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Anspruch auf Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur effektiven Lärmminderung?

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 1 A 655/17 – Urteil vom 19.03.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2016 – 6 K 2748/14 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur effektiven Lärmminderung auf der D……. Straße (B 6) im Bereich seines Grundstücks.

Er wohnt in der … . Das Wohngebiet des Klägers wird von den Beteiligten einvernehmlich als allgemeines Wohngebiet eingeordnet. Bei der D……. Straße handelt es sich um die Bundesstraße B 6, die unter verschiedenen Bezeichnungen den Verkehr zwischen M….. und der Autobahn BAB 4 (hier Anschlussstelle …) verbindet. Seit der Verkehrsfreigabe der Staatsstraße S 84 im Dezember 2011 wird zudem über die N…………. Brücke der Verkehr von und nach R……. über die Elbe in die Bundesstraße B 6 eingegliedert. Die Nebenstraßen nördlich und südlich der Bundesstraße B 6, auf denen die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gilt, erschließen die anliegenden Wohngebiete; sie sind als Tempo 30-Zonen ausgewiesen.

Die Beklagte hat im Juni 2011 eine schalltechnische Untersuchung der Bundesstraße B 6 von der Stadtgrenze C……… stadteinwärts bis zur Anschlussstelle zur Bundesautobahn Dresden-Altstadt in Auftrag gegeben. Das von … GbR am 15. Juni 2011 erstellte Gutachten stellt auf der Basis einer Verkehrszählung aus dem Jahr 2011 und einer prognostischen Verkehrsbelegung im Zusammenhang mit dem Anschluss der Staatsstraße S 84 an die Bundesstraße B 6 als „Szenario 1“ fest, dass bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h für Pkw und Lkw der Immissionsrichtwert, den die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (im Folgenden: Lärmschutz-Richtlinien-StV) vom 23. November 2007 (VkBl 2007, 767) in allgemeinen Wohngebieten festlegen, von 70 dB(A) tags bei 79 Gebäuden um bis zu 3,5 dB(A), der Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nachts bei 151 Gebäuden um bis zu 7,7 dB(A) überschritten würde. Am Wohnsitz des Kläger ergibt sich eine Überschreitung der Werte je nach Geschoss nachts um bis zu 4,4 dB(A). Bei einer Verminderung der Geschwindigkeit von Pkw und Lkw ganztägig auf 30 km/h („Szenario 3“) lässt sich die Anzahl der Gebäude mit Richtwertüberschreitungen auf tags zwei sowie nachts 116 und die maximale Richtwertüberschreitung auf nachts 5,1 dB(A) vermindern. Die Pegel würden bezogen auf das „Szenario 1“ nachts um jeweils 2,5 dB(A) vermindert. Bei Aufrundung dieser Werte würde die von der Lärmschutz-Richtlinien-StV geforderte Pegelminderung von mindestens 3 dB(A) bewirkt werden können. Bezogen auf den Wohnsitz des Klägers ergäbe das „Szenario 3“ nachts eine Richtwertüberschreitung um maximal 1,8 dB(A).

Im Januar 2012 wurde nach Öffnung der Staatsstraße S 84 eine neue Verkehrszählung veranlasst. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die in der vorbezeichneten schalltechnischen Untersuchung für die Berechnung der Pegelwerte zugrunde gelegten Prognosedaten nahezu den nunmehr ermittelten Verkehrszähldaten entsprächen und eine erneute Berechnung damit nicht erforderlich sei. Die 2011 ermittelten Lärmpegeldaten seien damit aussagekräftig.

Mit Schreiben vom 2. April 2013 beantragte der Kläger beim Straßen- und Tiefbauamt der Beklagten die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur effektiven Lärmminderung für den Verkehr auf der D……. Straße (B 6), insbesondere eine Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 30 km/h. Zur Begründung verwies er auf die Messergebnisse sowie darauf, dass er als von Lärm und sonstigen Immissionen betroffener Anwohner der Straße nach ständiger Rechtsprechung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Verkehrsbehörde über Verkehrsbeschränkungen zum Schutz vor verkehrsbedingten Immissionen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Nr. 5 StVO habe.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2013 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass von einer Anordnung der Geschwindigkeit auf 30 km/h aus Lärmschutzgründen trotz der teilweise erheblichen Richtwertüberschreitungen abzusehen sei. Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen als Mittel der Lärmbekämpfung müssten dort ausscheiden, wo sie die Verhältnisse nur um den Preis neuer Unzulänglichkeiten an anderer Stelle verbessern könnten, die im Ergebnis zu einer verschlechterten Gesamtbilanz führten. Hier seien die begehrten verkehrsrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung von § 45 Abs. 9 StVO unverhältnismäßig, denn die Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 30 km/h auf einem zwei Kilometer langen Straßenabschnitt der Bundesstraße bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit. Die B 6 zwischen BAB 4 und M….. sei die einzige leistungsfähige linkselbische Verbindung, die überregionalen Verkehr aufnehmen solle und könne. Im Bereich von C……… seien Alternativen nicht vorhanden. Es sei allerdings zu befürchten, dass sich der Verkehr auf Nebenstraßen verlagere, was von den Anliegern vermutlich viel störender empfunden werde als von den Betroffenen an der Bundesstraße.

Den mit Schreiben vom 5. August 2013 eingelegten Widerspruch wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2014 zurück. Die Begründung im Ablehnungsbescheid wurde vertieft und ausgeführt, dass entsprechend der Nr. 1.3 der Lärmschutz-Richtlinien-StV bei der Würdigung, ob straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen seien, nicht nur auf die Höhe des Lärmpegels, sondern auch auf alle Umstände des Einzelfalls abzustellen sei. Mit einer Verkehrsverlagerung auf rechtselbische Straßen sei ebenfalls zu rechnen. Weitere Maßnahmen seien geprüft worden, kämen aber nicht in Betracht. Überprüfungen hätten ergeben, dass auch der Straßenbelag in einem guten Zustand sei.

Eine weitere Verstetigung des Verkehrs scheide ebenfalls aus. Der Verkehr sei bereits relativ stetig und werde nur durch einzelne Fußgängerlichtzeichenanlagen unterbrochen. Die Planungen zur Verlegung des Straßenverlaufs der Bundesstraße B 6 seien in Gang gesetzt; ein konkreter Umsetzungszeitpunkt könne aber nicht mitgeteilt werden.

Gegen den am 19. März 2014 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 22. April 2014 (Dienstag nach Ostern) Klage erhoben. Dieser hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 10. Juni 2016 – 6 K 2748/14 – teilweise stattgegeben. Es hat den Bescheid vom 3. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesamts für Straßenbau und Verkehr vom 14. März 2014 aufgehoben und die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung des klägerischen Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet. Die zulässige Klage sei im Hilfsantrag begründet, da die Beklagte nicht alle zu beachtenden Erwägungen bei ihrer Ermessensentscheidung eingestellt und gewichtet habe. Aus den angefochtenen Bescheiden sei ersichtlich, dass eine Berücksichtigung der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) mit ihren genannten Immissionsgrenzwerten nicht stattgefunden habe. Die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Grenzwerte der 16. BImschV auch nicht mittelbar anzuwenden seien. Dabei überschritten die Werte in der Nacht „die Festlegungen der 16. BImSchV mit 4,4 dB(A) empfindlich“. Die Beklagte habe in ihre Ermessenserwägungen nicht einbezogen, dass auch die Immissionsgrenzwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten seien.

Die Verkehrsbedeutung der Straße führe zu keiner anderen Beurteilung. Weder die Verkehrsfunktion einer Straße als Bundesstraße noch der Umstand, dass die Lärmbelästigung durch die funktionsgerechte Nutzung der Straße ausgelöst werde, schließe die Anordnung verkehrsrechtlicher oder bautechnischer Maßnahmen per se aus. Auch habe die Eröffnung der Elbbrücke (S 84) zu einer beachtlichen Verkehrssteigerung geführt, die im Gutachten auch ausgeführt werde. Zwar sei Verkehrslärm einem Anlieger einer Bundesfernstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung etwa im Vergleich zu einer Ortserschließungsstraße in höherem Maße zumutbar, jedoch führe dies nicht dazu, dass Verkehrsströme und hohe Schallpegel weit über zulässige Grenzwerte hinaus sowie entsprechende lenkende Maßnahmen, die diese Entwicklung noch verstärken, auf Dauer hingenommen werden müssten. Dass die Widmung der D……. Straße als Bundesstraße nachhaltig durch eine Geschwindigkeitsreduktion auf 30 km/h beeinträchtigt werde, sei nicht überzeugend dargelegt. Es sei bereits fraglich, ob es überhaupt zu einer Verlagerung des Verkehrs in Nebenstraßen, in denen bereits Tempo 30-Zonen eingerichtet seien, komme. Ein solcher Gedankengang erschließe sich nicht, da mit dem Ausweichen wegen der Verlängerung der Fahrzeit kein Vorteil verbunden sei. Zudem bliebe es der Beklagten überlassen, ein Ausweichen durch Maßnahmen „unattraktiv“ werden zu lassen. Des Weiteren sei selbst der Erwägung, zumindest den besonders belastenden Lärm in der Nacht durch zeitlich begrenzte Verkehrsbeschränkungen zu bekämpfen, nicht näher getreten worden, wie dies aus dem in der Verwaltungsakte enthaltenen Vermerk folge.

Der Umfang der Lärmreduzierung, der mit einer Geschwindigkeitsreduzierung erreicht werden könne, sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß in die Ermessensentscheidung einbezogen worden.

Die Beklagte hat ihre Rechtsverteidigung mit der vom 3. Senat mit Beschluss vom 10. August 2017 (- 3 A 699/16 -) zugelassenen Berufung weiter verfolgt und zur Begründung der Berufung im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31. Mai 2018 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen. Bei Umstellung auf die richtige Beklagte (die passivlegitimierte Landeshauptstadt Dresden), sei die Klage bereits nicht fristgemäß erhoben worden.

Auf die Beschwerde des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 8. August 2019 – 3 B 41.18 – das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2018 aufgehoben und dieses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Auslegung der Klageschrift ergebe, dass die Klage von vorneherein gegen die Beklagte gerichtet worden sei. Die Abweisung der Klage als unzulässig sei verfahrensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht habe zwar auch in der Sache zu den Erfolgsaussichten der Klage Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es – wie das Verwaltungsgericht – die angefochtene Entscheidung für ermessensfehlerhaft halte. Da die Klage aber als unzulässig abgewiesen worden sei, sei der Hinweis zur mangelnden Begründetheit weder entscheidungstragend noch der Rechtskraft fähig.

Nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan fällt das Berufungsverfahren nunmehr in die Zuständigkeit des 1. Senats (Straßenrecht).

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, dass ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung nicht bestehe. Alle maßgeblichen Ermessenserwägungen seien von ihr in die Ermessensentscheidung einbezogen worden. Das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen eine Gesamtbilanz zu erfolgen habe. Die Anordnung von straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen sei nicht veranlasst, wenn an anderer Stelle – wie hier – neu Unzulänglichkeiten entstünden. Auch hätten Anlieger den Verkehr zu dulden, der der funktionsgerechten Inanspruchnahme der Straße diene. Je weniger Alternativen zur Verfügung stünden, umso mehr müssten Anlieger im Gesamtinteresse hinnehmen. Ferner seien die gesetzgeberischen Wertungen in § 1 BFStrG, § 45 StVO sowie den Lärmschutzrichtlinien-StV einzubeziehen. Die Straßenverkehrsbehörden hätten darauf hinzuwirken, dass der Durchgangsverkehr in erster Linie über die dafür gewidmeten überörtlichen Straßen und nicht über örtliche Erschließungsstraßen reiner Wohngebiete geleitet werde.

Der Berücksichtigung der Grenzwerte der 16. BImSchV habe es nicht bedurft, da die höheren Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten würden. Dies habe die Beklagte auch erkannt. Mit den angegriffenen Bescheiden seien die Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm wiederholt in Bezug genommen worden.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie auch den Umfang der durch eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h zu erreichenden Lärmreduzierung an den Immissionsorten auf dem Grundstück des Klägers zutreffend eingeschätzt. Sie habe aber bei ihrer Abwägung einbezogen, dass die B 6 im Bereich C……… seit Jahrzehnten eine der verkehrsstärksten Straßen im städtischen Bereich sei und damit eine Lärmvorbelastung vorgelegen habe.

Ferner könne der Kläger nicht darauf abstellen, dass sich mit der Eröffnung der Brücke in N……….. die Lärmbelastung erhöht habe. Zwar habe die Eröffnung zu einer Erhöhung der Lärmbelastung um 1 dB(A) geführt, jedoch sei der Kläger bereits vor der Eröffnung der Brücke einer Lärmbelastung von 69,5 dB(A) tags und 63,6 dB(A) nachts ausgesetzt gewesen.

Das Verkehrsaufkommen auf der B 6 sei für eine Bundesstraße „normal“. Nach den Verkehrszahlen aus dem Jahr 2016 betrage das tägliche Verkehrsaufkommen auf der B 6 im gemittelten Jahresdurchschnitt 15.046 Fahrzeuge. Dies entspreche 1.200 Fahrzeugen in der Spitzenstunde. Der Schwerverkehrsanteil habe sich mit der Brückeneröffnung ebenfalls nicht erhöht. Sein Anteil habe vor der Brückeneröffnung 8 % betragen und liege aktuell bei 7,6 % (1.100 Fahrzeuge/Tag von montags bis freitags, zur Nachtzeit 91 sowie 120 Fahrzeuge täglich am Wochenende und feiertags).

Im Weiteren habe die Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass mit der Geschwindigkeitsreduzierung ein Zeitverlust von 26,5 Sekunden auf der 550 m langen Strecke der B 6 verbunden sei. Eine Geschwindigkeitsreduzierung sei auch mit negativen Auswirkungen für die D……. Verkehrsbetriebe verbunden, insbesondere führe eine solche zu einem „Abbremsen“ des Linienverkehrs. Dieser werde damit weniger attraktiv.

Eine Verlagerung in die Nebenstraße sei plausibel erläutert worden. Stadteinwärts sei eine Verlagerung in die Relation H………. – B………… -L……….. denkbar. Die Straßen (Tempo 30 km/h) seien gut ausgebaut. Lichtsignalanlagen seien dort nicht vorhanden. Hinzu komme, dass der stadteinwärts führende Verkehr auf dieser Relation aufgrund der Vorfahrtsregelung immer vorfahrtsberechtigt sei.

Stadtauswärts sei Ausweichverkehr über die Relation L……….. – G……….. -Gr……… – G……. Straße denkbar.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochten Urteils des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Juni 2016 – 6 K 2748/14 – die Klage auch insoweit abzuweisen, als das Gericht die Beklagte verpflichtet hat, unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2014 über den Antrag des Klägers vom 2. April 2013 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er habe einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahme zur Minderung von Verkehrslärm durch die Beklagte. Fehlerhaft sei die Eingriffsschwelle nur anhand der in den Lärmschutz-Richtlinien-StV unter Nr. 2.1 genannten Richtwerte für allgemeine Wohngebiete von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts zu bestimmen. Maßgeblich sei nach der einschlägigen Rechtsprechung vielmehr, ob die verkehrsbedingten Immissionen über das Maß hinausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen zur Folge hätten. Zu beachten sei auch, dass die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV bei weitem überschritten seien. Die Lärmbelastung mit 64,4 dB(A) liege in der Nacht deutlich über der als gesundheitsgefährdend geltenden Schwelle von 60 dB(A) und damit auch über den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV (Nr. 2.1). Vorliegend sei die von der B 6 ausgehende Verkehrsbelastung unzumutbar. Die Ermessenserwägungen in den angegriffenen Bescheiden seien unzureichend und nicht plausibel. Dies gelte auch für die Behauptung, dass der Verkehr teilweise auf die Nebenstraßen ausweiche. Soweit vorgetragen werde, dass mit einer Geschwindigkeitsreduzierung die Leichtigkeit des Straßenverkehrs infrage stehe, könne dem nicht gefolgt werden. Die Leichtigkeit des Verkehrs werde zuvörderst durch die Ampelanlagen beeinträchtigt.

Die Klägerin hat am 29. Januar 2020 und die Beklagte am 9. März 2020 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten (2 Heftungen) sowie die Gerichtsakten (2 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Anspruch auf Anordnung von Verkehrsbeschränkungen zur effektiven Lärmminderung?
(Symbolfoto: Von Magnus Fotospot /Shutterstock.com)

Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die ihr zugrundeliegende Klage ist zulässig. Der Senat ist zu der Frage der fristgemäßen Klageerhebung durch die Beklagte gemäß § 144 Abs. 6 VwGO an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden.

Die Klage ist auch – soweit ihr stattgegeben wurde – begründet. Das Verwaltungsgericht ist ihr insoweit zu Recht gefolgt. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Neubescheidung, da die Beklagte seinen Antrag auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h (Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO) ermessensfehlerhaft abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 Satz 1 VwGO).

Anspruchsgrundlage für die begehrte Verpflichtung zur Ergreifung von Lärmschutzmaßnahmen ist § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 4 und 9 Satz 1 StVO. Danach können die Straßenverkehrsbehörden notwendige Anordnungen zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen treffen und dies durch Verkehrszeichen (hier Nr. 274 der Anlage 2 zur StVO) regeln (§ 45 Abs. 4 StVO). Nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere dürfen nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO in der ab dem 23. Dezember 2016 geltenden Fassung Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. April 2013 – 3 B 59/12 – und v. 1. September 2017 – 3 B 50.16 -, jeweils juris Rn. 7). Eine Fallkonstellation, bei der § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gilt (vgl. § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO), liegt nicht vor.

Davon ausgehend hat die Beklagte zu Recht das Erfordernis einer Ermessensentscheidung erkannt. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Absatz 9 Satz 3 StVO bei Bestandsstraßen erfüllt sind und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über lärmreduzierende Maßnahmen besteht, ist zwar nicht unmittelbar auf durch Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt. Als Orientierungspunkte können jedoch – auch wenn es sich um keinen Straßenneubau handelt – die Immissionsgrenzwerte des § 2 der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Dezember 1993 – 11 C 45.92 -, juris Rn. 26 und 30). Danach gelten für allgemeine Wohngebiete (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Eine Unterschreitung dieser Immissionsgrenzwerte ist ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht und die Behörde nicht zur Ermessensausübung verpflichtet ist. Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat. Denn die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung bringen ganz allgemein die Wertung des Normgebers zum Ausdruck, von welcher Schwelle an eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen ist. Die Straßenverkehrsbehörde darf aber grundsätzlich auch bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen von verkehrsbeschränkenden Maßnahmen absehen, wenn ihr dies mit Rücksicht auf die damit verbundenen Nachteile gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Oktober 1999 – 3 B 105.99 -, juris Rn. 2). Dabei ist bei straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen eine Gesamtbilanz vorzunehmen. Einzubeziehen ist in diese auch die Frage, ob die Verhältnisse nur um den Preis gebessert werden können, dass an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Die Gesamtsituation kann sich insbesondere verschlechtern, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt oder wegen Änderungen von Verkehrsströmen noch gravierendere Lärmbeeinträchtigungen von Anliegern anderer Straßen drohen würden. Die Straßenverkehrsbehörde darf von Maßnahmen umso eher absehen, je geringer der Grad der Lärmbeeinträchtigung ist, dem entgegen gewirkt werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 -, juris Rn. 13). Umgekehrt müssen bei erheblichen Lärmbeeinträchtigungen entgegenstehende Verkehrsbedürfnisse und Anliegerinteressen von einigem Gewicht sein, wenn mit Rücksicht auf diese verkehrsberuhigende oder verkehrslenkende Maßnahmen unterbleiben. Anderes kann gelten, soweit auch die Werte nach den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) überschritten werden. Bei Überschreiten dieser Werte, die in allgemeinen Wohngebieten – wie hier – bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts liegen, kann sich das Ermessen der Behörde zur Pflicht zum Einschreiten verdichten. In Wohngebieten beginnt bei Erreichen oder gar Überschreiten dieser Werte ein aus Sicht des Grundrechtsschutzes kritischer Bereich, denn einerseits wird dadurch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschritten (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. März 2007 – 9 C 2.06 -, juris Rn. 29), andererseits wird – wie hier für den Kläger als „Bewohner“ geltend gemacht – die verfassungsrechtliche Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit aktiviert (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2012 – 9 A 20.11 -, juris Rn. 28), so dass eine unzumutbare Lärmbelastung dem betroffenen Anlieger jedenfalls nur ausnahmsweise zugemutet werden kann.

Soweit die Anordnung – wie ausgeführt – damit in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist, hat diese bei ihrer Ermessensentscheidung neben den Belangen der Anwohner, die Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsteilnehmer zu würdigen sowie die Interessen anderer Anlieger, ihrerseits von übermäßigem Lärm verschont zu bleiben, der als Folge verkehrsberuhigender Maßnahmen durch Verlagerung des Verkehrs eintreten kann, zu gewichten.

Davon ausgehend hat die Beklagte zwar die Belange des Straßenverkehrs und die der Anlieger in den Nebenstraßen ausführlich abgewogen, nicht aber die Belange des Klägers, insbesondere in der Nacht keinem gesundheitsgefährdenden Lärm ausgesetzt zu sein. Insoweit wird im Widerspruchsbescheid nur lapidar festgehalten, dass nach Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV 70 dB(A) tags und „65 dB(A) nachts“ – gemeint sind wohl 60 dB(A) – gelten und die Pegelwerte am Gebäude des Klägers – insbesondere in der Nacht – überschritten würden und deshalb zu prüfen sei, ob Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO zu ergreifen seien (vgl. S. 3 Ansatz 2 des Widerspruchsbescheids). In die anschließende Abwägung wurde von der Beklagten aber nicht einbezogen, dass der Kläger in der Nacht einer unzumutbaren gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung mit bis zu 4,4 dB (A) über dem Richtwert von 60 dB(A) nach Nr. 2.1 der Lärmschutz-Richtlinien-StV, der für Bestandsstraßen herangezogen werden kann, ausgesetzt ist. Die Beklagte hat weder gewichtet, dass der Lärmrichtwert von 60 dB(A) nachts nach Nr. 2.1 Lärmschutz-Richtlinien-StV bereits bis an die Grenze, ab der eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen ist, reicht noch dass dieser Lärmrichtwert bereits ohne Verkehrsfreigabe der S 84 (Brücke) am Gebäude D……. Straße.. im Erdgeschoss mit 63,6 dB(A), im 1. Obergeschoss mit 63,4 dB(A) und im 2. Obergeschoss mit 62,9 dB(A) erheblich mit bis zu 3,6 dB(A) in der Vergangenheit erheblich überschritten wurde. Die Beklagte hat damit auch nicht gewichtet, dass der Kläger schon zuvor einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung in der Nacht ausgesetzt war, die Lärmbelastung durch die Brückenöffnung nochmals auf 64,4 dB(A) im Erdgeschoss, 64,2 dB(A) im 1. Obergeschoss und 63,7 dB(A) im 2. Obergeschoss um ca. 1 dB(A) zunahm und damit nunmehr Lärmrichtwertüberschreitungen von bis zu 4,4 dB(A) über dem Richtwert, der als Grenze für die Annahme einer Gesundheitsgefährdung gilt, vorliegen. Aus den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Planfeststellungen und daraus folgenden gravierenden Lärmbeeinträchtigungen (vgl. S. 4 Absatz 2 des Widerspruchsbescheids), lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die Beklagte, die erhebliche Lärmbelastung in ihre Abwägung einbezogen hat. Dies folgt auch nicht daraus, dass „die Lärmsituation in Höhe des Hauses“ des Klägers „im konkreten Fall einer als ortsüblich zu bezeichnenden Lärmbeeinträchtigung einer Bundesstraße“ entspreche. Denn daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte erkannt und gewichtet hat, dass der Kläger einer gravierenden Gefährdung seiner Gesundheit durch dauerhaften nächtlichen Lärm ausgesetzt ist.

Zudem ist nach der vorgenommen Abwägung im angegriffenen Bescheid, die zuvörderst die Stetigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs in den Blick nimmt, auch nicht ansatzweise nachvollziehbar, dass bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung in der Nacht Verkehr in die Nebenstraßen (Tempo 30-Zonen) ausweicht und damit an anderer Stelle neue Unzuträglichkeiten auftreten. Zum einen könnte die Beklagte einem solchen Vorgehen mit einer Beschränkung auf ein Einbiegen nur für den Anliegerverkehr auch ohne Weiteres wirksam entgegenwirken. Zum anderen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass nach 22.00 Uhr die Bundesstraße B 6 noch in einem erheblichen Maße vom öffentlichen Nahverkehr genutzt wird, insbesondere regelmäßige Taktung des Linienbusverkehrs nachhaltig beeinträchtigt sein könnte. Der Senat macht im Übrigen die Ausführungen des 3. Senats im Urteil vom 31. Mai 2018 unter Rn. 29 f. auch zum Gegenstand seines Urteils.

Im Weiteren führen auch die von der Beklagten im Gerichtsverfahren ergänzenden Ermessenerwägungen zu keiner anderen Beurteilung. Insoweit gilt zunächst, dass neue Gründe für einen Verwaltungsakt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht nur nachgeschoben werden dürfen, wenn sie bereits bei Erlass des Verwaltungsakte vorlagen, dieser nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird. Kommt danach – und dem jeweils anwendbaren materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011, SächsVBl. 2012, 112 f. und Beschl. v. 15. Mai 2014 – 9 B 57.13 -, juris Rn. 11 m. w. N.) – ein Nachschieben von Gründen in Betracht, muss die Behörde im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot jedoch unmissverständlich deutlich machen, ob und inwieweit über ein nur prozessuales Verteidigungsvorbringen hinaus der Verwaltungsakt selbst geändert werden soll (Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.; Urt. v. 20. Juni 2013 – 8 C 48.12 -, juris Rn. 35). Aus § 114 Satz 2 VwGO lässt sich in diesem Zusammenhang nichts anderes ableiten.

Bei der Ergänzung behördlicher Ermessensentscheidungen stellt das Bundesverwaltungsgericht insoweit „strenge Anforderungen an Form und Handhabung“ (Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.). Die Behörde muss klar und eindeutig erkennen lassen, mit welcher „neuer“ Begründung ihre Entscheidung aufrecht erhalten bleiben soll. Auch im gerichtlichen Verfahren muss sie „erkennbar trennen zwischen neuen Begründungselementen, die den Inhalt der Entscheidung betreffen, und neuen Ausführungen, mit denen sie lediglich als Prozesspartei ihre Entscheidung verteidigt“. Da Zweifel und Unklarheiten über Inhalt und Umfang nachträglicher Ergänzungen zu Lasten der Behörde gehen, sollten nachträgliche Ergänzungen als Teil der maßgeblichen Begründung zusammenhängend dargestellt werden. Zudem ist die Behörde grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen vor einer Nachbesserung ihrer Ermessensentscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 2011 a. a. O.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten u. a. mit dem Benennen von einzelnen Straßenzügen für den Ausweichverkehr und dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Busverkehrs, das allein als Verteidigungsvorbringen zu werten ist, nicht. Zudem setzt sich die Beklagte auch dabei nicht weiter mit der erheblichen Gefahr für die Gesundheit der Bewohner auseinander (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juni 1986 a. a. O., juris Rn. 10 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO) vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Absatz 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 

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