Skip to content

Betriebsgefahr – Halterhaftung bei Fahrzeugbrand

OLG Köln – Az.: I-18 U 148/17 – Beschluss vom 15.05.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2017 – 2 O 372/16 – gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Gründe

1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich nicht begründet, weil dem Landgericht zwar ein schwerwiegender Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 StVG unterlaufen ist, die Klage aber aus anderen Gründen in der Sache nicht Erfolg haben kann. Daran kann auch das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug nichts ändern.

Im Einzelnen:

a) Es trifft nicht zu, dass das Tatbestandsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG stets den vom Landgericht geforderten nahen zeitlichen Zusammenhang zwischen Schadensfall und Fahrzeugbetrieb voraussetzt, sondern maßgebend ist, ob der Schaden entweder bei dem Betrieb des Fahrzeugs selbst bzw. in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang damit oder aber durch eine Betriebseinrichtung des schädigenden Pkw eintritt. Insofern hält der Senat an der vom Landgericht abgelehnten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Ausschlagegebend für dieses weite Verständnis des § 7 Abs. 1 StVG ist dabei der umfassende Schutzzweck der Norm (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13 -, NJW 2014, S. 1182).

Soweit das Landgericht dem den Gesetzeswortlaut entgegen gehalten hat, ist dazu zum einen anzumerken, dass mit dem Wortlaut desjenigen unbestimmten Rechtsbegriffs, um dessen Auslegung es geht, kaum ohne das Risiko eines Zirkelschlusses argumentiert werden kann. Zum anderen hat sich das Landgericht mit seiner Argumentation insofern seinerseits über anerkannte Auslegungsgrundsätze hinweg gesetzt, als das Gericht bei der Auslegung von Gesetzen an deren Wortlaut nicht Halt machen darf. Seine aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1 GG folgende Bindung an das Gesetz bedeutet nämlich keineswegs eine Bindung an dessen Buchstaben, etwa verbunden mit einem Zwang zu einer irgendwie gearteten wörtlichen Auslegung, sondern sie bedeutet das Gebundensein an den Sinn und Zweck des Gesetzes (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 29. Juli 2004 – 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662). Daran hat sich der Bundesgerichtshof gehalten, indem er sich ausgehend vom umfassenden Sinn und Zweck der Haftungsnorm für eine sehr weit reichende Auslegung entschieden hat.

Betriebsgefahr - Halterhaftung bei Fahrzeugbrand
(Symbolfoto: Von wideweb/Shutterstock.com)

b) Jedoch kommt auch ausgehend von der weiten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG hier nicht in Betracht. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass der schadensursächliche Brand des bei der Beklagten haftpflichtversicherten W. von einem Defekt an einer Betriebseinrichtung ausging. Soweit der Kläger dies allgemein behauptet, fehlt seinem Vorbringen die Tatsachengrundlage. Denn auch nach seinem eigenen Vorbringen gibt es keine näheren Erkenntnisse darüber, wie genau es zu dem Brand des W. gekommen und von welchem Gegenstand der Brand ausgegangen ist. Der Kläger legt nicht einmal ausreichende Anknüpfungstatsachen für ein Sachverständigengutachten dar, sondern nimmt lediglich auf eine Ermittlungsakte Bezug, die nach dem betreffenden Abschlussvermerk ohne Feststellung einer genauen Brandursache endet (vgl. Bl. 42 GA). Das reicht insbesondere deshalb nicht aus, weil sich eine Dritteinwirkung auf das Fahrzeug in der offenen Tiefgarage nicht ausschließen lässt.

c) Daran scheitert letztlich auch eine Haftung der Beklagten wegen eines Verschuldens ihres Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Wartung und Reparatur des W.. Denn solange nicht festgestellt werden kann, welche Ursache genau zu dem Brand des W. führte, kann auch nicht festgestellt werden, dass ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers der Beklagten im Zusammenhang mit der Wartung und Reparatur des W. schadensursächlich war.

d) Schließlich steht jeder Schadensersatzhaftung wegen eines Schadens am Pkw N R entgegen, dass für die Schadenshöhe der Verkehrswert des zerstörten Pkw und nicht etwa ein vom Kläger gezahlter Kaufpreis maßgebend ist. Für den Verkehrswert wiederum kommt es auf den Zustand des zerstörten Pkw vor dem Brand an. Dazu mangelt es aber vor dem Hintergrund des seitens der Beklagten vorgelegten Sachverständigengutachtens aus der Zeit nach einem Vorschaden an hinreichend konkretem Vorbringen. Insofern ersetzt die allgemeine Behauptung einer fachgerechten Reparatur und das Benennen von Beweismitteln nicht den gebotenen Sachvortrag zu den dem Sachverständigengutachten ohne weiteres zu entnehmenden Details der Schädigung und ihrer Reparatur.

Angesichts der nach dem Vorschaden verstrichenen Zeit bis zum Brand kann auch nicht unter Anknüpfung an das von der Beklagten vorgelegte Sachverständigengutachten ein Mindest-Verkehrswert festgestellt werden. Vielmehr setzte auch dies eingehenden Vortrag des Klägers zu den nach dem Vorschaden getroffenen Maßnahmen voraus.

2. Da der Fall nach den vorstehenden Erwägungen – anders als das Landgericht gemeint hat – keine über den Einzelfall hinausreichenden Fragen aufwirft und eine mündliche Verhandlung auch zwecks Beförderung einer gütlichen Einigung nicht geboten erscheint, liegen hier auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vor und ist die Berufung durch Beschluss im schriftlichen Verfahren zurückzuweisen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos