AG Chemnitz – Az.: 21 C 2069/12 – Urteil vom 29.10.2012
1.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen der Rechtsanwaltskanzlei …, …, …, in Höhe von 229,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.07.2012 freizustellen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 28.08.2012 zu zahlen.
3.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
5.
Streitwert: bis 300,00 €
Tatbestand
Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Rechtsschutzfall eintrittspflichtig.
Hier macht die Klagepartei zurecht geltend, dass weder der Erwerb des Fahrzeuges noch das erstmalige Auftreten von Mängeln den hier allein interessierenden Rechtsschutzfall darstellen; auch der Abschluss des Garantievertrages oder die Anmeldung eines Garantieschadens gehören – noch – nicht hierher.
Wesentlich ist vielmehr, dass der Vertragspartner der jetzigen Klägerin „einen Verstoß gegen Rechtspflichten … begangen hat“, § 4 Abs. 1d … ARB 2011.
Der Verstoß liegt in dem fehlenden Anerkenntnis des Garantieanspruchs der Klägerin; dies fand unstrittig außerhalb einer etwa geltenden Wartezeit statt.
Unverständlich ist, warum die Beklagte meint, dass es sich „hier nicht um die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis“ handele (Schriftsatz vom 23.10.2012, dort Seite 3, 2. Abs.). Offenkundig beruft sich die Klägerin auf einen vertraglichen Garantieanspruch.
Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht an § 5 Abs. 3b ARB 2011.
Selbst wenn man hier eine „einverständliche Erledigung“ im Sinne der genannten Vorschrift annähme, fehlt es jedenfalls an einer entsprechenden Regelung der Kostenfrage.
Die Auffassung der Beklagten würde im vorliegenden Fall in der Tat dazu führen, dass ein Versicherungsnehmer, dessen Anwalt die Gegenseite zum Nachgeben bewegt – im Sinne von: zur Erfüllung ihrer zunächst verweigerten Pflicht anhält -, unangemessen schlecht stünde.
Dies ist nicht der Zweck der Aufschlussregelung.
Da die Beklagte mit der Erfüllung des hier streitgegenständlichen Anspruchs in Verzug ist, sind auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.