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Schadensersatzanspruch Discount-Broker – Verletzung Warnpflicht

LG Itzehoe – Az.: 7 O 233/13 – Urteil vom 22.03.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.002,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.12.2011 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem beratungsfreien „execution-only“ Geschäft wegen unterlassener Hinweispflicht und irreführender Angaben geltend.

Der Kläger und die Beklagte führen eine Geschäftsbeziehung im Rahmen eines sog. Discount-Brokerage. Bei Beantragung der Depoteröffnung wurde der Kläger von der Beklagten zu seinen Kenntnissen sowie einer Risikoeinstufung befragt; diese wurden im System der Beklagten erfasst.

Der Kläger beschränkte sich bei seiner Depoteröffnung am 17.04.1999 in seinen Angaben auf die Produktgruppen mit Aktien oder vergleichbaren Wertpapieren.. Entsprechend wurde er in die Risikoklasse „E“ eingestuft.

Die Kenntnisstufen bei der Beklagten waren wie folgt definiert:

  • A: z.B. Kontoguthaben, Bundesschatzbriefe, Geldmarktfonds – Anlagestrategie: defensiv
  • B: A plus, z.B. Anleihen von Banken, offene Immobilienfonds – Anlagestrategie: konservativ
  • C: B plus, z.B. andere DM- Anleihen, Rentenfonds – Anlagestrategie: moderat konservativ
  • D: C plus, z.B. gemischte Fonds, Wandel-, Währungs- und Optionsanleihen – Anlagestrategie: wachstumsorientiert
  • E: D plus, z.B. Aktien, Aktienfonds – Anlagestrategie: risikobewusst
  • F: E plus, z.B. Optionsscheine, sonstige Börsentermingeschäfte – Anlagestrategie: spekulativ.

Der Kläger ist im Jahre 1974 geboren und war seinerzeit lediger Student; nach seinen eigenen Angaben verfügte er über eines Jahresnettoeinkommen in Höhe von unter 10.000,00 DM.

Am 06.08.2010 erwarb der Kläger durch Auftrag an die Beklagte erstmalig das Wertpapier mit der WKN: …, ISIN: …, 300 Stück zu einem Kurswert von 14,61 €, insgesamt also 4.383,00 € zzgl. Provision, börsenplatzabhängiges Entgelt und Börsenspesen zu einem Gesamtpreis von 4.406,58 €.

Das Wertpapier trug bei der Beklagten die Bezeichnung „…“, hinsichtlich der Fälligkeit war die Laufzeit als unbefristet angegeben.

Im Zeitraum zwischen dem 06.08.2010 bis zum 02.09.2011 kaufte und veräußerte der Kläger dieses Wertpapier über zwei Depotkonten bei der Beklagten.

Zum 30.09.2011 erlitt der Kläger durch diese Wertpapiere einen reinen Kapitalverlust in Höhe von insgesamt 19.002,57 €.

Mit Schreiben vom 28.11.2011 machte der Kläger seine Schaden bei der Beklagten geltend unter Fristsetzung auf den 20.12.2011.

Die Beklagte wurde zur Anerkennung und Zahlung der Schadensersatzansprüche unter Fristsetzung bis zum 22.04.2013 aufgefordert.

Nach dem Produktinformationsblatt der Emittentin, der Landesbank B. AG, handelt es sich bei dem Wertpapier um ein Zertifikat der Produktgattung Inhaberschuldverschreibung (Anlage K6, Blatt 56 d.A.).

Der Kläger trägt vor:

Nicht von der Risikoklasse „E“ erfasst seien u.a. komplexe Finanzinstrumente wie Derivate; diese seien der Stufe „F“ zuzuordnen gewesen.

Schadensersatzanspruch Discount-Broker - Verletzung Warnpflicht
(Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Shutterstock.com)

Abweichend von dem Produktinformationsblatt habe es sich bei dem streitgegenständlichen Wertpapier um ein Derivat gehandelt. Von zentraler Bedeutung sei dabei unter anderem der Begriff des Termingeschäfts und als wesentliches Kriterium dessen die zeitliche Verzögerung bei der Erfüllung und die unmittelbare oder mittelbare Abhängigkeit vom Preis oder Maß eines Basiswertes. Mit einer zeitlichen Verzögerung der Erfüllung vergleichbar sei es, wenn die Laufzeit des Geschäftes von einer Bedingung abhänge, deren Eintreten ungewiss aber jederzeit möglich sei und somit der Kontrakt sofort verfalle. Ein entscheidender Faktor sei, dass es sich nicht um ein bloßes Indeszertifikat handele, sei die Tatsache, dass das Wertpapier mit einem „Knock-out“ versehen worden sei.

Dieser Knock-out sei bei dem streitgegenständlichen Wertpapier als Triggerereignis bezeichnet worden. Bei der Charakteristik eines Knock-out gehe es nicht darum, ob ein absoluter Totalverlust eintrete, sondern allein um die Frage, ob bei dem Eintritt eines Ereignisses der Kontrakt verfalle. Mit diesem ungewissen Eintritt der Fälligkeit, hier dem Trigger- Ereignis, handele es sich um ein Termingeschäft.

Der Kläger vertritt die Auffassung:

Da es sich bei dem streitgegenständlichen Wertpapier um ein Derivat iSd. § 2 Abs. 2 WpHG handele, welches zudem mit einem knock-out versehen worden sei, sei die Beklagte ihm wegen des unterlassenen Hinweises, dass es sich hierbei um ein Produkt der Stufe „F“ handele, schadensersatzpflichtig.

Gemäß § 31 Abs. 5 S. 3 WpHG habe die Beklagte die Pflicht gehabt, ihn vor Erwerb des Wertpapiers darauf hinzuweisen, dass das gewünschte Wertpapier für ihn nicht angemessen sei. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, dass von ihr angebotene streitgegenständliche Produkt auf seine konkrete Funktionsweise zu überprüfen.

Die Bank könne sich nicht auf § 31 Abs. 7 WpHG berufen, da dieser eine Aufklärungspflicht nur entfallen lasse, soweit es sich nicht um komplexe Finanzinstrumente wie Derivate oder um andere Produkte, in die ein Derivat eingebettet sei, handele.

Stattdessen habe die Beklagte durch die Bezeichnung wie „O.E.“ für „Open End“ und den Verweis auf die unbestimmte Laufzeit sogar den falschen Eindruck erweckt, es handele sich um ein Wertpapier mit unbegrenzter Laufzeit. Er habe also davon ausgehen können, dass er so lange in seinem Zertifikat investiert bleiben könne, wie er wolle und den Ausstiegszeitpunkt frei bestimmen könne. Charakteristisch für eine solche Bezeichnung sei auch, dass bei solchen Wertpapieren der Anleger etwaige Kursverluste auch aussitzen könne.

Die Kausalität der Pflichtverletzungen der Beklagten würden vermutet; auch mangelndes Verschulden habe die Beklagte darzulegen und zu beweisen.

Die §§ 31 ff WpHG würden nicht nur aufsichtsrechtliche Funktionen haben, sondern daneben (vor-) vertragliche Aufklärungs- und Beratungspflichten zwischen dem Kunden und dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Grundlage des §§ 180 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB begründen. Dies erfahre eine einzige Einschränkung dadurch, dass geprüft werden müsse, ob die Regelung selbst auch eine anlegerschützende Funktion habe oder lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sei. Zu den anlegerschützenden Vorschriften würden die unterschiedlichen Verhaltensregeln des § 31 WpHG zählen mit Ausnahme der Teile, die organisatorische Vorkehrungen zum Inhalt hätten wie § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG. Entsprechend sei bei § 31 Abs. 5 WpHG nicht von einer rein öffentlichrechtlichen Norm auszugehen; vielmehr regele diese Vorschrift die Pflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens im beratungsfreien Geschäft zum Schutz des Kunden. Ein Ausschluss gemäß § 31 Abs. 7 WpHG sei nicht zu bejahen, denn es habe sich vorliegend nicht um ein reines Ausführungsgeschäft in Bezug auf nicht- komplexe Finanzinstrumente gehandelt.

Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, das von ihr angebotene Produkt auf seine konkrete Funktionsweise zu prüfen. Dies ergebe sich schon aus § 31 Abs. 1 WpHG. Dabei müsse das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die vom Emittenten oder Anbietern veröffentlichte Broschüren pp. zur Kenntnis nehmen und auswerten. Und sich dabei Sachkenntnis auch aus anderen Quellen verschaffen. Die Beklagte habe sich nicht auf die Mitteilung des W. Datenservice als anerkennt seriöse Quelle verlassen dürfen.

Sein Schaden betrage 19.002,57 €.

Seit dem 21.12.2011 befinde sich die Beklagte in Verzug.

Die vorgerichtliche 2,0 Geschäftsgebühr sei entstanden. Die Angelegenheit sei umfangreich, weil sowohl der individuelle Sachverhalt des Anlegers als auch die Kapitalanlage selbst zu prüfen sei. Die Angelegenheit sei auch schwierig und die geltend gemachte Gebühr damit angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.002,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2011 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, die ihm entstanden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, eine Pflichtverletzung könne ihr nicht vorgeworfen werden und darüber hinaus würde die angebliche Vertragsverletzung keinen Schadensersatz begründen.

Sie bestreite, dass das streitgegenständliche Wertpapier in die Kenntnisstufe „F“ einzustufen sei.

Die Emittentin selbst habe das Wertpapier als Inhaberschuldverschreibung bezeichnet; dies habe sie übernehmen dürfen, ohne diese Eingruppierung zu hinterfragen.

Weiterhin sei maßgeblich, dass sie die Einstufung des Wertpapiers in die Kenntnisstufe „E“ vorgenommen habe. Grundlage dieser Einstufung seien die Informationen, die von dem Emittenten weiter gegeben worden seien und sodann in Ermittlungspunktwerte festgelegt worden sein. In diesem Fall hätten die Ermittlungspunktwerte zu der WP- Risikoklasse 4 und somit zur Kenntnisstufe „E“ geführt.

Die Ermittlung der Risikoklassen von Wertpapieren erfolge wie folgt:

Produkte mit vergleichbarer Wertpapierstruktur und vergleichbaren Risiken würden in Gruppen zusammen gefasst, die dann in einem eigenen System der C. AG einer entsprechenden Risikoeinstufung den Wertpapierklassen zugeordnet würden zwischen „sicheres Wertpapier“ und „Wertpapier mit Totalverlustrisiko“.

Sie bestreite auch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Wertpapier um ein Derivat im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG handele und dieses daher in die Kenntnisstufe „F“ hätte eingestuft werden müssen.

Entgegen der Behauptung des Klägers sei das Papier nicht mit einem knock-out versehen sei, über den eine Vergleichbarkeit mit einer zeitlichen Verzögerung der Erfüllung, die hier nicht vorliege, gegeben wäre. Während ein Wertpapier mit einer knock-out-Grenze wertlos verfalle, weise das Produktinformationsblatt für das streitgegenständliche Wertpapier ausdrücklich aus, dass das sog. Trigger- Ereignis das Wertpapier nicht wertlos verfallen lasse, sondern die Zertifikate zum nächstmöglichen Termin von der Emittentin gekündigt und das verbleibende Guthaben an den Anleger ausgezahlt werde. Entsprechend möge das Wertpapier zwar derivative Elemente enthalten, daneben aber auch einen Darlehenscharakter. Derivate seien auch nicht zwangsläufig der Kenntnisstufe „F“ zuzuordnen.

Zudem wäre es der Beklagten auch gar nicht möglich, die ihr übermittelten Daten im einzelnen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.

Selbst wenn es zutreffend sei, dass das streitgegenständliche Wertpapier der Kenntnisstufe „F“ zuzuordnen wäre, käme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht. Da es sich bei den § 31 ff. WpHG lediglich um aufsichtsrechtliche Bestimmungen handele, könne der Kläger daraus keine Ansprüche zu seinen Gunsten herleiten.

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Der Kläger könne sich vorliegend nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen, da es eine unzureichende Aufklärung nicht gegeben habe. Der Kläger habe sich ein Wertpapier ausgesucht und hierfür bei der Beklagten einen Kaufauftrag erteilt. Es sei nicht ersichtlich, wie die angesprochene Vermutung zu einem für den Kläger günstigen Ergebnis führen könne.

Im übrigen bestreite sie die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten 2,0 Geschäftsgebühr.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 08.05.2014 (Blatt 116, 117 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 12.11.2014 (Blatt 123- 128 d.A.) sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom 05.06.2015 (Blatt 142- 144 d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte haftet dem Kläger auf Schadensersatz wegen der Verletzung einer Warnpflicht aus dem zwischen ihnen bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag.

Eine Warnpflicht als Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) besteht nach den Umständen des Einzelfalls dann, wenn der Discount-Broker, hier also die Beklagte, erkennt, dass die Aufträge des Kunden von dessen zuvor erklärter Zielvorstellung deutlich abweichen, wenn für ihn klar erkennbar ist, dass Tragweite und Risiko des Auftrags falsch eingeschätzt werden oder wenn der Discount-Broker eine tatsächlich bestehende Aufklärungsbedürftigkeit des Kunden erkennt oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (OLG Schleswig 5 U 67/14).

Eine Verpflichtung der Beklagten, vor Ausführung des Auftrags ihre eigenen Informationen zu der in Rede stehenden Anlage in dem Informer zu überprüfen, besteht nicht. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass sie sämtliche Informationen, die sie zu gehandelten Wertpapieren veröffentlicht, von einem externen Dienstleister erhält. Diese Daten hat die Beklagte uneingeschränkt und ohne Veränderungen übernommen.

Eine gesonderte Prüfung der übermittelten Daten oder gar eine händische Korrektur dieser Daten ist von der Beklagten nicht geschuldet. In den Nutzungsbedingungen heißt es, dass sich die Beklagte die Inhalte dieser Informationen ausdrücklich nicht zu eigen macht. Insoweit durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass sich die Anleger vor Vertragsschluss hinreichend über den Inhalt des gekauften Produkts informiert haben (vgl. OLG Schleswig, s.o. und 5 U 91/15).

Hier liegt die Sache aber anderes: Unstreitig hat die Beklagte nicht nur Informationen des Emittenten weiter gegeben, sondern die Informationen verwendet, um das streitgegenständliche Wertpapier in eine Risikoklasse einzuordnen.

Diese Einstufung hat die Beklagte fehlerhaft in die Stufe „E“ vorgenommen anstatt richtigerweise in die Stufe „F“.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das streitgegenständliche Zertifikat in die Risikoklasse „F“ einzustufen.

Der Sachverständige H. hat in seinem Gutachten ausgeführt das Zertifikat sei schon wegen des eingebetteten Derivats zwingend in die Kategorie der komplexen Finanzinstrumente einzuordnen und erfülle damit nicht die Kriterien der Risikoklasse „E“, sondern die der Risikoklasse „F“.

Die Beklagte hat die Falscheinstufung auch verschuldet.

Die Pflichtverletzung der Beklagten war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal.

Somit passte die streitige Kapitalanlage tatsächlich nicht in das der Beklagten bekannte Anlegerprofil. Gemäß dem Depoteröffnungsantrag vom 17.04.1999 hat sich der Kläger selbst in die Kenntnisstufe „E“ eingeordnet, so dass die streitgegenständliche Anlage tatsächlich nicht in sein Anleger- und Risikoprofil passte.

Dem Kläger ist unstreitig ein Schaden in Höhe von 19.002,57 € entstanden.

Ebenfalls schuldet die Beklagte dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,73 €. Zwar trägt der Kläger vor, eine 2,0 Geschäftsgebühr sei angemessen, jedoch hat sie tatsächlich weniger als eine 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Mehrwertsteuer berechnet. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die vorliegende Angelegenheit umfangreich und/ oder schwierig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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