LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 187/19 – Urteil vom 19.03.2020
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.8.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 3778/18 (23) – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht zweier Fluggäste (nachfolgend Zedenten genannt).
Die Zedenten verfügten über bestätigte Buchungen für den Flug der Beklagten am 19.9.2017 von Nürnberg nach Rhodos (…). Dieser Flug sollte um 12.05 Uhr Ortszeit (10.05 UTC) starten und um 16.15 Uhr in Rhodos landen.
Das Fluggerät befand sich zur Startzeit noch nicht in Nürnberg. Es sollte am Vortag als Flug …. der Beklagten um 17.35 UTC in Fuerteventura starten und um 22.10 UTC in Nürnberg ankommen. Der Start in Fuerteventura war indes nicht möglich, weil die Startbahn wegen eines Defekts eines anderen Fluggeräts eines anderen Luftfahrtunternehmens gesperrt war. Dieses Fluggerät hatte einen Reifenplatzer erlitten. Die Sperrung der Startbahn dauerte bis 23.28 UTC.
Das Fluggerät flog sodann am 19.9.2017 von Fuerteventura um 10.44 UTC ab und kam um 15.02 UTC in Nürnberg an. Der Weiterflug nach Rhodos erfolgte um 16.01 UTC. Dort kamen die Zedenten mit einer Verzögerung von 5 Stunden 40 Minuten an.
Die Zedenten traten ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Diese forderte von der Beklagten eine Ausgleichsleistung für jeden Fluggast von 400 €, mithin insgesamt 800 €.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2017 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe um 20.49 UTC die Mitteilung erhalten, dass die Landebahn auf Fuerteventura noch bis 21.50 UTC gesperrt sei. Bei einem Start danach wäre allerdings die Flugdienstzeit der Crew abgelaufen gewesen. Um diese einzuhalten, wäre ein Start bis 21.18 UTC notwendig gewesen.
Flugdienstzeit der Crew hätte um 10.40 UTC begonnen. Die maximale Dienstzeit der Crew habe 13 Stunden zzgl. 2 Stunden bei einem Kapitänsentscheid, mithin 15 Stunden betragen. Die maximale Dienstzeit wäre deshalb bis 1.40 UTC möglich gewesen. Diese hätte bei einem Abflug nach Ende der Sperrung nicht eingehalten werden können. Nach der Entscheidung, den Flug von Fuerteventura abzusetzen, sei das Ende der Dienstzeit am 18.9.2017 um 21.30 UTC gewesen, zzgl. 30 Min, um aus dem Flughafen zu gelangen. Die Ruhezeit ab 22.00 UTC habe 11 Stunden 20 Minuten gedauert. Der Beginn der neuen Dienstzeit sei deshalb um 9.20 UTC am 19.9.2017 gewesen. Deswegen sei Flug am nächsten Tag auf 10.35 UTC angesetzt worden. Der tatsächliche Abflug sei dann um 10.44 UTC gewesen.
Die Beklagte hat ferner behauptet, sie habe Subcharteranfragen an andere Luftfahrtunternehmen gerichtet. Sämtliche Anfragen seien negativ beschieden worden. Ein eigenes Fluggerät habe nicht zur Verfügung gestanden. Ein Reservefluggerät sei bereits anderweitig im Einsatz gewesen.
In einem Parallelverfahren ist der Manager …. als Zeuge vernommen worden. Die Parteien haben sich mit einer Verwertung der Aussage einverstanden erklärt. Wegen der Aussage des Zeugen wird auf das Vernehmungsprotokoll vom 24.10.2018 im Parallelverfahren (Amtsgericht Frankfurt am Main, Az. 31 C 205/18 (23); Bl. 53-54 d.A.) verwiesen. Weitere Fragen sollten an den Zeugen nicht gerichtet werden.
Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 2.8.2019 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Amtsgericht ausgeführt, dass von einem außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung auszugehen sei. Es seien auch die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen eingeleitet worden, die aber zu keinem Erfolg geführt hätten. Das AG hat dabei die Aussage des Zeugen … zugrunde gelegt.
Gegen das ihr am 9.8.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit bei Gericht am 9.9.2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit bei Gericht am 9.10.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Dass der Reifendefekt des anderen Fluggeräts als außergewöhnlicher Umstand anzusehen sei, zieht die Klägerin nicht mehr in Zweifel. Sie meint aber, dass der Vorfall am Vortag nicht mehr kausal für die Verspätung am Folgetag sein könne.
Die Klägerin meint auch, dass die Beklagte genügend Zeit gehabt hätte, um sich um ein Ersatzfluggerät zu kümmern. Der Vortrag der Beklagte zu den konkret unternommenen Maßnahmen sei nicht ausreichend.
Die Beklagte hätte sich nicht nur in der Nacht, sondern auch am Morgen des 19.9.2017 um Subcharter bemühen müssen.
Die Klägerin beantragt, das am 2.8.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 31 C 3778/18 (23) – aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2017 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf dessen Urteil vom 2.8.2019 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
II.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet.
Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Zedenten gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden VO genannt) zu.
Zwar hat sich die Ankunft am Endziel in Rhodos um 5 Stunden und 40 Minuten verzögert. Eine solche Verzögerung ist grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Ausgleichsleistung zu begründen, denn die Art. 5, 6 und 7 der VO sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07).
Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jedoch dann nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 der VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung bzw. eine solche große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, Art. 5 Abs. 3 VO. Dafür trägt das Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07; EuGH, Urt. 22.12.2008; Az. C-549/07). Diesem obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die Annullierung bzw. große Verspätung zu vermeiden (BGH, Urt. 14.10.2010, Az. Xa ZR 15/10).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Insbesondere hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler befunden, dass die am Endziel in Rhodos eingetretene Ankunftsverspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte. Dass der Reifendefekt des anderen Fluggeräts, der zu einer Sperrung der Startbahn geführt hat, einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wird von der Klägerin in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel gezogen. Das entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH, der insbesondere in seiner Entscheidung vom 4.4.2019 (Az. C-501/17) angenommen hat, dass bei der Beschädigung eines Reifens durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens nicht dem Betrieb des Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist, weil dieser Umstand nicht seiner Natur und Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmen angesehen werden kann und von ihm nicht beherrschbar ist. Demgemäß kann auch der Reifendefekt eines Fluggeräts eines anderen Luftfahrtunternehmens dem in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen nicht zugerechnet werden.
Dieser Defekt des Fluggeräts des anderen Luftfahrtunternehmens beruhte auch kausal auf der Verzögerung des streitgegenständlichen Fluges.
Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Ausschlusstatbestand nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Flug nicht unmittelbar von dem außergewöhnlichen Umstand, dem Reifendefekt des Fluggeräts auf dem Flughafen in Fuerteventura, betroffen war. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung setzen voraus, dass ein außergewöhnlicher Umstand unmittelbar auch den streitgegenständlichen, annullierten bzw. verspäteten Flug betreffen muss, bei dem sich der außergewöhnliche Umstand noch ausgewirkt hat. Zumindest solche Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, können auch für einen Folgeflug als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil 12.6.2014, Az. X ZR 121/13, RRa 14, 293).
Soweit nach dem BGH jedenfalls Umstände, die „am selben Tag“ bei vorangegangenen Flügen aufgetreten sind, eine Annullierung bzw. Verzögerung eines nachfolgenden Fluges rechtfertigen können, kann ein Datumswechsel allein die Kausalität nicht unterbrechen. Nach Dafürhalten der Kammer hat der BGH mit der Einschränkung, dass der außergewöhnliche Umstand am „selben Tag“ wie der betroffene Flug vorgelegen haben muss, nicht gemeint, dass der Umstand und der betroffene Flug innerhalb ein und desselben kalendarischen Tages (von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) liegen müssen, sondern vielmehr, dass zwischen ihnen eine (der Dauer eines Tages entsprechende) Zeitspanne von nicht mehr als 24 Stunden liegen dürfe. Die Kammer ist zwar ebenfalls davon überzeugt, dass zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der davon mittelbar betroffenen Annullierung bzw. Verspätung ein gewisser zeitlicher Bezug gegeben sein muss, um die Kausalität zu wahren. Alleine die Anzahl der zwischengeschalteten Flüge oder die Einhaltung eines bestimmten Kalendertages kann nach Auffassung der Kammer die erforderliche kausale Verknüpfung zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung am Endziel allerdings nicht begründen. Vielmehr kann es ausschließlich darauf ankommen, ob zwischen dem Umstand und dem betroffenen Flug eine bestimmte Zeitspanne gewahrt ist. Eine Zeitspanne von 24 Stunden erachtet die Kammer als angemessen. Würde man dagegen an einen kalendarischen Tag anknüpfen, hinge es von Zufälligkeiten ab, ob zwischen 2 Flügen ein Datumswechsel liegt oder nicht. Es wäre mit dem – auch im Europäischen Recht geltenden – Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, wenn etwa ein Umstand, der um 23:59 Uhr auftritt, sich nicht mehr kausal auf einen am Folgetag um 00:01 Uhr stattfindenden, unmittelbaren Folgeflug auswirken sollte, dagegen aber ein Umstand, der um 00:01 Uhr auftritt hinsichtlich eines (noch nicht einmal unmittelbaren) Folgefluges um 23:59 Uhr desselben Tages. Mithin kann bei der Einschränkung des „selben Tages“ nur die Zeitdauer eines Tages (24 Stunden) gemeint sein, und nicht ein bestimmter Kalendertag.
Vorliegend lag zwischen der durch den Reifendefekt des anderen Fluggeräts bedingten Verzögerung des planmäßigen Abfluges des Vor-Fluges (von Fuerteventura nach Nürnberg (X3 2844)) am Nachmittag (17.35 Uhr UTC) des 18.9.2017 und der Verspätung des am Morgen des 19.9.2017 für 10:05 Uhr UTC eingeplanten streitgegenständlichen Fluges von Nürnberg nach Rhodos (X3 2011) ein zeitlicher Zwischenraum von weniger als 24 Stunden. Mithin konnte sich der Defekt des anderen Fluggeräts noch auf die Ankunftsverzögerung des streitgegenständlichen Fluges auf Rhodos als außergewöhnlicher Umstand auswirken.
Mit den Feststellungen des Amtsgerichts ist ferner davon auszugehen, dass die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verzögerung am Ankunftsort in Rhodos i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO zu vermeiden.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Luftfahrtunternehmen zwar im Einzelfall gehalten sein, verfügbare Fluggeräte Dritter zu chartern, um eine Ankunftsverspätung oder Annullierung zu vermeiden (vgl. BGH Urt. v. 12.6.2014, Az. X ZR 121/13, NJW 14, 3303). Die vom Amtsgericht getroffene Feststellung, dass die Beklagte die ihr allein zumutbaren Gegenmaßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO getroffen habe, ist jedoch nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht stützt sich dabei in zulässiger Weise auf die Angaben des Zeugen …, die er anlässlich seiner Vernehmung in einem Parallelverfahren gemacht hat.
Zunächst genügte die Beklagte ihrer Darlegungslast, indem sie vorgetragen hat, Subcharteranfragen gestellt zu haben, die negativ beschieden worden seien. Auch eigene Kapazitäten seien nicht vorhanden gewesen. Das Amtsgericht durfte diese Angaben als erheblich einstufen, um sodann in die Beweisaufnahme zu treten und die Aussage des angebotenen Zeugen … zu würdigen.
Die Würdigung der Aussage des Zeugen …, dass aus dieser glaubhaft und ergiebig folge, dass keine zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der Verzögerung bestanden haben, ist durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden.
Nach § 529 I Nr. 1 HS. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269, 269). Ein solcher Verfahrensfehler ist dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 I ZPO entwickelt worden sind.
Solche Rechtsfehler in der Beweiswürdigung liegen aber im konkreten Fall nicht vor. Im Rahmen der Prüfung einer Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO ist die Beweiswürdigung nur dahingehend zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 286, Rn. 13). Der Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden Richters, der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 286, Rn. 13).
Hieran gemessen weist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts Rechtsfehler in diesem Sinne nicht auf. Insbesondere hat das Amtsgericht die tragenden Gründe der Beweiswürdigung im Urteil angeführt.
Die von dem Amtsgericht getroffenen Feststellungen lassen sich aus der protokollierten Aussage des Zeugen … in dem Parallelverfahren herleiten. Konkret hat er angegeben, sich um die Anmietung von Ersatzmaschinen bemüht zu haben, insbesondere weil es früh absehbar war, dass es zu Verspätungen kommen wird. Wegen des Sommerflugplanes und des Wochenendes seien die Bemühungen zum Teil erfolglos geblieben. Es sei nur für einen anderen Umlauf eine Chartermaschine von … … zu bekommen gewesen. Andere Subcharter hätten nicht „bemüht“ werden können. Es seien noch in der Nacht die entsprechenden E-Mails abgesetzt worden und zwar zunächst bei deutschen Airlines, dann bei ausländischen Airlines und zuletzt bei Airline-Brokern. Dies sei ohne Erfolg geblieben.
Die Angriffe der Klägerin gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch. Erheblich war die Beweisfrage, ob die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, den streitgegenständlichen Flug mit einem von einem Dritten angemieteten Fluggerät durchzuführen und ob die Beklagte einen solchen Subcharter angefragt habe. Dies hat der Zeuge bestätigt. Er hat konkret angegeben, dass in der Nacht vom 18.9.2017 auf den 19.9.2017 verschiedene Luftfahrtunternehmen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfluggerätes erfolglos angefragt worden seien. Dass der Zeuge die angefragten Unternehmen nicht namentlich benannt hat, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Zeugenaussage mangels Ergiebigkeit nicht zu verwerten gewesen wäre. Zwar kann die Glaubhaftigkeit einer Aussage dann in Zweifel gezogen werden, wenn es dieser an Details mangelt. Umgekehrt führt eine weniger detailreiche Aussage nicht zwingend zur deren Unglaubhaftigkeit. Dies gilt umso mehr, als die Detailarmut der Aussage des Zeugen …. vom 24.10.2018 offensichtlich nicht darauf beruhte, dass dieser zu näheren Auskünften nicht im Stande gewesen wäre. Vielmehr begnügte sich das Gericht zulässigerweise mit den Bekundungen des Zeugen. Insbesondere sah es auch der Klägervertreter des dortigen Verfahrens als nicht als erforderlich an, den Zeugen nach den Namen der angefragten Luftfahrtunternehmen zu befragen.
Auch in diesem Rechtsstreit hätten die Klägervertreter den Zeugen zu näheren Details befragen können. Dazu hätten sie Gelegenheit gehabt. Denn das Amtsgericht hat die Parteien gefragt, ob sie der Verwertung der ihnen bekannten Aussage des Zeugen zustimmen. Die Parteien haben ihr Zustimmung erteilt. Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass es davon ausgeht, dass an den Zeugen weitere Fragen nicht mehr gerichtet werden sollen, hat die Klägerin nicht mehr reagiert, sondern hat vielmehr ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.
Soweit die Klägerin moniert, dass der Zeuge nicht noch einmal am Morgen Subcharter angefragt habe, greift dieser Einwand nicht durch. Angesichts des Umstandes, dass bei den Anfragen in der Nacht keine positiven Ergebnisse erzielt werden konnten, erscheint eine weitere Anfrage am Morgen offensichtlich aussichtslos, weil sich an der konkreten Situation (Sommerflugplan, Wochenende) nichts verändert hat. Anhaltspunkte für eine grundlegend veränderte Situation auf den Subchartermarkt am Morgen danach benennt auch die Klägerin nicht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist im Hinblick darauf zuzulassen, weil die Frage, in welchem Zeitraum sich außergewöhnliche Umstände auf nachfolgende Flüge auswirken können, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, weshalb die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Ausspruch gemäß § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO erfolgt deklaratorisch, weil das Urteil des Amtsgerichts ohnehin für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt wurde.