Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 3 U 256/09
Urteil vom 21.04.2011
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau -4. Zivilkammer- vom 30.09.2009 (4 O 285/09) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung ihr verletzende Behauptung und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch. Sie war die Lebensgefährtin des am ….2008 verstorbenen A. Die Beklagte ist dessen geschiedene Ehefrau. Gesetzliche Erbin des Verstorbenen ist seine Tochter B. Anlass des Streits ist ein Vorfall vom ….2008 aus dem sich nachfolgend eine Korrespondenz entwickelte, in welcher die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen gemacht wurden. Auf die diesbezüglichen Schreiben des Beklagtenvertreters vom 23.01. und 04.02.2009 (Bl. 14 f. und 21 f. d. A.) wird verwiesen.
Gegenstand der Klage ist die Unterlassung der in diesen Schreiben aufgestellten Behauptung, die Klägerin habe einen versuchten Diebstahl bzw. eine versuchte Unterschlagung begangen und sei über das Vermögen des Verstorbenen hergefallen, als dieser noch nicht einmal kalt gewesen sei. Die Klägerin begehrt ferner ein Schmerzensgeld wegen Eheverletzung.
Das Landgericht, auf dessen Urteil zur Darstellung des weiteren Sach- und Streitstandes in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat dem Unterlassungsbegehren vollständig und dem Schmerzensgeldbegehren zum Teil entsprochen, weil die Beklagte nicht erweislich wahre Tatsachen behauptet habe, indem sie die Klägerin des versuchten Diebstahls bzw. der versuchten Unterschlagung bezichtigt habe und sie als raffgierige, emotional unberührte Person hingestellt habe. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird im Übrigen Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Abweisungsbegehren weiterverfolgt, soweit sie verurteilt wurde. Sie macht geltend, das Landgericht habe die Tatsachen weder richtig noch vollständig festgestellt, gebotene Beweiserhebungen nicht durchgeführt und eine Beweiswürdigung zu Lasten der Beklagten betrieben. Ferner sei vor Klageerhebung das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden.
Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig, sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage als unzulässig.
Denn gemäß §§ 1 Ziff. 3, 2 des Hessischen Schlichtungsgesetzes in der ab 01.12.2005 geltenden Fassung war im vorliegenden Fall vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Nichtdurchführung dieses Verfahrens führt zur Unzulässigkeit der Klage, denn es handelt sich dabei um eine von Amts wegen zu beachtende unverzichtbare besondere Prozessvoraussetzung (Zöller-Hessler, ZPO 28. Auflage, § 15 a EGZPO, Randziffer 24; BGH Z 161,145). Auch das Berufungsgericht hat dies zu beachten. Die Einhaltung eines solchen unverzichtbaren Postulats muss der Kontrolle des Rechtsmittelgerichts unterliegen können. Der Auffassung des Landgerichts Marburg in der von dem Klägervertreter vorgelegten Entscheidung, wonach dies im Hinblick auf den Rechtsgedanken der §§ 513 Abs. 2, 545 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu überprüfen sei, wird aus diesem Grunde nicht gefolgt (so auch OLG Saarbrücken NJW 2007,1292).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.
Eine Divergenz, die die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert, liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung eines höher oder gleichrangigen Gerichts (BGH NJW 2003,1943 [BGH 27.03.2003 – V ZR 291/02]). Das ist hier nicht der Fall.