Skip to content

Schadenersatzanspruch des Einlagerers wegen Verlustes des Lagerguts durch einen Brand

LG Hamburg – Az.: 311 O 49/12 – Urteil vom 28.12.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten als Lagerhalterin Schadensersatz wegen Zerstörung des Lagerguts.

Schadenersatzanspruch des Einlagerers wegen Verlustes des Lagerguts durch einen Brand
Symbolfoto: Von Peter Vanco /Shutterstock.com

Zwischen den Parteien wurde unter dem 27.10.2000 ein (erster) Lagervertrag geschlossen (Anlage K 1) über umfangreiches Lagergut, nämlich Möbel und insbesondere 484 Kartons. Wegen des genauen Inhalts und Umfangs des Lagerguts wird auf das „Lagerverzeichnis“ des Lagervertrages (Anlage K 1) verwiesen. In Ziff. 2.2.3 der diesem Vertrag zugrundeliegenden „Allgemeine Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports“ (nachfolgend: ALB) ist vereinbart, dass die Lagerung in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen erfolge. Die Einlagerung erfolgte in beklagtenseits angemieteten Räumen in einer großen Lagerhalle in B..

Ab dem 01.02.2006 siedelte sich in derselben Halle der Go-Kart-Betrieb der Fa. G.K. GmbH an. Grundlage hierfür war der Baugenehmigungsbescheid vom 03.03.2006, mit dem der vorgenannten Firma die „Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einer Kartbahn mit Bistro/Cafe“ erlaubt wurde. Wegen der Einzelheiten des Bescheids, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, wird auf die Anlage B 1 verwiesen.

Unter dem 30.07./06.08.2010 schlossen die Parteien einen weiteren Lagervertrag über Lagergut im Umfang von allein ca. 230 (weiteren) Kartons (Anlage K 2). Auch dieses Lagergut wurde beklagtenseits in der Halle in B. eingelagert.

Am 20.01.2011 kam es in der Halle in B. zu einem Brand, welcher in den Werkstatträumen des benachbarten Go-Kart-Betriebs ausgebrochen war. Dieser Brand breitete sich durch die Dachkonstruktion auf den gesamten Hallenkomplex aus und vernichtete diesen und hierdurch auch das gesamte bei der Beklagten eingelagerte Lagergut des Klägers. Grund für das schnelle Übergreifen des Brandes auf die anderen Hallenbereiche war, dass die vorhandenen Trennwände nicht als Brandwände über das Hallendach hinaus geführt worden waren.

Der Kläger trägt vor,

der Gesamtwert des feuerbedingt vernichteten und in seinem Eigentum stehenden Lagergutes betrage mindestens die eingeklagten € 577.485,53. Wegen der Einzelheiten des klägerischen Vortrags hierzu wird verwiesen auf die Seiten 8 bis 11 der Klagschrift (Bl. 15 – 18 d.A.) nebst den Anlagen K 5 – 9.

Er sei von der Beklagten nicht darüber aufgeklärt worden, dass sein Lagergut nicht am Firmensitz der Beklagten in der B. Straße in H., sondern den den Lagerräumen in B. eingelagert wurde.

Die Beklagte hafte auf Schadensersatzgemäß § 475 HGB, da sie ihn nicht über die Ansiedlung des Go-Kart-Betriebs in unmittelbarer Nähe der Lagerräumen aufgeklärt habe, was ihrer Sorgfaltspflicht als ordentlicher Kaufmann entsprochen hätte, da von einer Go-Kart- Bahn eine erhöhte Brandgefahr ausgehe. Die beklagtenseits zur Lagerung genutzten Räume seien daher auch nicht (mehr) geeignet gewesen im Sinne von Ziff. 2.2.3 ALB. Zudem hätte die Beklagte wissen können und müssen, dass die Lagerhalle in B. nicht über geeignete, nämlich über das Hallendach hinausgehenden Brandschutzwände verfügte.

Daneben sei eine weitere erhebliche Brandgefahr auch ausgegangen von der in derselben Halle untergebrachten Fa. „ P.N.“.

Hätte die Beklagte den Kläger über die von den Betrieben ausgehende erhöhte Brandgefahr informiert, hätte der Kläger wegen des offensichtlichen Feuerrisikos den Lagervertrag sofort gekündigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

1. € 577.485,53 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2011 zu zahlen;

2. außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 2.561,35 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [das ist der 03.03.2012] zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Feuerschaden sei durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abzuwenden gewesen, daher scheide ihre Haftung aus § 475 HGB aus. Für sämtliche klägerseits monierte Nutzung der Halle in B., insbesondere durch die Kartbahn und den Pulvertechnikbetrieb, hätten – was unstreitig ist – Genehmigungen vorgelegen. Die Beklagte habe zudem ihren Vermieter als ebenso zuverlässigen wie professionellen Kaufmann kennengelernt und es habe im gesamten Verlauf der Mietzeit nicht einmal im Ansatz Anzeichen gegeben, dass irgendwelche Aktivitäten der weiteren Mieter oder gar des Vermieters insbesondere hinsichtlich Brandschutzbestimmungen nicht gesetzeskonform gewesen sein könnten.

Sofern die Beklagte nicht bereits nach § 475 HGB von der Haftung frei sei, ergebe sich dieses aus Ziff. 11.1.1 bzw. Ziff. 11.3.2 ALB. zudem sei eine dennoch in Betracht kommende Haftung gem. Ziff. 12.1.2 auf ca. € 50.000,00 beschränkt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des mündlichen Verhandlungstermins.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 475 HGB, da die Beklagte die ihr obliegende Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht verletzt und somit den entstandenen Verlust des Lagergutes nicht zu verantworten hat. Dies betrifft sowohl den Umstand, den Kläger nicht über die Ansiedelung des Go-Kart-Betriebes im Jahre 2006 informiert zu haben, als auch den Umstand, dass die in der Lagerhalle vorhandenen Trennwände nicht als Brandwände über das Hallendach hinaus geführt worden waren.

Eine konkrete Vereinbarung über die Art der Lagerung der Sachen des Klägers haben die Parteien vorliegend nicht getroffen, jedenfalls gibt ihr Sachvortrag hierfür nichts her. Die Beklagte war daher gehalten, dass Lagergut sachgemäß so einzulagern, dass Schäden, die vorhersehbar sind und die mit zumutbarem Aufwand vermieden werden können, nicht eintreten, und zudem die Lagerung und Aufbewahrung gehörig zu überwachen – mithin alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um das Gut in seinem wirtschaftlichen Bestand gesichert zu lagern und aufzubewahren, um es am Ende der Lagerzeit dem Einlagerer zurückgeben zu können.

Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung, das Lagergut in H.- W. am Firmensitz einzulagern – eine solche Vereinbarung lässt sich jedenfalls dem Parteivorbringen nicht entnehmen, insbesondere genügt hierfür nicht eine entsprechende einseitige Erwartung des Klägers – war die Beklagte hierbei gemäß Ziff. 2.2.3 der ALB befugt, die Lagerung in der Lagerhalle in B. vorzunehmen. Hiergegen spricht nicht der Umstand, dass die in der Lagerhalle vorhandenen Trennwände nicht als Brandwände über das Hallendach hinaus geführt worden waren. Die Beklagte hatte keine Veranlassung, diese Lagerhalle bei Anmietung der darin befindlichen Lagerflächen hinsichtlich ihrer konstruktiven oder auch brandschutztechnischen Sicherheit zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Hierfür wäre das Vorliegen besonderer Anhaltspunkte erforderlich (vgl. hierzu: OLG Hamburg, Urteil vom 20.12.2001, 6 U 100/01, TranspR 2003, 403, insbes. Tz 10 f), welche jedoch weder erkennbar noch vorgetragen worden sind. Soweit der Kläger dies pauschal behauptet, ist sein Vortrag ohne erforderliche Substanz. Dies gilt umso mehr, als nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag des Beklagten das Brandschutzkonzept des Ingenieurbüros J. vom 17.01.2008 keine Bedenken im Hinblick auf den vorhandenen Brandschutz aufgezeigt hat, und zwar weder im Hinblick auf die schon bestehende Kart-Bahn noch hinsichtlich der geplanten (weiteren) Nutzungsänderung zur Ansiedelung des Pulvertechnik-Betriebs.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, den Kläger von der Ansiedelung des Go-Kart-Betriebes im Jahre 2006 zu informieren. Hier gilt ebenfalls, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände die Beklagte nicht davon ausgehen musste, dass hierdurch eine Gefahrerhöhung für das von ihr in derselben Halle untergebrachte Lagergut eintreten könnte, welche ein entsprechendes Handeln ihrerseits erforderte. Grundsätzlich durfte die Beklagte statt dessen davon ausgehen, dass die Umwidmung eines Teils der in der großen Halle befindlichen Lagerflächen zum Zwecke des Betriebs der Go-Kart-Bahn incl. der erforderlichen Neben- und Betriebsräume wie einer Werkstatt etc. nur unter Beachtung und Einhaltung der geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der Brandschutzbestimmungen, erlaubt worden war und dass der Go-Kart-Betrieb nach Tätigkeitsaufnahme sich an diese Bestimmungen auch halten würde. Die Berechtigung einer solchen Erwartung ergibt sich aus dem Baugenehmigungsbescheid vom 03.03.2006 mit der darin enthaltenen Erlaubnis zur „Nutzungsänderung einer Lagerhalle zu einer Kartbahn mit Bistro/Cafe“. Bestätigt wird dies durch das bereits erwähnte Brandschutzkonzept vom 17.01.2008.

Tatsächlich ist ohnehin davon auszugehen, dass das Übergreifen des in der Werkstatt der Kart-Bahn ausgebrochenen Feuers auf die übrigen Teile der Großhalle durch die unzureichend hoch geführten Brandwände, s.o., ausgelöst, zumindest aber so begünstigt wurde, dass die Feuerwehr des Brandes nicht mehr Herr werden konnte. Dass dieser Brandschutzfehler nicht der Beklagten als Pflichtverletzung zuzurechnen ist, wurde bereits ausgeführt.

Andere Gesichtspunkte, aus denen sich eine Verletzung der beklagtenseits einzuhaltenden Pflichten ergeben könnte, sind nicht erkennbar. Sorgfaltspflichtverletzungen des Beklagten im Zusammenhang mit der Ansiedelung des Pulvertechnikbetriebes im Jahre 2008 können zudem auch deshalb dahinstehen, da dieser Betrieb für den eingetretenen Schaden unstreitig nicht ursächlich geworden ist.

Scheidet eine Haftung der Beklagten, wie ausgeführt, bereits dem Grunde nach aus, kommt es auf die weiteren Streitfragen, etwa hinsichtlich des Schadensumfangs auf Seiten des Klägers sowie der formularmäßigen Haftungsbeschränkungen auf Seiten der Beklagten nicht mehr an.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos