1. Der Ehescheidungsantrag muss zunächst die Namen und Anschriften der Ehegatten enthalten. Derjenige Ehegatte, der den Ehescheidungsantrag stellt, wird als „Antragsteller/in“, der andere als „Antragsgegner/in“ bezeichnet.
2. Weiterhin muss beantragt werden, die Ehe zu scheiden. Hierfür ist es erforderlich, dem Gericht mitzuteilen, wann und wo die Ehe geschlossen wurde. Außerdem muss die Heiratsurkunde (beglaubigte Abschrift) oder das Stammbuch beigefügt werden.
3. Nach § 622 Abs. 2 ZPO muss die Antragsschrift Angaben darüber enthalten, ob gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind und ob bereits andere Familiensachen, wie z.B. ein Unterhaltsprozess bei einem Gericht, anhängig sind.
4. Im Antrag muss vorgetragen werden, ob die Ehescheidungsvoraussetzungen vorliegen. Wie ausführlich dieser Vortrag sein muss, richtet sich danach, ob es sich um eineeinverständliche oder um eine streitige Ehescheidung handelt.
Bei einer einverständlichen Ehescheidung müssen nur drei Punkte mitgeteilt werden:
– dass die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben;
– dass beide die Ehescheidung wollen;
– dass sie sich über die Ehescheidungsfolgen geeinigt haben.
Es ist in diesem Fall nicht erforderlich, etwas zum Grund der Ehescheidung zu schreiben.
Ist der andere Ehegatte nicht mit der Ehescheidung einverstanden, so kommt es darauf an, wie lange die Ehegatten schon getrennt leben.
Nach einer Trennungszeit von drei Jahren müssen nur noch folgende Angaben gemacht werden:
– dass die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben;
– dass der/die Antragsteller/in die Ehescheidung will.
Beträgt die Trennungszeit weniger als drei Jahre und ist der andere Ehegatte mit der Ehescheidung nicht einverstanden, so müssen dem Gericht die Ehescheidungsgründe mitgeteilt werden.