Urteil des BFH
Az.: II R 22/98
Eine Frau übertrug ihr nicht unbeträchtliches Vermögen bereits zu Lebzeiten auf einen ihrer beiden Söhne. Zum Ausgleich hierfür zahlte dieser an seinen Bruder einen Betrag von insgesamt 260.000 DM. Im Gegenzug verpflichtete sich der Zahlungsempfänger in einem Erbschaftsvertrag mit seiner Mutter dazu, auf spätere Erb- einschließlich der Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche zu verzichten. Das Finanzamt erhob auf die Vermögensübertragung zwischen den Brüdern Schenkungssteuer. Der Bundesfinanzhof stellte hierzu klar, dass bei der Bemessung der Schenkungssteuer auf das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (hier Sohn, der auf den Pflichtteil verzichtet hat) zum künftigen Erblasser (Mutter) abzustellen ist. Dadurch kam der durch die Zahlung abgefundene Sohn in den Genuss der günstigsten Steuerklasse. Das Finanzamt legte zuvor das Verhältnis zwischen den beiden Brüdern zu Grunde, mit der Folge, dass erheblich höhere Steuern auf den Ausgleichsbetrag zu entrichten gewesen wären.

Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz