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Fußgängersturz wegen Unebenheiten auf Straße

OLG Köln – Az.: 16 U 157/17 – Beschluss vom 07.02.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.11.2017 – 16 O 12/16 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO.

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Berufungsbegründung rechtfertigt eine Abänderung der Entscheidung nicht. Der Senat hat hierzu in seinem Hinweisbeschluss vom 8.1.2018 folgendes ausgeführt:

„Der für eine Straße Verkehrssicherungspflichtige hat die Verkehrsteilnehmer vor den von ihr ausgehenden und bei ihrer zweckgerechten Benutzung drohenden Gefahren zu schützen und dafür Sorge zu tragen, dass sich die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Straße schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Auch der Fußgänger muss deshalb bei Benutzung der Straße mit gewissen Unebenheiten rechnen. Welche Niveauunterschiede hiernach noch hinzunehmen sind, hängt nicht allein von der absoluten Höhendifferenz ab, sondern auch von der Art der Vertiefung und den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit (OLG Köln – 7. Zivilsenat, VersR 1992, 355 = NZV 1992, 365). Fußend auf diesen Grundsätzen hat sich in der Rechtsprechung zwar eine Bagatellgrenze für Bodenunebenheiten unterhalb des Bereichs von 2 bis 2,5 cm entwickelt, mit denen ein sorgfältiger Fußgänger rechnen muss (BGH VersR 1979, 1055; OLG Köln VersR 1992, 355 = NZV 1992, 365; OLG Frankfurt OLGR 2004, 5; OLG Celle NdsRpfl 2000, 105; OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Schleswig MDR 2003, 29; OLG Jena NJW 1998, 247; OLG Jena MDR 2012, 645 = BeckRS 2012, 07389; Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 823 Rdn. 223 Stichwort „Wege/Gehwege“; Staudinger/Hager, BGB, Bearbeitung 2009, § 823 Rdn. E 160 jew. m.w.N.). Dabei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze. Es sind vielmehr stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere sind in ihrer Höhe jenseits der Bagatellgrenze von 2 bis 2,5 cm liegende Unebenheiten (noch) nicht automatisch als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzusehen (OLG Jena MDR 2012, 645 = BeckRS 2012, 07389 m.w.N). Eine schematische Betrachtung verbietet sich (OLG Saarbrücken NZV 2016, 325; Palandt/Sprau a.a.O.).

Fußgängersturz wegen Unebenheiten auf Straße
(Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.com)

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen. Das hat das Landgericht überzeugend ausgeführt. Dabei geht das Landgericht von der zutreffenden Feststellung aus, dass es sich bei der Fläche, auf der die Klägerin zu Fall gekommen ist, um eine gleichmäßig verlaufende und großflächige Vertiefung von 1,5 m Länge und 0,5 m Breite handelt. Das Niveaugefälle der einzelnen Pflastersteine betrug weniger als 2 bis 2,5 cm. Der Einwand der Berufung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Vertiefung über eine Länge von 1,5 m erstreckt habe, ist unzutreffend. Im dem von ihr angeführten Schriftsatz vom 14.3.2016 hat die Beklagte ausgeführt, dass die Breite der Mulde ca. 50 cm betragen habe. Dies entspricht der Eintragung auf den von ihr selbst mit der Klageschrift vorgelegten Fotos (Nr. 4 und 6, Bl. 31 d.A.). Dort ist aber auch eine Länge der Vertiefung von 1,5 m eingetragen. Diese Eintragungen sind anhand der Fotos auch nachvollziehbar. Die Feststellung des Landgerichts zur Beschaffung der Vertiefung erweist sich daher als richtig. Einer Beweisaufnahme etwa durch Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit oder einer Zeugenvernehmung bedarf es nicht. Die Klägerin legt nicht dar, dass die von ihr selbst zur Akte gereichten Lichtbilder einen unzutreffenden oder unzureichenden Eindruck von der Unfallörtlichkeit vermittelten, der einer Korrektur oder Ergänzung durch eine Inaugenscheinnahme oder eines sonstigen Beweises bedürfte (dazu BGH NJW-RR 1987, 1237; OLG Köln NZV 1994, 279, 280; OLG Bamberg NJW-RR 2013, 1148, 1149; Münchener Kommentar/Zimmermann, ZPO, 4. Aufl., § 371 Rdn. 3; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 14. Aufl., 284 Rdn. 22 und Huber, ebendort, § 371 Rdn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 371 Rdn. 4). Da sich die Beschaffenheit der Vertiefung aufgrund der Fotos feststellen lässt, greift auch der Einwand der Beweisvereitelung nicht durch.“

An dieser Bewertung hält der Senat fest.

Der mir Schriftsatz vom 18.01.2018 von der Klägerin mitgeteilte Umstand, dass das Landgericht den Tatbestand des angefochtenen Urteils hinsichtlich der von ihm festgestellten Vertiefung dahin berichtigt hat, dass die getroffene Feststellung nicht unstreitig, sondern streitig sei und einer dahingehenden Behauptung der Klägerin entspreche, ist für die Entscheidung unerheblich. Denn der Senat hat seiner Bewertung nicht einen als unstreitig festgestellten Sachverhalt, sondern das eigene Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 14.3.2016 und die von ihr mit der Klageschrift vorgelegten Fotos von den Unfallörtlichkeiten, die die vom Senat ausgeführte Vermaßung ausweisen zugrunde gelegt.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht durch Urteil, so dass über die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entschieden werden konnte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 6.681,72 EUR.

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