Bei einer einverständlichen Ehescheidung muss nach § 630 Abs. 1 ZPO bereits mit dem Ehescheidungsantrag eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden. Sie muss folgenden Inhalt haben:
– bei gemeinsamen Kindern; entweder eine übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass kein Antrag zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht gestellt wird oder ein übereinstimmender Vorschlag, auf welchen der Ehegatten das Sorgerecht übertragen werden soll und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll;
– die Einigung der Ehegatten über den Kindesunterhalt;
– die Einigung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt;
– die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung bzw. dem Haus;
– die Einigung der Ehegatten über die Verteilung des Hausrats.
Achtung – Wichtig:
1. Die Eltern können nicht für ihre Kinder auf Kindesunterhalt verzichten.
2. Beim Ehegattenunterhalt ist ein Unterhaltsverzicht unwirksam, wenn der verzichtende Ehegatte sozialhilfebedürftig ist bzw. dann wird!
Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz



