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Schadensersatzansprüche nach Versteigerung des Eigenheims

OLG München – Az.: 13 U 3724/17 Bau – Beschluss vom 17.08.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 05.10.2017, Aktenzeichen 5 O 4172/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klagepartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 137.856,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche wegen mangelhafter Ausführung der Zimmerer- und Holzbauarbeiten am Neubau des Einfamilienhauses H. -Strasse 3 in P.

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird Bezug genommen auf das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 05.10.2017, Az. 5 O 4172/05, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Schadensersatzansprüche nach Versteigerung des Eigenheims
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Mit Endurteil vom genannten Tag verurteilte das Erstgericht die Beklagte u. a. zur Zahlung von 133.656,00 € unter Klageabweisung im Übrigen. Tragend stellte das Landgericht Traunstein darauf ab, dass den Klägern wegen zahlreicher Mängel ein Schadensersatzanspruch zustehe.

Gegen dieses den anwaltlichen Vertretern der Beklagten am 12.10.2017 zugestellte Urteil legten dieselben mit Schriftsatz vom 09.11.2017, beim Oberlandesgericht München eingegangen am 10.11.2017, Berufung ein (Bl. 724/725 d.A.), die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.01.2018 (Bl. 731 d. A.) mit Schriftsatz vom 15.01.2018, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, begründeten (Bl. 734/744 d. A.). Sie rügten verfahrensrechtliche Mängel sowie die Anwendung sachlichen Rechts.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.10.2017, zugestellt am 12.10.2017, Az. 5 O 4172/05, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 09.07.2018 (Bl. 791/796 d. A.) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Kläger nahmen hierzu mit Schriftsatz vom 17.07.2018 (Bl. 797/803 d. A.) Stellung. Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 05.10.2017, Aktenzeichen 5 O 4172/05, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 09.07.2018 Bezug genommen.

Der Senat hat die Sach- und Rechtslage nochmals eingehend geprüft und ist bei seiner Überzeugung geblieben. Ein Eingehen auf die Stellungnahme der Klagepartei vom 17.07.2018 war nicht geboten, zumal die Beklagte selbst sich nicht geäußert hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47, 40, 48 GKG, 3 ff. ZPO bestimmt.

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