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Skiunfall – Kollision mit anderem Skifahrer

OLG Hamm

Az: 13 U 71/93

Urteil vom 27.09.1993


Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird – unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen – das am 27. Januar 1993 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.755,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01. Juni 1991 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der diesem auf Grund des Ski-Unfalles vom 28. Januar 1991 in … entstehen wird.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 5 % und der Beklagte 95 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 34 % und der Beklagte 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Beklagten in Höhe von 15.755,20 DM und den Kläger um 8000,00 DM.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts (ZfS 1993, 113) hat keinen Erfolg. Während die Berufung des Klägers, die als selbständige Berufung mangels hinreichender Beschwer unzulässig, jedoch im Wege der Umdeutung als zulässige selbständige Anschlußberufung aufrechtzuerhalten ist, in der Sache teilweise Erfolg hat.

A.

Die Berufung des Klägers ist als selbständige Berufung unzulässig, weil die Berufungssumme von 1.200,00 DM (§ 511 a Abs. 1 ZPO a. F.) nicht erreicht wird; sie beträgt lediglich 938,80 DM. – Die Berufung des Klägers richtet sich dagegen, daß das Landgericht den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens in Höhe eines Teilbetrages von 188,80 DM und den Feststellungsantrag in Höhe des letzten Viertels, dessen Wert 750,00 DM beträgt, abgewiesen hat. Hinsichtlich des im zweiten Rechtszug gestellten Schmerzensgeldantrages (Erhöhung des Schmerzensgeldes um 10.000,00 DM) fehlt es an einer Beschwer des Klägers, weil er die im ersten Rechtszug als Mindestbetrag angesetzten 10.000,00 DM erhalten hat (vgl. BGH, VersR 1983, 1116). Daß der Kläger jetzt – klageerweiternd – ein höheres Schmerzensgeld, nämlich weitere 10.000,00 DM, einklagt, kann die (selbständige) Berufung nicht zulässig machen; vielmehr bleibt es dabei, daß die hinreichende Beschwer des Klägers fehlt (vgl. BGH, a. a. O.).

Die unzulässige selbständige Berufung kann aber in eine zulässige unselbständige Anschlußberufung umgedeutet werden (BGH, NJW 1987, 3263 mit Nachweisen; Zöller-Schneider, ZPO, 18. Auflage, 1993, Rn. 8 zu § 521 m. w. N.). Für eine solche unselbständige Anschlußberufung ist eine Beschwer des Klägers nicht erforderlich (Zöller, a. a. O., Rn. 20 zu § 521 mit Nachweisen). Sie kann auch – wie hier hinsichtlich der Erhöhung des verlangten Schmerzensgeldes – zwecks Klageerweiterung eingelegt werden (vgl. Zöller-Schneider, a. a. O., Rn. 22 zu § 521 mit Nachweisen), wobei § 519 b Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht anzuwenden ist (BGH, MDR 1988, 658).

B.

Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger aufgrund des Ski-Unfalles vom 26. Januar 1991 vollen Schadenersatz zu leisten. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seines materiellen Schadens in Höhe von insgesamt 755,20 DM und auf ein Schmerzensgeld von 12.000,00 DM. Außerdem ist die beantragte Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers zu treffen.

I.

Obwohl der Unfall sich in Österreich … ereignet hat, sind die deutschen Haftungsnormen anzuwenden. Allerdings ist die Verantwortlichkeit des Beklagten nach den Verhaltensregeln des österreichischen Handlungsortes zu beurteilen. Das sind die FIS-Regeln (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, VersR 1990, 111), die inzwischen als Gewohnheitsrecht anzusehen sind (vgl. Dambeck, DAR 1993, 132 mit Nachweisen in Fußnote 3). Maßgebend ist – was das Landgericht übersehen hat – die Neufassung 1990 (vgl. Dambeck, a. a. O.).

II.

Die Schadenersatzpflicht des Beklagten ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB und aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 230 StGB sowie für den immateriellen Schaden des Klägers aus § 847 BGB. Ein Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) ist dem Kläger nicht anzulasten.

1.

Der zur Unfallzeit 18jährige Beklagte hat den Körper und die Gesundheit des Klägers fahrlässig verletzt. Der Beklagte, der als Anfänger an einem Skikurs des … teilnahm und sich am zweiten Tage auf Skiern befand, hat auf verhältnismäßig flachem Gelände beim Üben eines Linksbogens die Kontrolle über die Skier verloren und ist – nach seinen eigenen Angaben – aus einer Entfernung von etwa 50 Metern auf den Kläger zugefahren, der sich nach einem Sturz im linken Drittel der – nach Angaben beider Parteien im Senatstermin – etwa 100 Meter breiten Piste befand; es handelte sich um eine blau markierte, also leichte Piste, die flach geneigt talwärts führte. Es gelang dem Beklagten nicht, die Fahrt vor dem Kläger zu beenden, sondern der Beklagte fuhr, hockend mit aufgerichtetem Oberkörper und rufend, auf den Kläger zu, ohne sich zur Seite zu werfen. Das haben der Zeuge Studiendirektor … und die Zeugin … glaubhaft geschildert. Der Zeuge … leitete den Skikurs und beobachtete die übenden Schüler. Er hat deshalb das Unfallgeschehen von Anfang an in allen Einzelheiten und aufmerksam miterlebt, und zwar aus einer Entfernung von etwa 70 Metern. Die Zeugin …, eine geübte Skifahrerin, unterstützte den Zeugen …. Sie hat die Entwicklung des Unfallgeschehens ebenfalls von Anfang an intensiv beobachtet.

Aufgrund dieses festgestellten Sachverhaltes, den der Beklagte bei seiner Anhörung im Senatstermin zu einem Teil auch eingeräumt hat, steht fest, daß der Beklagte den Körper und die Gesundheit des Klägers fahrlässig verletzt hat. Allerdings ist dem Beklagten als Anfänger nicht vorzuwerfen, daß es ihm nicht gelungen ist, die Linkskurve zu durchfahren, und daß er bei dieser Kurvenfahrt die Gewalt über die Skier verloren hat. Vorzuwerfen ist dem Beklagten jedoch – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat –, daß er entgegen der FIS-Regel 1 den Zusammenstoß, statt die von ihm geschilderten Anhalteversuche vorzunehmen, nicht durch einen Notsturz verhindert hat. Der Beklagte hätte sich auf der flachen und verhältnismäßig langen Strecke bis zum Kläger zur Seite fallen lassen müssen. Dadurch wäre, wie der Sachverständige Skilehrer … bestätigt hat, im Hinblick auf die Zeit und den Weg, die dem Beklagten auf der verhältnismäßig flachen Piste zur Verfügung standen, der Zusammenstoß mit dem Kläger vermieden worden. Ein solcher Notsturz zur Vermeidung des Unfalles war dem Beklagten nach der genannten FIS-Regel ohne weiteres zumutbar. Der Beklagte hat die verkehrserforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und damit fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 1 S. 2 BGB), weil er diesen zumutbaren Notsturz vorwerfbar nicht vorgenommen hat. Denn darüber, daß in einem solchen Falle ein Notsturz unbedingt geboten war d. h., daß er sich zur Seite fallen lassen mußte, um die unkontrollierte Fahrt zu beenden, war der Beklagte mehrfach unterrichtet worden, wie der Zeuge … im einzelnen glaubhaft geschildert hat. Selbst ohne eine solche Unterrichtung hätte ein Notsturz im übrigen nahegelegen. Der Beklagte war – entgegen seinem Vorbringen in der Berufungsbegründungsschrift – zu einem solchen Notsturz auch ohne weiteres in der Lage. Der Sachverständige … hat im einzelnen und überzeugend dargestellt, daß es dem Beklagten durchaus möglich war, sich auf einer zur Verfügung stehenden Strecke von mindestens 30 Metern und in der zur Verfügung stehenden Zeit nach rechts oder nach links zur Seite zu werfen. Sowohl der Sachverständige als auch der sachkundige Zeuge … haben es als unverständlich und ungewöhnlich bezeichnet, daß der Beklagte sich entgegen dem durchaus üblichen und naheliegenden Verhalten eines Skifahr-Anfängers nicht zur Seite hat fallen lassen. Dementsprechend trifft den Beklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit.

Daß der Beklagte während der unkontrollierten Fahrt versucht hat, durch Rufen auf sich aufmerksam zu machen, kann den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entkräften. Denn diese Warnrufe waren kein sicheres Mittel zur Verhinderung des Zusammenstoßes mit anderen Skifahrern. Vielmehr mußte der Beklagte die unkontrollierte Fahrt dadurch stoppen, daß er sich zur Seite warf (vgl. auch Dambeck a. a. O., S. 133).

2.

Ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalles (§ 254 Abs. 1 BGB) ist dem Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nachzuweisen.

Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß der Kläger nicht gegen die FIS-Regel 6 verstoßen hat. Der – nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien – an der Unfallstelle etwa 100 Meter breite Übungshang war keine enge oder unübersichtliche Stelle einer Abfahrtstrecke, an welcher ein Skifahrer sich nicht ohne Not aufhalten darf (Regel 6 Satz 1) und die er nach einem Sturz so schnell wie möglich wieder frei machen muß (Regel 6 Satz 2). Insbesondere behinderte die Kuppe, die quer zum Hang verlief, die Sicht talwärts wie hangwärts nicht.

Deshalb ist dem Kläger – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch nicht vorzuwerfen, daß er sich an der Unfallstelle aufhielt. An breiten und unübersichtlichen Stellen wie hier durfte er vielmehr grundsätzlich verweilen (vgl. Dambeck, a. a. O., S. 135 bis 136).

Es ist nicht feststellbar, daß der Kläger dem Beklagten, der nach den Aussagen der Zeugen … und … durch Warnrufe auf sich aufmerksam zu machen versuchte, rechtzeitig ausweichen konnte und dadurch den Unfall vermeiden mußte. Der Kläger hat – unwiderlegt – geschildert, daß er, nachdem er sich von einem Sturz erholt hatte, dabei war, in gebückter Haltung seine Skischuhe zu säubern, um die Skier wieder anzuschnallen. Der Zeuge … hat bestätigt, daß der Kläger noch gesessen oder sogar noch gelegen habe, als der Beklagte auf ihn zu fuhr. Daß der Kläger in dieser Situation dem Beklagten überhaupt ausweichen konnte, ist schon nicht feststellbar. Zudem wäre es dem Kläger nicht vorzuwerfen, wenn er hätte zur Seite gehen können, das aber nicht getan hat. Denn der Kläger mußte damit rechnen, daß der Beklagte, der den Kläger von weitem sehen konnte, an dem Kläger vorbeizufahren versuchte. Bei einem Ausweichversuch wäre der Kläger Gefahr gelaufen, in die gerade geänderte Fahrtrichtung des Beklagten zu geraten. Auch der Zeuge … der die Unfallentwicklung genau beobachtet hat, hat zunächst angenommen, der Beklagte werde noch am Kläger seitlich vorbeifahren.

3.

Da dem Kläger somit eine fahrlässige Mitverursachung am Zustandekommen des Unfalles nicht nachzuweisen ist, während die fahrlässige Unfallverursachung durch den Beklagten feststeht, haftet der Beklagte dem Kläger voll.

III.

Der ersatzfähige materielle Schaden des Klägers ist im zweiten Rechtszug mit 755,20 DM nicht mehr im Streit.

IV.

Der Senat hält ein Schmerzensgeld (§ 847 BGB) von 12.000,00 DM angemessen.

Das Schmerzensgeld soll im Falle der Körperverletzung einen billigen Ausgleich in Geld bieten. Es hat im Regelfalle eine doppelte Funktion, nämlich eine Ausgleichs- und eine Genugtuungsfunktion (BGHZ 18, 149). Die Ausgleichsfunktion steht im Vordergrund: Der Verletzte soll einen Ausgleich für die Art und Schwere der Verletzungen und die Intensität und Dauer der Leiden und Schmerzen, auch des Heilverlaufes, sowie für die Verletzungsfolgen erhalten. Im Rahmen der Genugtuungsfunktion sind der Grad des Verschuldens des Schädigers, der Anlaß und Grund für die Verletzungshandlung, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und gegebenenfalls eine strafrechtliche Ahndung des Fehlverhaltens des Schädigers zu berücksichtigen. – Im vorliegenden Falle hat der Kläger – wie im zweiten Rechtszug nicht mehr streitig ist – einen Oberschenkelhalsbruch links erlitten, der vom Unfalltage (28. Januar) bis zum 08. Februar 1991 im Krankenhaus … behandelt worden ist. Der Kläger hat ein Implantat erhalten, welches inzwischen entfernt worden ist. Die Folgen der Verletzung sind beträchtlich. Der Kläger war erst im September 1991 wieder arbeitsfähig. Ausweislich des vom Landgericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen … und der glaubhaften Angaben des Klägers im Senatstermin ist der Bruch nicht folgenlos verheilt, sondern es sind Belastungsschmerzen sowie eine Hüftkopfnekrose und eine Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenkes bei einer Beinverkürzung von 1,5 cm zurückgeblieben, die in einigen Jahren die Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes erforderlich machen. Diesen im Rahmen der Ausgleichsfunktion für das Schmerzensgeld ins Gewicht fallenden durchaus schweren Verletzungsfolgen steht im Rahmen der Genugtuungsfunktion gegenüber, daß die Verletzungen von dem damals gerade 18-jährigen Beklagten verursacht worden sind, der als Skilauf-Anfänger überfordert war und den infolge dessen kein als grob zu bewertendes Verschulden trifft. Der Unfall hat sich beim Sportbetrieb ereignet, bei dem stets mit Unfällen zu rechnen ist. – Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält der Senat ein Schmerzensgeld von 12.000,00 DM für angemessen.

Was den zukünftigen immateriellen Schaden betrifft, so sind mit diesem zuerkannten Schmerzensgeld die zukünftigen gesundheitlichen Folgen des Unfalles abgegolten, soweit sie voraussehbar sind. Ein weiteres Schmerzensgeld kommt in Betracht, wenn sich der beeinträchtigte Gesundheitszustand des Klägers in Zukunft unfallbedingt wider Erwarten erheblich verschlechtern sollte. – Die in der Zukunft mögliche Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes ist als solche mit dem ausgeurteilten Schmerzensgeld nicht abgegolten.

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V.

Der zugesprochene Betrag von insgesamt 12.755,20 DM ist antragsgemäß zu verzinsen (§§ 288 Abs. 1, 284 Abs. 1 S. 1 BGB).

VI.

Im Hinblick auf die Art des Verletzung des Klägers und die später möglicherweise nötig werdende Implantation eines künstlichen Hüftgelenks ist der Feststellungsantrag des Klägers zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die beantragte Feststellung ist in vollem Umfange zu treffen (s. oben B II).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.

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