Landgericht München I
Az.: 9 O 20237/01
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Eine Spielbank (bzw. deren Mitarbeiter) darf einen stehengebliebenen Gewinn nicht sofort „neutralisieren“.
Sachverhalt:
Der Kläger hatte beim Roulette auf „Schwarz“ gesetzt und seinen Einsatz bis zum höchstmöglichen Gewinn von 24.000,00 DM stehenlassen wollen. Der Groupier hatte jedoch bei einem Einsatz von 1.280,00 DM den Jetonstapel abgezogen und den Gewinn ausgezahlt. Infolge einer weiteren „Schwarz-Serie“ hätte der Kläger andernfalls den Höchstgewinn erreicht. Der Kläger hatte unverzüglich gegen das Verhalten des Groupiers protestiert, woraufhin die Spielbank im Kulanzwege den ausgezahlten Gewinn auf 2.560,00 DM verdoppelt hatte. Die Spielbank berief sich auf ihr in der Spielbankordnung enthaltenes Recht, einen stehengebliebenen Gewinn zu neutralisieren, wenn keine den Besitz zweifelsfrei klärende Reklamation erfolge.
Entscheidungsgründe: Das LG München I urteilte jedoch zugunsten des Spielers. Nach der Vernehmung von 7 Zeugen kamen die Richter zu dem Schluss, dass der Kläger nicht nur ständig anwesend gewesen war, sondern auch seine Rechte an dem stehengebliebenen Gewinn dem Spielbankpersonal gegenüber deutlich gemacht hatte. Das Gericht sprach dem Spieler die zum Höchstgewinn fehlenden 10.962,10 € zu.