VG Karlsruhe – Az.: 2 K 7229/16 – Urteil vom 09.11.2017
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Akteneinsicht in die Gesundheitsunterlagen ihres verstorbenen Sohnes.
Der am …1986 geborene Sohn der Klägerin, …, war Soldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstabsgefreiten. Unter anderem nahm er vom 21.08.2009 bis 04.01.2010 und vom 31.08.2012 bis 21.01.2013 an Auslandseinsätzen in Afghanistan teil. In der Folgezeit gab es ein einmaliges Gespräch des Verstorbenen mit der Truppenärztin Frau Oberstabsarzt … Nachdem … in seiner Wohnung in hilfloser Lage aufgefunden wurde, wurde er nach notärztlicher Behandlung in das Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz gebracht. Dort verstarb er am 31.03.2015. … war weder verheiratet noch verpartnert und hinterließ keine Abkömmlinge.
Mit E-Mail vom 18.05.2015 begehrte die Klägerin Einsicht in die Gesundheitsunterlagen ihres Sohnes. Das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr lehnte das Akteneinsichtsgesuch der Klägerin mit Bescheid vom 19.05.2016 ab und begründete dies mit dem entgegen stehenden mutmaßlichen Willen des Verstorbenen, der sich aus der ärztlichen Dokumentation in der Gesundheitsakte ergebe.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 19.05.2016 mit Schreiben vom 31.05.2016, welches am 02.06.2017 beim Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr einging, Widerspruch ein.
In einer Stellungnahme von Frau Oberstabsarzt … vom 25.11.2015 gab diese an, sie habe den Verstorbenen nur einmalig, damals aber recht lange und ausführlich behandelt. Er habe berichtet, dass er, aus verschiedenen Gründen, die sie nicht nennen wolle, den Kontakt zu seiner Mutter seit längerer Zeit abgebrochen habe. Er sei auch trotz mehrfacher Gespräche mit seinem Kompaniefeldwebel und trotz ihrer Empfehlung nicht dazu bereit gewesen, wieder Verbindung zu seiner Mutter aufzunehmen. In Zusammenschau dieser Tatsachen komme sie zu dem Schluss, dass es der mutmaßliche Wille des Verstorbenen sei, den Inhalt ihres vertraulichen Gesprächs auch nach seinem Tod weiterhin der Geheimhaltung unterliegen zu lassen.
Das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr wies mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016, der Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 16.09.2016, den Widerspruch der Klägerin zurück. Begründet wurde dies damit, dass die behandelnde Truppenärztin in einer Abwägung zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der mutmaßliche Wille des Verstorbenen dem Wunsch der Klägerin auf Einsichtnahme entgegenstünde.
Die Klägerin hat am Montag, den 17.10.2016 Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz erhoben. Sie macht geltend, als Mutter und Erbin des Verstorbenen könne sie Akteneinsicht in die Gesundheitsunterlagen ihres Sohnes verlangen, wenn sie ein berechtigtes Interesse habe. Ihr berechtigtes Interesse bestehe darin, dass sie als trauernde Mutter nachvollziehen möchte, welchen Ursachen es für die Selbsttötung ihres Sohnes gegeben habe. Ein Abschiedsbrief sei nicht gefunden worden. Sie erhoffe sich Untersuchungsergebnisse und Gesprächsnotizen in der Akte, die Aufschluss über Art und Ursachen der Erkrankung geben. Der Verstorbene sei das ältere ihrer zwei Kinder. Nach der Trennung von ihrem Ehemann habe sie den Verstorbenen und seine Schwester allein in sehr harmonischen Familienverhältnissen aufgezogen. Nach seinem zweiten Auslandseinsatz in Afghanistan im Jahr 2013 habe sich ihr Sohn stark verändert gehabt. Nur über Umwege sei es ihr gelungen, Kontakt mit ihm aufzunehmen. Bei einem persönlichen Treffen habe er ihr anvertraut, dass er in Afghanistan große Probleme gehabt habe. Er habe unter anderem einen Befehl verweigert, einen Afghanen zu überfahren, weswegen es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinem Truppenführer gekommen sei. In der Folge sei es zu einigen Versetzungen gekommen. Obwohl sie sich um weitere persönliche Treffen bemüht habe, habe ihr Sohn immer wieder Ausreden erfunden, die einem Treffen entgegen stünden. Dabei habe er am Telefon immer stärker verändert gewirkt sowie gleichzeitig niedergeschlagen und gereizt. Sie habe sich Sorgen gemacht und ihren Sohn aufgefordert, sich medizinische Hilfe zu holen, woraufhin er ihr immer erklärt habe, es gehe ihm gut. Schließlich sei es ein halbes Jahr vor dem Suizid zu einem Kontaktabbruch gekommen. Sie habe sich daraufhin entschlossen, ihre Sorgen und Bedenken an die Vorgesetzten ihres Sohnes heranzutragen. Das Gespräch, das die Truppenärztin erwähne, stehe ihrer Meinung nach in diesem Kontext. Es stimme daher, dass der Verstorbene in den letzten Lebensmonaten den Kontakt zu ihr abgelehnt habe. Dass ihr Sohn den zuvor stets harmonischen Kontakt zu ihr abgebrochen habe, sei jedoch seiner gravierenden psychischen Erkrankung zuzuschreiben. Psychisch schwer kranken Menschen fehle vielfach die Kraft, sich mit Sorgen und Bedenken ihrer Angehörigen auseinanderzusetzen. Es könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sein mutmaßlicher Wille dahin gehe, dass sie, seine Mutter, auch nach seinem Tod nichts über seine gesundheitlichen Probleme erfahren dürfe. Zudem habe sie durch die ablehnende Haltung der Beklagten den Eindruck gewonnen, diese wolle etwas verbergen oder verheimlichen. So sei ihr von jener Truppenärztin, die über das Fortbestehen der Schweigepflicht entschieden habe, bei ihrem Eintreffen im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz mitgeteilt worden, dass ihr Sohn sich stark betrunken habe, eingeschlafen sei und im Schlaf an Erbrochenem erstickt sei. Erst durch eigene Nachforschungen habe sie herausgefunden, dass ihr Sohn sich umgebracht habe, indem er eine sehr hohe Anzahl Tabletten eines Schmerzmittels geschluckt habe. Die leeren Tablettenblister seien dem Notarzt beim Eintreffen in der Wohnung sofort aufgefallen. Für sie sei daher nicht nachvollziehbar, warum das Geschehen zunächst als Unfall dargestellt worden sei. Hinzu komme, dass ihr die Beklagte Schwierigkeiten bei der Akteneinsicht in die Personalakte ihres Sohnes mache. Auf ihr Gesuch hin sei ihr nicht die vollständige Akte vorgelegt worden, sondern nur einige wenige Fotokopien mit im Wesentlichen belanglosen Formblättern. Die ursprüngliche Aktennummerierung sei geschwärzt worden und sämtliche Beurteilungen sowie Berichte über die Auslandsaufenthalte ihres Sohnes hätten gefehlt.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 19.05.2016 und seines Widerspruchsbescheids vom 13.09.2016 zu verpflichten, ihr Akteneinsicht in die Gesundheitsunterlagen von …, geboren am …1986, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die Begründung der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, der Inhalt des Gesprächs des Verstorbenen mit der behandelnden Truppenärztin könne aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht dargestellt werden. In diesem einmaligen aber intensiven Gespräch habe der Verstorbene sich derart geäußert, dass der mutmaßliche Wille erkennbar geworden sei. Es liege in der Verantwortung der Truppenärztin, von ihr bekannten Umständen auf den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu schließen und nach einer gewissenhaften Prüfung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts zu befinden. Ihr Entscheidungsspielraum sei durch die Gerichte nur eingeschränkt überprüfbar. Die behandelnde Truppenärztin sei bei der Überbringung der Nachricht an die Klägerin vom Tod ihres Sohnes nur „Arzt vom Dienst“ gewesen und sei nicht in die Krankenhausbehandlung involviert gewesen. Die näheren Todesumstände seien ihr zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat sich mit Beschluss vom 05.12.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2017 wurde Frau Oberstabsarzt … als Zeugin vernommen. Wegen des Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Die Akten der Beklagten zum Vorgang der Akteneinsicht lagen dem Gericht vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sie und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 SG eröffnet.
a) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergibt sich nicht bereits aus dem Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 05.12.2016, da eine Bindungswirkung nach § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 1 GVG nur bezüglich der dort geprüften Zuständigkeitsart der örtlichen Zuständigkeit, nicht hinsichtlich der Rechtswegzuständigkeit eingetreten ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 83 Rn. 14).
b) Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 82 Abs. 1 SG.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 82 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Letzteres ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO nur für die Fälle bestimmt, in denen die Beschwerde eines Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des SG geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (BVerwG, Beschl. v. 10.06.1969 – 1 WB 69.69 -, BVerwGE 33, 307; Beschl. v. 29.07.1996 – 1 WB 25.96 -, DokBer B 1996, 313; Beschl. v. 01.08.1997 – 1 WB 37.97 -, BVerwGE 113, 116). Hingegen sind für den Status des Soldaten betreffende Angelegenheiten die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig. Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs oder auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (BVerwG, Beschl. v. 27.03.1981 – 1 WB 92.80 -, NZWehrr 1981, 229; Beschl. v. 07.07.1981 – 1 WB 25.81 -, BVerwGE 73, 208; Beschl. v. 17.03.1999 – 1 WB 80.98 -, NZWehrr 1999, 119). Eine Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO kommt jedoch nur in Betracht für Adressaten eines angefochtenen Bescheids, die bei dessen Erlass in einem aktiven Wehrdienstverhältnis standen und die Rechtsstellung eines Soldaten i.S.v. § 1 Abs. 1 SG hatten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1999 – 1 WB 80.98 -, NZWehrr 1999, 119; Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 82 Rn. 27, § 29 Rn. 89). Da die Klägerin als Mutter des verstorbenen Soldaten keinen Anspruch aus einem eigenen aktiven Wehrdienstverhältnis geltend macht, handelt es sich bei dem Streit über das Akteneinsichtsrecht der Hinterbliebenen nach § 29 Abs. 7 Satz 3 SG nicht um eine truppendienstliche sondern um eine Verwaltungsangelegenheit. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet.
2. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ergibt sich aus § 52 Nr. 4 Satz 1 Var. 2 VwGO. Danach ist auf den tatsächlichen Wohnsitz abzustellen, wenn es – wie im Fall der in Karlsruhe wohnenden Klägerin – keinen dienstlichen Wohnsitz gibt. Zudem ist die Verweisung der Rechtssache durch das Verwaltungsgericht Koblenz nach § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit bindend.
3. Die Frist zur Klageerhebung wurde eingehalten. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses ist der Bevollmächtigten der Klägerin der Widerspruchsbescheid am 16.09.2016 zugegangen. Da das nach § 173 Satz 1 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 BGB berechnete Fristende auf Sonntag, den 16.10.2016 fallen würde, endet die Frist gemäß § 173 Satz 1 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, den 17.10.2017. Die am 17.10.2017 erhobene Klage wurde daher fristgerecht erhoben.
II.
Die Klage ist nicht begründet.
Der ablehnende Bescheid des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 19.05.2016 und sein Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht kein Einsichtsrecht in die Gesundheitsunterlagen ihres Sohnes zu.
1. Nach § 29 Abs. 7 Satz 3 SG haben die Hinterbliebenen eines Soldaten ein Recht auf Einsicht in seine vollständige Personalakte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
a) Die Gesundheitsunterlagen sind Teil der Personalakte.
Zur Personalakte gehören gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 SG alle Unterlagen, die den Soldaten betreffen, soweit sie mit seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nach § 29 Abs. 9 Nr. 2 SG i.V.m. § 4 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (im Folgenden: SPersAV) gehören dazu auch die Gesundheitsunterlagen der Soldaten und ehemaligen Soldaten. Diese sind von der übrigen Personalakte als Teilakte getrennt aufzubewahren. Sie werden während des Wehrdienstverhältnisses vom zuständigen Truppenarzt geführt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 SpersAV).
b) Die Klägerin ist als Mutter des verstorbenen Soldaten eine Hinterbliebene i.S.v. § 29 Abs. 7 Satz 3 SG.
aa) Der Begriff „Hinterbliebene“ in § 29 Abs. 7 Satz 3 SG ist weder dort noch in den weiteren Vorschriften des Soldatengesetzes definiert. Zwar werden im Rahmen der Hinterbliebenenversorgung von Soldaten unter dem Begriff „Hinterbliebene“ primär der Ehegatte und die Kinder verstanden (vgl. § 43 Abs. 2 SVG). Aus § 63 Abs. 2 SVG und § 63a Abs. 3 SVG ergibt sich jedoch, dass im versorgungsrechtlichen Kontext auch Eltern, Großeltern und Enkel Hinterbliebene sein und ihnen versorgungsrechtliche Ansprüche zustehen können.
bb) Der Begriff „Hinterbliebene“ in § 29 Abs. 7 Satz 3 SG bezeichnet die abstrakt zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts befugten Angehörigen.
Das Akteneinsichtsrecht der Hinterbliebenen leitet sich vom Akteneinsichtsrecht des Verstorbenen ab. Dieses entspringt wiederum seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, speziell dessen Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und wird nach dessen Ableben vom postmortalen Persönlichkeitsrecht geschützt (vgl. zum privatrechtlichen Behandlungsvertrag BGH, Urt. v. 23.11.1982 – VI ZR 222/79 -, BGHZ 85, 327; Urt. v. 31.05.1983 – VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627, 2628; zur verfassungsrechtlichen Verankerung BVerfG, Beschl. v. 16.09.1998 – 1 BvR 1130/98 -, NJW 1999, 1777; Beschl. v. 09.01.2006 – 2 BvR 443/02 -, JZ 2007, 91). Wegen der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte als objektive Wertordnung, die bei der Auslegung von Gesetzes zu beachten ist (BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51 – Lüth -, BVerfGE, 7, 198), ist der Begriff „Hinterbliebene“ in § 29 Abs. 7 Satz 3 SG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass darunter die zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen befugten Personen zu verstehen sind (zum postmortalen Persönlichkeitsschutz BVerfG, Beschl. v. 24.02.1971 – 1 BvR 435/68 – Mephisto -, BVerfGE 30, 173; Beschl. v. 18.01.1994 – 2 BvR 1912/93 -, NJW 1994, 783; Beschl. v. 25.08.2000 – 1 BvR 2707/95 – NJW 2001, 594; Beschl. v. 19.10.2006 – 1 BvR 402/06 -, BVerfGK 9, 325; Beschl. v. 22.08.2006 – 1 BvR 1168/04 – Marlene Dietrich -, BVerfGK 9, 83; Beschl. v. 22.08.2006 – 1 BvR 1637/05 -, BVerfGK 9, 92; Beschl. v. 19.12.2007 – 1 BvR 1533/07 -, BVerfGK 13, 115; Beschl. v. 05.04.2011 – 1 BvR 932/94 -, DVBl. 2001, 985; Herdegen, in: Maunz/Dürig Grundgesetz Kommentar, Art. 1 Abs. 1 Rn. 56 ff.).
Die Befugnis zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts korrespondiert nicht notwendigerweise mit der Erbenstellung (BGH, Urt. v. 26.11.1954 – 1 ZR 266/52 – Cosima Wagner -, BGHZ 15, 249; vgl. § 630g Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB). Sofern der Verstorbene diese Befugnis nicht zu Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen auf eine bestimmte Person übertragen hat, wird diese Befugnis den nächsten Angehörigen des Verstorbenen zugeordnet. Dem korrespondiert ein möglicherweise grundrechtlich geschütztes, eigenständiges Recht der Angehörigen auf Totenfürsorge aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschl. v. 18.01.1994 – 2 BvR 1912/93 -, NJW 1994, 783).
Wer zum Kreis der abstrakt zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts befugten Angehörigen gehört, ist nicht abschließend geklärt. Der Gesetzgeber hat in anderen Zusammenhängen diesbezügliche Wertungen getroffen. Nach § 77 Abs. 2 StGB, der das Strafantragsrecht im Falle eines Versterbens des Opfers regelt, sind zunächst der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder und, sofern diese nicht vorhanden sind, im zweiten Rang die Eltern und im dritten Rang die Geschwister und die Enkel wahrnehmungsbefugt. Nach § 1a Nr. 5 Transplantationsgesetz wird die Wahrnehmungsbefugnis in der Rangfolge ihrer Aufzählung folgenden Personen zugestanden: a) dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner, b) den volljährigen Kindern, c) den Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur einem Elternteil, einem Vormund oder einem Pfleger zustand, diesem Sorgeinhaber, d) die volljährigen Geschwister, e) die Großeltern. Die Parallelnorm für das Akteneinsichtsrecht bei privatrechtlichen Behandlungsverträgen, § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB, enthält keine eigene Anordnung zur Wahrnehmungsbefugnis. Dort wird zum einen auf die Wertung des § 77 Abs. 2 StGB zurückgegriffen (Weidenkaff, in: Palandt, 76. Aufl. 2017, § 630g Rn. 2; ähnlich über § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB: Rehborn/Gescher, in: Erman BGB, 15.Aufl. 2017, § 630g Rn 22), zum anderen auf § 1a Nr. 5 Transplantationsgesetz (Mansel, in: Jauernig BGB, 16. Aufl.2015, § 630g Rn. 15). Denkbar ist auch, das Akteneinsichtsrecht mehreren gleich nahen Angehörigen gleichzeitig oder zur gemeinsamen Ausübung zuzugestehen (Rehborn/Gescher, in: Erman BGB, 15.Aufl. 2017, § 630g Rn 22; VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2245/14 -, medstra 2016, 235).
Die Klägerin als Mutter des Verstorbenen ist nach allen dargestellten Ansätzen zur Bestimmung der Wahrnehmungsbefugnis abstrakt befugt, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen wahrzunehmen. Sie ist somit eine Hinterbliebene i.S.v. § 29 Abs. 7 Satz 3 SG. Es muss nicht entschieden werden, ob die Wahrnehmungsbefugnis näherer Angehöriger der fernerer Angehöriger vorgeht und letztere von der Wahrnehmung ausschließt, da der Verstorbene unverheiratet war und keine Kinder hatte, so dass seine Mutter gleichzeitig auch seine nächste Angehörige ist. Zwar ist ferner noch eine Schwester des Verstorbenen vorhanden. Nach den angeführten Auffassungen zum Kreis der Wahrnehmungsbefugten ist die Mutter eines Verstorbenen jedoch vorrangig vor den Geschwistern zur Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts befugt.
c) Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht dargelegt, indem sie angab, als trauernde Mutter den Suizid ihres Sohnes besser verstehen zu wollen.
2. Einer Akteneinsicht der Klägerin steht jedoch der anderweitige konkrete Wille des Verstorbenen entgegen.
a) Das Akteneinsichtsrecht der Hinterbliebenen aus § 29 Abs. 7 Satz 3 SG wird durch einen entgegenstehenden Willen des Verstorbenen eingeschränkt.
Wenngleich § 29 Abs. 7 Satz 3 SG ausdrücklich keine Grenzen des Akteneinsichtsrechts der Hinterbliebenen regelt, so ergeben sich diese jedoch bei verfassungskonformer Auslegung der Norm im Lichte des postmortalen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen aus Art. 1 Abs. 1 GG. Das Akteneinsichtsrecht der Hinterbliebenen entspringt dem postmortalen Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen (1.b)). So wie der Verstorbene zu Lebzeiten über sein allgemeines Persönlichkeitsrecht disponieren kann, kann er auch für seinen Todesfall Verfügungen darüber treffen. Der Wille des Verstorbenen, seinen Hinterbliebenen postmortal keine Akteneinsicht in seine Gesundheitsunterlagen zu gewähren, ist daher zu respektieren und setzt dem Akteneinsichtsrecht der Hinterbliebenen Grenzen in Form der ärztlichen Schweigepflicht. Hat der Verstorbene seinen Willen nicht ausdrücklich geäußert, ist auf seinen mutmaßlichen Willen abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.1983 – VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627). Diese Grenze des Akteneinsichtsrechts hat der Gesetzgeber für den zivilrechtlichen Behandlungsvertrag in § 630g Abs. 3 Satz 3 BGB ausdrücklich anerkannt (vgl. zur entsprechenden Anwendung von § 630g Abs. 3 Satz 2 BGB bei der öffentlich-rechtlichen Zwangseinweisung VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2245/14 -, medstra 2016, 235). Für das Akteneinsichtsrecht nach § 29 Abs. 7 Satz 3 SG gilt nichts anderes. Anhaltspunkte, die eine gegenteilige Auffassung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
b) Hat der Verstorbene sich zu seinen Lebzeiten dazu geäußert, ob und in welchem Umfang die ärztliche Schweigepflicht weiter bestehen soll, ist grundsätzlich dieser Wille maßgebend. Lässt sich dagegen eine Willensäußerung des Verstorbenen nicht feststellen, muss sein mutmaßlicher Wille erforscht werden, also geprüft werden, ob er die Offenlegung durch den Geheimnisträger mutmaßlich gebilligt oder missbilligt haben würde. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere das Anliegen der Einsicht begehrenden Person sowie der Umstand, dass frühere Geheimhaltungswünsche des Betroffenen infolge der durch sein Ableben veränderten Sachlage inzwischen überholt sein können (vgl. BGH, Urt. v. 26.02.2013 – VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; Urt. v. 31.05.1983 – VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627; Beschl. v. 04.07.1984 – IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392; BAG, Beschl. v. 23.02.2010 – 9 AZN 876/09 -, NJW 2010, 1222; BayerObLG, Beschl. v. 21.08.1986 – BReg 1 Z 34/86 -, NJW 1987, 1492; VerfGH Bayern, Entsch. v. 26.05.2011 – Vf. 45-VI-10 -, MedR 2012, 51; OLG München, Beschl. v. 19.09.2011 – 1 W 1320/11 -, MDR 2011, 1496; Urt. v. 09.10.2008 – 1 U 2500/08 -, MedR 2009, 49).
Die Entscheidung, ob der Verstorbene den Behandelnden mutmaßlich von der Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden hätte, obliegt dem Arzt. Der Arzt kann und muss auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen fortwirkenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Soweit von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Der Arzt hat gewissenhaft zu prüfen, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die vollständige oder teilweise Offenlegung der Krankenunterlagen gegenüber seinen Hinterbliebenen bzw. Erben mutmaßlich missbilligt haben würde; bei der Erforschung dieses mutmaßlichen Willens des verstorbenen Patienten spielen auch das Anliegen der die Einsicht begehrenden Personen eine entscheidende Rolle. Es spricht einiges dafür, dass sich ein Verstorbener dem Anliegen der Verfolgung von Behandlungsfehlern nicht verschlossen hätte. Eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten zur Einsichtnahme, die der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern dient, ist daher in der Regel anzunehmen (VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2245/14 -, medstra 2016, 235; BGH, Urt. v. 26.02.2013 – VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; OLG München, Beschl. v. 19.09.2011 – 1 W 1320/11 -, MDR 2011, 1496; Urt. v. 09.10.2008 – 1 U 2500/08 -, MedR 2009, 49; vgl. Wagner, in: MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 630g BGB Rn 27). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Geheimhaltungswunsch des Verstorbenen häufig auf seine Lebzeit begrenzt ist. So mag ein Patient ein berechtigtes Interesse daran gehabt haben, dass die ungünstige Prognose seiner Krankheit und damit seine geringe Lebenserwartung vor seinem Tode nicht bekannt wird. Jedenfalls dieses Geheimhaltungsinteresse hat sich aber in der Regel durch das tatsächliche Ableben erledigt (BGH, Urt. vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81, NJW 1983, 2627; OLG München, Beschl. v. 19.09.2011 – 1 W 1320/11 -, MDR 2011, 1496; Urt. v. 09.10.2008 – 1 U 2500/08 -, MedR 2009, 49).
Die zivilgerichtliche Rechtsprechung gesteht dem Arzt einen Beurteilungsspielraum zu, der durch die Gerichte nur eingeschränkt nachprüfbar ist. Denn andernfalls wäre er gezwungen, das möglicherweise schutzbedürftige Geheimnis preiszugeben. Der Geheimnisträger ist deshalb zu einer gewissenhaften Überprüfung verpflichtet, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verstorbene die gänzliche oder teilweise Offenlegung der Krankheitsunterlagen gegenüber dem Einsichtbegehrenden mutmaßlich missbilligt haben würde. Um dem Gericht eine Überprüfung zu ermöglichen, ob der Geheimnisträger den ihm zukommenden Beurteilungsspielraum eingehalten hat, hat der Geheimnisträger allerdings darzulegen, unter welchen allgemeinen Gesichtspunkten er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht. Dabei genügt es nicht, wenn er sich nur auf grundsätzliche Erwägungen oder die besondere Bedeutung der Pflicht zur Verschwiegenheit beruft. Vielmehr muss er nachvollziehbar vortragen, dass sich seine Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen und nicht auf sachfremde Gesichtspunkte stützt. Die Substantiierung ist allerdings nicht in einem Umfang geschuldet, dass die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis unterlaufen würde (BGH Urt. v. 26.02.2013 – VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; Urt. vom 31.05.1983 – VI ZR 259/81 -, NJW 1983, 2627; Beschl. v. 04.07.1984 – IVa ZB 18/83 -, BGHZ 91, 392, 399 f.; BayerObLG, Beschl. v. 21.08.1986 – BReg 1 Z 34/86 -, NJW 1987, 1492; VerfGH Bayern, Entsch. v. 26.05.2011 – Vf. 45-VI-10 -, MedR 2012, 51; OLG München, Beschl. v. 19.09.2011 – 1 W 1320/11 -, MDR 2011, 1496; Urt. v. 09.10.2008 – 1 U 2500/08 -, MedR 2009, 86). Sofern die von dem Geheimnisträger in diesem Rahmen angeführten Gründe nicht nachvollzogen werden und eine Weigerung nicht rechtfertigen können, ist von einer mutmaßlichen Einwilligung in die Offenlegung der Unterlagen auszugehen (BGH, Urt. v. 26.02.2013 – VI ZR 359/11 -, NZS 2013, 553; OLG München, Beschl. v. 19.09.2011 – 1 W 1320/11 -, MDR 2011, 1496; Urt. v. 09.10.2008 – 1 U 2500/08 -, MedR 2009, 49).
c) In Anwendung dieser Grundsätze ist nach Anhörung der behandelnden Ärztin als Zeugin, der vor ihrer Aussage die vorstehenden Grundsätze erläutert wurden, davon auszugehen, dass der mutmaßliche Wille des Verstorbenen einer Akteneinsicht der Klägerin entgegensteht. Das Gericht hat aus den Aussagen und dem Verhalten der Zeugin die Überzeugung gewonnen, dass diese in Kenntnis und unter Berücksichtigung des Inhalt und Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht gewissenhaft die ihr bekannten Tatsachen abgewogen und sich ihre Meinung zum mutmaßlichen Willen des Verstorbenen wohlüberlegt gebildet hat. Die Zeugin legte ohne Verletzung ihrer Schweigepflicht überzeugend dar, dass sie die Möglichkeit hatte, sich eine fundierte Meinung über den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu bilden. Sie gab an, es habe zwar nur ein Gespräch zwischen ihr und dem Verstorbenen gegeben. Dieses habe jedoch etwa eine Stunde gedauert. Der Verstorbene habe darin sehr viele Facetten und Ebenen seiner Person und auch längere Zeiträume in seinem Leben angesprochen. Die Zeugin gab ferner in nachvollziehbarer Weise an, sie gehe davon aus, dass der Verstorbene seinen in dem Gespräch zum Ausdruck gekommenen Willen nicht bis zu seinem Tod wieder geändert habe. Dies schließe sie daraus, dass sie dem Verstorbenen mehrere Verhaltensvorschläge unterbreitet habe. Wie in seiner Einheit allgemein bekannt gewesen sei, habe der Verstorbene bis zu seinem Tod den abgebrochenen Kontakt zu seiner Mutter nicht mehr aufgenommen. Die Zeugin konnte auch auf entsprechende Nachfrage des Gerichts ausschließen, dass der entgegenstehende Wille krankheitsbedingt lediglich temporärer Natur war und gab ferner in nachdrücklichen Worten an, dass die Gründe für die Geheimhaltung nicht nach dem Tod des Patienten entfallen seien. Die Möglichkeit einer teilweisen Akteneinsicht beschränkt auf sonstige Gesundheitsunterlagen mit Ausnahme der Unterlagen zu dem Gespräch zwischen ihr und dem Verstorbenen wurde ebenfalls angesprochen und von der Zeugin unter Hinweis auf den entgegenstehenden Willen des Verstorbenen deutlich verneint.
Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. Die Zeugin zeigte sich in ihren Überlegungen klar und gefestigt. An ihrer Auffassung ließ sie bei allem Verständnis für die Klägerin als Mutter keine Zweifel erkennen. Ihre Worte waren eindringlich, aber in keinem Fall von übertriebenem Engagement geprägt. Insbesondere spricht nichts für eine Interessenkollision in der Person der Zeugin wegen eines möglichen Behandlungsfehlers. Bei einer einmaligen Behandlung in Form eines Gesprächs in der Neukranken-Sprechstunde sechs Monate vor dem Tod des Patienten ist ein Behandlungsfehler fernliegend. Auch die Umstände der Überbringung der Nachricht vom Gesundheitszustand des Verstorbenen an die Klägerin bei ihrem Eintreffen im Bundeswehrzentralkrankenhaus Koblenz vermögen keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu begründen. Die Zeugin legte nachvollziehbar dar, dass diese Situation für sie, die selbst Mutter sei, nicht einfach gewesen sei. Ihr sei in diesem Moment einerseits bewusst gewesen, dass sie wegen ihrer ärztlichen Schweigepflicht keine Gesundheitsinformationen gegenüber der Klägerin preisgeben dürfe. Andererseits habe sie ein Bedürfnis verspürt, der Klägerin angesichts des kritischen Zustands ihres Sohnes mit Blick auf den langen Kontaktabbruch irgend etwas mitzuteilen. Da es allgemein bekannt gewesen sei, dass der Verstorbene übermäßig viel Alkohol getrunken habe, habe sie sich entschlossen, dies anzusprechen. Ferner hat die Klägerin berichtet, ihre Nachforschungen hätten ergeben, dass der Verstorbene in der Nacht vor seiner Einlieferung auch viel Alkohol getrunken hatte, so dass die Angaben der Zeugin in jenem Moment auch nicht vollkommen unzutreffend waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
Beschluss vom 09. November 2017
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000,– EUR festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 2 GKG.
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.