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Verkehrssicherungspflicht – Pflicht eines Hauseigentümers zum Schutz Dritter gegen Dachlawinen

AG Kiel – Az.: 116 C 453/10 – Urteil vom 02.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Verkehrssicherungspflicht - Pflicht eines Hauseigentümers zum Schutz Dritter gegen Dachlawinen
Symbolfoto: Von karamysh/Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs.

Das klägerische Fahrzeug der Marke Volvo V 50 parkte der Mitarbeiter der Klägerin, Herr H., am 05.02.2010 vor dem Haus H.-Straße 9 in Kiel. Das Gebäude steht im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Beklagte ist einer der Gesellschafter. Von dem Dach des Gebäudes lösten sich am Schadenstag in ca. 10 – 12 Meter Höhe größere Mengen Schnee und Eis und fielen auf das Dach des davor geparkten Fahrzeugs. Dieser Aufprall verursachte am Dach des klägerischen Fahrzeugs große Beulen. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 3.038,11 € zuzüglich einer Wertminderung in Höhe von 300,00 € und Gutachterkosten in Höhe von 408,50 €. Daneben macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 710,00 € geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er nicht dafür gesorgt habe, dass Schnee und Eis nicht von dem Dach des Gebäudes auf darunter stehende Fahrzeuge hätten fallen können.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.456,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 197,45 € für außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges sei Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos. Eine Haftung seinerseits liege nicht vor.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz für das durch eine Dachlawine beschädigte Fahrzeug.

Eine Haftung des Beklagten nach § 836 BGB kommt nicht in Betracht, da diese Bestimmung auf Dachlawinen nicht anwendbar ist (BGH VersR 1955, 300).

Auch aus § 823 Abs. 2 BGB lässt sich der geltend gemachte Anspruch nicht herleiten. Unstreitig ist es im Gebiet der Stadt Kiel ordnungsbehördlich nicht vorgeschrieben, zum Schutz gegen herabfallenden Schnee und Eis bauliche Vorrichtungen an Gebäuden (Schneefanggitter) anzubringen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

Es mangelt insoweit an der Verletzung einer Rechtspflicht. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass einen Hauseigentümer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn diese wie im vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben sind (OLG Hamm NJW-RR 2003, 1463; OLG Jena WuM 2007, 138; OLG Zweibrücken OLGR 2000, 7).

Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Eine Rechtspflicht besteht erst dann, wenn besondere Umstände Sicherungsmaßnahmen zum Schutze Dritter gebieten. Solche können nach der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs gegeben sein (OLG Hamm NJW-RR 2003, 1463; OLG Jena WuM 2007, 138; BGH VersR 1955, 82). Nach keinem dieser Aspekte war der Beklagte gehalten, zur Vermeidung des Schadens der Klägerin Maßnahmen zu ergreifen. Der hier von der Klägerin vorgetragene lange Schneefall und die lange Kälteperiode begründen keinen solchen Umstand. Denn eine besondere Wetterlage ist dem Verkehrsteilnehmer in gleichem Maße bekannt wie jedem Hauseigentümer. Vielmehr darf der Hauseigentümer im Fall einer solchen Wetterlage davon ausgehen, dass die Verkehrsteilnehmer ihrerseits der allgemeinen bestehenden Dachlawinengefahr aus dem Wege gehen und anderweitige Standplätze für ihr Fahrzeug suchen.

Außerdem ist hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen auf das Kriterium der Ortsüblichkeit abzustellen (OLG Jena WuM 2007, 138). Unstreitig sind Schneefanggitter auf den Dächern in der gesamten Stadt Kiel nicht üblich. Deshalb kann auch an dem Fehlen solcher Schneefanggitter nicht der Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht geknüpft werden. Insoweit ist letztlich auch unerheblich, ob das streitgegenständliche Haus mit solchen Gittern ausgestattet ist.

Auf eine allgemeine wichtige Gefahrenlage musste auch nicht gesondert, beispielsweise durch Warnschilder, hingewiesen werden. Eine solche Pflicht zur Warnung ist erst dann gegeben, wenn Verkehrssicherungspflichtige Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage haben. Für diese Tatsache trägt der Geschädigte die Beweislast (OLG Zweibrücken OLGR 2000, 7).

Besondere Umstände in Form einer besonderen Gestaltung des Daches des Hauses des Beklagten, die ein Abgehen einer Dachlawine im besonderen, für den Verkehrsteilnehmer nicht ersichtlichen Maße begünstigen würden, wurden nicht dargetan. Auch die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits eine lange Kälteperiode vorherrschte, genügt nicht, um die Verletzung einer Warnpflicht anzunehmen. Vielmehr hätte die Klägerin nachweisen müssen, dass dem Beklagten Anhaltspunkte für eine Dachlawinengefahr bekannt waren. Dies wurde jedoch durch die Klägerin nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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