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Verkehrsunfall – einparkendes Fahrzeug und daneben stehenden Fahrzeug mit Beifahrertür

OLG Düsseldorf – Az.: I-1 U 101/19 – Urteil vom 31.03.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (3 O 69/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Unfallereignis, das sich am 03.05.2017 auf dem Kundenparkplatz der Fa. M. in K.-U. ereignete.

Am Schadentag parkte die Ehefrau des Klägers, die Zeugin L., den klägerischen F. M. T. mit abgedunkelten Scheiben auf einem separaten Teil des Kundenparkplatzes mit schräg angeordneten Parktaschen, der mit einer speziellen Kundenkarte zugänglich ist. Als der Kläger die Beifahrertür öffnete, kam es zur Kollision mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten B.  des Beklagten zu 2., der in die rechts neben dem klägerischen Fahrzeug liegende Parktasche einfahren wollte.

Die Einzelheiten des Unfalls sind streitig.

Der Kläger verlangt Ersatz seines mit 5.095,49 EUR bezifferten Schadens und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 571,44 EUR.

Der Kläger hat behauptet, er habe die Beifahrertür geöffnet, nachdem er sich vergewissert habe, dass von hinten kein Fahrzeug in die Parktasche fahre. Die Beifahrertür sei bereits zur Hälfte geöffnet gewesen, als der Beklagte zu 2. mit seinem Wagen forsch in die Parktasche gefahren und mit der bereits geöffneten Tür kollidiert sei.

Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet, weil er unter Missachtung des § 14 StVO die Tür plötzlich und weit geöffnet habe, ohne auf den übrigen Verkehr zu achten. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1., der umgehend gebremst habe, unvermeidbar gewesen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2. (GA 80 ff.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Ld (GA 84 ff.) und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S. vom 24.01.2019 (GA 102 ff.).

Sodann hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.273,90 EUR und Freistellung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 201,70 EUR verurteilt.

Der Kläger könne 25 % des Schadens ersetzt verlangen. Ein Verschulden des Beklagten zu 2. könne zwar nicht festgestellt werden. Der Unfall  sei für diesen aber auch nicht unabwendbar gewesen, da er die leicht geöffnete Tür hätte rechtzeitig erkennen können. Auch wenn zur Überzeugung des Gerichts  feststehe, dass der Kläger beim Öffnen der Tür nicht die erforderliche Sorgfalt beachtet habe, sei den Beklagten die mit 25 % zu bemessende Betriebsgefahr des Fahrzeugs anzulasten.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen und eine vollständige Abweisung der Klage erstreben.

Die Beklagten beanstanden eine fehlerhafte Beweiswürdigung und Rechtsanwendung. Sie meinen, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beifahrertür bereits einen Spalt geöffnet gewesen sei. Ungeachtet dessen werde angesichts des festgestellten Verstoßes gegen die beim Öffnen einer Fahrzeugtür aufzubringende Sorgfalt die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs in jedem Fall verdrängt.

Die Beklagten beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Krefeld vom 13.06.2019 (3 O 69/18) die Klage (gänzlich) abzuweisen.

Der Kläger ist dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht eine Mithaftung der Beklagten in Höhe von 25 % angenommen.

Im Einzelnen:

1.

Die Berechtigung der Klageforderung beurteilt sich nach den §§ 7, 17, 18 StVG, 115 VVG.

a)

Der Wagen des Klägers ist bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 2) geführten und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten B. beschädigt worden. Der Unfall war – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – für keinen den Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG.

aa)

Ein Verkehrsunfall ist unabwendbar, wenn dieser auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann (BGH, Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 62/91).

 

Gefordert wird nicht die absolute Unvermeidbarkeit, sondern ein an durchschnittlichen Verhaltensanforderungen gemessenes ideales, also überdurchschnittliches Verhalten (BGH, Urteil vom 28.05.1985 – VI ZR 258/83; OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2005 – 12 U 1236/04), welches sachgemäß, geistesgegenwärtig ist und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinausgeht, wobei alle möglichen Gefahrenmomente zu berücksichtigen sind.

bb)

Daran gemessen war der Unfall für den Beklagten zu 2. nicht unabwendbar.

(1)

Zwar erscheint die vom Landgericht im Rahmen der Prüfung des § 17 Abs. 3 StVG gewählte Formulierung – „hätte die leicht geöffnete Tür“ – missverständlich, weil sie an dieser Stelle nahelegt, dass das Landgericht von einer „sichtbar leicht geöffneten Tür“ ausgeht, während es in den Entscheidungsgründen (UA 6) ausführt, dass der Kläger die Beifahrertür zwar ein Stück geöffnet habe, aber nicht festzustellen sei, ob die Tür von außen „erkennbar geöffnet“ gewesen sei, weil nicht auszuschließen sei, dass die nur entriegelte Tür angelehnt gewesen sei.

Das ist aber im Ergebnis ohne Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr, dass nicht geklärt werden kann, ob die Tür bereits vor dem Einfahren in die Parktasche „sichtbar leicht geöffnet“ war. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nicht bewiesen ist, dass die Tür geschlossen war. Bei einer leicht geöffneten Tür hätte ein Idealfahrer in Erwägung gezogen, dass sich noch eine Person auf dem Beifahrersitz befinden und die Tür jeden Moment weiter öffnen könnte.

Damit ist der den Beklagten obliegende Beweis der Unabwendbarkeit nicht geführt.

(2)

Ein für den Beklagten zu 2. unabwendbares Ereignis kann aber auch aus folgendem Grund nicht angenommen werden:

Die Prüfung der Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darf sich nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein Idealfahrer reagiert hat, sondern ist auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine konkrete Gefahrenlage geraten wäre. Denn ein Unfall, der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelt, wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr – zu spät – ideal verhält (BGH, Urteil vom 13.12.2005 – VI ZR 68/04, NJW 2006, 896, 898, Rn. 21).

Nach dem – insoweit unwidersprochen gebliebenen – Vortrag des Klägers ist der Beklagte zu 2. unmittelbar hinter dem Klägerfahrzeug in den durch eine Schranke abgetrennten Bereich des Parkplatzes eingefahren. Der Beklagte zu 2. hat hierzu angegeben, er habe zwar ein Fahrzeug vor ihm gesehen, auf dieses aber nicht weiter geachtet, weil er damit beschäftigt gewesen sei, die Karte in den Automaten zu stecken.

Zudem haben der Kläger und dessen Ehefrau geschildert, dass sich diese am hinteren Teil des Fahrzeugs befunden habe und im Begriff gewesen sei, die Krücken des Klägers aus dem Fahrzeuginneren zu holen, als der Beklagte zu 2. in die Parktasche rechts neben dem Klägerfahrzeug gefahren sei.

Auch wenn der Beklagte zu 2. niemanden am Fahrzeug gesehen haben will und für ihn nicht zu erkennen gewesen sein mag, dass die Zeugin Krücken herausholte, was zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist, ist jedenfalls nicht bewiesen, dass die Zeugin nicht neben dem Fahrzeug stand. Da in diesem Fall allein aufgrund des zeitlichen Ablaufs die nicht fernliegende Möglichkeit bestand, dass sich noch eine weitere Person im Fahrzeug befand und jederzeit aussteigen könnte, ist auch aus diesem Grund nicht bewiesen, dass sich der Beklagte zu 2. wie ein Idealfahrer verhalten hat. Dies gilt auch und vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der abgedunkelten Scheiben bei Annäherung von hinten der Kläger als weiterer Insasse zunächst nicht zu sehen war.

b)

Es ist auch nicht richtig, dass, wie die Beklagten meinen, jedenfalls bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile beider Parteien die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten wegen des erheblichen Verschuldens der Zeugin an dem Unfall gänzlich in den Hintergrund treten müsste.

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aa)

Zutreffend ist zwar, dass dem Kläger ein Verstoß gegen die beim Türöffnen gebotene Sorgfalt zur Last fällt.

(1)

Dieser ergibt sich allerdings nicht, wie die Beklagten meinen, unmittelbar aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 StVO, die von dem Aussteigenden ein Höchstmaß an Sorgfalt verlangt; denn diese Vorschrift dient in erster Linie dem Schutz des fließenden Verkehr (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08.05.2018 – 14 U 9/18 m.w.N.; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 14 StVO Rn. 5), und ist nach Auffassung des Senats – wie § 9 Abs. 5 StVO (dazu BGH Urteil vom v. 15.13.2015 – VI ZR 6/15, juris Rdn. 11;  BGH Urteil vom 26.01.2016 – VI ZR 179/15 juris Rdn. 11; Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 16/16, juris Rdn. 9) – auf Unfälle, die sich auf Parkplätzen und in Parkhäusern ereignen, daher nicht unmittelbar anwendbar.

Vielmehr wird sie hier von dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO überlagert, das eine gegenseitige Verpflichtung für alle Verkehrsteilnehmer schafft. Aus diesem Gebot folgt zwar in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 StVO auch die Pflicht, sich auch auf einem Parkgelände vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch die Öffnung geschädigt wird (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 14 StVO Rn. 6). Der Verstoß ist aber, da die Gefährdungs- und Regelungslage auf einem Parkplatz eine andere ist, u.U. von anderem Gewicht.

(2)

Hier hat Kläger nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts beim Aussteigen aus dem Klägerfahrzeug nicht die notwendige Vorsicht walten lassen.

Er hat die Tür des Klägerfahrzeugs fast vollständig geöffnet, so dass diese weit über die Parkbuchtbegrenzung nach rechts in den Raum der von dem B. des Beklagten angefahrenen Parkbucht hineinragte. Dabei hat der Kläger nach seinen eigenen Angaben bei seiner Anhörung durch das Landgericht zuvor lediglich nach rechts geschaut, nicht aber nach hinten (Bl. 82 GA). Eine solche Rückversicherung nach hinten ist aber insbesondere dann geboten, wenn die Tür weit geöffnet werden soll. Dies gilt zumal der Kläger bemerkt hat, dass der Beklagte zu 2. unmittelbar hinter ihm in den nur beschränkt zugänglichen Bereich gefahren war. Zudem hätte er bedenken müssen, dass er als Beifahrer aufgrund der abgedunkelten Scheiben seines Fahrzeugs nicht ohne Weiteres zu erkennen ist.

bb)

Ein Verschulden des Beklagten zu 2. hat das Landgericht nicht festgestellt. Auch der Senat hält auf der Grundlage der unangefochtenen und erwiesenen Tatsachen den Vorwurf, dass der Beklagte zu 2. seinerseits die gemäß § 1 Abs. 2 StVO gebotene Rücksichtnahmepflicht verletzt hätte, nicht für erwiesen. Andererseits hat er sich auch nicht wie ein Idealfahrer verhalten (s.o.), so dass die Beklagten für die Betriebsgefahr dieses Fahrzeuges einzustehen haben.

cc)

Die konkrete Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge führt hier dazu, dass die Beklagten 25 % des dem Kläger entstandenen Schadens zu tragen haben.

Zu berücksichtigen war einerseits, dass die Beifahrertür vor der ersten Berührung nahezu komplett geöffnet war, sich dann im Außenspiegel des Beklagtenfahrzeugs verhakte und noch weitere 20 – 30 cm geöffnet wurde und beim Stillstand des Beklagtenfahrzeugs um ca. 90 ° geöffnet war (Gutachten, S. 12 f. = GA 113 f.). Aus den Schäden hat der Sachverständige ermitteln können, dass der Abstand zwischen den Fahrzeugen zu Beginn der Kollision ca. 90 – 95 cm betrug (Gutachten, S. 12 = GA 113).  Ohne Zweifel hätte der Kläger, bevor er die Tür so weit aufstieß, zunächst versichern müssen, dass kein Fahrzeug in die benachbarte Parktasche einfuhr.

Andererseits können die Angaben des Beklagten zu 2. nicht unbeachtet bleiben. Bei seiner Anhörung durch das Landgericht hat er u. a. geäußert, dass sich die geöffnete Tür an seinem Außenspiegel verhakt habe; als Grund hierfür gibt er an, dass er „die offenstehende Tür mitgenommen haben (müsse)“ oder die Tür „da aufgemacht wurde“ (Bl. 84 GA). Das heißt aber nichts anderes als, dass er selbst keine genaue Kenntnis vom Öffnungszustand der Tür hatte. Weiter hat er angegeben, dass er sich bei dem Einparkvorgang auch zur rechten Seite hin orientiert haben will, weil dort ein weiteres Fahrzeug beladen worden sei (Bl. 82 GA). In dem entscheidenden Zeitfenster hat sich der Beklagte danach offenbar vor allem auf die rechte Seite konzentriert.

Hierfür spricht auch, dass der Beklagten zu 2. bei seiner Anhörung nichts von einem durchgeführten Bremsmanöver berichtet, sondern vielmehr geschildert, dass er plötzlich ein Geräusch gehört habe, das er zunächst nicht habe zuordnen können (Bl. 82 GA). Diese Schilderung entspricht nicht dem Vortrag in der Klageerwiderung, wonach er umgehend gebremst haben will (Bl. 64 GA). Auch dies zeigt, dass der Beklagte zu 2. sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat.

Berücksichtigt man weiter, dass die Öffnung der Beifahrertür für den Beklagten in der gegebenen Situation ein durchaus erwartbarer Vorgang war und der Beklagte der Kollision auch durch die Wahl einer entfernteren Parktasche oder einfach einer zeitlich verzögerten Einfahrt hätte zuvorkommen können, so erscheint die Grenze der Unabwendbarkeit so weit entfernt, dass der Senat die Auffassung des Landgerichts teilt, dass die Beklagten in Höhe der mit 25 % zu bemessenden Betriebsgefahr haften.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 1.273,90 EUR.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

 

 

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