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Schmerzensgeldanspruch bei fehlerhafter Behandlung eines Kahnbeinbruchs

OLG Koblenz, Az.: 5 U 1148/15, Beschluss vom 06.01.2016

1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichtes Trier vom 21. September 2015 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 3. Februar 2016 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.

3. Die Berufungserwiderungsfrist wird bis zum 19. Februar 2016 erstreckt.

Gründe

I.

Der Kläger verfolgt Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter chirurgischer Behandlung. Er erlitt am 30. Juni 2009 bei einem Verkehrsunfall einen Kahnbeinbruch. Der Beklagte veranlasste zunächst die Ruhigstellung mittels einer Gipsschiene. Mitte August erfolgte ein operativer Eingriff, wobei die Fraktur durch eine Schraube stabilisiert wurde. In der Folge gefertigte radiologische Befunde zeigten einen Überstand der eingesetzten Herbert-Schraube. Später ergaben sich ein Karpaltunnelsyndrom sowie eine Pseudoarthrose.

Schmerzensgeldanspruch bei fehlerhafter Behandlung eines Kahnbeinbruchs
Symbolfoto: saeedi/ Bigstock

Erstinstanzlich hat der Kläger ein in das gerichtliche Ermessen gestelltes Schmerzensgeld in einer Mindesthöhe von 25.000,00 €, die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt. Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung vom 21. September 2015 (Bl. 153 ff. GA) verwiesen.

Das sachverständig beratene Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen sowie anteiliger Rechtsverfolgungskosten verurteilt und die begehrte Feststellung der Einstandspflicht für weitere materielle und immaterielle Schäden ausgesprochen. Zur Begründung hat das Landgericht darauf verwiesen, dem Beklagten seien mehrere Behandlungsfehler unterlaufen. Er habe fehlerhaft zunächst eine konservative Behandlung eingeleitet, obgleich ein instabiler operationspflichtiger Bruch vorgelegen habe. Zudem sei zwar nicht das Einsetzen, aber der Verbleib der überlangen Herbert-Schraube als einfacher Behandlungsfehler anzusehen. Schließlich sei intraoperativ keine Korrektur der DISI-Fehlstellung erfolgt. Diese Behandlungsfehler seien ursächlich für die Lockerung der überstehenden Herbertschraube und die Persistenz der DISI-Fehlstellung gewesen. Hierauf beruhe wiederum die eingetretene Pseudoarthrose sowie das Karpaltunnelsyndrom. Insoweit liege die für die Feststellung der Kausalität der entsprechenden Sekundärschäden erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO vor. Der Beklagte schulde daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 €. Für die Höhe des Schmerzensgeldes seien die Dauer der gesamten Behandlung, die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der Vergangenheit und die bleibenden Schäden maßgebend.

Gegen die Teilabweisung der Klage hinsichtlich des Schmerzensgeldbegehrens wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. In dieser führt er aus, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von zumindest 25.000,00 € zu, weshalb er eine weitergehende Verurteilung des Beklagten über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag von 15.000,00 € anstrebe. Aus seiner Sicht seien die für die Schmerzensgeldbemessung heranzuziehenden Umstände nicht zutreffend gewürdigt worden. Als Winzer sei er durch die Einschränkung der Funktion der rechten Hand mit erheblichen Einschränkungen konfrontiert. Zudem müsse eine Berücksichtigung des Dauerschadens erfolgen. Finanziell habe er durch die Reduzierung der Weinbergsflächen geringere Einnahmen. Sein Freizeitverhalten sei eingeschränkt, da er etwa nicht mehr kegeln könne. Die verletzungsbedingt erfolgte Umstellung seiner Weinproduktion auf die ausschließliche Vermarktung von Fasswein habe zu einem geringeren Ansehen bei seinen Berufskollegen geführt. Auch müsse die Dauer der Behandlung und die Dauer des gerichtlichen Verfahrens bei der Bemessung des Schmerzensgeldes einbezogen werden. Im Übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 22. Dezember 2015 (Bl. 199 ff. GA) Bezug.

II.

Der Senat ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO erfordern keine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung, die auch nicht nach § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten ist.

Die Abweisung des über den zuerkannten Betrag von 15.000,00 € hinausgehenden Schmerzensgeldbegehrens des Klägers durch das Landgericht begegnet keinen Bedenken. Ausgehend von der vom Landgericht angenommenen Einstandspflicht des Beklagten ist auf Grundlage der nach den erstinstanzlichen Feststellungen heranzuziehenden Bemessungsfaktoren von der Angemessenheit des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages auszugehen.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hängt die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes in erster Linie von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten ist oder als künftige Folge erkennbar und objektiv vorhersehbar ist (vgl. nur BeckOK-BGB/Spindler, Edition 37, § 253 BGB, Rn. 26 m.w.N.). Der Umfang der Lebensbeeinträchtigung wird insbesondere durch Ausmaß und Dauer erlittener Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie durch Dauerfolgen der Verletzung bestimmt.

Für die Zumessung eines Schmerzensgeldes kommt es in erster Linie auf dessen Ausgleichsfunktion an. Zu berücksichtigen ist das Maß der Lebensbeeinträchtigung, wobei Größe, Heftigkeit und auch Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychische Beeinträchtigungen, die Zahl und Schwere der Operationen sowie ein etwaiger Dauerschaden heranzuziehen sind.

Bei der Bestimmung des angemessenen Schmerzensgeldes und der hierfür zu berücksichtigenden Umstände ist das Gericht an den Tatsachenstoff gebunden, den die Parteien unterbreiten (vgl. nur MünchKomm-BGB/Oetker, 7. Aufl. 2016, § 253 BGB, Rn. 68). Insoweit obliegt es dem Kläger, die zur Zumessung des Schmerzensgeldes aus seiner Sicht maßgebenden (schmerzensgeldbegründenden und -erhöhenden) Umstände vorzutragen. Auch wenn der Senat als Berufungsgericht ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts selbst über die Angemessenheit des Schmerzensgeldes zu befinden hat, ist er dabei nach § 529 Abs. 1 ZPO nur an die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz gebunden (vgl. BGH, NJW 2006, 1589, 1592).

2. Hiervon ausgehend erweist sich die ohne nennenswerten Begründungsaufwand vorgenommene Schmerzensgeldzumessung des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis als sachgerecht.

a) Zutreffend führt der Kläger Bemessungsfaktoren an, die für die Höhe des Schmerzensgeldes relevant sind. So hat er berechtigt darauf verwiesen, er könne seine rechte Hand nicht mehr voll einsetzen. Zwar seien leichtere Tätigkeiten möglich, doch könne er mit dieser keine Grobkraft mehr entfalten. Insoweit ist von einem Dauerschaden auszugehen. Hieraus resultieren ohne weiteres nachvollziehbare Einschränkungen bei der Entfaltung der erforderlichen Tätigkeiten als Winzer. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Funktionseinschränkung der rechten Hand Auswirkungen auf sein Freizeitverhalten hat. Auch die Dauer der Behandlung ist zu berücksichtigen.

All diese Umstände hat das Landgericht indes in seine Würdigung einbezogen, wenngleich eine vertiefte Auseinandersetzung nicht erfolgt ist und es sich auf eine pauschale Erwähnung der maßgebenden Bemessungsfaktoren beschränkt hat. Diese Pauschalisierung betrifft allerdings auch die Berufungsbegründung des Klägers, in der etwa auf Schmerzen und Einschränkungen abgestellt wird, ohne diese näher auszuführen. Letztlich kann all dies jedoch dahinstehen, da der Senat zu Gunsten des Klägers die Dauer der Behandlung, die Arbeitsunfähigkeitszeiten, die verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% sowie die feststehenden Dauerschäden anhand der vorgelegten Unterlagen sowie der Feststellung des Sachverständigen eigenständig nachvollzogen hat, ohne dass sich hieraus eine Erhöhung des Schmerzensgeldes über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag ergeben würde. Der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag hält sich vielmehr im Bereich dessen, was bei schwerwiegenden Handfrakturen bzw. in ihren Dauerfolgen vergleichbaren Handverletzungen in der Rechtsprechung zuerkannt wird. So hat etwa das OLG Karlsruhe (Urteil vom 14. November 2007 – 7 U 101/06) bei einer schweren Handgelenksfraktur, die fehlerhaft behandelt und daher in Fehlstellung verheilt ist, was zur Funktionsbeeinträchtigung des Handgelenks und einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% geführt hat, ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € als angemessen angesehen. Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 U 47/11) hat einem Auszubildenden, der eine Handfraktur und Handgelenksfraktur – u.a. auch eine Kahnbeinfraktur – erlitten hat und als Dauerschaden an einer Bewegungsbeeinträchtigung und einer Belastungsminderung der linken Hand, einer Arthrosebildung sowie einer Berufswunschvereitelung leidet, ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zugebilligt (Minderung der Erwerbsfähigkeit 20%). Das Landgericht Bonn (Urteil vom 28. Oktober 2005 – 2 O 354/04) hat einem 41-jährigen Mann wegen einer schweren Handfraktur und hieraus resultierenden Sensibilitätsstörungen und Bewegungsbeeinträchtigungen der rechten Hand bei anzuerkennender Arthrosegefahr ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zuerkannt. Insofern hat sich das Landgericht mit dem zuerkannten Betrag von 15.000,00 € durchaus im Bereich dessen bewegt, was in der Rechtsprechung üblicherweise bei schweren Handverletzungen und Beeinträchtigungen von Funktionstauglichkeiten zugebilligt hat. Dies belegt auch eine aktuelle Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 13. März 2013 – 5 U 88/12), nach der einer 44-jährigen Frau, die aufgrund eines Behandlungsfehlers an einer dauerhaften Bewegungsbeeinträchtigung und Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hand und der Finger, einer Minderung der Kraft der Hand und der Finger sowie Schmerzen leidet, die sich im Alltagsleben der Geschädigten erheblich auswirken, ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 15.000,00 € zusteht.

Soweit der Kläger demgegenüber eine Entscheidung des LG Lübeck (Urteil vom 23. Januar 2014 – 12 O 341/12, zitiert bei Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 34. Aufl. 2016, lfd. Nr. 34.2252) anführt, in der ein Schmerzensgeldbetrag von 30.000,00 € zugemessen wurde, stellt sich die dortige Sachverhaltskonstellation nicht als vergleichbar dar. In dem dortigen Fall wurde ein 50-jähriger Mann behandlungsfehlerhaft geschädigt, der alleinerziehender Vater von drei Kindern war und aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers an einer völligen Unbrauchbarkeit der rechten Hand bei andauernder Schmerzhaftigkeit ohne Aussicht auf Besserung leidet und daher auch dauerhaft arbeitsunfähig bleiben wird. Dass sich dieser Fall signifikant von dem vorliegenden unterscheidet, liegt auf der Hand.

b) Eine Erhöhung des angesichts der erheblichen Behandlungsdauer, der erheblichen Behandlungsdauer sowie der Verzögerung der Heilung für vergleichbare dauerhafte Beeinträchtigungen der Handfunktionen durchaus im Bereich der in der Praxis zuerkannten Schmerzensgelder liegenden Betrages hält der Senat nicht für geboten.

Die Beeinträchtigung der Handfunktion im beruflichen und privaten Bereich fließt in die Schmerzensgeldbemessung schon aufgrund des Charakters der Dauerschädigung mit ein. Soweit der Kläger darauf verweist, an finanziellen Einbußen zu leiden, ist dieser – über die mit der unfallbedingten Behinderung bei der Berufsausübung verbundenen seelischen Beeinträchtigung hinausgehende – Aspekt beim materiellen Schadensausgleich zu berücksichtigen. Dem Einwand des Klägers, er leide an einem geringeren Ansehen in seiner Berufsgruppe, vermag der Senat in dieser Pauschalität keinen schmerzensgelderhöhenden Charakter zu entnehmen.

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Auch der Einwand, die Dauer des gerichtlichen Verfahrens sei zu berücksichtigen, trägt kein höheres Schmerzensgeld. Offenbar beruft sich der Kläger damit auf das Regulierungsverhalten des Beklagten bzw. des hinter ihm stehenden Haftpflichtversicherers. Zwar kann ein zögerliches Regulierungsverhalten bedeutsam für die Höhe des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes sein. Ein Ausgleichszuschlag kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein schützenswertes Interesse an der prozessualen Haltung der beklagten Partei nicht besteht, weil die Rechtslage eindeutig ist, der Schädiger also grundlos die Entschädigungszahlung verzögert und davon auszugehen ist, dass durch das Regulierungsverhalten des Leid des geschädigten Patienten in der Gesamtschau erhöht und deshalb ein zusätzlicher Ausgleich zu gewähren ist (vgl. etwa OLG Naumburg, VersR 2002, 1295; Wenzel/Hensen, Der Arzthaftungsprozess, Rn. 2509). Zu diesen Voraussetzungen verhält sich das Vorbringen des Klägers nicht.

Ebenso wenig kommt eine Erhöhung des Schmerzensgeldes aufgrund des bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes in Betracht. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung führt nur dazu, dass es für die Frage der Leistungsfähigkeit, die bei der Schmerzensgeldzumessung zugunsten des Schädigers berücksichtigt werden kann, nicht mehr auf die Vermögensverhältnisse des Schädigers ankommt, erhöht aber nicht die Haftung des Schädigers (vgl. nur Koch, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, Vorbemerkung zu §§ 100–112, Rn. 81).

III.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bietet die Berufung offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch unter Berücksichtigung des neu gefassten § 522 Abs. 2 ZPO ist eine mündliche Verhandlung aus den eingangs genannten Gründen nicht geboten. Dem Kläger wird empfohlen, die Berufung kostensparend zurückzunehmen.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 10.000,00 € festzusetzen.

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