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Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung

Oberverwaltungsgericht Saarland – Az.: 1 A 613/16 – Beschluss vom 15.01.2018

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. November 2016 – 2 K 29/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 28.225,56 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren der Klägerin abgewiesen, sie im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie am 1.11.2012 auf den Dienstposten „Sachgebietsleitung 15 (Organisation, Zentrale Dienste)“ befördert worden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 6.11.2015 – 1 B 151/15 – in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Eilrechtsschutzverfahren ausgeführt, der Schadensersatzanspruch scheitere bereits an der Regelung des § 839 Abs. 3 BGB, weil die Klägerin den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abgewendet habe. Sie habe einen zeitnahen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gestellt und deshalb das Erlöschen ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs und den Verlust eines etwaigen Schadensersatzanspruchs infolge eines rechtsbeständigen Abbruchs des Auswahlverfahrens hinzunehmen.

Die hiergegen im Schriftsatz vom 1.2.2017 erhobenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 VwGO beschränkt ist, geben auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen der Klägerin vom 14.6.2017 und vom 10.8.2017 keinen Anlass, das erstinstanzliche Urteil einer Überprüfung im Berufungsverfahren zuzuführen. Die Ausführungen der Klägerin lassen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erkennen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch ist ihnen zu entnehmen, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Auch kann auf der Grundlage der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht erkannt werden, dass das angefochtene Urteil von der Entscheidung eines Divergenzgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Soweit sich das Zulassungsbegehren gegen die Kostenentscheidung betreffend den von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstands richtet, verkennt die Klägerin, dass die Kostenentscheidung insoweit gemäß § 158 Abs. 2 VwGO auch dann unanfechtbar ist, wenn die Teilerledigung – wie hier – im Urteil ausgesprochen wird

BVerwG, Beschluss vom 7.8.1998 – 4 B 75/98 -, NVwZ-RR 1999, 407 ff.; Urteil vom 3.11.2011 – 7 C 3.11 -, BVerwGE 141, 122, 133.

Demzufolge gehen die hierauf bezogenen Ausführungen hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe ins Leere.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe dringen aber auch in Bezug auf die Abweisung des Schadensersatzbegehrens nicht durch.

1. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils wird durch das Vorbringen der Klägerin im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung
(Symbolfoto: fizkes/Shutterstock.com)

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sieht die Klägerin darin begründet, dass der Schadensersatzanspruch mit der Begründung zurückgewiesen worden sei, dass kein zeitnaher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden sei. Insoweit liege eine besondere Fallkonstellation vor, weil der nach A 12 bewertete Dienstposten dem Beamten RAR W. übertragen worden sei, bevor die Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens veröffentlicht worden sei. Dies habe zur Folge gehabt, dass eine Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr möglich gewesen sei.

Diese Ausführungen berücksichtigen nicht, dass der Beamte RAR W. bereits ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 innehatte und demzufolge durch die Besetzung des Dienstpostens keine Ernennung, sondern eine amtsgleiche Umsetzung dieses Beamten erfolgt ist, die jederzeit hätte rückgängig gemacht werden können. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre also möglich und geboten gewesen, um gegebenenfalls die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens durchzusetzen und den Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin zu sichern.

Fehl geht auch die Argumentation der Klägerin, dass ihr die Versäumung eines Antrags nach § 123 VwGO nicht zum Nachteil gereichen dürfe, weil die Beklagte das Stellenbesetzungsverfahren nicht abgebrochen, sondern den Dienstposten am 1.11.2012 mit dem Beamten RAR W. besetzt habe und daher nicht darauf habe vertrauen können, dass sie ihr Begehren im Rahmen einer neuen Ausschreibung weiterverfolgen würde. Ein Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liegt deshalb vor, weil ausweislich der Ausschreibung des Dienstpostens „Sachgebietsleitung 15 (Organisation, Zentrale Dienste)“ im BEV-Wochenbericht Nr. 12/2012 vom 14.9.2012 zunächst u.a. Beamte des gehobenen nichttechnischen Dienstes der Besoldungsgruppen A 11 bis A 12 bewerbungsberechtigt waren und die Beklage die Stellenausschreibung gemäß Mitteilung im Wochenbericht Nr. 15/2012 vom 13.11.2012 aufgehoben und den Dienstposten dem überzählig beschäftigten Beamten RAR W. zum Zwecke dessen amtsangemessener Verwendung übertragen hat. Von daher hat die Klägerin dadurch, dass sie mehr als zwei Jahre keinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gestellt hat, bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen, dass sie den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht mit dem gebotenen Rechtsbehelf angreift, sondern letztlich hinnimmt.

Ebenso wenig verfängt der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens sowie die Besetzung des Dienstpostens mit dem Beamten RAR W. vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2012 erfolgt sei, so dass ihr, wie das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 3.12.2014 entschieden habe, die Grundsätze der Verwirkung trotz Ablaufs der Monatsfrist nicht entgegengehalten werden könnten. Gleiches gilt für die Argumentation der Klägerin, gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.2014 könne ihr nicht nur nicht die Monatsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern überhaupt das Fehlen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegengehalten werden.

Der Senat hat bereits in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 6.11.2015 – 1 B 151/15 – ausgeführt, dass durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2012 BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 – 2 C 6/11 -, Juris geklärt ist, dass Primärrechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens allein im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO geltend gemacht werden kann. Macht der Beamte von der Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens nachzusuchen, keinen Gebrauch, so wird der Abbruch rechtsbeständig und der Beamte ist von anschließenden Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist in den ersten Monaten des Jahres 2013 in zahlreichen Fachzeitschriften veröffentlicht und diskutiert sowie in der Folge in der einschlägigen Kommentarliteratur abgehandelt worden. Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war den Rechtsschutzsuchenden bekannt oder musste bekannt sein, dass sie eine behauptete Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs zeitnah im Wege eines Antrags nach § 123 VwGO rügen müssen, um ein Erlöschen ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs und den Verlust eines etwaigen Schadensersatzanspruchs infolge eines rechtsbeständigen Abbruchs des Auswahlverfahrens zu verhindern. Daran ändert nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung im Urteil vom 3.12.2014

BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 – 2 A 3/13 -, Juris

fortentwickelt hat und seither gilt, dass die notwendige zeitnahe Klärung im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Abbruchmitteilung zu beantragen ist. In dem vom Bundesverwaltungsgericht am 3.12.2014 entschiedenen Fall hatte die dortige Klägerin fünfeinhalb Monate nach Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens im September 2012 ohne vorangegangenes einstweiliges Rechtsschutzverfahren Klage erhoben. Dass das Bundesverwaltungsgericht dies unter den konkreten Gegebenheiten als der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstehend gewürdigt hat, rechtfertigt sich aus den zeitlichen Abläufen. Für das vorliegende Verfahren ist zwar nicht die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.2014 entwickelte Monatsfrist, wohl aber das bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2012 aufgestellte Erfordernis eines zeitnahen Antrages nach § 123 VwGO von Bedeutung. Denn der verfahrensgegenständliche Sachverhalt zeichnet sich – wie der Senat bereits im Beschluss vom 6.11.2015 dargelegt hat – dadurch aus, dass die Klägerin nach eigenen Angaben im Dezember 2012 von der Aufhebung der Ausschreibung und im Januar 2013 von der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beamten RAR W. erfahren hat, in den Folgemonaten die Entscheidung vom 29.11.2012 in den Fachzeitschriften veröffentlicht und damit allgemein zugänglich und bekannt wurde, die Klägerin das Vorgehen der Beklagten anlässlich der Aufhebung der Stellenausschreibung in der Folgezeit widerspruchslos hinnahm und bis zum 20.11.2013 mit einer ersten an die Beklagte gerichteten Anfrage nach Einzelheiten des damaligen Ausschreibungsverfahrens zuwartete, sich im Januar 2014 anwaltlichen Rat einholte und ihren juristischen Beistand sodann beauftragte, ein auf die Übertragung des Dienstpostens an sie zielendes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren zu betreiben, dem im Januar 2015 zunächst die Erhebung der Klage und erst am 30.4.2015 ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes folgten. Vor diesem Hintergrund hält der Senat an seiner bereits im Beschluss vom 6.11.2015 vertretenen Auffassung fest, dass die Klägerin das prozessuale Recht, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, verwirkt hat.

Soweit die Klägerin weiter einwendet, dass im Zeitpunkt der Stellenbesetzung im November 2012 es bezogen auf die Monatsfrist sowie die Notwendigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO an einer hinreichend einheitlichen Maßstabsbildung in der obergerichtlichen Rechtsprechung gefehlt habe, ist bereits ausgeführt, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2012 der Fachwelt jedenfalls im Sommer 2013 allgemein zugänglich und bekannt war.

Nicht überzeugend ist auch das weitere Vorbringen der Klägerin, dass sie weder über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens noch über die Übertragung des Dienstpostens an den Beamten RAR W. informiert worden sei, stelle man auf ihre Kenntnis von der Besetzung des Dienstpostens mit RAR W. ab dem 11.1.2013 ab, wie dies das Verwaltungsgericht getan habe, so wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu spät gewesen, da zu diesem Zeitpunkt der Dienstposten bereits besetzt gewesen sei. Die Klägerin hat nach eigenen Bekundungen im Beschwerdeverfahren 1 B 151/15 spätestens nach Urlaubsrückkehr im Dezember 2012 von dem Abbruch des Auswahlverfahrens und am 11.1.2013 von der Besetzung des Dienstpostens mit dem Beamten RAR W. Kenntnis erlangt. Sie war daher in die Lage versetzt, mittels Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn ihren Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob sie Rechtsschutz in Form eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Anspruch nehmen will. Dass die Beklagte eine Anfrage der Klägerin vom 20.11.2013 zunächst nicht beantwortete und die erst am 7.1.2014 beantragte Akteneinsicht durch die am 30.6.2014 veranlasste Übersendung der Akten gewährt wurde, ändert nichts daran, dass die Klägerin den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens schon zuvor über mehrere Monate hinweg beanstandungslos hingenommen hatte, so dass, zumal nach Bekanntwerden des Urteils vom 29.11.2012, angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zu erwarten war, dass die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Ausschreibung und damit auch der hieran anknüpfenden – für den reibungslosen Dienstbetrieb wichtigen – behördeninternen Zuweisung von Zuständigkeiten und Aufgaben in Zweifel gezogen würde. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, dass ein Eilrechtsschutzantrag auf Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens ab dem 11.1.2013 im Hinblick darauf, dass der Dienstposten bereits besetzt war, zu spät gewesen sei, übersieht sie, dass der Dienstposten lediglich im Rahmen der Umsetzung dem RAR W. übertragen war und dies jederzeit hätte rückgängig gemacht werden können.

Der weitere Vortrag, dass für die Beantragung eines einstweiligen Rechtsschutzes kein Anordnungsgrund vorgelegen habe, weil der Dienstposten amtsgleich besetzt worden sei, beachtet nicht, dass der zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes gebotene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO auf die Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens gerichtet ist und ein Anordnungsgrund deshalb vorliegt, weil der Dienstherr das aus seiner Sicht zu Recht abgebrochene Stellenbesetzungsverfahren nicht weiterführen will.

Schließlich verfängt der Einwand der Klägerin nicht, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die einstweilige Anordnung, wenn schon nicht innerhalb eines Monats, so doch zumindest zeitnah hätte beantragt werden müssen. Es liegt bereits im Wesen des Eilrechtsschutzverfahrens, dass es im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der als unberechtigt empfundenen Rechtshandlung der Behörde geltend zu machen ist. Abgesehen davon liegt es auf der Hand, dass die Frage, ob der übergangene Beamte von der Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz gegen den Abbruch des Auswahlverfahrens nachzusuchen, Gebrauch macht oder ob der Abbruch des Auswahlverfahrens rechtsbeständig wird, einer zeitnahen Klärung bedarf. Dass diese Voraussetzungen bezogen auf den von der Klägerin erst am 30.4.2015 eingereichten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben waren, steht für den Senat nach wie vor außer Frage.

2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.2011 – 2 VR 3.11 – und vom 20.6.2013 – 2 VR 1.13 – nicht dargetan.

Eine Divergenz ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht und seine Entscheidung auf dieser Abweichung beruht

Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124 Rdnrn. 50 und 56.

Fallbezogen fehlt es bereits in formaler Hinsicht an der substantiierten Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von den vorgenannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Eine solche Abweichung ist auch inhaltlich nicht gegeben. In den von der Klägerin angeführten Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Besetzung eines amtsgleich zu besetzenden bzw. eines höherwertigen Dienstpostens jeweils bejaht. Diesen Entscheidungen entnimmt die Klägerin die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass in den Fällen, in denen die Besetzung des Dienstpostens jederzeit wieder rückgängig gemacht werden könne, ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Ermangelung eines Anordnungsgrundes nicht in Betracht komme und es eines solchen auch nicht bedürfe, weil nachgelagerter Rechtsschutz zur Verfügung stehe. Das überzeugt nicht. Ungeachtet dessen, dass der behauptete Inhalt in den jeweiligen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze findet, ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts dem beigemessenen Inhalt der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Die Klägerin verkennt, dass im vorliegenden Fall das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen worden ist und gegen diese Entscheidung effektiver Rechtsschutz hätte eingeholt werden müssen. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in dem Urteil vom 29.11.2012 und konkretisierend in dem – den von der Klägerin genannten Entscheidungen nachfolgenden – Urteil vom 3.12.2014 unmissverständlich festgestellt, dass effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren allein der zeitnahe Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist und ein unterlegener Bewerber mit anschließenden Schadensersatzansprüchen in Anwendung des Rechtsgedankens aus § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist, wenn er von der Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes keinen Gebrauch macht.

3. Das erstinstanzliche Urteil leidet auch nicht an einem der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel und beruht demzufolge auch nicht auf einem solchen.

Hierzu trägt die Klägerin vor, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht ermittelt habe, „worin die zwölf Bewerbungen um den Dienstposten bestanden, insbesondere, ob zu diesen Bewerbungen die Bewerbung des Beamten G. und der Beamtin P. gehörten, eine Bewerbung der Beamtin P. für den ausgeschriebene Dienstposten nicht vorlag, der Beamte W. im Bewerbungsverfahren lediglich mit der Note 3,0 bewertet wurde und die Verwaltungsakte hinsichtlich der Ausschreibung des Dienstpostens nachträglich dadurch abgeändert wurde, dass die Bewerbung G. der Akte entnommen wurde“.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist die gerichtliche Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren nicht verletzt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten Anträge zur weiteren Sachaufklärung gestellt hat. Das Zulassungsverfahren ist nicht dazu da, von einem Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene Anträge auf Vornahme einer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme im zweitinstanzlichen Verfahren zu ermöglichen

OVG des Saarlandes, z. B. Beschlüsse vom 20.12.2017 -1 A 389/16 -, und vom 26.4.2012 – 2 A 133/12 (2 A 317/11) -.

Hiervon ausgehend kann dem Zulassungsvorbringen in Bezug auf die Rüge eines Aufklärungsmangels nicht gefolgt werden, soweit es über die Beweisanträge hinausgeht, die die durch ihre Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 11.11.2016 gestellt hat. Eine solche Beweisaufnahme musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt aus und auch in der Sache überzeugend zurückgewiesen. Das diesbezügliche Aufklärungsbegehren der Klägerin bezog sich allein auf den Gang des Auswahlverfahrens. Hierauf kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreites nicht an, da das Auswahlverfahren abgebrochen worden ist und die Klägerin hiergegen nicht um effektiven Rechtsschutz nachgesucht hat.

Soweit die Klägerin im Weiteren die „fälschliche Annahme der Verwirkung des Klagerechts“ beanstandet, rügt sie – in der Sache unzutreffend – die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Hierfür ist im Rahmen des Zulassungsgrundes des Verfahrensmangels kein Raum.

Fehl geht auch der Einwand der Klägerin, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht von einem falschen bzw. unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei. Auch die diesbezüglichen Ausführungen betreffen allein den Gang des Ausschreibungsverfahrens, worauf es fallbezogen nicht ankommt.

4. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht aufgezeigt.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- und Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird

OVG des Saarlandes, z.B. Beschluss vom 14.11.2016 – 1 A 215/15 -, Juris, Rdnr. 45.

Soweit die Klägerin die Frage als klärungsbedürftig ansieht, ob ein Bewerber zur Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes im Hinblick auf § 839 Abs. 3 BGB auch dann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen muss, wenn der Dienstposten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens bereits amtsgleich besetzt wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Die insoweit von der Klägerin aufgezeigten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte betreffen zum Teil einen anderen Sachverhalt und liegen zeitlich jedenfalls vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.12.2014. Darin ist, wie bereits ausgeführt, eindeutig klargestellt, dass effektiver Rechtsschutz für das auf Fortführung eines abgebrochenen Auswahlverfahrens gerichtete Begehren allein der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist und nach Ablauf der dort angenommenen Monatsfrist die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Auswahlverfahrens mit einer Hauptsacheklage überprüfen zu lassen, verwirkt ist. Daraus folgt zugleich, dass der nach § 839 Abs. 3 BGB gebotene Primärrechtsschutz nicht wahrgenommen wurde und Schadensersatz daher ausgeschlossen ist. Demnach sind die im vorliegenden Verfahren bedeutsamen Rechtsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Einer diesbezüglichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem Berufungsverfahren bedarf es nicht.

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch nicht der Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben.

Soweit die Klägerin zunächst auf „tatsächliche Schwierigkeiten“ verweist, betreffen die dort angesprochenen Gegebenheiten allein den Gang des Auswahlverfahrens, worauf es aus den dargelegten Gründen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.

Soweit die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten in der Annahme des Verwaltungsgerichts sieht, dass die Klägerin von Schadenersatzansprüchen ausgeschlossen sei, weil sie von der Möglichkeit, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, keinen Gebrauch gemacht habe, wobei verkannt werde, dass die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen, nicht zum Ziele geführt hätte, da ein Anordnungsgrund angesichts der amtsgleichen Besetzung des Dienstpostens nicht vorgelegen habe, sind die angesprochenen Fragen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 27.9.2011 und 20.6.2013 sowie in den Urteilen vom 29.11.2012 und 3.12.2014 geklärt.

Entgegen der Annahme der Kläger begegnen auch die weiteren von ihr herausgearbeiteten Fragen, ob die Rechtmäßigkeit des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens angesichts der nachfolgenden amtsgleichen Dienstpostenbesetzung entscheidungserheblich sei, ob sie über die Gründe des Abbruchs und der amtsgleichen Besetzung des Dienstpostens hinreichend und rechtzeitig informiert worden sei, ob überhaupt ein Abbruch des Auswahlverfahrens und nicht eine Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern W. und G. vorgelegen habe und ob es nicht relevant sei, dass sie die Rechtsmittelfristen zum Tätigwerden wegen der Dienstpostenbesetzung eingehalten habe, keinen besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, vielmehr können diese auf der Grundlage der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2012 und vom 3.12.2014 beantwortet werden, ohne das es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen.

Der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1, 40 GKG unter Zugrundelegung der bei Eingang des Zulassungsantrages geltenden Grundgehaltssätze (Anlage IV BBesG in der Fassung vom 21.11.2016) auf 28.225,56 Euro (6 x 4.704,26 Euro) festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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