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Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs hinsichtlich Leitungsverlegung

OLG Frankfurt – Az.: 2 U 2/12 – Urteil vom 25.10.2012

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2.12.2011 (Az.: 3 O 233/10) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 9.651,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.2010 und weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 573,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 486,47 € seit dem 5.1.2011 bis zum 9.7.2011 und aus 573,22 € seit dem 10.7.2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.651,01 € festgesetzt.

Gründe

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Die Kläger verlangen von dem Beklagten die Erstattung von ihnen aufgewendeter Kosten für das Verlegen von Leitungen, welche außerhalb des ihnen eingeräumten Wegerechts über das Grundstück des Beklagten verlaufen und der Versorgung des Grundstücks der Kläger dienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin Z1 die Klage durch Urteil vom 2.12.2011, den Klägern zugestellt am 7.12.2011, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, da eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 21.9.2005 nicht feststellbar sei, eine Anpassung der getroffenen Vereinbarungen an die veränderten Umstände jedenfalls keine Verpflichtung des Beklagten zur Schadenersatzleistung zur Folge hätte und auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens des Beklagten nicht feststellbar sei. Der Beklagte habe seinerzeit die in dem Vergleich vereinbarten Voraussetzungen für sein Verlangen der Verlegung der Versorgungsleitungen hinreichend erfüllt, indem er als Beleg für die Ernsthaftigkeit seiner Bauabsicht eine Baugenehmigung für eine Schwimmhalle vorgelegt habe. Einen Beweis für ihre Behauptung, der Beklagte habe tatsächlich nicht die hinreichend konkrete Absicht gehabt, eine Schwimmhalle zu errichten, hätten die Kläger nicht geführt. Die Umstände dafür, daß er nach zwischenzeitlich mehr als sechs Jahren noch immer keine Baumaßnahme begonnen habe, habe die Zeugin Z1 im Einzelnen dargelegt und erläutert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.

Mit ihrer am 4.1.2012 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 7.3.2012 an diesem Tage begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe jedenfalls infolge Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Rückzahlungsanspruch zu. Entgegen der Annahme bei Verlegen der Leitungen hätten diese nicht ein konkretes Bauvorhaben des Beklagten gestört, für das zudem die Baugenehmigung zwischenzeitlich ausgelaufen sei. Sie wiederholen ihre Behauptung, auf Seiten des Beklagten habe eine konkrete Absicht, irgendwelche Baumaßnahmen durchzuführen, weder im Herbst 2005 noch davor oder danach tatsächlich bestanden. Die Beantragung der Baugenehmigung habe allein dem Zweck gedient, das Verlegen der Leitungen fordern zu können. Dies ergebe sich aus den gesamten Umständen, insbesondere auch aus dem Wechsel der angeblich geplanten Bauvorhaben. Ergänzend beziehen sie sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 7.3. und 22.10.2012 (Blatt 148 ff., 254 der Akte) Bezug genommen.

Durch Baugenehmigung vom 22.8.2012 wurde dem Beklagten eine Erweiterung der Garage nebst Hofüberdachung genehmigt. Mindestens eine Bodenplatte ist bereits erstellt.

Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2.12.2011 (Az.: 3 O 233/10) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.651,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1.1.2010 und weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 573,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Begründung des Landgerichts sowie auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er wiederholt seine Behauptung, er habe, als er das Verlegen der Leitungen verlangt habe, konkrete Bauabsichten verfolgt. Dies habe auch die Zeugin Z1 glaubhaft bestätigt. Er ist der Ansicht, die Umstände, welche dem Abschluß des Vergleichs vom 21.9.2005 zugrunde gelegen hätten, hätten sich nicht verändert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31.5. und 18.10.2012 (Blatt 191 ff., 248 ff. der Akte) verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1 zu etwaigen Bauvorhaben des Beklagten im Jahre 2005, die eine Verlegung der Versorgungsleitungen für das Grundstück der Kläger erforderlich gemacht hätten.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und ebenso begründet worden (§§ 511, 517, 519 f. ZPO). Sie ist auch begründet.

Die Klage ist begründet. Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Verlegung der über sein Grundstück verlaufenden Versorgungsleitungen ihres Hauses in Höhe von unstreitig 9.651,01 € zu, da er mit seinem damaligen Verlangen des Verlegens der Leitungen gegenüber den Klägern eine Pflicht aus den mit dem gerichtlichen Vergleich vom 21.9.2005 getroffenen Vereinbarungen verletzte (§ 280 Abs. 1, § 281 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB).

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war als Voraussetzung für das Verlangen der Verlegung der Versorgungsleitungen durch den Beklagten neben dem formalen Nachweis einer Baugenehmigung auch eine hinreichend konkrete Absicht der Umsetzung der geplanten Baumaßnahme erforderlich. Die Vereinbarung der Voraussetzung der Vorlage einer Baugenehmigung für das Verlangen des Verlegens der Leitungen hatte ersichtlich den Zweck, für die Veranlassung kostenträchtiger Arbeiten auf Seiten der Kläger nicht eine bloße Absichtserklärung, sondern einen festen Entschluss des Beklagten, ein Bauvorhaben durchzuführen, zu verlangen. Dieses Erfordernis begründete die Obliegenheit auf Seiten des Beklagten, die Mühe und die Kosten für den Erhalt einer Baugenehmigung aufzuwenden und dadurch die Ernsthaftigkeit des Vorhabens zu belegen. Weitere Anforderungen waren hingegen nicht möglich, da ein tatsächlicher Beginn oder gar ein Fertigstellen der Baumaßnahme gerade zuvor das Verlegen der Leitungen erforderte.

Nach dem Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme steht nicht hinreichend fest, daß der Beklagte seinerzeit tatsächlich die Absicht hatte, das angeblich geplante Bauvorhaben eines Garagenanbaus auch zu errichten. Vielmehr ist nach den Gesamtumständen davon auszugehen, daß er einen solchen Entschluss noch nicht mit der als Voraussetzung des Anspruchs auf Verlegen der Leitungen vereinbarten hinreichenden Sicherheit gefasst hatte. Dem steht nicht schon entgegen, daß er die Mühe und die Kosten für den Erhalt einer Baugenehmigung tatsächlich aufwandte. Denn diese waren insgesamt verhältnismäßig gering; zwischen den Parteien bestand bereits seit geraumer Zeit ein tiefer auch persönlicher Streit, im Zuge dessen er sein behauptetes Recht, das Verlegen der Leitungen zu verlangen, bereits intensiv verfolgt hatte, er hatte also eine hinreichende Motivation, ein angebliches Bauvorhaben möglicherweise nur zu behaupten, um das bereits geraume Zeit zuvor begehrte Verlegen der Leitungen zu erreichen. Gegen das Vorliegen einer hinreichend sicheren Absicht zu bauen spricht, daß dieses Bauvorhaben von der Beantragung der Baugenehmigung im Jahre 2005 an jedenfalls bis zum Sommer 2012 nicht durchgeführt oder auch nur begonnen wurde, was unter den gegebenen Umständen ein Indiz für das Fehlen einer damaligen tatsächlichen konkreten Bauabsicht darstellt, für das mithin ein Anschein besteht.

Dieser Anschein ist nicht widerlegt. Irgendwelche konkreten Vorbereitungen von Baumaßnahmen, insbesondere das Einholen von Kostenvoranschlägen oder auch nur Anfragen bei Handwerkern, sind nicht vorgetragen. Auch wurden im Laufe der Zeit die angeblichen Pläne von Bauvorhaben mehrfach geändert, nämlich von einem Ausbau der Garage zur Einrichtung einer Schwimmhalle über die Einrichtung einer Werkstatt zu einer Erweiterung der Wohngebäude. Der Beklagte war im Interesse der Kläger gehalten, sich vor Verlangen eines Verlegens der Leitungen durch sie, welches ersichtlich für sie mit erheblichen Kosten verbunden sein würde, über die Ernsthaftigkeit seines Bauvorhabens tatsächlich klar zu werden, um nicht das entsprechende Risiko für das Erforderlichwerden der Verlegung der Leitungen auf die Kläger zu verlagern. Diese erforderliche Ernsthaftigkeit der Bauabsicht zum damaligen Zeitpunkt ist nicht feststellbar, so daß davon ausgegangen wird, daß sie auch nicht bestand.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Aussage der Zeugin Z1. Zwar hat diese die vorgetragene Absicht des Beklagten, verschiedene Bauvorhaben durchzuführen, bestätigt. Sie hat insbesondere bestätigt, daß seinerzeit auf ihre Initiative hin eine Schwimmhalle habe errichtet werden sollen. Irgendeinen konkreten Ausdruck über die Beantragung einer Baugenehmigung hinaus hat diese angebliche Bauabsicht aber auch nach ihren Angaben nicht gefunden. Es wäre aber zu erwarten, daß die Durchführung eines derartigen Bauvorhabens fachlich in irgendeiner Weise tatsächlich vorbereitet wird, da die Errichtung eines solchen Baus auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte ihn nach seinen Angaben im Wesentlichen im Eigenbau verwirklichen wollte, eine gewisse fachliche Vorbereitung hinsichtlich des Beschaffens von Material und Arbeitsmitteln sowie irgendeine Kalkulation voraussetzt. Ein hinreichend plausibler Grund dafür, daß die angeblich zunächst vorhandene Bauabsicht dann doch nicht umgesetzt wurde, ergibt sich weder aus den vorgetragenen Umständen noch aus der Schilderung der Zeugin. Die nach ihrer Aussage erforderlichen Arbeiten an der Scheune im Nachbarhaus lassen dies noch nicht hinreichend nachvollziehbar erscheinen. Das gilt gleichfalls für den Umstand, daß die Kläger im Zuge des Verlegens der Versorgungsleitungen angeblich die Pflasterung nicht wieder fachgerecht hatten herstellen lassen und der Beklagte die Möglichkeit, dies nachzuweisen, nicht beeinträchtigen wollte. Zum einen ist es möglich, einen gegenwärtigen Zustand durch Fotographien oder durch die Beauftragung eines Sachverständigen festzuhalten. Zum anderen ist es ersichtlich fraglich, ob dem Beklagten ein Anspruch auf Wiederherstellen des Pflasterbelages überhaupt noch zustand, obwohl er ohnehin in diesem Bereich Bauarbeiten durchführen wollte, welche mit einer Beeinträchtigung der Pflasterung einhergehen würden. Auch die zunehmende Betreuungsbedürftigkeit der Nachbarin erscheint nicht als plausibler Grund dafür, Bauvorhaben auf dem eigenen Grundstück gerade aus diesem Grunde langfristig zurückzustellen. Dabei wird davon ausgegangen, daß auf Seiten des Beklagten im Wege der Eigenleistung durchzuführende Arbeiten jedenfalls nicht die Zeugin Z1 persönlich ausgeführt hätte, welche nach ihren Angaben die Betreuung der Nachbarin übernommen hatte. Der Motorradunfall des Beklagten ereignete sich erst im Jahre 2008, die Überlegungen, möglicherweise einen Werkstattbereich zu schaffen, fanden erst im Jahre 2010 statt. Der Umstand, daß der Beklagte und die Zeugin wiederholt Vorstellungen hatten, ein Bauvorhaben durchzuführen, belegt nicht, daß sie eines der Bauvorhaben hinreichend ernsthaft beschlossen hätten, so daß es angezeigt gewesen wäre, die Kläger um eine Verlegung der Versorgungsleitungen zu bitten. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sie selbst, die keinerlei Arbeiten begonnen hatten, auch das Verlegen der Versorgungsleitungen noch nicht durchgeführt hätten, wenn sie es auf eigene Kosten hätten tun müssen.

Die Kläger sind allerdings zur Erstattung der Kosten für die Verlegung der Leitungen an den Beklagten wieder verpflichtet, sobald er durch ernsthaftes Fortführen des Bauvorhabens seine Absicht, ein Bauvorhaben tatsächlich zu verwirklichen, belegt. Denn in diesem Fall wären sie nach der in dem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung auch verpflichtet gewesen, die Versorgungsleitungen auf ihre Kosten zu verlegen. Eine Besserstellung der Kläger als bei korrekter Durchführung des gerichtlichen Vergleichs ist nicht angezeigt. Das zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen unstreitige Errichten der Bodenplatte reicht aufgrund der oben dargestellten Vorgeschichte zum Beleg einer ernsthaften Bauabsicht noch nicht aus, so daß eine Erledigung der Hauptsache noch nicht eingetreten ist.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie der jeweilige Zinsanspruch steht den Klägern aus dem Gesichtspunkt des Verzuges vom Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides bzw. wegen der weitergehenden Nebenforderung vom Zeitpunkt der Zustellung der Klagebegründung an zu (§ 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1, § 696 Abs. 3 ZPO). Die Mahnsache wurde alsbald nach Erhebung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid am 6.1.2010, nämlich nach Eingang der weiteren Vorschusszahlung vom 19.1.2010 am 1.7.2010 an das Landgericht abgegeben.

Der Beklagte hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

 

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