KG Berlin, Az.: 1 Ws 37/16, Beschluss vom 30.09.2016
1. Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten wird verworfen.
2. Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten beauftragte die anthropologische Sachverständige Dr. F… am 7. Januar 2016 mit der Prüfung, ob in den Akten vorhandenes Bildmaterial für ein Vergleichsgutachten ausreicht. Ihrer Liquidation vom 10. Februar 2016 über einen Gesamtbetrag von 329,09 Euro legte die Sachverständige einen Stundensatz in Höhe von 90,– Euro (Honorargruppe 6 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG) zugrunde. Die Kostenbeamtin des Amtsgerichts Tiergarten hat eine Abrechnung nach der Honorargruppe M2 (Stundensatz in Höhe von 75,– Euro) für angemessen erachtet, die Rechnung entsprechend gekürzt und einen Betrag in Höhe von 275,54 Euro zur Zahlung angewiesen. Dieser Kürzung hat die Sachverständige widersprochen und die gerichtliche Festsetzung ihrer Vergütung beantragt. Mit Beschluss vom 26. April 2016 hat das Amtsgericht Tiergarten den zu vergütenden Stundensatz gemäß § 4 Abs. 1 JVEG antragsgemäß auf 90,– Euro festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bezirksrevisors des Amtsgerichts Tiergarten hat das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 26. Mai 2016 in der Besetzung mit drei Richtern verworfen und gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG die weitere Beschwerde zugelassen.Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, der weiterhin die Festsetzung eines Stundensatzes in Höhe von 75,– Euro erstrebt, hat keinen Erfolg.
1. Die Leistungen der Sachverständigen Dr. F… sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG der Honorargruppe 6 zuzuordnen und mit 90,– Euro für jede Stunde zu vergüten.
Anthropologische Identitätsgutachten werden in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG nicht erwähnt. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich auch mit der Änderung des JVEG durch Artikel 7 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (im Folgenden: 2. KostRModG, BGBl. I S. 2586) keine Klarheit geschaffen. Mit der in der Gesetzesbegründung verwendeten Formulierung, die Praxis könne sich an den Honorargruppen M1 bis M3 orientieren (vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 355), hat er entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine zwingende Zuordnung vornehmen wollen, sondern einen aus seiner Sicht gangbaren Weg dargetan, der eine anderweitige Zuordnung nicht ausschließt. Andernfalls hätte er die Honorargruppen M1 bis M3, die mit der Bezeichnung „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten“ auf die Vergütung von in diesen Fachgebieten erbrachten Leistungen beschränkt sind, um anthropologische Gutachten ergänzen und „der Praxis“ die Bewertung des Schwierigkeitsgrades überlassen können. Einer solchen Ergänzung hätte es bedurft, denn die Anthropologie ist kein Teilgebiet der Medizin. Die Sachverständige, das Amts- und das Landgericht haben zu Recht darauf hingewiesen, dass die Identifizierung durch einen morphologischen Bildvergleich keine medizinischen Kenntnisse voraussetzt und auch keine medizinischen Fragestellungen zum Gegenstand hat. Als vergleichende Untersuchung erfordert sie stattdessen die Beschreibung äußerer Körpermerkmale und die Einordnung der Individualität dieser Merkmalsausprägungen. Ihre Zuordnung zu den Honorargruppen M1 bis M3 wäre verfehlt, denn diese sind nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich medizinischen und psychologischen Gutachten vorbehalten. Darauf weisen die gesetzgeberische Begründung des 1. KostRModG (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 182: „[…] sollen die Honorargruppen M1 bis M3 nur für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischem Gebiet gelten […]“), die eingrenzende Bezeichnung der Honorargruppen mit dem Buchstaben „M“ und der Umstand hin, dass den Honorargruppen M1 bis M3 nicht – wie allen anderen Gruppen – der allgemeine Begriff „Sachgebietsbezeichnung“ vorangestellt worden ist, sondern sie mit der einschränkenden Überschrift „Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten“ abschließend gekennzeichnet worden sind. Auch inhaltlich führt der Gesetzgeber unter M1 bis M3 ausschließlich solche Fragestellungen auf. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist eindeutig und durch das 2. KostRModG nicht geändert worden. Der Gesetzgeber differenziert vielmehr weiterhin zwischen medizinischen und psychologischen Gutachten und solchen in allen anderen Sachgebieten, und zwar auch in dem hier maßgeblichen § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG. Sein Hinweis, auf die Honorargruppen M1 bis M3 könne zurückgegriffen werden, „weil [Anm.: Hervorhebung durch d. Verf.] die Einordnung der Tätigkeit (eines anthropologischen Sachverständigen) keinen der genannten Gegenstände betrifft“ (vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 355), ist schon wegen der offensichtlichen Widersprüchlichkeit dieser Begründung nicht tragfähig.
Eines Rückgriffs auf die Honorargruppen M1 bis M3 bedarf es auch nicht. Denn die Zuordnung der Leistungen der anthropologischen Sachverständigen ist anhand der in dem angefochtenen Beschluss genannten Kriterien (Ähnlichkeit mit anderen Sachgebieten und gerichtliche Vergütungspraxis) anderweitig möglich. Diese Kriterien hat der Gesetzgeber bei – wie auf dem Gebiet der Anthropologie – fehlenden außergerichtlichen Marktanalysen nicht als unbeachtlich ausgeschlossen. Andernfalls wäre die Differenzierung zwischen medizinischen und anderen Gutachten in § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG überflüssig, weil alle Tätigkeiten, für die sich ein Marktpreis nicht ermitteln lässt, den Gruppen M1 bis M3 unterfielen. Einer solchen Auffangfunktion stehen aus den vorgenannten Gründen der Gesetzeswortlaut und die Begründung des 1. KostRModG entgegen.
Die meisten Überschneidungen bestehen mit der gutachterlichen Tätigkeit des graphischen Gewerbes (Sachgebiet Nr. 15 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG), die der Honorargruppe 6 unterfällt. Dem entspricht die (auch) vor der Gesetzesnovellierung mehrheitlich geübte gerichtliche Vergütungspraxis (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 4. September 2014 – 2 Ws 419/14 – m.w.Nachw.). Eine trotz Gesetzesnovellierung gleichbleibende Vergütung der Anthropologen mit einem Stundensatz von 75,– Euro widerspräche im Übrigen dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem 2. KostRModG, insbesondere der geänderten Anlage 1 zu § 9 JVEG, die Vergütung der Sachverständigen mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere gestiegene Kosten und die allgemeine Einkommensentwicklung, deutlich anheben wollte (vgl. BR-Drucksache 517/12, S. 1).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.