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Schmerzensgeldrente – Abänderung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten


Bundesgerichtshof

Az: VI ZR 150/06

Urteil vom 15.05.2007


Leitsätze

a) Eine Schmerzensgeldrente kann im Hinblick auf den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex abgeändert werden, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die bisher gezahlte Rente ihre Funktion eines billigen Schadensausgleichs nicht mehr erfüllt.

Falls nicht besondere zusätzliche Umstände vorliegen, ist die Abänderung einer Schmerzensgeldrente bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt.

b) Eine auf Abänderung einer Schmerzensgeldrente gerichtete Klage, welche auf die Steigerung der Lebenshaltungskosten gestützt wird, kann in der Regel nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der bei der Berechnung der Rente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes sei inzwischen ausbezahlt worden.


Tenor

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. Juni 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen


Tatbestand

Die Parteien streiten um die Anpassung einer Schmerzensgeldrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten.

Die Klägerin wurde im März 1991 im Alter von sieben Jahren bei einem Unfall durch eine von der Beklagten betriebene Kleinbahn schwer verletzt. Ihr mussten zunächst beide Unterschenkel amputiert werden. Die Beklagte wurde deshalb durch Urteile des Landgerichts Hanau vom 1. Juli 1992 und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1994 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 170.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 300,00 DM, zahlbar ab dem 1. Oktober 1991, verurteilt. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts entspricht die Rente kapitalisiert einem weiteren Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 DM. Wegen einer nachfolgenden Amputation im Bereich des rechten Beins verglichen sich die Parteien in einem erneuten Rechtsstreit 1998 auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 40.000,00 DM. Mit der vorliegenden, im Juli 2005 erhobenen Klage verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 323 ZPO eine billige Erhöhung des Rentenbetrages. Sie behauptet dazu, seit der Verurteilung durch das Oberlandesgericht im Jahre 1994 sei der Lebenshaltungskostenindex um 16,25% gestiegen, und ist der Ansicht, dass deshalb eine Erhöhung der Rente um mindestens 25,00 bis 30,00 EUR gerechtfertigt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.


Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann dahin stehen, ob eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO auch in einer gravierenden Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes gesehen werden kann. Es meint, jedenfalls liege eine gravierende Veränderung hier nicht vor. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Dynamisierung einer Schmerzensgeldrente nach Maßgabe der Veränderungen des Lebenshaltungskostenindexes nicht zulässig sei, könne eine Abänderungsklage nur bei einer außergewöhnlichen, nicht mehr hinnehmbaren Steigerung des Indexes Erfolg haben. Eine solche Steigerung liege hier nicht vor unabhängig davon, ob man die von der Klägerin genannte Steigerung von 16,25% oder die von der Beklagten genannte Steigerung von 10,70% zugrunde lege.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedenfalls im Ergebnis stand.

1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, dass grundsätzlich auch Schmerzensgeldrenten bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nach Maßgabe des § 323 ZPO angepasst werden können (GSZ, BGHZ 18, 149, 167; Senatsurteil vom 8. Juni 1976 – VI ZR 216/74 – VersR 1976, 967, 969; Geigel/Pardey, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl.; Kap. 7 Rn. 22; MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 253 Rn. 62; Halm/Scheffler, DAR 2004, 71, 75; Notthoff, VersR 2003, 966, 970).

Fraglich ist allerdings, ob auch ein Anstieg des Lebenshaltungskostenindexes Auslöser für eine Abänderung der Schmerzensgeldrente nach Maßgabe des § 323 ZPO sein kann. Dies wird teilweise bejaht (z.B. OLG Nürnberg, VersR 1992, 623; MünchKomm-BGB/Oetker, aaO; Halm/Scheffler, aaO, S. 76), teilweise verneint (z.B. OLG Düsseldorf, ZfS 1986, 5; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 9. Aufl., Rn. 301; Diehl, ZfS 2002, 431). Die ablehnende Ansicht stützt sich u.a. auf das Urteil des erkennenden Senats vom 3. Juli 1973 (VI ZR 60/72 – VersR 1973, 1067, 1068), in dem ausgeführt ist, eine „dynamische“ Schmerzensgeldrente durch Koppelung mit dem amtlichen Lebenshaltungskostenindex könne schon deshalb nicht zugebilligt werden, weil sie die Funktion der Rente als eines billigen Ausgleichs in Geld nicht zu gewährleisten vermöge; die Koppelung der Schmerzensgeldrente an die Werte des Lebenshaltungsindexes sei als untaugliches Mittel dafür zu erachten, dieser Rente im Zuge der künftigen Währungsentwicklung den Charakter der gesetzlich vorgesehenen „billigen Entschädigung in Geld“ zu erhalten, weil Vermögenswerte einerseits und der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden andererseits ihrer Natur nach von vornherein inkommensurabel seien.

2. Ob und gegebenenfalls inwieweit die gelegentlich daran geäußerte Kritik (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 3. Aufl., Rn. 115 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 74) gerechtfertigt ist, muss hier nicht erörtert werden. Die Erwägungen, die für die Ablehnung einer von „vornherein dynamisierten“ Schmerzensgeldrente sprechen, sind nicht unmittelbar auf die hier vorliegende Fragestellung zu übertragen, bei der es darum geht, ob eine wesentliche Veränderung der Lebenshaltungskosten die der Rentenzahlung zugedachte Funktion wesentlich entwerten und deshalb eine Anpassung der Rente geradezu fordern kann. Diese Frage ist grundsätzlich zu bejahen. Der erkennende Senat hat bereits früher im Zusammenhang mit der Erörterung der Anforderungen an die Kapitalisierung einer Verdienstausfallrente darauf hingewiesen, dass die wirtschaftliche Entwicklung für einen gerechten Schadensausgleich durchaus in Betracht gezogen werden muss (BGHZ 79, 187, 199 f.). Dies gilt grundsätzlich auch für Schmerzensgeldrenten. Auch wenn der Wert von Gesundheit und seelischem Wohlbefinden mit Vermögenswerten grundsätzlich inkommensurabel ist, soll doch der Geschädigte durch die Zubilligung von Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und andere Annehmlichkeiten zu verschaffen, die Beschwernisse, die er durch die immaterielle Beeinträchtigung erfährt, lindern. Diese Ausgleichsmöglichkeit kann aber für den Geschädigten gemindert oder gar wertlos werden, wenn der Geldwert in erheblichem Maße sinkt (vgl. OLG Nürnberg VersR 1992, 623 f.; Halm/Scheffler, aaO, S. 76).

Doch ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass eine Abänderung nur unter besonderen Umständen in Betracht kommt. Erforderlich ist, dass eine ganz erhebliche Steigerung der Lebenshaltungskosten vorliegt und die zugesprochene Rente deshalb nicht mehr als „billiger“ Ausgleich der immateriellen Beeinträchtigungen des Geschädigten angesehen werden kann. Dabei lässt sich die Frage, ob ein Abänderungsgrund vorliegt, nicht ohne weiteres durch den Rückgriff auf bestimmte Prozentsätze beantworten. Auch die mathematischen Berechnungen der Revision, die zeigen, dass eine aus einem Kapitalbetrag abgeleitete Rente den künftigen Kaufkraftschwund nicht oder nur unzureichend berücksichtigen kann, werden der Problematik nicht gerecht. Es kommt darauf an, ob bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der Rentenhöhe, des zugrunde liegenden Kapitalbetrages und der bereits gezahlten und voraussichtlich noch zu zahlenden Beträge, die gezahlte Rente ihre Funktion eines „billigen“ Schadensausgleichs noch erfüllt oder ob dies nicht mehr der Fall ist. Nur in dem letztgenannten Fall ist eine Anpassung gerechtfertigt. Bei der vorzunehmenden Abwägung kann auch angemessen berücksichtigt werden, ob die Zahlung einer erhöhten Rente dem Schädiger billigerweise zugemutet werden kann, etwa weil die Haftungshöchstsumme des Versicherers „erschöpft“ ist (dazu Notthoff, aaO, S. 969; Halm/Scheffler, aaO, S. 75), wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass Rentenzahlungen grundsätzlich nicht zu einer „Erschöpfung“ der Versicherungssumme führen können (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 – VI ZR 44/05 – VersR 2006, 1679, 1680, m.w.N.).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich das Berufungsurteil als richtig. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes um 16,25% angesichts der hier in Betracht zu ziehenden Wertverhältnisse (Rente von 300,00 DM, Erhöhungsbetrag unter 50,00 DM) nicht für ausreichend gehalten hat.

Bei den vorliegenden Wertverhältnissen wird, falls nicht zusätzliche Umstände vorliegen, eine Abänderung bei einer unter 25% liegenden Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes in der Regel nicht gerechtfertigt sein. Dies folgt daraus, dass Schmerzensgeldrenten anders als etwa Unterhaltsleistungen oder Leistungen wegen Verdienstausfalls bei Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 843 BGB) nicht der täglichen Deckung eines konkret ermittelten Bedarfs dienen und deshalb mit dem Niveau der Lebenshaltungskosten nicht unmittelbar verkoppelt sind. Die Höhe der billigen Entschädigung in Geld hängt von einer umfassenden Würdigung der immateriellen Beeinträchtigungen ab, wobei sich im Rahmen der Ermessensausübung eine erhebliche Schwankungsbreite ergibt. Aus diesem Grund wird dem Geschädigten nicht angesonnen, seinen Schmerzensgeldantrag im Prozess konkret zu beziffern, und ist das Gericht an die vom Kläger genannte Mindestsumme oder Größenvorstellung nicht im Rahmen des § 308 ZPO gebunden (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 341, 350 ff. m.w.N.). Der aufgrund eines derartig angelegten Schätzungsermessens letztlich gefundene Betrag muss sich in der Folge nicht deshalb als „unbillig“ erweisen, weil das Niveau der Lebenshaltungskosten gestiegen ist. Jedenfalls ist der Tatsache, dass die ursprüngliche Festlegung der Schmerzensgeldrente auf einem breiten Schätzungsermessen beruht, dadurch Rechnung zu tragen, dass für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO auf eine gravierende Veränderung des Niveaus der Lebenshaltungskosten abgestellt wird, die die ursprünglichen Billigkeitserwägungen als korrekturbedürftig erscheinen lässt. Zu Unrecht beruft sich die Revision deshalb auf die Grundsätze, die etwa für Abänderungsklagen im Bereich des Unterhaltsrechts gelten (etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 520).

4. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr auf das weitere Argument der Revisionserwiderung an, dass bereits jetzt 54.900,00 DM an Schmerzensgeldrente bezahlt seien, so dass der volle kapitalisierte Rentenbetrag in etwas mehr als vier Jahren gezahlt sein werde. Die Revision bezieht sich insoweit auf eine Entscheidung des Landgerichts Hannover, in der die Ansicht vertreten wird, eine auf die gewöhnliche Veränderung der Lebenshaltungskosten gestützte Abänderungsklage scheide aus, wenn der bei der Berechnung einer Schmerzensgeldrente zugrunde gelegte gesamte Kapitalbetrag des Schmerzensgeldes inzwischen ausbezahlt sei (LG Hannover, ZfS 2002, 430 f. m. Anm. von Diehl). Insoweit sei vorsorglich Folgendes hinzu gefügt:

Die vom Landgericht Hannover in der zitierten Sache zugelassene Revision der dortigen Klägerin ist zurückgenommen worden. Der Senatsbeschluss vom 28. November 2002 (VI ZR 283/02) enthält demgemäß keine Entscheidung über die Nichtannahme (so unrichtig Notthoff, aaO, S. 970), sondern lediglich den Verlustigkeits- und Kostenausspruch.

Richtig ist, dass bei einer Rentenzahlung von 300,00 DM monatlich ein Kapitalbetrag von 70.000,00 DM in etwa zwanzig Jahren vollständig bezahlt ist und der Begünstigte von da an auf Lebenszeit Zahlungen erhält, die über den Kapitalbetrag hinausgehen. Darauf kann aber nicht abgestellt werden.

Bei einer Gesamtentschädigung aus Schmerzensgeldkapital und Schmerzensgeldrente muss der monatliche Rentenbetrag so bemessen werden, dass er kapitalisiert zusammen mit dem zuerkannten Kapitalbetrag einen Gesamtbetrag ergibt, der in seiner Größenordnung einem ausschließlich in Kapitalform zuerkannten Betrag zumindest annähernd entspricht (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1976 – VI ZR 216/74 – aaO, S. 968 f., OLG Hamm, ZfS 2005, 122, 123; OLG München, VersR 1992, 508, m.w.N.). Dem folgend ist im vorliegenden Fall der Rentenbetrag von 300,00 DM monatlich seinerzeit offensichtlich ausgehend von einem Kapitalbetrag von 70.000,00 DM und einer Verzinsung von ca. 5% unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Klägerin und unter Anwendung der Kapitalisierungstabellen errechnet worden. Die 70.000,00 DM stellten mithin den Barwert der Rentenforderung zum damaligen Zeitpunkt dar, der Anspruch der Klägerin ist indes auf eine Rentenzahlung auf Lebenszeit gerichtet. Diese Art der Berechnung trägt der Tatsache Rechnung, dass der Geschädigte, soweit ihm Schmerzensgeldrente statt des Kapitalbetrages zuerkannt wird, gehindert ist, das Kapital gewinnbringend anzulegen, während der Schädiger die Möglichkeit hat, die Renten aufgrund einer gewinnbringenden Anlage des Kapitals zu bedienen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts Hannover (ebenso Diehl und Notthoff, aaO) wird also der Geschädigte, der infolge der Rentenleistungen mehr erhält als den Nennwert des gesamten der Schmerzensgeldberechnung zugrunde gelegten Kapitalbetrages keineswegs gegenüber einem Geschädigten privilegiert, der ein Schmerzensgeldkapital zuerkannt bekommt und der dieses ab Auszahlung gewinnbringend anlegen kann.

Danach kann der Gesichtspunkt, dass dem Geschädigten bereits ein erheblicher Teil des der Rentenberechnung seinerzeit zugrunde gelegten Barwerts des Rentenanspruchs zugeflossen ist, für die Frage, ob eine die Abänderung rechtfertigende wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegt, allenfalls dann eine ausschlaggebende Rolle spielen, wenn konkret vorgetragen wird, dass sich die der Kapitalisierungsberechnung zugrunde liegende Erwartung, die Rentenzahlung könne durch Gewinne aus der Anlage des zunächst beim Schädiger verbleibenden Kapitals bedient werden, nicht erfüllt hat. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich.

III.

Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.


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