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Möbelkaufvertrag – Rücktritt wegen Schadstoffabsonderungen

LG Düsseldorf -Az.: 7 O 276/15 – Urteil vom 07.02.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung von Kaufverträgen über den Kauf eines Sofas, eines Teppichs und zweier Beistelltische wegen behaupteter Mängel.

Im Dezember 2014 erwarb der Kläger von der Beklagten ein Sofa, Typ Roro-Medium, 2-Sitzer, Leder Pearl 5707-10 schwarz zu einem Kostenpunkt von 5.911,00 EUR sowie einen Beistelltisch SC 15, Eiche natur geölt, zu einem Kaufpreis von 559,00 EUR. Im Januar 2015 erwarb der Kläger bei der Beklagten zudem einen Teppich Typ Homelike, Farbe neutral grey zu einem Kaufpreis von 1.050,00 EUR und einen weiteren Beistelltisch SC 15, Eiche natur geölt, zu einem Kaufpreis von 559,00 EUR. Das Sofa und den Teppich erhielt der Kläger im Februar 2015, die Beistelltische erhielt der Kläger jeweils unmittelbar beim Kauf.

Mit Schreiben vom 23.02.2015 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, dass der Teppich nicht die vereinbarte Fabre „neutral grey“ aufweise und bat um weitere Veranlassung. Der Kläger informierte den Geschäftsführer der Beklagten im April 2015 über die behauptete Mangelhaftigkeit der Möbelstücke. Dieser habe eine Rückabwicklung der Kaufverträge aber verweigert. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.2015 sei die Beklagte nochmals aufgefordert worden, den vom Kläger geleisteten Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Sofas und des Teppichs zurückzuzahlen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 08.06.2015, dass sie das Sofa und den Teppich nicht zurücknehmen werde und weitere Ansprüche des Klägers bereits dem Grunde nach zurückgewiesen würden. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch scheiterte im Juli 2015. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.09.2015 wurde die Beklagte über die behauptete Mangelhaftigkeit auch der Beistelltische informiert. Unter dem 09.10.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich aller streitgegenständlichen Möbelstücke und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Möbel auf.

Der Kläger behauptet, nachdem er das Sofa und den Teppich in seinem Wohnbereich aufgestellt habe, habe er festgestellt, dass diese beiden Möbelstücke mangelbehaftet seien. Der Teppich weise zum einen anstatt der zugesicherten Farbe „neutral grey“ eine braune Farbe auf. Zum anderen würden die Möbelstücke Schadstoffe absondern, die einen Gebrauch derselben unmöglich machen würden. Beginnend mit dem Aufstellen der Möbel hätten der Kläger und seine Ehefrau unter sich verstärkenden Gesundheitsbeeinträchtigungen gelitten, die zuvor nicht bestanden hätten und erstmalig zu diesem Zeitpunkt aufgetreten seien. Es handele sich hierbei um tränende Augen, Magenschmerzen und Magenkrämpfe sowie eine unkontrollierbare Darmtätigkeit. Erst als der Kläger die Möbelstücke aus dem Haus entfernt habe, seien die Beschwerden abgeklungen. Gleichermaßen habe es sich mit den beiden Beistelltischen verhalten. Den Teppich habe der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten am 28.02.2015 vorgelegt und dieser habe eingeräumt, dass der Teppich sich in einer stark bräunlichen Farbe zeige. Er habe erklärt, dass er einen kostenneutralen Tausch des Teppichs gegen einen solchen in der Farbe „silver cloud“ vornehmen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen. Hinsichtlich des Teppichs habe der Kläger im Schreiben vom 23.02.2015 die Mangelhaftigkeit der Farbe mitgeteilt und um weitere Veranlassung gebeten. Bereits in einem Telefonat am 29.04.2015 zur Schadstoffabsonderung der Möbelstücke habe der Geschäftsführer der Beklagte das Ansinnen des Klägers zurückgewiesen. Das Setzen einer Nachfrist sei dem Kläger unzumutbar gewesen. Außerdem habe die Beklagte eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Dies spätestens mit dem Schreiben vom 08.06.2015.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.274,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.12.2015 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des bei der Beklagten erworbenen Sofas Roro Medium, des Teppichs Homelike sowie zweier Beistelltische (SC 15).

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Möbelstücke würden keine Schadstoffe absondern. Der Teppich weise auch die vereinbarte Farbe auf. Die Farbe sei changierend, was dem Kläger vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgefallen sei. So habe der Kläger in seinem Schreiben vom 23.02.2015 auch erklärt, der Teppich habe zunächst farblich so ausgesehen, wie in der Ausstellung und habe sich dann nach zwei Tagen in eine „braune Flickenlandschaft“ entwickelt. Der Teppich weise hinsichtlich der Farbe die übliche Beschaffenheit eines Teppichs des Typs „Homelike“ in der Farbe neutral grey auf. Ein Rücktrittsrecht stehe dem Kläger außerdem bereits aus dem Grund nicht zu, dass er keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 08.03.2016 (Bl. 31 d.A.) und vom 21.06.2017 (Bl. 149 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Y vom 16.09.2016 sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 31.05.2017 und das Sitzungsprotokoll vom 18.10.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Möbelstücke aus §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB hinsichtlich keines der streitgegenständlichen Möbelstücke zu.

1. Der Kläger kann hinsichtlich der beiden Beistelltische (SC 15, Eiche natur geölt, Preis jeweils 559,00 EUR) eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Mangels gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegenüber der Beklagten nicht beanspruchen, da der Kläger den geltend gemachten Mangel der Schadstoffabsonderung der Beistelltische nicht hat beweisen können.

Der Kläger hat behauptet, die Beistelltische seien mangelbehaftet, weil diese Schadstoffe absondern würden, die zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei dem Kläger und seiner Ehefrau geführt hätten.

Möbelkaufvertrag – Rücktritt wegen Schadstoffabsonderungen
(Symbolfoto: Von l i g h t p o e t/Shutterstock.com)

a die Parteien keine vertraglichen Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Beistelltische getroffen haben und auch keine besondere Verwendung von dem geschlossenen Kaufvertrag vorausgesetzt wird, beurteilt sich die Mangelhaftigkeit der Beistelltische an dem Maßstab der gewöhnlichen Verwendung und der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Sachen gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Möbelstücke die Schadstoffe in einem Maße absondern, das die konkrete Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung der Nutzer begründet, eignen sich grundsätzlich nicht für die gewöhnliche Verwendung im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Aber auch Möbelstücke, die Stoffe in einem Maße absondern, das zwar nicht die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung begründet, können nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die Absonderung der Stoffe zu Belästigungen (etwa durch den Geruch der Stoffe) führt, die über ein übliches Maß von Absonderung und Belästigungen und einen üblichen Zeitraum derselben, die sich aufgrund der Herstellung des Möbelstückes nicht vermeiden lässt, hinausgeht (vgl. hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 07.08.2009, 6 U 30/09, zit. nach juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 25.06.1991, 12 U 268/90, zit. nach juris).

Gemessen an diesen Maßstäben kann nach der erfolgten Beweisaufnahme von einem Mangel der Beistelltische aufgrund von Schadstoffabsonderungen nicht ausgegangen werden. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Y in seinem schriftlichen Gutachten vom 16.09.2016 und seiner mündlichen Anhörung in der Sitzung vom 31.05.2017 können hinsichtlich der Beistelltische keine Schadstoffabsonderungen festgestellt werden. Der Sachverständige Dr. Y hat Messungen der in Betracht kommenden Schadstoffe in einem Referenzraum der Firma E GmbH mit definierten Lüftungsbedingungen vorgenommen und dabei eine gering erhöhte Konzentration von Aldehyden, eine deutlich erhöhte Konzentration von Formaldehyd und eine mehrfach erhöhte Konzentration von Essigsäure festgestellt. Der Sachverständige hat aber nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt und erläutert, dass die Essigsäure allein dem Gerbverfahren von Leder zugeordnet werden könnten und das Aldehyd und Formaldehyd hier auch nicht den Beistelltischen zugeordnet werden könne. Zwar könnten Aldehyde in Spanplatten vorhanden sein. Bei den streitgegenständlichen Beistelltischen handelt es sich jedoch um Massivholztische, so dass auch die Aldehyde nicht den Beistelltischen zugeordnet werden könnten. Allein die in leicht erhöhtem Maße festgestellten Terpene könnten den Beistelltischen zugeordnet werden. Diese seien aber nur leicht erhöht gewesen und würden keine Gesundheitsgefahr darstellen und in dem festgestellten Maß auch keine Belästigung darstellen, da die Ausdünstungen einem Holzgeruch gleichkommen würden. Nach alledem kann ein Mangel der Beistelltische in Form von Schadstoffabsonderungen nicht festgestellt werden.

2. Auch hinsichtlich des Sofas des Typs Roro Medium, 2-Sitzer, Leder Pearl 5707-10 in schwarz kann der Kläger eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Mangels gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegenüber der Beklagten nicht beanspruchen, da der Kläger den geltend gemachten Mangel der Schadstoffabsonderung des Sofas nicht zur Überzeugung des Gerichts hat beweisen können.

Auch hinsichtlich des Sofas war dessen Mangelhaftigkeit wegen der behaupteten Schadstoffabsonderung an dem Maßstab der Eignung für die gewöhnliche Verwendung gemäß § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowohl im Hinblick auf eine Gesundheitsgefahr als auch im Hinblick auf eine über das übliche Maß hinausgehende Belästigung durch Absonderungen zu überprüfen.

Nach der erfolgten Beweisaufnahme vermag das Gericht nicht zu der Überzeugung zu gelangen, dass das streitgegenständliche Sofa Schadstoffabsonderungen aufweist, die einen Mangel begründen.

Der Sachverständige Dr. Y hat bei der Begutachtung – wie bereits ausgeführt – eine gering erhöhte Konzentration an Aldehyden, eine deutlich erhöhte Konzentration an Formaldehyden und eine mehrfach erhöhte Konzentration an Essigsäure festgestellt, die er dem Sofa zuordnet.

a) Eine Schadstoffabsonderung, die eine Gesundheitsgefahr darstellen würde, kann durch den Sachverständigen nicht festgestellt werden. Denn auch die erhöhten Werte die der Sachverständige zum Zeitpunkt der Begutachtung hinsichtlich der Aldehyde und der Formaldehyde festgestellt hat, liegen unterhalb des Richtwerts II des Umweltbundesamtes (Aldehyd & VOC) und des „safe levels“ des Bundesamtes für Risikobewertung (Formaldehyd) und sind damit als nicht gesundheitsgefährdend einzustufen. Der Sachverständige führt hierzu weiter aus, dass die Konzentration der abgesonderten Schadstoffe zum Zeitpunkt der Lieferung des Sofas höher gewesen sein muss. Er hat jedoch nachvollziehbar und überzeugend erklärt, dass eine Rückrechnung der Werte nicht zuverlässig möglich sei. Es würden dabei so viele verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, dass eine Rückrechnung nicht möglich sei. Insbesondere sei auch die Lagerung des Möbelstücks für die Entwicklung der Ausdünstung von erheblicher Bedeutung und es sei auch nicht auszuschließen, dass etwa durch Feuchtigkeit chemische Prozesse entstehen, in denen bestimmte Stoffe neu produziert werden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das streitgegenständliche Sofa nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017 zunächst zwei Monate in der Garage des Klägers gestanden hat und dann bis zur Begutachtung eingewickelt in Folie in einer Lagerhalle für Büromöbel gestanden hat, lässt sich auch mithilfe des Sachverständigen keine zuverlässige Feststellung dazu treffen, ob die von dem Sachverständigen in erhöhter Konzentration festgestellten Stoffe zum Zeitpunkt der Lieferung des Sofas eine Konzentration aufgewiesen haben, die oberhalb der geltenden Grenzwerte gelegen hat und damit ggf. eine Gesundheitsgefährdung begründet haben.

b) Auch eine durch Schadstoffabsonderung verursachte Geruchsbelästigung, die über das im Rahmen der Eignung für die gewöhnliche Verwendung hinzunehmende übliche Maß an Ausdünstungen hinausgeht und damit einen Mangel begründen könnte, kann hier hinsichtlich des Sofas nicht festgestellt werden.

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Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Aldehyd- und Essigsäurekonzentration als geruchlich auffällig einzustufen seien, da die gemessenen Werte den Richtwert I überschreiten würden, dessen Überschreitung zwar keine gesundheitliche Beeinträchtigung erwarten ließe, jedoch mit einer über das übliche Maß hinausgehenden unerwünschten Belastung verbunden sei. Dabei sei nach den Ausführungen des Sachverständigen zwischen den Geruchsleitwerten I und II zu unterscheiden, wobei eine Überschreitung des Geruchsleitwerts I als „geruchlich auffällig“ eingestuft werde und eine Überschreitung des Geruchsleitwerts II als „geruchlich erheblich belästigend“ eingestuft werde. Die hier festgestellte Aldehyd- und Essigsäurekonzentration liege über dem Geruchsleitwert I, aber unter dem Geruchsleitwert II. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass der Grad der geruchlichen Belastung im Bereich des Geruchsleitwerts I sehr schwer fassbar sei, da es sehr subjektiv sei, wie Gerüche empfunden werden. Nach einem Zeitraum von sechs Wochen sollten sich unangenehme Gerüche im Wesentlichen verflüchtigt haben, nach drei Monaten sollten sie weg sein. Dies setze allerdings eine ausreichend Lüftungssituation und Luftzirkulation voraus. Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen ist es durchaus üblich, dass bei neuen Möbelstücken nach deren Erwerb geruchliche Ausdünstungen vorhanden sein können, die als belästigend empfunden werden. Dass die hier festgestellten Ausdünstungen über ein solches Maß hinausgehen, lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichtes feststellen. Denn wie der Sachverständige ausgeführt hat, können sich diese Geruchsausdünstungen nur verflüchtigen, wenn eine ausreichende Lüftung und Luftzirkulation gewährleistet ist und sollten sich dann nach sechs Wochen verflüchtigt haben bzw. nach drei Monaten ganz weg sein. Zwar war es hier so, dass der Sachverständige die festgestellten Ausdünstungen ca. 18 Monate nach Auslieferung des Sofas festgestellt hat. Allerdings muss dabei auch berücksichtigt werden, dass das Sofa nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2017 das Sofa Ende Februar/Anfang März geliefert worden sei und der Kläger es dann Ende April aus der Wohnung entfernt und zunächst in der Garage und dann in Folie eingewickelt in einer Lagerhalle für Büromöbel gelagert hat. Es ist danach vorliegend so, dass schon die Grundvoraussetzung für eine zuverlässige Beurteilung der Geruchsabsonderungen nicht gegeben sind. Es bleibt zum einen unklar, ob in der Wohnung des Klägers eine ausreichende Luftzirkulation gewährleistet war, es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass aufgrund der anschließenden Lagerung in der Garage und der in Folie eingewickelten Lagerung in der Lagerhalle für Büromöbel eine ausreichende Luftzirkulation für das Verflüchtigen von Geruchsabsonderungen nicht gegeben war. Es lässt sich damit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, ob auch unter Berücksichtigung einer gewissen Zeitspanne für ein Ausdünsten der häufig bei neuen Möbelstücken vorhandenen Geruchsausdünstungen hier Geruchsabsonderungen vorhanden sind, die über dieses übliche Maß hinausgehen. Ein Mangel des Sofas wegen belästigender Geruchsabsonderungen kann damit nicht festgestellt werden.

3. Der Kläger kann schließlich auch hinsichtlich des Teppichs Typ Homelike in der Farbe „neutral grey“ eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen eines Mangels gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB gegenüber der Beklagten nicht beanspruchen, da weder eine Schadstoffabsonderung noch eine mangelbegründende Farbabweichung des Teppichs festgestellt werden kann.

a) Ein Mangel des Teppichs in Form von Schadenstoffabsonderungen in gesundheitsbeeinträchtigender oder geruchsbelästigender Weise kann nach der erfolgten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat hinsichtlich der festgestellten erhöhten Konzentrationen von Aldehyd, Formaldehyd und Essigsäure ausgeführt, dass allenfalls das Formaldehyd hinsichtlich des Teppichs eine Rolle gespielt haben könnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen liegen die festgestellten Werte jedoch zum Zeitpunkt der Begutachtung unterhalb des Grenzwertes ab dem die Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung bestehen könnte und können Rückrechnungen auf den Zeitpunkt der Lieferung des Teppichs nicht zuverlässig erfolgen. Hinsichtlich eines Mangels wegen einer über das übliche Maß und die übliche Zeitspanne hinausgehenden Geruchsbeeinträchtigung durch das Ausdünsten von Schadstoffen kann nach den obigen Ausführungen auch keine hinreichende Überzeugung des Gerichtes von dem Vorliegen einer mangelbegründenden Geruchsbelästigung gewonnen werden, weil die von dem Sachverständigen gemessenen Werte im Hinblick auf den zeitlichen Aspekt nicht belastbar sind, weil der Teppich wie auch das Sofa nach der Lieferung nicht lang genug unter ausreichender Luftzirkulation gestanden hat, sondern in Folie gewickelt eingelagert worden ist. Danach kann – unterstellt, es ließen sich mit ausreichender Sicherheit weitergehende Feststellungen zu einer Formaldehydausdünstung des Teppichs treffen – ein Mangel des Teppichs aufgrund gesundheitsbeeinträchtigender oder geruchsbelästigender Formaldehydausdünstungen nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.

b) Ein Mangel des Teppichs kann auch nicht in Bezug auf eine Farbabweichung festgestellt werden.

Die Parteien haben hinsichtlich des Teppichs die Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbart, dass es sich bei dem Teppich um einen solchen des Typs „Homelike“ in der Farbe „neutral grey“ handeln sollte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Teppich von dieser vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Unstreitig hat der Kläger den Teppich anhand eines Musters ausgewählt und nach Erhalt desselben mit dem als Anlage B 1 zur Akte gereichten Schreiben vom 23.02.2015 selbst erklärt, der Teppich sei nach dem Ausrollen „wunderbar“ gewesen und habe in der Farbe „neutral grey“ geglänzt, wie das Musterstück in der Ausstellung. Erst nach zwei Tagen habe sich der Teppich in eine „braune Flickenlandschaft“ verwandelt. Die Beklagte bestreitet eine Abweichung der Farbe des Teppichs von der vereinbarten Farbe „neutral grey“. Selbst wenn der Geschäftsführer der Beklagten aus Kulanz den Austausch des Teppichs gegen einen anderen Teppich in der Farbe „silver cloud“ angeboten hat, liegt hierin kein Anerkenntnis eines Mangels. Das Gericht hat zu der Frage der Abweichung der Farbe des gelieferten Teppichs von der vereinbarten Farbe „neutral grey“ Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme des Teppichs, den der Kläger erworben hat. Zwar konnte leider keine Gegenüberstellung mit einem Referenzteppich des Typs Homelike in der Farbe „neutral grey“ erfolgen, da die Beklagte einen solchen nicht mehr zur Verfügung stellen konnte. Dies kann jedoch der Beklagten im Hinblick auf den Zeitablauf seit dem Kauf/der Lieferung des Teppichs im Jahre … nicht vorgeworfen werden und stellt insbesondere keine Beweisvereitelung dar. Die Inaugenscheinnahme des vom Kläger erworbenen Teppichs hat ergeben, dass dieser grundsätzlich eine graue Farbe aufweist. Diese ist jedoch aufgrund des Materials des Teppichs changierend, so dass die Farbe je nach Blickwinkel in einem hellen silbergrau oder einem dunkleren Grau erscheint. Hierbei kann je nach Blickwinkel auch ein leicht bräunlicher Schimmer erkannt werden. Nach Ansicht des Gerichtes stellt dies aber keine Abweichung von der vereinbarten Farbe „neutral grey“ dar, sondern ist dem Material immanent, auch wenn dem Kläger dies bei der Auswahl des Teppichs ggf. nicht aufgefallen sein mag. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Klägers, die Farbe verändere sich erst zwei bis drei Tage nach dem Ausrollen des Teppichs. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht ein Ausrollen des Teppichs drei Tage vor der Inaugenscheinnahme nicht für erforderlich gehalten. Der Kläger hat damit nicht zu beweisen vermocht, dass der Teppich hinsichtlich der Farbe von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Dem von dem Kläger angebotenen Beweis durch Vernehmung des Sachverständigen Dr. Y der Behauptung des Klägers, dass der Sachverständige auch bei dem Termin am 01.09.2016 erklärt habe, der Teppich sei braun geworden, war nicht nachzugehen, da nicht zu erwarten ist, dass eine Befragung des Sachverständigen Dr. Y seinen diesbezüglichen Wahrnehmung weitergehende Erkenntnisse liefert als die richterliche Inaugenscheinnahme.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 8.274,00 EUR

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