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Geschwindigkeitsbegrenzungsschild durch Überholmanöver nicht gesehen

OLG Düsseldorf

Az: 2a Ss (OWi) 69/02

Beschluss vom 27.03.2002


In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für Bußgeldsachen am 27. März 2002 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 28. November 2001 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 22 km/h eine Geldbuße von 80 DM festgesetzt und wegen der „äußerst hartnäckigen“ Geschwindigkeitsverstöße in der Vergangenheit ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 12. März 2001 die B 70 in H.-B. in Fahrtrichtung W. mit einer Geschwindigkeit von 92 km/h, obwohl an der Stelle die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h begrenzt war.

Der Betroffene hatte sich – unwiderlegt – dahin eingelassen, er habe das aus seiner Sicht nur rechts angebrachte Verkehrsschild nicht wahrnehmen können, da er kurz zuvor einen Lkw überholt habe, der ihm die Sicht versperrt habe.

II.
1.
Die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg, weil die Feststellungen des Amtsgerichts den Schuldspruch wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung nach §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 274), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG nicht tragen.

Der Betroffene hat zwar die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten und dadurch objektiv pflichtwidrig gehandelt. Es ist aber nicht hinreichend dargelegt, dass er das Vorschriftzeichen in der konkreten Situation hat wahrnehmen und sich ordnungsgemäß hat verhalten können.

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Einlassung des Betroffenen für unwiderlegt erachtet, er sei durch einen vor ihm fahrenden Lkw – den er überholt habe – gehindert gewesen, das auf der rechten Fahrbahnseite angebrachte Verkehrsschild wahrzunehmen. Gleichwohl hat es einen fahrlässigen Verstoß bejaht und dabei angenommen, vor Durchführung eines Überholvorganges müsse sich der Verkehrsteilnehmer hinreichend absichern, dass der Vorgang ohne Verletzung von Verkehrsregeln durchgeführt werden könne. Dazu gehöre auch, „dass man sich selbst nicht die Möglichkeit nimmt, rechts ordnungsgemäß aufgestellte Verkehrsschilder wahrnehmen zu können“.

Dieser Argumentation vermag der Senat nicht zu folgen. Sie führte letztlich zu einem faktischen Überholverbot, da die Möglichkeit der Aufstellung von Verkehrszeichen am rechten Straßenrand im Bundesgebiet von einem Kraftfahrer nie ausgeschlossen werden kann. Ein gänzliches Absehen von Überholvorgängen kann aber auch von einem besonnenen, auf die Einhaltung der Rechtsordnung bedachten Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, zumal die Straßenverkehrsordnung das Überholen – wenn auch unter besonderen Voraussetzungen (vgl. § 5 StVO) – grundsätzlich erlaubt.

Konnte der Betroffene im konkreten Fall das lediglich am rechten Straßenrand angebrachte Verkehrszeichen infolge des Überholvorgangs optisch nicht wahrnehmen, kann ihm ein fahrlässiger Geschwindigkeitsverstoß nicht zur Last gelegt werden (vgl. OLG Stuttgart VRS 95, 441).

Anhaltspunkte dafür, dass dem Betroffenen die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund anderer Umstände bekannt war bzw. sein musste, etwa weil er den Streckenabschnitt nach Aufstellung des Schildes häufiger benutzt hat oder die Örtlichkeit oder andere Umstände eine Geschwindigkeitsbegrenzung nahe legten, ergeben die getroffenen Feststellungen nicht.

2.
Sollte die neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führen, die eine Bejahung der Fahrlässigkeit rechtfertigen, weist der Senat darauf hin, dass auch bei beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers die Grundsätze zu beachten sind, die in BGHSt 43, 241 ff (zum groben Pflichtverstoß) dargelegt sind (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., Rn. 20 zu § 25 StVG m.w.N. und Janiszewski/Jagour/Biermann, Straßenverkehrs-Ordnung, 16. Aufl., Rn. 11 a zu § 25 StVG). Zudem wird auf § 25 Abs. 2 a StVG verwiesen.

3.
Es besteht kein Anlass für die Verweisung an ein anderes Amtsgericht oder eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wesel.

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