AG Achern, Az.: 1 C 79/10
Urteil vom 17.05.2010
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 430,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 21.12.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme von Rechtsanwalt … in Bezug auf die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 128,52 Euro freizustellen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Verkehrsunfall im Ausland?
Wir helfen bei der Regulierung!
Unabhängig, schnell und ohne Kostenrisiko.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Die Beklagte ist zustellungsbevollmächtigt und damit für den Rechtsstreit passivlegitimiert.
Die Zustellungsvollmacht des Schadensregulierungsbeauftragten der Beklagten ergibt sich aus Artikel 4 der 4. Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsrichtlinie. Aus Abs. 15 der dortigen Erwägungsgründe ergibt sich, dass der EU-Gesetzgeber von einer Zustellungsvollmacht des Regulierungsbeauftragten ausgeht. Die Beklagte ist der Regulierungsbeauftragte der Beklagten. Dies hat der Regulierungsbeauftragte im Schreiben vom 08.04.2010 selbst bestätigt.
Eine Zustellung in Frankreich war daher nicht angezeigt.
2. Das Amtsgericht Achern ist für diesen Rechtsstreit auch örtlich zuständig. Dies ergibt sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 13.12.2004, AZ: C 463/06 – Odenbreit DAR 2008, Seite 17.
3. Die Klage ist auch begründet. Am 22.06.2009 kam es gegen 13:00 Uhr zu einem Verkehrsunfall auf dem Tankstellengelände des Einkaufsmarktes „Super U“ in Gambsheim/Frankreich. Infolge Unachtsamkeit fuhr der Fahrer des in Frankreich zugelassenen Transporters mit dem Kennzeichen xxxxxxxx auf das Heck des Pkw der Klägerin auf, wodurch Sachschaden in Höhe von netto 430,72 Euro im Heckbereich des Fahrzeugs der Klägerin entstand.
Dieser Sachverhalt gilt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, da die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Notfrist auf die Klage nicht erwidert hat. Trotz Hinweises des Gerichts vom 26.04.2010 wurde eine Klageerwiderung nicht eingereicht.
Zinsen und die vorgerichtlichen Anwaltskosten rechtfertigen sich unter dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.