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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Sofalandschaft wegen Sachmängeln

LG Bonn – Az.: 7 O 69/10 – Urteil vom 31.03.2011

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe der „Riesenecklandschaft Cloud … Z … BEZ … Velvet Sandschimmer, Füße 19 Gleiter Schwarz, bestehend aus: U…LI-S…-U…RA ohne Kissen“ zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 603,93 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger erwarb bei der Beklagten unter dem 19.03.2009 die im Urteilstenor bezeichnete Riesenecklandschaft Cloud zum Preise von 6.100,00 Euro. Nach Lieferung der Sofalandschaft am 30.04.2009 reklamierte der Kläger diese als fehlerhaft. Im November 2009 ließ die Beklagte das Sofa abholen zur Überprüfung beim Hersteller. Nach Rücklieferung des Sofas behauptete der Kläger gegenüber der Beklagten, dass die Mängel weiterhin vorlägen und forderte sie zur erneuten Nachbesserung auf. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 11.12.2009 mit, dass sie weder weitere Nachbesserungen vornehmen noch einer Rückabwicklung des Kaufvertrages zustimmen werde.

Rückabwicklung eines Kaufvertrags über Sofalandschaft wegen Sachmängeln
Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor, dass die Sofagarnitur in Form und Festigkeit nicht gleichmäßig gearbeitet sei. Vergleichbar gekederte Absteppungen wiesen voneinander abweichende Formen auf, die zu einem uneinheitlichen Bild führten. An verschiedensten Stellen fehle Füllmaterial mit der Folge teilweise unerwünschter Faltenbildung, die die optische Einheitlichkeit der Sofalandschaft stark beeinträchtigten und zu einem uneinheitlichen Komfortempfinden bei der Benutzung führten. So sei z.B. das linke Seitenteil faltig gearbeitet, das rechte Seitenteil glatt und das Mittelteil wiederum faltig. Am Übergang von der Armlehne zum Sitz bestehe auf der einen Seite eine Art Blase, während die andere Seite faltenfrei gearbeitet sei. Das Zusammenfügen von drei in unterschiedlichem Arbeitsstil gefertigten Sofateilen führe zu einem uneinheitlichen Bild. Die optische Uneinheitlichkeit beruhe auch auf den ungleichmäßig gearbeiteten Absteppungen innerhalb der Sofateile. Die das Sofa dominierenden Abkederungen der Rautenmuster seien ungleich ausgeführt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.100,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 Zug um Zug gegen Rückgabe der „Riesenecklandschaft Cloud … Z … BEZ … Velvet Sandschimmer, Füße 19 Gleiter Schwarz, bestehend aus: U…LI-S…-U…RA ohne Kissen“ zu zahlen.

die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 603,93 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die vom Kläger erhobenen Beanstandungen seien bei einem industriell gefertigten Produkt wie der von ihm bezogenen Sofalandschaft nicht unüblich und stellten deshalb keine Mängel dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens und eines Ergänzungsgutachtens gemäß den Beweisbeschlüssen vom 28.04.2010 und vom 13.09.2010.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Erstgutachten der Sachverständigen I vom 12.08.2010 und auf deren Ergänzungsgutachten vom 30.10.2010.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach den §§ 438 Nr. 2, 440, 323 BGB gegen die Beklagte zu, weil die vom Kläger erworbene Sofalandschaft mit Sachmängeln im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 BGB behaftet ist.

Die Sachverständige I hat eindeutig festgestellt, dass die vom Kläger erhobenen Beanstandungen vorliegen.

Die Sachverständige ist der Meinung, dass der Kläger die gerügten Punkte hinzunehmen habe, weil es sich bei der Polstergarnitur „eindeutig und zweifelsfrei um ein industriell gefertigtes Polstermöbel“ handele.

Diese Wertung der Sachverständigen steht aber nicht mit § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einklang. Danach gehören zu der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes „auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des … Herstellers … insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann … „.

Hier hat der Hersteller der Sofalandschaft, die Streitverkündete Firma C GmbH, durch ihr öffentliches Auftreten in der Werbung den Eindruck vermittelt, dass es sich bei ihren Produkten nicht um gewöhnlich industriell gefertigte Produkte handele, sondern dass diese erheblich höheren Ansprüchen genügen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem als Anlage K6 vom Kläger vorgelegten Ausdruck des Internetauftritts der Firma C. In dem „C Manifesto“ werden u.a. die Begriffe „Kunsthandwerk, Meisterstück, hohe Wertigkeit seiner Materialien, Liebe zum Luxus, Polstertradition aus Deutscher Manufaktur, ein in Deutschland handgefertigtes Unikat“ verwendet und herausgestellt. Unter „C-Store.de“ wird auf die „beeindruckende Polsterkunst“ und „handwerklich meisterhafte Kassettenheftung“ hingewiesen. Das alles wird noch verstärkt durch die Ausführungen in der Pflegebroschüre (Anlage K10) in der wiederum auf die „Fertigung in reiner Handarbeit“ hingewiesen und das Wort „Handmade!“ verwendet wird.

Dieser Werbeauftritt erweckt bei jedem Kunden zu Recht die Erwartung, dass das gelieferte Produkt eine deutliche Qualitätssteigerung gegenüber üblicher industriell gefertigter Ware aufweist. Diese Voraussetzungen erfüllt jedoch die dem Kläger gelieferte Sofalandschaft nicht. Denn die Sachverständige I hat klar festgestellt, dass es sich bei der Polstergarnitur des Klägers lediglich um ein industriell gefertigtes Polstermöbel handelt, bei dem „alle gerügten Vorkommnisse modell- und warentypische Ausprägungen“ darstellen. Diese muss der Kläger aufgrund des Auftritts des Herstellers in der Werbung aber nicht akzeptieren.

Nach alledem ist der Klageanspruch begründet.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf den §§ 286, 288 BGB.

Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf § 286 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 6.100,00 Euro.

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