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Dienstreise – Ersatz des Sachschadens eines Beamten

VG Kassel, Az.: 1 K 1416/12.KS, Urteil vom 08.02.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger steht als Finanzbeamter im Dienst des Landes Hessen. Nach Rückkehr von einer Fahrt … im Rahmen einer genehmigten Dienstreise am 15. Mai 2012 stellte der Kläger sein privates Kraftfahrzeug in der zu seinem Wohnhaus gehörenden Garage ab. Am darauffolgenden Tag stellte er fest, dass ein Reifen seines Fahrzeugs die Luft verloren hatte. Daraufhin stellte er am 11. Juni 2012 bei seinem Dienstherrn unter Verwendung eines dafür vorgesehenen Formulars Antrag auf Ersatz eines Sachschadens. In der Rubrik „genaue Schilderung des Sachverhalts“ hielt er fest:

„Das Fahrzeug wurde nach der Dienstreise in die Garage gestellt. Am nächsten Morgen war der Reifen platt. Laut des … war eine Reparatur bei der Beschädigung des Reifens nicht mehr möglich.“

Seinem Antrag fügte der Kläger u. a. eine Barverkaufs-Rechnung der … vom 21. Mai 2012 über den Erwerb eines Kraftfahrzeugreifens im Auftragswert von 90,00 € bei.

Dienstreise – Ersatz des Sachschadens eines Beamten
Symbolfoto: luckybusiness/Bigstock

Mit Verfügung vom 2. August 2012 teilte die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main dem Kläger mit, dass seinem Schadensersatzantrag nicht stattgegeben werden könne. Es fehle an den erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen der einschlägigen Sachschadensersatz-Richtlinien.

Hiergegen legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein, den er damit begründete, dass der eingetretene Schaden zwar nicht plötzlich eingetreten sei, mit größter Wahrscheinlichkeit aber zeitlich bestimmbar, nämlich im Zeitraum zwischen seiner Abfahrt in Bad Hersfeld bis zur Ankunft zu seinem Wohnhaus. Daher sei der Schadenseintritt mit größter Wahrscheinlichkeit in Ausübung des Dienstes eingetreten, namentlich im Rahmen der genehmigten Dienstreise nach …. Es könne zwar nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass der Reifen schon vor der Abfahrt nach … beschädigt gewesen sei. Dies sei aber äußerst unwahrscheinlich. Mit fast hundertprozentiger Sicherheit sei der Schaden auch nicht auf der Hinfahrt nach …, sondern auf dem Heimweg von … zum Wohnhaus nach … eingetreten.

Den Widerspruch des Klägers wies die Oberfinanzdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Hierzu wurde ausgeführt, erstattungsfähig seien Sachschäden, die auf äußerer Einwirkung beruhten, plötzlich, örtlich und zeitlich bestimmbar und infolge oder in Ausübung des Dienstes eingetreten seien. In dem Antrag auf Sachschadensersatz sei zunächst einmal nicht hinreichend spezifiziert, welcher Fahrzeugreifen tatsächlich beschädigt worden sei. Auch Art und Umfang der Beschädigung seien hierin nicht näher dargetan worden. Der Schaden selbst sei wahrscheinlich durch eine äußere Einwirkung eingetreten. Problematisch erweise sich jedoch der Punkt der Plötzlichkeit des Schadenseintritts. Ein Schadensereignis sei örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhalte, die es von anderen Ereignissen abgrenze und eine Verwechselung ausschlössen. Vorliegend sei es dem Kläger nicht gelungen, genaue Angaben dazu zu machen, ob der Reifen während der Dienstfahrt beschädigt worden sei. Er stelle in seiner Widerspruchsschrift lediglich dar, dass es mit „fast“ einhundertprozentiger Sicherheit zu dem genannten Schaden gekommen sei. Die bloße Annahme, dass es bei der Dienstfahrt mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden gekommen sei, genüge den eindeutigen Anforderungen der Schadensersatzrichtlinie jedoch nicht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Reifen schon Tage zuvor beschädigt worden sei und erst nach der Dienstfahrt Luft verloren habe, so dass der betreffende Reifen an diesem Tag zufällig nach der Dienstreise platt gewesen sei.

Mit bei Gericht am 20. November 2012 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er seinen Schadensersatzbegehren weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Klage hat er auf sein Vorbringen im vorangegangenen Widerspruchsverfahren verwiesen.

Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid aufzuheben und Ersatz des Sachschadens anzuordnen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid bezogen.

Mit Beschluss vom 18. Januar 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausdrücklich einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der von dem nicht anwaltlich vertretenen Kläger mit der Klageschrift formulierte Klageantrag ist bei sachgerechtem Verständnis dahingehend auszulegen, dass dieser auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids der Oberfinanzdirektion vom 2. August 2012 und des diese Entscheidung bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2012 sowie die Verpflichtung der Beklagten gerichtet ist, ihm Sachschadensersatz in Höhe von 90,00 € zu gewähren. So verstanden ist die Klage als Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihm auf seinen vorprozessual am 11. Juni 2012 gestellten Antrag hin in der beantragten Höhe Sachschadensersatz zuspricht. Der angefochtene Ausgangsbescheid vom 2. August 2012, der durch den ebenfalls angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2012 als frei von Rechtsfehlern bestätigt worden ist, hält einer rechtlichen Überprüfung auch im Klageverfahren stand. Folglich kann der Kläger durch dessen Erlass nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Sachschadensersatz ist die in § 45 BeamtStG normierte allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Verbindung mit den auf der Grundlage des § 233 HBG durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport erlassenen Sachschadensersatz-Richtlinien vom 13. April 2012 (StAnz. S. 529 f.) – SErsRL –. Demgegenüber greift die als Spezialregelung vorrangige Vorschrift des § 32 HBeamtVG hier nicht ein, da kein Dienstunfall vorliegt.

Sind bei einem auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, Sachschäden eingetreten, so soll dem Beamten hierfür gemäß Ziffer 1 Satz 1 SErs-RL ein angemessener Ersatz geleistet werden. Nach Ziffer 2 SErs-RL wird Ersatz u. a. auch für beschädigte oder zerstörte Fahrzeuge geleistet, soweit diese dienstlich benötigt werden und der Beamte den Schaden nicht auf andere Weise, z. B. durch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte oder durch die eigene Versicherung ersetzt erhalten kann (vgl. Ziffer 2.1 SErs-RL).

Ein Anspruch auf Erstattung der von dem Kläger für die Beschaffung eines neuen Reifens aufgewendeten Kosten in voller Höhe scheitert bereits an der Einschränkung in Ziffer 4.1.4 SErs-RL, wonach für beschädigte Kraftfahrzeugreifen pro 100 km Laufleistung ein Abzug in Höhe von 2,5 vom Hundert vorzunehmen ist. Die Laufleistung des beschädigten Reifens hat der Kläger in dem von ihm ausgefüllten Antragsformular mit 12.000 km angegeben. Hieraus ergibt sich, dass der vom Kläger beanspruchte Betrag in Höhe von 90 € von vornherein jedenfalls um den Faktor 30 vom Hundert zu reduzieren ist (was einer Summe von 27,00 € entspricht), ohne dass es auf die von den Beteiligten unterschiedlich beurteilte Frage nach dem Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen gem. Ziffer 1 Satz 1 SErs-RL ankommt.

Dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach näherer Bestimmung von Ziffer 1 Satz 1 SErs-RL Sachschadensersatz geleistet werden soll, vermag das Gericht nach Ausschöpfung aller ihm insoweit zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten allerdings ebenfalls nicht mit der insoweit erforderlichen Gewissheit festzustellen. Nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung wirkt sich dies zu Lasten des Klägers aus. Der Klage kann damit selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn man die von der Beklagten geäußerten Bedenken zurückstellt, die möglicherweise im Hinblick auf die „Plötzlichkeit“ des zum Schadeneintritt führenden Ereignisses angebracht sein könnten. Selbst unter dieser Prämisse erscheint nämlich offen, ob die offenbar irreparable Reifenbeschädigung auf ein Geschehnis zurückgeführt werden kann, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Ziffer 1 Satz 1 SErs-RL ist der dienstunfallrechtlichen Bestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 HBeamtVG nachgebildet, so dass im Geltungsbereich beider Vorschriften die gleichen Grundsätze Geltung beanspruchen. Charakteristisches Begriffsmerkmal der Sachbeschädigung – wie auch des Dienstunfalls – ist, dass das Ereignis „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ stattgefunden hat. Diese alternativen tatbestandlichen Voraussetzungen kennzeichnen das „Ereignis“ ebenso wie die Adjektive „plötzlich“ oder „zeitlich und örtlich bestimmbar“ und haben ebenfalls haftungsbegründende Bedeutung. Danach kommt es maßgebend darauf an, dass das schädigende Ereignis im Zusammenhang mit dem Dienst steht, d. h., das Merkmal verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit dem Dienst (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 – BVerwG 2 A 3.08 –, Buchholz 239.1, § 31 BeamtVG, Nr. 21). Die Tatbestandsmodalitäten „in Ausübung“ und „infolge“ des Dienstes unterscheiden sich dabei nur insoweit, als mit dem Merkmal „infolge des Dienstes“ zusätzlich die Fallgruppen erfasst werden, in denen die Kausalkette zwischen dem schadensauslösenden Ereignis und dem Eintritt des Sachschadens zwar während der Erfüllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (vgl. zur dienstunfallrechtlichen Bedeutung dieser Merkmale Plog/Wiedow, BBeamtG, Band 3, aktuelle Fassung, § 31 Rdnrn. 48, 48 a m. w. N.).

Vorliegend hat der Kläger nähere Angaben dazu, welcher Art der nach seinen Angaben irreparable Reifendefekt war, den er an seinem am Tag nach der Dienstreise am 15. Mai 2012 an seinem in der häuslichen Garage abgestellten Kraftfahrzeug festgestellt hat, nicht getätigt. Ebenso wenig kann seinem Vorbringen entnommen werden, auf welche konkrete Ursache die Reifenbeschädigung zurückzuführen war, ob also etwa ein Fremdkörper in den Reifen eingedrungen ist oder andere Umstände die Undichtigkeit des Reifens und damit verbundenen Druckverlust ausgelöst haben. Näheres hierzu lässt sich auch aus der vom Kläger vorgelegten Barverkaufs-Rechnung der Raiffeisen-Warenzentrale vom 21. Mai 2012 über den Erwerb eines Reifens zum Warenwert von 90,00 € nicht entnehmen. Nach dem vom Kläger mitgeteilten – insoweit unstreitigen – Sachverhalt ist hier zunächst festzustellen, dass sich das für den Reifenschaden ursächliche Ereignis ganz offensichtlich erst längere Zeit nach Abschluss der Dienstreise in der Weise ausgewirkt hat, dass das hierfür benutzte Fahrzeug aufgrund eines platten Reifens nicht mehr benutzbar war. Ausgehend davon sind vorliegend zwei mögliche Geschehensabläufe denkbar. So könnte der Reifendefekt – welcher Art dieser auch immer war – auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen sein, der das Fahrzeug während der Dienstfahrt des Klägers am 15. Mai 2012 ausgesetzt war. Dies unterstellt, wären die haftungsbegründenden Merkmale nach Ziffer 1 Satz 1 SErs-RL erfüllt. Ebenso erscheint es aber auch möglich, dass die schädigende Einwirkung auf den Fahrzeugreifen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, zu dem der Kläger mit seinem Fahrzeug nicht dienstlich unterwegs war. Mag diese Annahme auch weniger wahrscheinlich sein, erscheint sie doch nicht völlig fernliegend, weil ein Reifenschaden, der etwa durch das Eindringen eines Fremdkörpers in die Lauffläche des Reifens ausgelöst wird, nicht zwangsläufig zur Folge haben muss, dass der betroffene Reifen sofort jegliche Luft verliert. Dies belegt auch der Umstand, dass der Kläger ganz offensichtlich während der Fahrt vor dem Abstellen seines Fahrzeugs in der Garage keinen Luftverlust an einem Fahrzeugreifen bemerkt hat. Legt man einen solchen Geschehensablauf zugrunde, würde es an dem nach Ziffer 1 Satz 1 SErs-RL erforderlichen Zusammenhang des schadensauslösenden Ereignisses mit dem Dienst fehlen. Weitere Möglichkeiten zur Aufklärung, deren Ausschöpfung in dieser Richtung weiteren Erkenntnisgewinn versprechen könnte, stehen dem Einzelrichter nach Lage der Dinge nicht zur Verfügung, womit sich die Frage nach der materiellen Beweislast stellt. Nach dieser bestimmt sich, welche Prozesspartei die nachteiligen Folgen der Nichtaufklärbarkeit einzelner rechtlich relevanter Umstände zu tragen hat. Aus den insoweit im Bereich des Dienstunfallrechts allgemein anerkannten Grundsätzen, auf die auch in dem hier in Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang zurückzugreifen ist, ergibt sich, dass den Kläger für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen die materielle Beweislast trifft. Folglich geht die oben erörterte Unklarheit zu seinen Lasten.

Ob der Kläger sich möglicherweise auch auf den Ausschluss des Sachschadensersatzes bei Schäden an Pkws gem. Ziffer 4.2.4 SErs-RL verweisen lassen muss, wonach Ersatz für die Beschädigung oder Zerstörung von Fahrzeugen nach deren Abstellen auf einer Straße, einem Parkplatz oder einem anderen dafür vorgesehenen Platz an der regelmäßigen Dienststelle nicht geleistet wird, kann danach unerörtert bleiben.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

BESCHLUSS:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 90,00 € festgesetzt.

Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 3 GKG.

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