgt, er habe mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug Werbung machen wollen, führt dies nicht zum Ersatz eines Nutzungsausfalls. Ein möglicherweise in diesem Zusammenhang entgangener Gewinn ist wieder vorgetragen noch ersichtlich. Die Nutzung des Firmenwagens war insoweit nach Überzeugung des Gerichts zumutbar.

Auch eine Wertminderung in Höhe von 4500 € ist vorliegend nicht gegeben. Der Sachverständige Dr., dem das Gericht in diesem Zusammenhang vollumfänglich folgt, hat sowohl im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens vom 01.07.2019 als auch im Rahmen seiner Anhörung vom 04.03.2020 für das Gericht absolut schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es für das streitgegenständliche Fahrzeug aufgrund der Tatsache, dass es sich um einen Spezialumbau mit Einzelstückcharakter handelt, keinen Markt und damit auch keine Vergleichsbasis gibt. Derartige Fahrzeuge sind äußerst selten und werden allein aufgrund jenes Erscheinungsbildes und ihres Spezialumbaus von interessierten Käufern gekauft. Eine Wertminderung sei in diesem Zusammenhang nicht feststellbar.

Soweit der Kläger ergänzend den Zeugen dahingehend benannt hat, dass das Fahrzeug mit einem erheblichen Abschlag verkauft werden musste, konnte der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung vom 04.03.2020 hierzu keine weiterführenden Angaben machen. Der Zeuge war lediglich am Rande mit dem Verkauf des Fahrzeugs betraut. Bei den eigentlichen Verkaufsgesprächen war er nicht anwesend. Der Zeuge konnte beispielsweise auch nicht angeben, zu welchem Preis das Fahrzeug erworben wurde. Eine Wertminderung oder auch ein Mindererlös ist daher nicht zur Überzeugung des Gerichts vorliegend nachgewiesen.

g) Die Summe der insoweit berechtigten Positionen des Klägers beträgt Euro 7519,90, hiervon ist ein Abschlag aufgrund des bestehenden Mitverschuldens von 30% vorzunehmen, sodass dem Kläger aus dem Schadensereignis vom 8.4.2017 ein Betrag von Euro 5263,93 zusteht.

Darüber hinaus sind dem Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1,3 Gebühren aus dem zugesprochenen Betrag in Höhe von 571,44 € ebenfalls zuzusprechen.

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht für beide Parteien auf § 709 ZPO.

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