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Verkehrsunfall – Kollision beim Abbiegen auf Kreuzung

LG Essen – Az.: 17 O 233/16 – Urteil vom 07.02.2018

1.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.466,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.08.2016 zu bezahlen.

2.  Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die P AG zur Schaden-Nr. … auf deren Konto (…) einen Betrag in Höhe von 334,75 EUR zu erstatten.

3.  Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.696,91  EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.09.2016 zu bezahlen.

4.  Auf die Widerklage werden der Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, die Beklagte zu 1) im Verhältnis zu Rechtsanwalt Q von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 255,85 EUR freizustellen.

5.  Im Übrigen werden die Klage und die (Dritt-)Widerklage abgewiesen.

6.  Die Gerichtskosten tragen der Kläger allein zu 32 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 22 %, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils allein zu 11,1 %, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser allein zu 55 %, die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) jeweils allein zu 7 %, sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu 31 %. Die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen diese allein zu 50 %, sowie die Beklagten zu 1) und 2) jeweils allein zu 25 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) tragen diese jeweils allein zu 47 %, der Kläger zu 26 %, sowie der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu 27%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) tragen diese allein zu 43 %, sowie der Kläger zu 57 %.

7.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger und die Beklagte zu 1) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird jeder Partei nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt mit seiner am 08.08.2016 zugestellten Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom … in Anspruch. Mit ihrer am 07.09.2016 zugestellten (Dritt-)Widerklage begehren die Beklagten 1) und 2) gegen den Kläger und dessen Haftpflichtversicherung, der Drittwiderbeklagten, die Erstattung der ihnen aus diesem Unfallgeschehen entstandenen Kosten.

Am … befuhr der Kläger mit seinem PKW B mit dem amtlichen Kennzeichen …, das bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversichert ist, die G-straße in Richtung N in F, um dann nach rechts in die C-straße abzubiegen. Die G-straße ist in dieser Richtung mehrspurig ausgebaut und wird gekreuzt von der C-straße. Kurz vor dem Kreuzungsbereich eröffnen sich in Fahrtrichtung G1 zwei Rechtsabbiegerspuren, von denen der Kläger die linke Fahrspur benutzte. Beide Rechtsabbiegerfahrspuren sind durch eine Lichtzeichenanlage mit Rechtspfeilen gesichert; zusätzlich befindet sich an der Ampelanlage das Richtzeichen Nr. 306, welches die Straße als Vorfahrtstraße kennzeichnet. In entgegengesetzter Fahrtrichtung befinden sich auf der G-straße zwei Geradeaus-Fahrspuren, eine Rechtsabbieger- sowie eine gesonderte Linksabbiegerspur. Der Kreuzungsbereich ist auf der G-straße durch mehrere Lichtzeichenanlagen gesichert. Verkehrsteilnehmer, die links in Richtung C-straße abbiegen wollen, müssen zunächst die Hauptverkehrsampel passieren, die auch für den Geradeausverkehr gilt. Sodann gilt für Linksabbieger die auf einer Verkehrsinsel angebrachte Linksabbieger-Zusatzampel, welche entweder volles Grünlicht oder einen gelbblinkenden Abbiegepfeil zeigt. Am südlichen Ende des Kreuzungsbereichs werden die Fahrspuren der von der G-straße in die C-straße – je nach Fahrtrichtung rechts bzw. links – abbiegenden Fahrzeuge zusammengeführt, ohne dass sich an dieser Stelle ein Verkehrsschild befindet, das die Bevorrechtigung regelt.

Der Kläger bog mit seinem Fahrzeug rechts auf die C-straße ab. Zeitgleich fuhr in entgegengesetzter Richtung auf der Linksabbiegerfahrspur die Beklagte zu 1) mit dem in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeug W mit dem Kennzeichen …, das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert ist und dessen Halter der Beklagte zu 2) ist, um nach links ebenfalls in die C-straße einzubiegen. Die beiden Fahrzeuge kollidierten an der Stelle der Fahrbahnzusammenführung, nachdem die Beklagte zu 1) bereits die beiden Gegenfahrspuren gekreuzt hatte und beide Fahrzeuge bereits mehrere Meter angefahren waren. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden.

Am Beklagtenfahrzeug ist ausweislich der Kalkulation der markengebundenen Fachwerkstatt H GmbH & Co. KG ein Reparaturaufwand in Höhe von 2.851,94 EUR netto (3.393,81 EUR brutto) entstanden. Die Beklagte zu 1) möchte das Fahrzeug dort reparieren lassen. Sie hat das scheckheftgepflegte Fahrzeug dort gekauft und dort regelmäßige Services und Wartungen durchgeführt. Sie beabsichtigt, den Wagen künftig dort auch wieder zu verkaufen.

Am klägerischen Fahrzeug sind laut Gutachten des Privatsachverständigen O Reparaturkosten von 4.330,00 EUR netto entstanden. Der Kläger hat seinen aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis gegen die Beklagten entstandenen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Gutachterkosten an den Gutachter O abgetreten.

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Erstattung der vorbezeichneten Nettoreparaturkosten sowie die Zahlung bzw. hilfsweise Freistellung von den Gutachterkosten in Höhe von 757,91 EUR, darüber hinaus die Zahlung einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR und einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 578,00 EUR. Mit dem Antrag zu 2) begehrt der Kläger die Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten. Seine Rechtsschutzversicherung hat die Kostennote des Rechtsanwalts zwischenzeitlich für den Kläger ausgeglichen.

Der Kläger behauptet, dass er bei Grünlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und die Beklagte sein Vorfahrtsrecht missachtet habe. Der Beklagten zu 1) sei ein Rotlichtverstoß anzulasten. Er – der Kläger – ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet habe. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins gegen die Beklagtenseite, dass die Beklagte zu 1) gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen habe. Jedenfalls sei ihre Betriebsgefahr aufgrund des Abbiegevorgangs erhöht.

Nachdem der Kläger ursprünglich die Erstattung aller Kosten an sich beantragt hatte, beantragt er nunmehr,

1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 5.690,91 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 4.933,00 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger im Verhältnis zum Sachverständigen O bezüglich der durch Rechnung Nr. … unter dem 13.05.2016 für die Begutachtung des Unfallschadens berechneten 757,91 EUR freizustellen,

2.  die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die P AG zur Schaden-Nr. … auf deren Konto (…) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 EUR zu erstatten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragen die Beklagten zu 1) und 2),

1.  den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagten zu 1) und 2) 3.393,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

2.  den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Beklagten zu 1) und 2) im Verhältnis zu Rechtsanwalt Q von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei in den Kreuzungsbereich eingefahren und sodann bei Grünlicht für die Linksabbiegerspur abgebogen. Der Kläger habe für ihn geltendes Rotlicht missachtet. Aus diesem Grund scheide auch eine Vorfahrtsverletzung der Beklagten zu 1) aus. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) ein unabwendbares Ereignis darstellt. Jedenfalls sei bei Unaufklärbarkeit des Unfallhergangs lediglich eine Haftung aus der jeweiligen Betriebsgefahr anzunehmen.

Die Beklagten sind weiter der Ansicht, dass die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten überhöht sind. Sie behaupten, dass am klägerischen Fahrzeug Vorschäden existierten, die nicht durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind. Die am PKW des Klägers vorhandenen Schäden korrespondierten nur zu einem geringen Teil mit den Schäden am PKW der Beklagten. Die vom Privatsachverständigen O zugrunde gelegten Preise, Arbeiten, Positionen und Mengen seien zudem nicht erforderlich bzw. angemessen. Die Nutzungsausfallentschädigung sei nicht ersatzfähig; jedenfalls sei die Tagespauschale von 34,00 EUR überhöht und auch die Ausfallzeit sei auf maximal 5-6 Tage begrenzt. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Kläger ein Ersatzfahrzeug zugelassen habe.

Widerklagend begehren die Beklagten zu 1) und 2) vom Kläger und der Drittwiderbeklagten, der KFZ-Haftpflichtversicherung des Klägers, Zahlung von am Beklagtenfahrzeug entstandener Schäden in Höhe von 3.393,81 EUR sowie Freistellung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Darin enthalten sind Reparaturkosten, die bei der Fa. H GmbH & Co. KG anfallen würden. Sie sind der Auffassung, ein erhebliches Interesse daran zu haben, das Fahrzeug dort reparieren zu lassen. Ein Verweis auf eine Referenzwerkstatt sei nach ihrer Auffassung unzulässig. Im Übrigen sei auch dort mit höheren Kosten als denen durch die Widerbeklagten angegebenen zu rechnen.

Der widerbeklagte Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagten sich im Hinblick auf die von ihnen geltend gemachten Reparaturkosten auf eine andere markengebundene Referenzwerkstatt, namentlich die C1 Handelsgesellschaft mbH, und den von ihnen selbst vorgelegten Kostenvoranschlag verweisen lassen müssten. Von den nach diesem Kostenvoranschlag entstehenden Kosten in Höhe von 3.229,18 EUR sei jedoch noch ein Betrag in Höhe von 214,00 EUR abzusetzen, weil zum Unfallzeitpunkt günstigere Stundensätze galten als zum Zeitpunkt der Einholung des Kostenvoranschlags.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Ampelschaltplan der Stadt F1 für die streitgegenständliche Kreuzung war beigezogen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen P1. Darüber hinaus wurden der Kläger und die Beklagten zu 1) informatorisch persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlichen Gutachten vom 25.04.2017 sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.11.2016 (Bl. 183 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Klage sowie die Widerklage und Drittwiderklage haben lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

I.

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

1.

Die Klage ist zulässig.

Soweit der Kläger seine Klage im Hinblick auf den ursprünglichen Klageantrag zu 1) dahingehend erweitert hat, dass er in Bezug auf die geltend gemachte Erstattung von Sachverständigenkosten nunmehr hilfsweise die Freistellung verlangt, stellt diese Antragsanpassung eine gem. § 263 ZPO zulässige Klageänderung dar. Die Beklagten haben sich jedenfalls auf beide Klageänderungen rügelos eingelassen, § 267 ZPO.

Auch hinsichtlich des Antrags zu 2) ist die Klage zulässig. Der Kläger ist in gesetzlicher Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO prozessführungsbefugt. Der Anspruch ist durch Zahlung nach Rechtshängigkeit gemäß § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Die erfolgte Umstellung des Antrags ist gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig.

2.

Der Klageantrag zu 1) ist in Verbindung mit den hierzu hilfsweise gestellten Anträgen teilweise begründet. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1) die Erstattung der Gutachterkosten verlangt, ist er unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1 und Abs. 3 StVG, §§, 249 ff. BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 2.466,50 EUR. Zusätzlich sind die Beklagten hieraus verpflichtet, die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe eines Teilbetrags von 334,75 EUR unmittelbar an die Rechtsschutzversicherung des Klägers zu leisten.

a)

Das Fahrzeug des Klägers wurde bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten beschädigt. Da das Unfallgeschehen weder für die Beklagte zu 1) noch für den Kläger auf höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG zurückzuführen ist, sind sich die Halter bzw. Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge wechselseitig zum Schadensersatz verpflichtet.

b)

Als Halter des W ist der Beklagte zu 2) dem Kläger für den entstandenen Schaden aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 249 ff. BGB mit einer Quote von 50 % einstandspflichtig; der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) als Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs ergibt sich aus § 18 Abs. 1 StVO. Im Rahmen des Haftungsausgleichs bilden der Fahrer und der Halter eine Zurechnungseinheit, bei der die Fahrfehler und das Verschulden des Fahrzeugführers dem Halter zugerechnet werden. Die akzessorische Haftung der Beklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes im Verhältnis der Fahrzeughalter bzw. Fahrer zueinander hängt nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 (für Kraftfahrzeugführer über § 18 Abs. 3) StVG davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einem oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

aa)

Eine solche Haftungsabwägung ist vorliegend geboten, da eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 1 StVG weder auf Kläger- noch auf Beklagtenseite anzunehmen ist.

Ein Unfallereignis gilt nur dann als unabwendbar, wenn es auch bei Beachtung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, § 17 Abs. 3 S. 2 StVG. Hierzu gehört ein am Maßstab des Idealfahrers orientiertes, geistesgegenwärtiges Handeln, welches alle möglichen Gefahrenmomente berücksichtigt, wobei es nicht nur darauf ankommt, wie ein Idealfahrer in der konkreten Situation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (vgl. BGH, NJW 1992, 1684, 1685). Die Darlegungs- und Beweislast für die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses liegt grundsätzlich bei demjenigen, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft.

(1)

Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, kann nicht angenommen werden, dass das Unfallgeschehen für die Beklagte zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, dass zwischen den Unfallbeteiligten keinerlei Sichtbehinderungen gegeben waren, weil der Kläger die linke Fahrspur der Abbiegespur befahren hat und die dazwischenliegende Verkehrsinsel nicht bepflanzt ist. Die Beklagte zu 1) hätte unabhängig von der Ampelschaltung den Kläger bereits von Weitem sehen und auf ihn reagieren können, und daher den Zusammenstoß vermeiden können. Ein alle Gefahrenmomente berücksichtigender Idealfahrer hätte zur Überzeugung des Gerichts in der Situation der Beklagten zu 1) das Klägerfahrzeug bereits von Weitem erkannt und seine Geschwindigkeit so frühzeitig reduziert, dass es nicht zu der streitgegenständlichen Kollision gekommen wäre.

(2)

Ebenso wenig vermochte das Gericht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Gewissheit, die vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, festzustellen, dass das Unfallgeschehen für den Kläger ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Auch für ihn lagen keinerlei Sichtbehinderungen vor und hätte daher die Beklagte zu 1) mit ihrem Fahrzeug bereits von weitem erkennen können und den Unfall durch eine entsprechende Reaktion vermeiden können. Die vorbezeichneten Feststellungen des Sachverständigen in Bezug auf die Unabwendbarkeit des Ereignisses für die Beklagte zu 1) sind entsprechend auf den Kläger anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als das Beklagtenfahrzeug sich kurz vor der Kollision aus seiner Sicht links befand und daher eine im Vergleich zur Beklagten zu 1) leicht geringere Sichteinschränkung durch das eigene Fahrzeug vorlag. Dafür, dass ein Idealfahrer bei geistesgegenwärtiger Reaktion ebenso reagiert hätte, wie es der Kläger getan hat, bestehen bereits keine objektiven Anhaltspunkte. Ein alle Gefahrenmomente berücksichtigender Idealfahrer hätte zur Überzeugung des Gerichts in der Situation des Klägers vielmehr das Beklagtenfahrzeug bereits von Weitem erkannt und seine Geschwindigkeit so frühzeitig reduziert, dass es nicht zu der streitgegenständlichen Kollision gekommen wäre.

bb)

Im Rahmen der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge hält das Gericht eine Haftungsverteilung von 50:50 für angemessen.

In die Abwägung sind alle diejenigen unstreitigen oder erwiesenen Faktoren einzubeziehen, die unfallursächlich geworden sind, sich also im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben; für Verschuldensvermutungen ist dabei kein Raum (st. Rspr., vgl. etwa BGH, VersR 1996, 513 m. w. N.). Zu Lasten des Klägers und der Beklagten zu 1) und 2) waren insoweit lediglich die von ihren Fahrzeugen jeweils ausgehenden Betriebsgefahren zu berücksichtigen. Ein die Betriebsgefahr der Unfallfahrzeuge erhöhendes Verschulden konnte das Gericht zulasten beider Beteiligten feststellen, da sie jeweils in gleicher Weise gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen haben. Da diese Verstöße und die Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge gleich zu bewerten sind, ergibt sich die oben genannte Haftungsquote.

(1)

Ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden der Beklagten zu 1) konnte über einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO hinaus nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) festgestellt werden. Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hat jeder beteiligte Fahrzeughalter die für den Grad des Verschuldens des anderen Teils maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, VersR 1966, 164; 1967, 132). Nach § 18 Abs. 1 StVG gilt Entsprechendes für den jeweiligen Fahrer. Vorliegend ist dem Kläger der Nachweis eines weitergehenden Verschuldens der Beklagten zu 1) nicht gelungen.

(a)

Die Beklagte zu 1) hat gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie sich durch nicht rechtzeitiges Abbremsen oder Ausweichen so verhalten hat, dass es zu der für den Kläger schädigenden Unfallsituation gekommen ist. Diese hätte sie bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt, zu der sie im Rahmen des für sie geltenden Rücksichtnahmegebots nach der vorbezeichneten Norm verpflichtet war, vermeiden können. Dies gilt unabhängig davon, welches Signal der Lichtzeichenanlage für sie anzeigte, vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 6 StVO. Hinsichtlich der Vermeidbarkeit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

(b)

Zu Lasten der Beklagten streitet insbesondere kein Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis kommt nur in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Erfahrung des Lebens den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt. Diese Voraussetzung kann grundsätzlich etwa beim Zusammenstoß eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug vorliegen. Der streitgegenständlichen Kollision liegt jedoch kein typischer Geschehensablauf zugrunde. In einer ampelgeregelten und mit einem Grünpfeil versehenen Kreuzung ist er bereits nicht gegeben, weil in einer solchen Situation nach der Lebenserfahrung nichts dafür spricht, dass der Abbiegende zu einer Zeit die Fahrbahn des entgegenkommenden Verkehrsteilnehmers gekreuzt hat, als der grüne Pfeil für ihn noch nicht aufleuchtete (BGH, VersR 1996, 513). Dies gilt ebenso, wenn – wie vorliegend – eine für Linksabbieger geltende Lichtzeichenanlage mit alternativ vollem grünem Licht oder gelbblinkendem Linkspfeil vorhanden ist. Denn auch in dieser Situation spricht kein Erfahrungssatz dafür, dass der Abbiegende bei gelbblinkendem Licht abgebogen ist. Hinzu kommt, dass es bei dem hier zu beurteilenden Unfallgeschehen nicht zu einer Kollision im Rahmen einer Überquerung der Gegenfahrbahn während des Linksabbiegens gekommen ist. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) sich nach linksabbiegender Überquerung der Fahrbahnen des Gegenverkehrs bereits mehrere Meter in der Geradeausfahrt befunden, als es an der Stelle der – nicht kreuzungsähnlichen, sondern spitzwinkligen – Zusammenführung mit der Fahrbahn des Klägers zu einer Kollision kam.

Dies bedeutet, dass der Kläger für seine Behauptung, die Beklagte zu 1) sei, ohne dass die Ampel für sie grün aufgeleuchtet habe, unter Missachtung des bevorrechtigten Verkehrs des Klägers in unfallursächlicher Weise nach links abgebogen, den vollen Beweis erbringen muss. Kann er diesen Beweis nicht führen, bleibt also ungeklärt, bei welcher Ampelstellung er in die Kreuzung eingefahren oder die Beklagte zu 1) nach links abgebogen ist, so kann den Beklagten im Rahmen der Ausgleichspflicht nach § 17 StVG kein Verschulden angelastet werden (vgl. BGH, VersR 1996, 513).

(c)

Insbesondere ist der von der Klägerseite behauptete Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1) nicht bewiesen. Ein solcher kommt ohnehin nur bei der von ihr vor dem Abbiegevorgang passierten Hauptampel in Betracht, da die sodann von der Beklagten zu 1) passierte Linksabbiegerampel kein Rotlicht anzeigen kann, sondern lediglich einen Gelblichtpfeil oder ein Grünlicht. Die Hauptampel hat jedoch für das streitgegenständliche Unfallgeschehen keine Relevanz. Denn sie regelt lediglich die Bevorrechtigung gegenüber dem Querverkehr. Ein etwaiger Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1) in Bezug auf diese zuerst passierte Lichtzeichenanlage wäre nicht für das Unfallgeschehen kausal. Vielmehr würde nach dem Ampelphasenplan bei Rotlicht der Hauptampel die zusätzliche Linksabbiegerampel Grünlicht zeigen, was zu einer Bevorrechtigung der Beklagten zu 2) gegenüber dem Kläger führen würde, da dieser zu diesem Zeitpunkt Rotlicht gehabt haben müsste. Unabhängig davon wäre der Kläger für einen Rotlichtverstoß der Beklagten zu 1) beweisfällig geblieben. Es lässt sich nicht mehr im Nachhinein rekonstruieren, ob die Beklagte zu 1) bei Rotlicht gefahren ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar erläutert, dass sich aus technischer Sicht mit dem ihm vorliegenden Anknüpfungsmaterial nicht feststellen lässt, ob die Beklagte zu 1) bei Grünlicht zeigender Linksabbiegerampel oder bei gelbblinkender Linksabbiegerampel gefahren ist. Gleiches gilt zur Überzeugung des Gerichts auch für einen etwaigen Rotlichtverstoß der Beklagten zu 2) bei der zuerst passierten Hauptampel.

(d)

Auch einen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen Vorfahrtregeln (§ 8 StVO) oder allgemeine Rücksichtsregeln (§ 1 StVO) konnte der Kläger nicht beweisen. Es steht aus dem vorgenannten Grund nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1) bei gelbblinkender Linksabbiegerampel gefahren ist. Dies hätte dazu geführt, dass sie zwar ohne Gegenverkehr hätte abbiegen dürfen, allerdings dem vor ihr rechts abbiegenden Fahrzeug des Klägers im Einfädelungsbereich – dem Ort der Kollision – Vorfahrt hätte gewähren müssen. Dies ergibt sich bereits aus dem gelbblinkenden Abbiegesignal der Lichtzeichenanlage selbst, das als Warnsignal verdeutlicht, dass nicht nur die entgegenkommenden Fahrzeuge, sondern auch die rechts abbiegenden Fahrzeuge bevorrechtigt sind. Nach dem Ampelschaltplan und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht zudem fest, dass die für den Kläger geltende Lichtzeichenanlage grünes Licht gezeigt hat, wenn die für die Beklagte zu 1) geltende Linksabbiegerampel einen gelbblinkenden Pfeil gezeigt hat. Da es jedoch mangels entgegenstehender Beweise der Klägerseite auch unter Berücksichtigung des Inhalts der informatorischen Anhörung des Klägers und der Beklagten zu 1) ebenso möglich ist, dass die Beklagte zu 1) bei Grünlicht zeigender Linksabbiegerampel angefahren ist, kann nicht von einem entsprechenden Verstoß ausgegangen werden. In dem Fall wäre sie gegenüber dem Kläger aufgrund des für sie geltenden grünen Signals der Lichtzeichenanlage ohne Einschränkung nach § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StVO bevorrechtigt gewesen; das an der Ampel des Klägers angebrachte Vorfahrtsschild galt für den Kläger aufgrund der vorrangigen Lichtzeichen nicht. Die für den Kläger maßgebliche Lichtzeichenanlage hätte im Übrigen zu diesem Zeitpunkt Rotlicht gezeigt, was sich ebenfalls aus dem Ampelschaltplan und den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ergibt. Allein die Tatsache, dass ein Abbiegevorgang bei gelbblinkender Linksabbiegerampel für die Beklagte zu 1) möglich gewesen sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme und begründet nicht die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit, dass dies auch tatsächlich so geschehen ist.

(e)

Ebenso konnte der Kläger einen kausalen Verstoß der Beklagten zu 1) gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 3 StVO nicht beweisen. Danach muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Einerseits hätte sich ein unfallkausaler Verstoß gegen diese Vorschrift überhaupt nur bei – hier nicht feststehender – gelbblinkender Abbiegerampel realisieren können, da die Beklagte zu 1) bei grünem Ampelsignal ohne Einschränkung bevorrechtigt gewesen wäre, so dass in diesem Fall die Regelung des § 9 Abs. 3 StVO nicht für sie gelten würde. Andererseits war der Kläger kein im Sinne der Vorschrift entgegenkommendes Fahrzeug, weil die Fahrbahnen der Unfallbeteiligten in einem geringen spitzen Winkel ineinander übergehen. Dies wird auch durch die Feststellung des Sachverständigen gestützt, wonach die Fahrzeuge in einem Winkel zwischen den Fahrzeuglängsachsen von ca. 10° kollidiert sind. Darüber hinaus war der eigentliche Abbiegevorgang der Beklagten zu 1) zum Kollisionszeitpunkt bereits abgeschlossen. Sie befand sich nach dem Abbiegen bereits für mehrere Meter in einer Geradeausfahrt und hatte die Gegenfahrspuren bereits überquert. Etwaige Verstöße in Bezug auf den unmittelbaren Gegenverkehr stehen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest und wären darüber hinaus auch nicht für das streitgegenständliche Unfallgeschehen kausal.

(2)

Ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden des Klägers konnte ebenfalls nur in Bezug auf einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO mit der für eine entsprechende Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.

Der Kläger hat ebenso wie die Beklagte zu 1) in gleichwertiger Weise gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil er vermeidbar nicht die gebotene Sorgfalt beachtet hat. Er hätte auf das sich annähernde und für ihn ohne Weiteres erkennbare Beklagtenfahrzeug durch rechtzeitiges Abbremsen oder Ausweichen reagieren können und müssen. Dies gilt unabhängig davon, welches Lichtzeichen die Ampelanlage für ihn anzeigte, vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 6 StVO.

Insbesondere ist den Beklagten der Beweis eines Rotlichtverstoßes zu Lasten der Klägerseite nicht gelungen. Ein solcher ist zwar durchaus denkbar; es ist nach Würdigung aller Umstände allerdings ebenso möglich, dass der Kläger während seines Rechtsabbiegevorgangs Grünlicht hatte und somit gegenüber der Beklagten zu 1) bevorrechtigt war. Das unmittelbar vor der Kollision für ihn tatsächlich angezeigte Signal der Lichtzeichenanlage lässt sich im Nachhinein nicht rekonstruieren. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen entsprechend Bezug genommen.

Auch für einen Geschwindigkeitsverstoß des Klägers fehlen für die Überzeugungsbildung des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte.

a)

Der im Rahmen des Klageantrags zu 1) erstattungsfähige Schaden beträgt unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensquote 2.466,50 EUR.

aa)

Die Beklagten haben die dem Kläger aufgrund des Unfallereignisses fiktiv entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 2.165,00 EUR zu ersetzen. Der dem Kläger insoweit entstandene Schaden beträgt 4.330,00 EUR, wovon aufgrund der festgestellten Schadensquote 50 % ersatzfähig sind. Dieser vom Kläger angegebene Nettoreparaturbetrag ist nachvollziehbar unter Vorlage eines ausführlichen Privatsachverständigengutachtens begründet und vom gerichtlich bestellten Sachverständigen, dessen entsprechenden schlüssigen Ausführungen sich das Gericht anschließt, für angemessen erachtet worden. Da eine Reparatur tatsächlich nicht erfolgt ist, war eine Abrechnung auf fiktiver Basis vorzunehmen.

Insbesondere die in diesem Betrag enthaltenen UPE-Aufschläge sind ersatzfähig. Sie sind in Höhe der hierfür vom Kläger unter Berufung auf das von ihm beauftragte Privatsachverständigengutachten angesetzten 15 % unstreitig regional üblich. UPE-Aufschläge sind auch bei – wie hier vorzunehmender – fiktiver Schadensberechnung zu ersetzen, jedenfalls wenn sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären (vgl. etwa OLG Hamm, NZV 2013, 247; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.06.2008 – 1 U 246/07 -, juris; Urt. v. 06.03.2012 – 1 U 108/11 -, juris). Dies ist hier nach den entsprechenden nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen der Fall.

Der Vortrag der Beklagten zu etwaigen Vorschäden am klägerischen Fahrzeug ist mangels konkreter Angabe der Vorschäden als unsubstantiiert zurückzuweisen. Überprüfbar war insoweit lediglich die Unfallbedingtheit der streitgegenständlichen Schäden. Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis mit Beschluss vom 22.11.2016 haben die Beklagten ihren Vortrag nicht konkretisiert.

bb)

Der Kläger kann weder die Erstattung der Gutachterkosten noch die hilfsweise beantragte Freistellung von den Gutachterkosten verlangen. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, da er insoweit nicht mehr Forderungsinhaber ist. Denn er hat seine gegenüber den Beklagten bestehenden Ansprüche auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Privatgutachter abgetreten. Dies ist nach § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, da der Kläger die dahingehende, mit Schriftsatz vom 26.08.2016 geäußerte Behauptung der Beklagten nicht bestritten hat und auf das diesbezügliche beklagtenseitige Bestreiten der Aktivlegitimation nicht mit widersprechendem Vortrag reagiert hat. Vielmehr hat er daraufhin lediglich seinen Antrag auf Erstattung der Gutachterkosten an ihn um einen Hilfsantrag auf Freistellung von den Gutachterkosten ergänzt. Dieser wäre allerdings nur dann begründet, wenn der Kläger den Werklohnanspruch des Gutachters noch nicht erfüllt hätte und ihm gleichzeitig ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zustünde. Letzteres ist jedoch aufgrund der Abtretung nicht der Fall.

cc)

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kostenpauschale in Höhe von 12,50 EUR. Diese abstrakte Schadensposition, die das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO grundsätzlich in Höhe von 25 EUR noch als angemessen erachtet, soll die Aufwendungen abgelten, für die im Verkehr Belege in der Regel nicht erteilt zu werden pflegen. Dass der Kläger überhaupt solche Aufwendungen getätigt hat, trägt er zwar nicht ausdrücklich vor, ergibt sich jedoch konkludent aus dem gestellten Antrag. Aufgrund der Haftungsquote von 50 % war nur ein hälftiger Betrag der geltend gemachten Höhe zu gewähren.

dd)

Der Kläger hat einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 289,00 EUR. Verfügbarkeit und (abstrakte) Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellen einen Vermögenswert dar, dessen Wegfall als Vermögensschaden nach § 249 BGB zu entschädigen ist (vgl. etwa BGH, NJW 2005, 277).

Das Gericht schätzt im Rahmen des § 287 ZPO den insoweit eingetretenen Nutzungsausfallschaden des Klägers auf 34,00 EUR pro Tag und damit unter Berücksichtigung einer Nutzungsausfalldauer von 17 Tagen insgesamt auf 578,00 EUR, wovon der Kläger aufgrund seiner Verursachungs- und Verschuldensquote einen hälftigen Betrag gegenüber den Beklagten verlangen kann.

(1)

Bei der Berechnung des Tagessatzes hat es neben dem Berechnungsschema von Sanden/Danner/Küppersbusch sowie den vom Privatsachverständigen O in selbiger Höhe angegebenen Entschädigungstagessatz für ein Vergleichsfahrzeug insbesondere auch das Alter, den im Privatgutachten sowie gerichtlichen Gutachten angegebenen Zustand und die Laufleistung des klägerischen PKW berücksichtigt und gewürdigt. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der den klägerseits geltend gemachten und vom Privatsachverständigen O ermittelten Entschädigungstagessatz von 34,00 EUR aus technischer Sicht nicht beanstandet.

(2)

Das Gericht hält den klägerseits geltend gemachten Nutzungsausfallzeitraum von 17 Kalendertagen für angemessen und ersatzfähig, § 287 ZPO. An dem einschränkenden gerichtlichen Hinweis vom 22.11.2016 wird insoweit nicht festgehalten. Die Nutzungsausfalldauer betrug mindestens 17 Tage. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: Das am Unfalltag, dem …, in Auftrag gegebene Gutachten ist am 12.05.2016 fertiggestellt worden. Unter Berücksichtigung einer postalischen Übersendung an den Kläger kann das Gutachten am 14.05.2016 beim Kläger eingetroffen sein. Bei Zugrundelegung einer Reparaturdauer von sechs Arbeitstagen wäre bei Reparaturbeginn am folgenden Werktag, dem 16.05.2016, das Fahrzeug unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Wochenendes am 24.05.2016 repariert gewesen. Insoweit wird auf die gleichlautenden nachvollziehbaren Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Bezug genommen.

(3)

Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass der Kläger als Geschädigter auch den für die Geltendmachung eines Kfz-Nutzungausfallschadens erforderlichen Willen und die tatsächliche Möglichkeit hatte, das Fahrzeug während der Zeit des Ausfalls zu nutzen.

Den Nutzungswillen hat der Kläger durch eine zeitnahe Ersatzbeschaffung nachgewiesen. Wird das Fahrzeug nicht zeitnah repariert oder wird nicht zeitnah ein Ersatz beschafft, ist ein Nutzungswille grundsätzlich nicht nachgewiesen. Dabei ist davon auszugehen, dass nach einem entsprechenden Zeitablauf von sechs Monaten ein Nutzungswille nicht vorhanden ist (vgl. etwa OLG Celle, Urt. v. 13.10.11 – 5 U 130/11 -, juris; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.12 – 4 U 164/12 -, juris). Der Kläger hat jedoch bereits am … – 17 Tage nach dem Unfallereignis – als Ersatzfahrzeug einen S auf seinen Namen zugelassen, da das Unfallfahrzeug nicht mehr im nutzungsfähigen Zustand war. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts bereits aus der Kopie der entsprechenden Zulassungsbescheinigung, die der Klageschrift beigefügt war (Bl. 37 d. A.).

Verkehrsunfall - Kollision beim Abbiegen auf Kreuzung
(Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com)

Tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Nutzungsmöglichkeit sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insoweit ist die diesbezügliche Behauptung der Beklagten als unsubstantiiert zurückzuweisen. Vielmehr ergibt sich auch gerade aus der Zulassung des Ersatzfahrzeuges, dass der Kläger persönlich in der Lage war, das Fahrzeug zu nutzen. Dies wird auch durch die Aussage des Klägers in seiner persönlichen Anhörung gestützt, in der er glaubhaft angab, dass er den Ersatzwagen in erster Linie für Fahrten zur Arbeit zu benötige.

ee)

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 291 Abs. 1 HS 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Antrag des Klägers war dahingehend auszulegen, dass nicht wie beantragt „5% Zinsen über dem Basiszinssatz“, sondern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz begehrt werden.

3.

Der Klageantrag zu 2) ist in Höhe von 334,75 EUR begründet.

Die im Tenor genannte Rechtsschutzversicherung des Klägers ist nach § 86 VVG aktivlegitimiert. Mit Zahlung der Rechtsanwaltsvergütung des Rechtsanwalts G2 ist der Anspruch kraft Gesetzes auf diese übergegangen. Der Kläger macht den Anspruch der Rechtsschutzversicherung im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft nach § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend, denn die Forderung ist erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf die Versicherung übergegangen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 249 BGB Teil des bereits mit dem Antrag zu 1) verfolgenden Schadensersatzes. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dann ersatzfähig, wenn die Einschaltung des Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 57 m. w. N.). Dies ist vorliegend in Anbetracht der Höhe der Klageforderung sowie des streitigen Unfallhergangs der Fall.

Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist auf Grundlage des Gegenstandswerts der berechtigten Schadensersatzforderung zu ermitteln (BGH, NJW 2008, 1888 f.). Für die Durchsetzung und Geltendmachung der in Höhe von 2.466,50 EUR begründeten Klageforderung sind vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR entstanden. Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 261,30 EUR (Nr. 2300 VV RVG), einer Kostenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) sowie 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zusammen.

II.

Die zulässige (Dritt-)Widerklage ist teilweise begründet. Soweit sie vom Beklagten zu 2) erhoben wird, ist sie unbegründet.

1.

Der Widerklageantrag zu 1) ist teilweise begründet. Die Beklagte zu 1) hat gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.696,91 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVO, 249 ff. BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

a)

Die Beklagte zu 1) ist zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen in Bezug auf das Beklagtenfahrzeug aktivlegitimiert; der Beklagte zu 2) ist hingegen nicht zur Geltendmachung der entsprechenden Forderung berechtigt. Das Gericht geht bereits aufgrund des eigenen Vortrags der Beklagten zu 1) und zu 2) davon aus, dass lediglich die Beklagte zu 1) und nicht der Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt Eigentümer dieses Fahrzeugs war. Mit Schriftsatz vom 01.11.2016 trugen sie vor, dass „die Widerklägerin den PKW […] gekauft“ habe. Der Beklagte zu 2) wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Seine Eigenschaft als Halter des Fahrzeugs reicht nicht aus, um sein (Mit-)Eigentum zur Überzeugung des Gerichts festzustellen. Für die Beklagte zu 1) streitet hingegen insoweit zudem die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB.

b)

Die der Beklagten zu 1) entstandenen (fiktiven) Reparaturkosten in Höhe von netto 2.851,94 EUR sind aufgrund der festgestellten Verursachungs- und Verschuldensquote in hälftiger Höhe ersatzfähig. Hinsichtlich der Feststellungen und Abwägung in Bezug auf die jeweiligen und Verursachungs- und Verschuldensbeiträge wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

aa)

Die geltend gemachten Reparaturkosten sind aufgrund fiktiver Abrechnung als Nettowert zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen, da sie nicht angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine tatsächlich erfolgte Reparatur des Beklagtenfahrzeugs ist nicht vorgetragen. Vielmehr ist nach dem Vortrag der Beklagten eine Reparatur lediglich beabsichtigt. Dies reicht für die Geltendmachung der Mehrwertsteuer nicht aus.

Die von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten in Bezug auf die Schadenshöhe geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die von den Beklagten vorgelegten kalkulierten Reparaturmaßnahmen dem Standard einer Reparatur nach Herstellervorgaben entsprechen und somit aus technischer Sicht als angemessen erachtet werden. Diesen nachvollziehbaren Angaben schließt sich das Gericht an.

Die Beklagte zu 1) muss sich insbesondere nicht auf eine andere markenbezogene Fachwerkstatt verweisen lassen. Denn ihr Affektionsinteresse rechtfertigt die Reparatur in ihrer Vertrauenswerkstatt H GmbH & Co. KG; eine Verweisung ist ihr nicht zumutbar. Dort hat sie unstreitig das scheckheftgepflegte Fahrzeug gekauft und alle regelmäßigen Services und Wartungen durchführen lassen. Zudem beabsichtigt sie unbestritten, den durch das Unfallereignis beschädigten PKW ebenfalls dort wieder in Zahlung zu geben. Darüber hinaus sind die Reparaturkosten nach den obigen Feststellungen als angemessen anzusehen. Unabhängig davon differieren die in der markenbezogenen Fachwerkstatt C1 ausweislich des von der Beklagtenseite vorgelegten Kostenvoranschlags angesetzten Reparaturkosten nur geringfügig von denen der Vertrauenswerkstatt. Dies gilt selbst bei Berücksichtigung des von der Widerbeklagtenseite angegebenen Absetzungsbetrags aufgrund des behaupteten günstigeren Stundenlohns zur Zeit des Unfallereignisses.

Die von den Beklagten zu 1) und 2) geltend gemachten Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind als im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlicher Aufwand ersatzfähig. Insbesondere sind sie ortsüblich, was zwischenzeitlich unstreitig gestellt wurde.

bb)

Der Zinsanspruch der Beklagten zu 1) folgt aus § 291 Abs. 1 HS 1 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

2.

Der (Dritt-)Widerklageantrag zu 2) ist in Höhe von 255,85 EUR begründet, soweit Zahlung an die Beklagte zu 1) begehrt wird.

Die mit dem Antrag verfolgten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 249 BGB Teil des bereits mit dem (Dritt-)Widerklageantrag zu 1) verfolgenden Schadensersatzes. Sie sind ersatzfähig, weil die Einschaltung des Rechtsanwaltes in Anbetracht der Höhe der Klageforderung sowie des streitigen Unfallhergangs erforderlich und zweckmäßig war. Mangels Aktivlegitimation kann der Beklagte zu 2) keine Erstattung verlangen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Für die Durchsetzung und Geltendmachung der in Höhe von 1.696,91 EUR begründeten Klageforderung sind vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 EUR entstanden. Dieser Betrag setzt sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 195,00 EUR (Nr. 2300 VV RVG), einer Kostenpauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) sowie 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) zusammen.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 100 und Abs. 4 ZPO i. V. m. den Grundsätzen über die sog. Baumbach’sche Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich für den Kläger und die Beklagte zu 1) nach § 709 S. 1 und S. 2 ZPO, und für die übrigen Parteien nach § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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