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Rückübertragung Miteigentumsanteil an Grundstück in Spanien

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 5 U 60/14 – Urteil vom 09.06.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30. April 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) – 11 O 41/13 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines 1/3 Miteigentumsanteils an dem in G… gelegenen, mit einem Schloss und Nebengebäuden bebauten Grundbesitz, der im Grundbuch von G…, Blatt 604, Flur 2, Flurstücke 312 und 315 verzeichnet ist. Das Grundstück hatte die Klägerin durch notariellen Überlassungsvertrag vom 10. Mai 2011 (UR-Nr. 101/2011 des Notars … in …) schenkungsweise auf die Beklagte als Miteigentümerin zu 1/3 und deren Bruder, S… Z…, als Miteigentümer zu 2/3 übertragen. Die Klägerin hat die Schenkung mit Schreiben vom 23. August 2012, 17. Oktober 2012 und 24. Juni 2013 wegen groben Undanks widerrufen.

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe sich einer schweren Verfehlung gegen sie schuldig gemacht, weil sie sich an Sanierungsmaßnahmen auf dem Grundstück nicht beteiligt und einen Fördermittelantrag des Zeugen S… Z… nicht unterzeichnet habe. Sie habe ferner den Erlös aus einem Grundstücksverkauf nicht an sie ausgekehrt, sondern ihrerseits Ansprüche auf Zahlung eines Betrages von 250.075,70 € gegen sie erhoben. Bei Erwerb der Liegenschaft zur Flur 39808 in Spanien/A… sei die Beklagte als Käuferin aufgetreten. Aus steuerrechtlichen Gründen habe aber die Klägerin den Erwerb des Grundstücks finanziert. Zwischen den Parteien habe die Absprache bestanden, dass die Immobilie nach Ablauf der Spekulationsfrist von 10 Jahren der Klägerin zustehen und die Beklagte bis dahin nur aufgrund eines Treuhandverhältnisses Eigentümerin sein sollte. Nachdem die Beklagte das Grundstück mit Vertrag vom 7. Januar 2003 zum Preis von 704.149,50 € veräußert hatte, sei der Kaufpreis anteilig in Höhe von 454.073,80 € an die Beklagte und in Höhe von 250.075,70 € an die Klägerin geflossen. Die Beklagte habe den an sie gezahlten Kaufpreis der Klägerin nicht ausgezahlt, sondern ihrerseits die Auszahlung des Betrages von 250.075,70 € an sich verlangt und diesbezüglich Klage erhoben. Ferner habe sie ein Steuerprüfungsverfahren gegen die Klägerin veranlasst und sie nicht persönlich unterstützt.

Sie hat ferner unter Berufung auf eine Regelung in § 3 Abs. 2 lit. g) des Vertrages (Bl. 25 d.A.) mit einem notariell beglaubigten Schreiben vom 20. Februar 2014 die Rückforderung des Grundstücks erklärt, das der Beklagten persönlich am 6. März 2014 zugegangen ist. Nach § 3 Ziff. 2 g des Vertrages besteht ein in § 3 Abs. 1 des Vertrages (Bl. 24 d.A.) geregeltes Rückforderungsrecht unter anderem,

„wenn das auf dem im Grundbuch von G… des Amtsgerichts Bernau Blatt 604 befindliche Schlossgebäude nicht bis zum 31.12.2013 bezugsfertig saniert worden ist.

Als bezugsfertig ist das Gebäude anzusehen, wenn das den Beteiligten bekannte Bauvorhaben im Wesentlichen abgeschlossen, der Einzug zumutbar und ein gefahrloser Zugang gewährleistet sind. Restarbeiten am Gebäude sowie die Fertigstellung der Außenanlagen können nachträglich erfolgen.“

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, nachdem unstreitig das Erdgeschoss und das 1. OG des Schlosses aufgrund der Finanzierung der Klägerin und des Bruders der Beklagten S… Z… ausgebaut seien, hätte es der Beklagten oblegen, den Ausbau des Dachgeschosses, das erstmals zu Wohnzwecken genutzt werden soll, vorzunehmen. Der Ausbau des Dachgeschosses sei bereits in einem Fördermittelantrag vom 7. März 2011 vorgesehen gewesen, der zwei Monate vor Abschluss des Übertragungsvertrages vorbereitet worden sei. Sie habe sich bei dem bisher vorgenommenen Ausbau geweigert, an der Finanzierung mitzuwirken.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und ist der Ansicht gewesen, dass der Ausbau des Dachgeschosses nicht zum Umfang der im Übertragungsvertrag vorgesehenen Sanierung gehöre. Das Haus sei fertig saniert. Im Übrigen sei die Sanierung von S… Z… ohne ihre Beteiligung an den zu treffenden Entscheidungen veranlasst worden. Sie habe lediglich nach Abschluss des Übertragungsvertrages Zahlungsaufforderungen von ihm erhalten, ohne dass er nachgewiesen habe, dass die behaupteten Maßnahmen durchgeführt und bezahlt worden seien. Im Übrigen sei die Sanierung mit Ausnahme des Ausbaus des Dachgeschosses zum 31. Dezember 2013 auch fertiggestellt gewesen. Die Berufung auf das Rückforderungsrecht der Klägerin sei im Übrigen treuwidrig, weil die Klägerin sich von dem Zeugen S… Z… vertreten lasse, der die Beteiligung der Beklagten an dem Bauvorhaben verweigert habe.

Der Umstand, dass sie sich nicht an der Beantragung einer öffentlichen Förderung beteiligt habe, stelle im Übrigen keine Verfehlung gegenüber der Klägerin dar. Der Erlös aus dem Grundstücksverkauf stehe ihr in voller Höhe zu. Ein Geschäftsbesorgungsverhältnis oder eine Absprache aus steuerlichen Gründen habe es nicht gegeben. Die Beklagte sei Eigentümerin des Grundstücks in A… gewesen. Sie habe auch kein Steuerprüfungsverfahren gegen die Klägerin angeregt, sondern lediglich selbst auf die unterschiedlichen Wertangaben zum Grundstück in § 11 des Schenkungsvertrages und in einem Schreiben des Zeugen Z… vom 30. Mai 2011 (Bl. 246 d.A.) reagiert, indem sie eine Wertermittlung in Auftrag gegeben und die Schenkungssteuererklärung abgegeben habe.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es davon ausgegangen ist, dass die internationale Zuständigkeit für den Rückforderungsanspruch nicht gegeben sei. Im Einzelnen wird auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 30. Mai 2014 zugestellt worden ist, wendet sie sich mit ihrer am 11. Juni 2014 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. August 2014 am 1. August 2014 begründeten Berufung.

Zur Begründung macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es international nicht zuständig sei. Bei der Verpflichtung, das Grundstück zurückzuübertragen, handele es sich um eine Primärpflicht im Sinn des Art. 5 Nr. 2 lit a. EuGVVO. Diese sei in Deutschland zu erfüllen, da das Grundstück in Deutschland belegen sei und maßgeblich für die Eigentumsumschreibung der Eingang des Antrags auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt sei. Maßgeblich für die Qualifizierung der Vertragspflicht als Primärpflicht sei, dass es sich um eine Primärpflicht aus dem Rückgewährschuldverhältnis handele. Ergänzend legt sie ein Rechtsgutachten zur Frage der internationalen Zuständigkeit vor (Bl. 463 ff. d.A.).

Sie behauptet, dass vor Abschluss des Grundstücksübertragungsvertrages Einigkeit darüber bestanden habe, dass nur im Fall einer vollständigen bezugsfertigen Sanierung des Objektes einschließlich des Ausbaus des Dachgeschosses der jeweilige Miteigentumsanteil bei dem Erwerber bleiben sollte. Am 3. Februar 2011 sei die Beklagte zu einer Geburtstagsfeier nach G… gekommen. Bei diesem Treffen sei geklärt worden, ob die Beklagte Interesse daran habe, einen Anteil an dem Schlossgrundstück zu erhalten. Es seien Gespräche über das Projekt geführt worden, auch über den Inhalt der Baugenehmigung sei gesprochen worden. Sie habe das Objekt auch noch einmal in Augenschein genommen. Bei der Besichtigung habe die Beklagte erklärt, sie wolle sich um den Ausbau des Dachgeschosses kümmern und eventuell eine Wohnung als Ferienwohnung selbst nutzen. Der Zeuge S… Z… habe ihr auch angeboten, ihr Unterlagen zu übergeben. Sie habe sich aber dann nicht um die Realisierung des Projekts gekümmert. Er habe sich mit Schreiben vom 31. August 2011 (Bl. 534) um die Zusammenarbeit bemüht und ihr die Bauunterlagen am 1. September 2011 auch übersandt. Er habe auch angeboten, die Baumaßnahmen zu begleiten und zu leiten, wenn die Beklagte sich an den Kosten beteiligt hätte. Die Beklagte sei darauf jedoch nicht eingegangen. Der Zeuge Z… habe einen Kredit aufgenommen, um die bisher durchgeführten Baumaßnahmen finanzieren zu können, nachdem er vergeblich versucht habe, die Beklagte zur Unterzeichnung eines Antrages auf Bewilligung einer finanziellen Förderung zu bewegen.

Auch bei einem Besuch des Zeugen S… Z… mit dem Zeugen J… zwischen dem 5. und 9. Dezember 2010 in Spanien bei der Beklagten sei über den Ausbau des Dachgeschosses gesprochen worden. Der Zeuge J…, ein Immobilienmakler, habe mit dem inzwischen verstorbenen Lebensgefährten der Beklagten über Immobiliensanierungen gesprochen und dabei erläutert, warum ein Ausbau von mehreren Wohnungen in einem älteren Gebäude – bezogen auf das Schloss G… – sinnvoll sei. Die Beklagte habe dieses Gespräch übersetzt.

Während eines Besuchs der Beklagten mit ihrer Familie bei der Klägerin über Weihnachten 2010, nämlich vom 22. Dezember 2010 bis 2. Januar 2011, hätte der Lebensgefährte der Beklagten im Wintergarten des Hauses der Klägerin Einsicht in die Bauunterlagen genommen. Die Beklagte sei zugegen gewesen. Der Lebensgefährte der Beklagten habe sich noch bei dem Zeugen S… Z… erkundigt, ob nicht zu viele kleine Wohneinheiten im Dachgeschoss geplant seien. Man sei aber übereingekommen, die Planung unverändert zu belassen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des LG Frankfurt (Oder) vom 30. April 2014, Az.: 11 O 41/13, zu verurteilen,

1. zugunsten der Klägerin ihren 1/3 Miteigentumsanteil an den Grundstücken in G…, eingetragen im Grundbuch von G…, Blatt 604, Flur 2, Flurstücke 312, 315, 384 und 386 sowie Blatt 346, Flur 2, Flurstück 11/2 sowie 365 aufzulassen und die Eintragung der Klägerin in Ansehung des 1/3 Miteigentumsanteils im Grundbuch zu beantragen;

2. die Eigentumsumschreibung zugunsten der Klägerin in Ansehung des 1/3 Miteigentumsanteils an dem im Antrag zu 1. genannten Grundbesitz zu bewilligen;

3. die der Klägerin entstandenen Kosten zur außergerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs von 1.368,20 € zu erstatten;

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zu verweisen;

weiter hilfsweise, das Verfahren an das zuständige Gericht in M…, Spanien, zu verweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch sei ein Anspruch aus Bereicherungsrecht, der am Wohnsitz der Beklagten zu erfüllen sei. Die Klage sei auch unbegründet, weil die Beklagte zu keinem Zeitpunkt die für die Sanierung notwendigen Informationen erhalten habe. Bei Beurkundung des Schenkungsvertrages sei ihr nicht bekannt gegeben worden, dass auch das Dachgeschoss saniert werden sollte. Vielmehr sei Motivation der Übertragung gewesen, dass das Objekt durch die Geschwister erhalten werden sollte. Die vorhandenen Räume sollten saniert und das Dach repariert werden. Weder seien ihr ein Sanierungsplan noch eine Kostenschätzung bekannt gegeben worden. Von einer Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Dachgeschoss sei keine Rede gewesen. Es seien auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt oder im Vertrag in Bezug genommen worden. Sie sei erst kurz vor der Beurkundung informiert worden, dass das Miteigentum an dem Grundstück nicht jeweils zur Hälfte, sondern an sie nur zu 1/3 übertragen werden sollte. Grober Undank liege nicht vor. Es habe weder die behaupteten Gespräche bei der Geburtstagsfeier im Februar 2011 noch eine gemeinsame Besichtigung gegeben. Sie habe nicht zugesagt, sich um die Sanierung des Dachgeschosses zu kümmern und die Baugenehmigungsunterlagen seien ihr nicht zur Kenntnis gegeben worden. Lediglich die Absicht, ihr und dem Zeugen Z… das Gebäude jeweils zu hälftigem Miteigentum zu schenken (Bl. 640) und der allgemein vorhandene Sanierungsbedarf seien im März 2011 von der Klägerin mit ihr besprochen worden. Sie sei von der Klägerin gebeten worden, sich um den Erhalt des Schlosses zu kümmern. Das Projekt der Sanierung auch des Dachgeschosses sei ihr erst nach Abschluss des Schenkungsvertrages zur Kenntnis gegeben worden. Dem Lebensgefährten der Beklagten sei dabei verweigert worden, sich auch um die Sanierung zu kümmern. Der Zeuge S… Z… habe ihr die Einsichtnahme in Belege nach Beginn der Baumaßnahmen verweigert und sei nur mit Forderungen an sie herangetreten. Der von der Klägerin vorgelegte Einlieferungsschein vom 1. September 2011 betreffe nicht die Übersendung von Bauunterlagen, sondern ein Geburtstagsgeschenk für ihre Tochter.

Die von ihr in Spanien gegen die Klägerin erhobene Klage wegen der Auszahlung des Kaufpreises am Grundstück sei erstinstanzlich zu ihren Gunsten entschieden worden.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Dem Erfolg der Berufung steht indes nicht bereits der Einwand der Beklagten entgegen, dass das Landgericht Frankfurt (Oder) nicht international zuständig sei.

Die internationale Zuständigkeit ist nach den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO a.F.) zu beurteilen. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der EuGVVO n.F. (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) ist nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. nicht gegeben, da das Verfahren vor dem 10. Januar 2015 eingeleitet worden ist.

Der sachliche Anwendungsbereich ist eröffnet, die Beklagte hat ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F.

a.

Gegenstand der Klage sind Ansprüche aus einem Vertrag, Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. Nach Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F.) ist für Verträge, die nicht den Verkauf beweglicher Sachen oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Art. 5 Nr. 1 lit. b) EuGVVO a.F.) das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Die Klägerin macht mit der Klage vorrangig einen Anspruch auf Rückübertragung des geschenkten Grundbesitzes geltend, der als vertraglicher Anspruch in § 3 Abs. 1 des Vertrages begründet ist. Danach sind „jeder Erwerber und sein Gesamtrechtsnachfolger im Eigentum gegenüber dem Veräußerer verpflichtet, den jeweiligen Vertragsbesitz zurückzuübertragen, wenn ein Rückforderungsgrund eintritt und die Rückforderung vertragsgemäß (…) erklärt wird.“ § 3 Abs. 2 regelte die Rückforderungsgründe im Einzelnen. In § 3 Abs. 5 des Vertrages ist der Ersatz von Verwendungen geregelt, § 3 Abs. 6 begründet die Kostentragungspflicht des Anspruchsberechtigten im Fall der Rückübertragung.

Die Beklagte kann hier gemäß § 5 Nr. 1 lit a) EuGVVO a.F. vor einem deutschen Gericht verklagt werden, obwohl sie ihren Wohnsitz in Spanien hat, da die Verpflichtung, die Gegenstand des Verfahrens ist, in Deutschland zu erfüllen ist. Maßgeblich für die Frage des Erfüllungsortes ist das materielle Recht, das nach dem Kollisionsrecht des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts zu ermitteln ist (BGHZ 185, 241; EuGH, NJW 1977, 491).

Auf den Schenkungsvertrag ist nach den Art. 3 Nr. 1 lit b) EGBGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) deutsches Recht anzuwenden, da es sich um einen Übertragungsvertrag über Rechte an einem Grundstück handelt. Die Regelung gilt für schuldrechtliche Verträge, die die Übertragung eines Grundstücks zum Gegenstand haben (Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Art. 4 Rom I (IPR), Rn. 16). Nach Art. 4 Abs. 1 lit c.) der Verordnung findet das Recht des Staates Anwendung, im dem die unbewegliche Sache belegen ist.

Nach deutschem Recht ist der Anspruch auf Rückgewähr an dem Ort zu erfüllen, an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (Palandt/Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 269, Rz. 16), also bei Grundstücksübertragungen der Ort, wo das Grundstück belegen ist (vgl. Staudinger/Bittner, (2014) BGB, § 269 Rn. 27).

Soweit die Klage auf die Rückforderung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung wegen eines Widerrufs der Schenkung nach § 530 BGB gestützt ist, gilt nichts Anderes: Auch für vertragliche Rückabwicklungsansprüche findet Art. 5 Abs. 1 lit. a) EuGVVO a.F. Anwendung, auch wenn sie bereicherungsrechtlich ausgestaltet sind (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl. Art. 5. A1.Rz. 64; Rauscher/Leible, EuZPR-EuIPR, zu Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rz. 34).

b.

Da das Landgericht Frankfurt (Oder) mithin nach den dargestellten Regelungen bereits international zuständig ist, kommt es darauf, dass außerdem die Voraussetzungen einer rügelosen Einlassung nach Art. 24 EuGVVO a.F. gegeben sind, da die Beklagte sich in der Klageerwiderung auf das Verfahren auch rügelos eingelassen hat (vgl. BGH NJW 2015, 2667), nicht an.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des an die Beklagte übertragenen Miteigentumsanteils am Grundstück aus § 3 Abs. 1 Satz 1 des Schenkungsvertrages vom 10. Mai 2011, da die vertraglichen Voraussetzungen für die Ausübung des Rückforderungsrechts nicht erfüllt sind.

Nach dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 lit. g) des Vertrages ist Voraussetzung, dass das Schlossgebäude nicht bis zum 31. Dezember 2013 bezugsfertig saniert worden ist. Der Begriff „bezugsfertig“ ist weiter dahin umschrieben dass das „den Beteiligten bekannte Bauvorhaben im Wesentlichen abgeschlossen, der Einzug zumutbar und ein gefahrloser Zugang gewährleistet sind“.

Aus dem Vertragstext ergibt sich nicht, dass das „bekannte Bauvorhaben“ die Sanierung einschließlich des Ausbaus des Dachgeschosses entsprechend der am 16. August 2010 erteilten Baugenehmigung bezeichnen sollte. Eine Bezugnahme auf die Baugenehmigung fehlt. Der Ausbau des Dachgeschosses, der über die allgemeine Bedeutung des Begriffs „Sanierung“, nämlich einer Instandsetzung oder modernisierenden Umgestaltung durch Renovierung (www.duden.de) hinausgeht, ist ebenfalls nicht erwähnt. Dies steht der formwirksamen Vereinbarung eines Rückforderungsrechts im Hinblick auf das in der Baugenehmigung vom 16. August 2010 beschriebene Bauvorhaben nicht entgegen. Bei der Auslegung der Vereinbarung sind auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nicht im notariellen Vertrag geregelt sind. Die Vereinbarung ist trotzdem wirksam, sofern der Wille der Parteien in der Urkunde einen, wenn auch unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 2000, 1569). Die für die Auslegung heranzuziehenden Umstände müssen indes festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dabei der Partei, die aus einer bestimmten Auslegung eine für sich günstige Rechtsfolge herleiten will (BGH NJW 1999, 1702).

Die Klägerin hat ihre Behauptung, dass das der Baugenehmigung vom 16. August 2010 entsprechende Bauvorhaben der Beklagten bekannt gewesen und bei einem etwa vier Tage dauernden Besuch der Beklagten anlässlich einer Geburtstagsfeier am 3. Februar 2011 in G… ausführlich besprochen worden sei, so dass sie klare Vorstellungen und präzise Kenntnis über die vorgesehenen Baumaßnahmen vor Ort gehabt habe, im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen.

Der Zeuge S… Z… erklärte im Senatstermin am 19. Mai 2016, dass bei der Geburtstagsfeier der Klägerin im Februar 2011 der zwischenzeitlich verstorbene Lebensgefährte der Beklagten die Frage aufgeworfen habe, ob die geplanten Wohnungen nicht zu klein dimensioniert seien. Er gab an, dass die Beklagte bis dahin nicht viel mit dem Schloss „zu tun haben“ wollte. Sie habe an den Bauunterlagen und der Baugenehmigung, die bei der Klägerin „herumgelegen“ hätten, kein Interesse gezeigt. Lediglich ihr Lebensgefährte habe sich interessiert gezeigt und die Pläne auch bereits bei einem Besuch in G… zu Weihnachten 2010 eingesehen. Zugleich gab er an, dass Anfang Dezember 2010 auch noch die von der Beklagten präferierte Überlegung, das Schloss zu verkaufen, im Raum stand und der Zeuge J… noch damit beauftragt gewesen sei, einen Kaufinteressenten zu ermitteln. Für ihn sei es bei diesem Gespräch in Anwesenheit des Zeugen J… in Spanien Anfang Dezember 2010 darum gegangen, das gesamte Bauprojekt entsprechend seiner Planungen zu besprechen. Weihnachten 2010 und anlässlich der Geburtstagsfeier der Klägerin im Februar 2011 seien Besichtigungen durchgeführt worden. Bei der Besichtigung im Februar 2011 habe die Beklagte erklärt, dass sie Interesse daran hätte, eine nach Süden ausgerichtete Wohnung im Dachgeschoss zu nutzen, da sie dort den ganzen Tag Sonne hätte. Die Baupläne seien der Beklagten das erste Mal im September 2010 bekannt gegeben worden. Sie seien im Wintergarten ausgebreitet worden. Wann die Beklagte ihre Meinung über eine Sanierung anstelle eines Verkaufs des Schlosses geändert habe, könne er nicht mehr sagen.

Der Senat hat Zweifel daran, dass die Schilderung des Zeugen zutrifft, wonach die Beklagte im September 2010 Einsicht in die Baupläne genommen habe. Die Zweifel ergeben sich einerseits daraus, dass der Zeuge den Besuch der Beklagten auf den Zeitraum der Sommerferien in … datierte. Der Lebensgefährte der Beklagten habe sich danach erkundigt, warum es so ruhig in … sei, der Zeuge habe ihm erklärt, es seien Sommerferien. Die Sommerferien in … im Jahr 2010 waren im September aber bereits beendet. Sie dauerten vom 7. Juli bis 21. August 2010.

Ferner setzte der Zeuge sich mit der Schilderung auch in Widerspruch zu seinen vorherigen Angaben, wonach die Beklagte bis Februar 2011 kein besonderes Interesse an den „herumliegenden“ Bauunterlagen gezeigt habe und auch bis Dezember 2010 noch der Verkauf der Immobilie erwogen worden sei.

Zweifel an den Angaben des Zeugen S… Z… ergeben sich auch daraus, dass der Zeuge J…, der gemeinsam mit dem Kläger Anfang Dezember 2010 Andalusien besuchte, das Gespräch mit der Beklagten und ihrem Lebensgefährten zu diesem Zeitpunkt so schilderte, dass nur in allgemeiner Form von den Möglichkeiten einer Sanierung und Vermietung gesprochen worden sei und er nicht sagen könne, ob die Beklagte von diesen Überlegungen bereits Kenntnis gehabt habe. Dies habe sich aus dem Gespräch nicht erschlossen. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass das Thema der Beklagten nicht völlig unbekannt gewesen sei. Er, der Zeuge J…, habe seine Ideen entwickelt, was man aus dem Schloss machen könne, er habe auch die Möglichkeit angesprochen, Maisonette-Wohnungen einzurichten. Hätte die Beklagte bereits im September 2010 bei dem Zeugen die Baupläne eingesehen, wäre davon auszugehen, dass über das konkrete genehmigte Projekt gesprochen worden wäre und der Zeuge auch bemerkt hätte, dass das Projekt seinen Gesprächspartnern bereits bekannt war. Allgemeine, von Seiten des Zeugen J… vorgetragene Überlegungen, wie man zur Sanierung vorgehen könnte, wären zu diesem Zeitpunkt nämlich „überholt“ gewesen. Dass man die Wohnungen im Typ von Maisonette-Wohnungen über mehrere Stockwerke gestaltet, entsprach nicht dem bereits geplanten Zuschnitt, wonach jeweils 7 Wohnungen im ersten Obergeschoss und im Dachgeschoss geplant gewesen sind. Diese Umstände sprechen dagegen, dass das konkret geplante Vorhaben der Beklagten im Dezember 2010 bekannt war.

Der Senat erachtet den Zeugen J…, der kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte und sachlich sowie ohne erkennbares Interesse an der Begünstigung einer Partei sein Wissen erkennbar aus der Erinnerung schilderte, für glaubwürdig.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen S… Z… zur Vorlage von Bauplänen im September 2010 werden andererseits auch dadurch begründet, dass seine Schilderung in diesem Punkt konkrete Einzelheiten zur Vorstellung des Bauvorhabens und zur Reaktion der Beklagten vermissen ließ. Der Zeuge Z… räumte ein, dass das genehmigte Bauvorhaben, auch wenn es im Namen der Klägerin beantragt worden ist, „sein“ Projekt war. Er hatte ein Interesse an der Sanierung. Das von ihm begleitete Bauantragsverfahren war erst kurz vorher, am 16. August 2010, positiv beschieden worden. Es war für ihn ungewiss, wie seine Schwester und deren Lebensgefährte auf den Plan reagieren würden, zumal beide nicht völlig unerfahren mit der Verwaltung von Immobilien waren, da sie Grundbesitz in Spanien hatten. In auffälligem Gegensatz zu dieser sich aus den Umständen ergebenden Bedeutung für den Zeugen steht seine Schilderung. Er gab lediglich an, dass die Pläne im Wintergarten auf dem Tisch ausgebreitet worden seien und dass die Beklagte sie gesehen habe. Er schilderte weder sein eigenes Vorgehen in Bezug auf die Präsentation des Vorhabens noch Reaktionen der Beklagten auf die Pläne, er vermochte auch nicht mehr zu sagen, ab welchem Zeitpunkt sich die Beklagte positiv über die geplante Sanierung geäußert habe. Die Schilderung von Details, die Anhaltspunkte dafür gebe können, dass der Zeuge ein Geschehen aus seiner Erinnerung wiedergibt, fehlte. Dies spricht umso mehr gegen die Richtigkeit der Angaben, als die erste Vorlage der Pläne ein für den Zeugen wichtiger Moment gewesen sein muss.

Bei dem Besuch der Beklagten zu Weihnachten 2010 soll es zu einer Besichtigung des Schlosses gekommen sein, ferner soll der Lebensgefährte der Beklagten sich die Baupläne bei diesem Besuch angesehen haben. Eine Besprechung des Vorhabens mit der Beklagten hat der Zeuge zu diesem Besuch nicht bekundet. Auch fehlt es an Vortrag dazu, dass die Beklagte ihren Lebensgefährten gegenüber dem Kläger als Beauftragten auftreten ließ.

Die Schilderung der gemeinsamen Schlossbegehung im Februar 2011 hatte ebenso wenig eine Besprechung des Bauvorhabens mit der Beklagten zum Gegenstand. Der Zeuge Z… gab an, dass die Beklagte den Wunsch geäußert habe, eine Wohnung zu bekommen, die zur Südseite ausgerichtet gewesen sei, weil sie längere Zeit des Tages im Sonnenlicht läge. Allein aus dieser Äußerung anlässlich einer Besichtigung lässt sich nicht auf die Kenntnis der Beklagten von dem genehmigten Bauprojekt schließen. Auch dem Hintergrund des Gesprächs mit dem Zeugen J… Anfang Dezember lag es nahe, dass die Beklagte die Möglichkeit erwog, in Zukunft eine Wohnung für sich im Schloss einzurichten. Der Zeuge Z… schilderte auch nicht, dass es sich um einen viertägigen Besuch handelte. Die Beklagte stellte dies in Abrede. Sie sei mit ihrer Tochter lediglich für einen kurzen Aufenthalt zur Geburtstagsfeier gekommen und nur einmal übernachtet.

Gegen die umfassende Information der Beklagten von dem Bauprojekt spricht schließlich auch, dass auch nach der Schilderung des Zeugen Z… zu keinem Zeitpunkt über den finanziellen Aufwand der Sanierung und etwa von den Geschwistern zu tragenden Anteile an der Investition gesprochen worden ist. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass mit der Beklagten die in Auftrag gegebene Kostenschätzung (Anlage K 5, Bl. 144) und der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln besprochen worden oder vor Abschluss des Schenkungsvertrages übergeben worden sind.

Auch spricht die von den Parteien vorgelegte Korrespondenz nicht dafür, dass eine Vereinbarung der Geschwister über die Sanierung und den Dachausbau am Schloss im Vorfeld der Schenkung getroffen worden war. Die Übersendung der Bauunterlagen an die Beklagte soll auch nach dem klägerischen Vortrag erst nach Abschluss des Schenkungsvertrages erfolgt sein, nämlich am 31. August 2011 (Bl. 534 d.A.)

Das von der Beklagten geschilderte Verständnis des „bekannten Bauvorhabens“ dahin, dass neben der Renovierung und Sanierung der Räume im Erd- und Obergeschoss lediglich Instandsetzungsmaßnahmen, nicht aber der Umbau des Dachgeschosses in Wohnraum erfolgen sollte, entbehrt schließlich nicht einer tatsächlichen Grundlage. Nach der Schilderung der Beklagten und des Zeugen Z… gab es bereits vor Beginn der von ihm geleiteten Sanierungsmaßnahmen jedenfalls eine „Musterwohnung“, die der Vater der Beklagten hatte einrichten lassen und einen von ihm genutzten Büroraum im Erdgeschoss. Aus dem Schreiben des Zeugen S… Z… vom 30. Mai 2011 (Bl. 246 d.A.) ergibt sich, dass seit dem Erwerb des Schlosses Investitionen seiner Eltern und eigene Investitionen in Höhe von insgesamt über 3 Mio. € erfolgt seien. Dies spricht dafür, dass es ein begonnenes Bauvorhaben zur Sanierung auch unabhängig von der am 16. August 2010 genehmigten Planung in der Familie gegeben hat. Die Sanierung der Räume im Erd- und Obergeschoss eröffneten die Möglichkeit einer Nutzung und Vermietung des Gebäudes, die auch in Anwesenheit des Zeugen J… mit der Beklagten erörtert worden ist. Die Sanierung des auch nach der Erinnerung der Beklagten „morschen“ Dachbodens war zu dessen Erhalt geboten.

Da die nach dem Verständnis der Beklagten durchzuführende Sanierung einschließlich einer Restaurierung des Dachstuhls im Jahr 2012 nach dem Vortrag der Parteien unstreitig bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen waren, liegen die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 3 Abs. 2 lit. g) des Vertrages nicht vor.

3.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Rückübertragung des Grundbesitzes aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt BGB zu. Sie konnte die Schenkung nicht wirksam wegen groben Undanks widerrufen, weil auch insoweit die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Der Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB setzt voraus, dass sich die Beklagte einer schweren Verfehlung gegen die Klägerin oder einen nahen Angehörigen der Klägerin schuldig gemacht hat. Das die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann. Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH NJW 1999, 1623, NJW-RR 2013, 618). Hinzutreten muss, dass das Verhalten des Beschenkten subjektiv auf eine undankbare Gesinnung zurückzuführen ist. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies gilt vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist (BGH NJW 2014, 3021).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die bisher fehlende finanzielle Beteiligung an Sanierungsmaßnahmen ist keine schwere Verfehlung gegenüber der Klägerin. Da die Sanierung erfolgt ist und die Beklagte hiervon auch Kenntnis hatte, ist dem Interesse der Klägerin an der Sanierung zunächst genüge getan. Es besteht lediglich ein Ausgleichsanspruch zwischen den Miteigentümern. Hinzu kommt, dass sie ihr Interesse an der Sanierung durch das vertraglich vereinbarte Recht, das Grundstück zurückfordern zu dürfen, speziell gesichert hat.

Soweit die Beklagte Verkaufserlöse aus Grundstückskaufvertrag vom 7. Januar 2003 nicht ausgekehrt haben soll, ereigneten sich die hierfür maßgeblichen Vorgänge zeitlich vor der Schenkung im Mai 2011. Die Schenkung ist also in Kenntnis der schwebenden Auseinandersetzung vorgenommen und offenbar von der Klägerin nicht als so schwerwiegend empfunden worden, dass ihr die Beklagte als unwürdig für den Empfang der Schenkung erschienen wäre. Die gerichtliche Geltendmachung der Forderung ist angesichts des langjährigen Streits der Parteien darüber, ob die Beklagte einen Anspruch auf die Zahlung hat und angesichts der Höhe der auszuzahlenden Summe weder eine grobe Verfehlung, noch stellt sie sich als Ausdruck einer undankbaren Gesinnung dar. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die – mündlich getroffenen – Vereinbarungen einen anderen Inhalt hatten. Mit ihrer Auffassung ist sie zudem im Rechtsstreit erstinstanzlich auch durchgedrungen. Da die Klägerin in Kenntnis der unterschiedlichen Rechtsauffassungen die Schenkung vorgenommen hat, war es für sie auch erkennbar nicht ausgeschlossen, dass es insoweit noch zu Auseinandersetzungen kommen würde.

Dass die Beklagte vorsätzlich und möglicherweise wahrheitswidrig eine Anzeige beim Finanzamt eingereicht hätte, ist nicht vorgetragen. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1432) betrifft ein vorsätzlich wahrheitswidrig eingeleitetes Betreuungsverfahren. Da die Beklagte selbst auf eine Klärung des Wertes des Grundstücks gegenüber dem Finanzamt angewiesen war, was nicht bestritten worden ist, ist es plausibel, dass das Finanzamt wegen der Schenkung Nachfrage bei der Klägerin gehalten hat.

Die unterlassene Unterstützung bei der Lebensführung ist von der Klägerin schon nicht konkret dargelegt, worauf sie im Termin am 24. September 2015 hingewiesen worden ist.

4.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf den §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, 6 ZPO.

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