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Schadensersatzanspruch bei Sturmschaden

Windstärke und Haftung: Ein Blick auf die Verantwortlichkeit bei Sturmschäden

In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Hanau entschieden, dass Windstärken bis zu 10 Beaufort nicht ausreichen, um den Anschein einer mangelhaften Errichtung oder Unterhaltung eines Gebäudes zu erschüttern. Der Fall dreht sich um Schadensersatzansprüche, die eine Kfz-Kaskoversicherung gegen den Eigentümer eines Gebäudes geltend macht. Ein Unwetter hatte Dachziegel von dessen Haus gelöst, die ein parkendes Auto beschädigten. Das Kernproblem des Falles liegt in der Frage, ob der Gebäudeeigentümer für den Schaden haftet oder ob die Windstärke als außergewöhnliches Ereignis angesehen werden kann, das ihn von der Haftung entbindet.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 280/12 >>>

Die Rolle der Kaskoversicherung und die Forderungen

Die Klägerin, eine Kfz-Kaskoversicherung, hatte die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug in Höhe von EUR 11.806,07 übernommen. Zusätzlich forderte sie die Erstattung von Gutachterkosten und vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren. Der Beklagte, der Eigentümer des Gebäudes, wehrte sich gegen die Forderungen. Er argumentierte, dass das Unwetter, das die Schäden verursachte, außergewöhnlich und damit nicht vorhersehbar war.

Der Anscheinsbeweis und die Windstärke

Das Gericht stellte fest, dass der Anscheinsbeweis für eine mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes durch die Tatsache begründet wurde, dass sich Dachziegel gelöst hatten. Der Beklagte konnte diesen Anschein nicht erschüttern. Selbst die Tatsache, dass Windstärken von bis zu 10 Beaufort für die Region ungewöhnlich sind, änderte nichts an der Haftung. Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung, die besagt, dass selbst Windgeschwindigkeiten bis zu 120 km/h in Deutschland nicht als so ungewöhnlich angesehen werden können, dass sie den Anscheinsbeweis erschüttern würden.

Die Bedeutung der regelmäßigen Wartung

Der Beklagte argumentierte auch, dass das Dach seines Hauses regelmäßig gewartet wurde. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass selbst regelmäßige Wartung eine fehlerhafte Errichtung nicht ausschließt. Insbesondere wenn es sich um ein außergewöhnliches Wetterereignis handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gebäude zuvor vergleichbaren Windstärken ausgesetzt war.

Das Urteil und seine Konsequenzen

Das Gericht verurteilte den Beklagten letztlich zur Zahlung der geforderten Beträge und zur Übernahme der Verfahrenskosten. Dieses Urteil könnte weitreichende Implikationen für die Haftung von Gebäudeeigentümern bei Sturmschäden haben. Es stellt klar, dass selbst außergewöhnliche Wetterbedingungen nicht ausreichen, um die Haftung für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung eines Gebäudes zu entkräften.

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Das vorliegende Urteil

LG Hanau – Az.: 9 O 280/12

Leitsatz

Eine Windstärke bis zu 10 vermag den Anschein einer mangelhaften Errichtung oder Unterhaltung eines Gebäudes nicht zu erschüttern.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.806,07 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Gutachterkosten in Höhe von EUR 47,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt die Klägerin von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 837,52 gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten, der Kanzlei …, freizustellen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gelten.

Die Klägerin ist die Kfz-Kaskoversicherung des Herrn … (im Folgenden:

Geschädigter). Der Beklagte ist Eigentümer des Anwesens … in … (Bl. 3 d.A.).

Am 24.08.2011 parkte der Geschädigte vor dem Haus des Beklagten. Am frühen Abend des Tages zog ein Unwetter mit Windstärken bis zu 10 Beaufort (90 Km/h) über …

hinweg. Während des Unwetters lösten sich Ziegeln vom Dach des im Eigentum des Beklagten stehenden Hauses (Bl. 4, 6 d.A.).

Das im Eigentum des Geschädigten stehende Fahrzeug wurde während des Unwetters beschädigt. Für die Reparatur des Fahrzeugs fielen Kosten in Höhe von EUR 11.956,07 an. Für Einzelheiten wird insoweit auf die Kopie der Rechnung der … Bezug genommen (Bl. 44 ff. d.A.). Unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung in Höhe von EUR 150,00

erstattete die Klägerin dem Geschädigten EUR 11.806,07 (Bl. 5 d.A.).

Die Klägerin holte ferner ein Wetterkurzgutachten ein (Bl. 7 d.A.).

Außerdem verlangt die Klägerin Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 837,52 (Bl. 14 d.A.).

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 23.09.2011 zur Erstattung der ersetzten Reparaturkosten auf. Hierauf meldete sich die Gebäudeversicherung des Beklagten. Mit Schreiben vom 14.02.2012 setzten die Klägervertreter namens und in Auftrag der Klägerin der Gebäudeversicherung des Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 27.02.2012 (Bl. 8 und 57 d.A.).

Die Klägerin behauptet, herabgefallene Dachziegel vom Haus des Beklagten hätten den Schaden am Fahrzeug des Geschädigten verursacht (Bl 4 d.A.). Für das Wettergutachten habe sie EUR 47,00 aufgewandt (Bl. 7 und 89 d.A.). Um dies zu belegen, legt die Klägerin eine Rechnung der … über EUR 47,00 vor (Bl. 91 d.A.).

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 11.853,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2012 zu zahlen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 837,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2012 zu zahlen.

Die Klägerin hat darüber hinaus hinsichtlich des Klageantrages zu 2) folgenden Hilfsantrag angekündigt, aber nicht gestellt:

Den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen auf Zahlung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 837,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2012 gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten, der Kanzlei …, freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet mit Nichtwissen, dass herabfallende Ziegel von seinem Haus den Schaden am Pkw des Geschädigten verursacht haben (Bl. 73 d.A.). Ebenfalls mit Nichtwissen bestreitet der Beklagte, dass die Klägerin für ein Wettergutachten EUR 47,00 aufgewandt haben (Bl. 76 d.A.).

Er behauptet, in … habe das Unwetter massive Schäden angerichtet, die sehr

außergewöhnlich seien. Zum Beleg dafür legt er die Kopie eines Zeitungsartikels vor, auf den Bezug genommen wird (Bl. 77 f. d.A.). Ferner stützt er dies auf ein von der Klägerin in Kopie vorgelegtes Wetterkurzgutachten, auf das Bezug genommen wird (Bl. 76 d.A.). Der Beklagte lasse jährlich das Dach seines Hauses überprüfen (Bl. 74, 89 d.A.).

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2012 Bezug genommen (Bl. 103 ff. d.A.).

Die Klage wurde dem Beklagten am 31.03.2012 zugestellt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von EUR 11.806,07 und Gutachtenkosten sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus übergegangenem Recht, §§ 823 Abs. 1, 836 BGB, 86 VVG.

Die Klägerin hat als Kaskoversicherung Schäden in Höhe von EUR 11.806,07 am Fahrzeug des Geschädigten reguliert. Dessen Ansprüche gegen den Beklagten sind gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Die Voraussetzungen des § 836 BGB liegen vor.

Es ist unstreitig, dass sich Dachziegeln vom Gebäude des Beklagten gelöst haben. Dies begründet einen Anschein für die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung des Gebäudes. Der Vortrag des Beklagten war nicht geeignet, diesen Anschein zu beseitigen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass in … Windstärken bis zu 10 herrschten. Derartige Windstärken vermögen den Anschein der fehlerhaften Errichtung oder Wartung nicht zu erschüttern (vgl. Belling in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 836, Rz. 109).

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn derartige Windstären für eine Region ungewöhnlich sind (Belling, a.a.O.).

Auch der Vortrag, es habe auch einzelne Tornados und „Downbursts“ geben können, erschüttert den Anschein nicht. Zunächst bleibt der Vortrag des Beklagten insofern vage. Hierauf hat das Gericht auch hingewiesen. So trägt der Beklagte insbesondere nicht vor, dass derartige Wetterphänomene an seinem Haus aufgetreten sind. Derartiges ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Kurzgutachten nicht. Dort werden insoweit – ersichtlich – nur Rückschlüsse aus aufgetretenen Schäden gezogen. Ferner wird nicht klar, wie dieser Vortrag damit in Einklang zu bringen ist, dass auch der Beklagten von Windstärken bis zu 10 Beaufort ausgeht.

Auch dass – ausweislich des vorgelegten Zeitungsartikels – in Süd- und Mittelhessen mehrere dutzend Dächer abgedeckt wurden, erschüttert den Anschein – im Hinblick auf die große Ausdehnung nicht. Zum einen können gerade fehlerhaft errichtete oder schlecht gewartete Dächer abgedeckt worden sein. Zum anderen lassen sich dem Artikel keine Informationen zur Wettersituation am und um das Haus des Beklagten entnehmen.

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Der Beklagte hat seinen Vortrag insoweit auch auf Hinweis des Gerichts nicht substantiiert (vgl. zur Substantiierungslast: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.07.1991, Az. 25 U 27/91, NJW-RR 1992, 164).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass selbst Windgeschwindigkeiten bis zu 120 km/h in Deutschland nicht als so ungewöhnlich angesehen werden können, dass sie den Anscheinsbeweis der fehlerhaften Errichtung erschüttern würden (Belling, a.a.O.).

Unerheblich ist auch der Vortrag des Beklagten, das Dach sei regelmäßig gewartet worden. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das eine fehlerhafte Errichtung nicht ausschließen. Auch hierauf hat das Gericht hingewiesen. Dass bei einem älteren Haus bislang keine Schäden am Dach aufgetreten sind, vermag jedenfalls dann den Anschein der fehlerhaften Errichtung nicht zu beseitigen, wenn es sich um ein außergewöhnliches Wetterereignis handelt. Dass das der Fall ist, behauptet der Beklagte selbst. Dann war das Haus zuvor vergleichbaren Windstärken möglicherweise noch nie ausgesetzt.

Der Anschein spricht auch dafür, dass die fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Wartung für das Herabfallen von Teilen kausal war.

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass das Herabfallen der Ziegel den Schaden am Pkw des Geschädigten ausgelöst hat. Die vernommenen Zeugen … und … haben beide glaubhaft bekundet, dass im Umkreis des Hauses des Beklagten keine anderen Häuser abgedeckt wurden. Ferner haben sie bestätigt, dass um und zum Teil auch im Fahrzeug des Geschädigten Dachziegel gelegen hätten. Auch hätten Dachziegel direkt über dem geparkten Fahrzeug im Dach des Hauses gefehlt. Die Zeugen waren auch glaubwürdig. Insbesondere ist ein Eigeninteresse der Zeugen nicht ersichtlich. Bei einem Sturmschaden handelt es sich um einen Teilkaskoschaden. Der Geschädigte wurde mithin durch die Inanspruchnahme der Klägerin in seiner Kaskoversicherung nicht hochgestuft. Für ihn spielt es mithin – ebenso wie für den Zeugen … – keine Rolle, wie der Rechtsstreit entschieden wird.

Da die Voraussetzungen des § 836 BGB vorliegen, wird das Verschulden des Beklagten für die Verursachung des Schadens vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, das geeignet wäre, diese Vermutung zu widerlegen.

Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin kann auch die Kosten für die Erstattung des Gutachtens in Höhe von EUR 47,00 ersetzt verlangen. Das Einholen des Gutachtens war erforderlich. Insbesondere von der herrschenden Windstärke hängt die Haftung des Beklagten ab. Das Bestreiten des Beklagten im Hinblick auf diese Kosten stützt er insbesondere darauf, dass die Klägerin eine entsprechende Rechnung nicht vorgelegt hat. Es ist mithin so auszulegen, dass es – nach Vorlage einer Kopie der Rechnung – nicht aufrechterhalten wird. Die Rechnung hat der Beklagte nicht beanstandet.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber dem Beklagten.

Dagegen spricht nicht, dass die Klägerin eine eigene Rechtsabteilung unterhält. Grundsätzlich können auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung den Ersatz vorgerichtlicher Rechtverfolgungskosten verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2008, Az. I ZR 83/06, NJW 2008, 2651 f.). Etwas anderes kann gelten, wenn es für ein Unternehmen weniger Aufwand erfordert, einen Fall selbst abzuwickeln (BGH, a.a.O.). Derartiges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist für die Ersatzfähigkeit hier unerheblich, ob die Klägerin über qualifiziertes Personal verfügt oder die Klägerin damit rechnen konnte, dass der Beklagte eine Haftung anerkennt. Durch die Mitteilung der Gebäudeversicherung des Beklagten, sie werde den Schaden nicht ausgleichen, bestand für die Klägerin Anlass, die hier streitigen zum Teil schwierigen Rechtsfragen von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Hinzu kommt, dass – aufgrund der Höhe der geltend gemachten Ansprüche – im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwingend ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden musste.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Berechnung der Gebühren fehlerhaft oder nicht nachvollziehbar wäre. Die Höhe einer 1,3 Gebühr beanstandet der Beklagte nicht.

Dass die Gebühren angefallen sind, steht für das Gericht fest. Die Klägervertreter waren unstreitig für die Klägerin bereits vorgerichtlich tätig.

Da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie die Rechtsanwaltsgebühren gezahlt hat, kann sie insoweit lediglich Freistellung beantragen. Insoweit ist unerheblich, dass die Klägerin den darauf gerichteten Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt hat. Das Gericht kann eine Freistellung als „Minus“ zu einer Verurteilung zur Zahlung auch ohne dahingehenden Antrag aussprechen.

Schließlich gehen auch Folgeansprüche aus einer Forderung im Rahmen des § 86 VVG mit über (vgl. Langheid in Römer/Langheid, VVG, § 86, Rz. 32 und für die Abtretung: Busche in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 398, Rz. 82).

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Verzugszinsen aus der Hauptforderung in Höhe von EUR 11.806,07 seit dem 28.02.2012. Insoweit hat die Klägerin zunächst den Beklagten zur Zahlung aufgefordert. Da er den Vorgang insoweit an seine Gebäudeversicherung weitergeleitet und diese sich gemeldet hat, muss er das Schreiben der Klägervertreter an diese vom 14.02.2012 gegen sich gelten lassen. Dieses stellte insoweit eine Mahnung dar, so dass der Beklagte mit Ablauf der in dem Schreiben gesetzten Frist gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verzug geraten ist.

Hinsichtlich der Kosten des Gutachtens legt die Klägerin demgegenüber einen Verzugsbeginn vor Rechtshängigkeit nicht dar. Insoweit stehen ihr mithin Verzugszinsen ab dem 01.04.2012 zu.

Auch Verzugszinsen gehen gemäß § 86 VVG auf die Versicherung mit über.

In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat die Klägerin lediglich einen Freistellungsanspruch. Mangels eigener Zahlung kann sie Verzugszinsen insoweit nicht verlangen. Einen Verzugsschaden dadurch, dass sie ihrerseits mit Zahlung gegenüber ihren Bevollmächtigten in Verzug wäre, legt sie nicht dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

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