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Grunddienstbarkeitsbeeinträchtigung mit Geh- und Fahrrecht

Rechtsstreit um Grundstückszugang: LG Landshut klärt Geh- und Fahrtrecht sowie Forderungen zwischen Nachbarn

In einem komplexen Fall, der vor dem Landgericht Landshut verhandelt wurde, ging es um die Durchsetzbarkeit eines Geh- und Fahrtrechts sowie um finanzielle Forderungen zwischen benachbarten Grundstückseigentümern. Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr.: B) in der Gemarkung H., fühlte sich durch Betonpoller, einen Holzpflock und Anpflanzungen auf dem angrenzenden Grundstück der Beklagten behindert. Diese Hindernisse erschwerten ihm den Zugang zu seinem eigenen Grundstück. Zudem wurden von den Beklagten finanzielle Forderungen gestellt, die der Kläger als unberechtigt ansah.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 55 O 3260/17  >>>

Hindernisse auf dem Nachbargrundstück

Grunddienstbarkeitsbeeinträchtigung mit Geh- und Fahrrecht
LG Landshut klärt Nachbarschaftsstreit: Zugangsrecht bestätigt und unberechtigte Forderungen abgewiesen. Ein Beispiel für die Komplexität von Grundstücksrechten. (Symbolfoto: Cassanas Photography /Shutterstock.com)

Die Beklagten hatten auf ihrem Grundstück Betonpoller, einen Holzpflock und Anpflanzungen errichtet, die den Kläger in der Ausübung seines Geh- und Fahrtrechts behinderten. Dieses Recht war im Grundbuch eingetragen und erlaubte dem Kläger, das Grundstück der Beklagten zu überqueren, um zu seinem eigenen Grundstück zu gelangen. Die Beklagten wurden daher verpflichtet, die genannten Hindernisse zu entfernen und dem Kläger sowie Dritten ungehinderten Zugang zu gewähren.

Unberechtigte finanzielle Forderungen

Ein weiterer Streitpunkt waren finanzielle Forderungen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Diese hatten eine Rechnung ausgestellt, die unter anderem Kosten für angeblich widerrechtlich angefertigte Fotos und Nichtbeseitigung bestimmter Objekte enthielt. Das Gericht stellte fest, dass diese Forderungen unberechtigt waren und von den Beklagten nicht eingefordert werden dürfen.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten

Die Beklagten wurden zudem gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Diese Entscheidung unterstreicht die Verpflichtung der Parteien, die Kosten für die Rechtsverfolgung der gegnerischen Seite zu tragen, wenn sie im Unrecht sind.

Kosten des Rechtsstreits und Streitwert

Die Beklagten müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, allerdings gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Streitwert wurde auf 132.050,00 € festgesetzt.

Der Fall zeigt eindrucksvoll, wie komplex zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Nachbarn werden können, insbesondere wenn es um Grundstücksgrenzen und -rechte geht. Das Urteil bringt Klarheit in die Frage des Geh- und Fahrtrechts und setzt Grenzen für die Durchsetzung finanzieller Forderungen zwischen den Parteien.

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Grunddienstbarkeit Beeinträchtigung  – kurz erklärt

Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das es dem Inhaber erlaubt, bestimmte Teile eines fremden Grundstücks für bestimmte Zwecke zu nutzen. Wenn diese Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, stehen dem Berechtigten die Rechte gemäß § 1004 BGB zu. Laut § 1027 BGB ist eine Beeinträchtigung in diesem Kontext jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Dies kann auch die Vorenthaltung des Grundstücks umfassen, auf dem die Dienstbarkeit lastet.

Die Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit kann verschiedene Formen annehmen, beispielsweise bauliche Veränderungen, die die Nutzung des Grundstücks einschränken, oder Handlungen, die die Ausübung der Dienstbarkeit behindern. In solchen Fällen kann der Berechtigte Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen haben.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Grunddienstbarkeit in der Regel im Grundbuch eingetragen ist und somit für alle zukünftigen Eigentümer des dienenden Grundstücks bindend ist. Eine Grunddienstbarkeit kann grundsätzlich auch befristet begründet werden und erlischt dann mit Fristablauf oder dem Eintritt einer auflösenden Bedingung.

Die Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit kann auch wirtschaftliche Auswirkungen haben. Das dienende Grundstück kann an Wert verlieren, während das herrschende Grundstück an Wert gewinnt. Daher ist es für beide Parteien wichtig, die Rechte und Pflichten, die mit einer Grunddienstbarkeit verbunden sind, genau zu kennen.

In einigen Fällen kann die Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Daher ist es ratsam, bei Unklarheiten oder Streitigkeiten rechtlichen Rat einzuholen, um die eigenen Rechte und Pflichten zu klären.


Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 55 O 3260/17 – Anerkenntnis- und Endurteil vom 18.01.2019

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die auf dem Grundstück der Gemarkung H. Flur-Nr.: A) (Amtsgerichtsbezirk Landshut) im Bereich unmittelbar vor der Grundstückseinfahrt des Klägers zu dessen Grundstück Flur-Nr.: B) der Gemarkung H. aufgestellten zwei rechteckigen Betonpoller, den Holzpflock und die Anpflanzungen (zwei davon ca. 1,50 m hoch direkt neben dem von der öffentlichen Straße aus gesehenen ersten Betonpoller angepflanzt, zwei neben der Zaunsäule zwischen dem klägerischen und dem beklagtischen Grundstück schräg zu dem von der öffentlichen Straße aus gesehenen ersten Betonpoller angepflanzt) zu entfernen.

2. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger und dritten Personen, die auf das Grundstück des Klägers fahren möchten, im Rahmen des bestehenden Geh- und Fahrtrechts ungehinderte Zufahrt bzw. ungehinderten Zugang vom Grundstück FINr. A) der Gemarkung H. auf dessen Grundstück zu gewähren und zwar insbesondere vom Grundstückseck FINr. B) des Klägers (Ausfahrt) von dessen Grundstück aus betrachtet nach links in Richtung bestehende Zaunsäule mindestens 3,7 m Breite und nach vorne in Richtung öffentliche Straße betrachtet mindestens 10 m Länge incl. der damit auf seinem Grundstück entstehenden Fläche (Dreieck).

3. Es wird festgestellt, dass die Rechnung vom 30.12.2017, ausgestellt von den Beklagten an den Kläger mit den Positionen 01 Ihre Klage 55 O 3260/17 Anlage K 8 5 Stck Fotos widerrechtlich angefertigt, Eingang 30.12.2017 pro Stck 25.000,00 € + MwSt., 02 Nichtbeseitigung 2 a und 2 b, pro Tag 200,00 € + MwSt. ab 25.12.17. Lt. Schreiben bekannt 07.12.2017 Nichtbeseitigung sowie alle anderen sowieso Kosten (z. B. Wasser im Gebäude, Keller usw.) unberechtigt ist und die Beklagten von dem Kläger diese Geldbeträge nicht fordern dürfen.

4. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 297,62 € seit dem 28.12.2017 und aus einem Betrag von 989,13 € seit 22.03.2018 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

8. Der Streitwert wird auf 132.050,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen bzw. die Durchsetzbarkeit eines Geh- und Fahrtrechts des Klägers auf dem Grundstück mit der Flur-Nr.: A) der Gemarkung H. der Beklagten.

Der Kläger bewohnt das Haus, welches sich auf dem Grundstück mit der Flur-Nr.: B) der Gemarkung H. befindet. Im Grundbuch von H., Band -, Blatt -, sind die Beklagten als Miteigentümer zu je 1/2 von dem Grundstück mit der Flur-Nr.: A), Gebäude und Freifläche, H. 30, eingetragen. In Abteilung II des Grundbuchblatts ist unter der laufenden Nummer der Eintragungen 3 am genannten Grundstück der Beklagten ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück B) Gemarkung H., gemäß Bewilligung vom 16.02./ 21.11.1978 eingetragen (Anlage K1). Bei den in Bezug genommenen Bewilligungen handelt es sich um einen notariellen Überlassungsvertrag sowie eine notarielle Messungsanerkennung und Auflassung. Im Überlassungsvertrag vom 16.02.1978, Urk. Rolle Nr. – des Notars B. (Anlage K2) ist unter der Ziffer XII mit der Überschrift „Geh- und Fahrtrecht und Abwasserleitungen “ geregelt wie folgt: „Der Veräußerer darf unentgeltlich die über FlstNr. C) verlaufende Fahrt, die auch von der Raiffeisenkasse benutzt wird, immerwährend benützen, um von der Straße zu seinem Grundstück zu gelangen. Die Unterhaltung der Fahrt tragen die Benutzer zu gleichen Teilen.“ In der Messungsanerkennung und Auflassung vom 21.11.1978 Urk. Rolle Nr. 1878 (Anlage K2), ist unter Ziffer III mit der Überschrift „Auflassung“, dort unter Buchstabe c) wie folgt geregelt: „Grunddienstbarkeit an Flst.Nr. C) für den jew. Eigentümer von Flst.Nr. B) – Geh- und Fahrtrecht – das hiermit bestellt wird, auf der beigehefteten Skizze ist die Fläche „rot“ eingezeichnet, im Übrigen s. Abschnitt XII der Vorurkunde.“ Dieser Urkunde angehängt ist eine Skizze, welche mit „Kartenbeilage“ überschrieben ist. Auf dieser Skizze ist eine rote, längliche Fläche eingezeichnet.

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Um zu dem Grundstück mit der Flur-Nr.: B) zu gelangen, beansprucht der Kläger eine Teer straße, welche in etwa von Süden nach Norden auf dem Grundstück der Beklagten mit der Flur-Nr. A) verläuft. Sodann beansprucht der Kläger eine Durchfahrt, welche kurz vor Grundstücksende von dieser Teer straße aus gesehen nach rechts abzweigt und eine Grünfläche passiert, die sich ebenfalls auf dem Grundstück des Beklagten mit der Flur-Nr.: A) befindet (auf Luftbild 2 in der Anlage zum Protokoll und dort auf das blau eingezeichnete Dreieck wird verwiesen). Am Anfang dieser zu passierenden Grünfläche haben die Beklagten von der Teerstraße aus gesehen ganz links einen trapezförmigen Betonpoller mit der Höhe von 0,45 m positioniert. Rechts der Durchfahrt wurden zwei Thujen (Höhe aktuell 1,35 m und 1,2 m) sowie ebenfalls eine Betonpoller mit der Höhe von 0,56 m platziert (auf Anlage K 13 sowie die Feststellungen des Sachverständigen auf Bl. 90 d.A. wird verwiesen). Sodann befinden sich im Bereich der Grenze zwischen den beiden Grundstücken ein Holzpflock (0,05 Meter hoch) sowie rechts hiervon ein Nadelgehölz mit Beipflock (Höhe aktuell 1,7 m) sowie drei Kiefern (Höhe aktuell jeweils 1,1 m) (auf Anlage K 13 sowie die Feststellungen des Sachverständigen auf Bl. 90 d.A. wird verwiesen).

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Grundstückes mit der Flur-Nr.: B). Als Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr. B) stehe ihm ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück der Beklagten zu. Die Betonpoller, der Holzpflock und die Anpflanzungen würden ihn dabei behindern auf sein Grundstück zu gelangen. Der linke Betonpoller sei bereits seit längerer Zeit so vorhanden. Die genaue Position sei aber mehrmals verändert worden. Der rechte Poller sei noch nicht so lange Zeit vorhanden. Die jetzige Situation der Betonpoller, der Anpflanzung und des Holzpflocks bestünde erst seit dem Jahr 2017.

Mit Schriftsatz vom 06.02.2018 hat der Kläger seine Klage erweitert wie folgt:

„I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die auf ihrem Grundstück mit der Flur-Nr. A) der Gemarkung H. (Amtsgerichtsbezirk Landshut) aufgestellten zwei Schilder, jeweils mit der Aufschrift „Privatstraße und Privatgelände, pro widerrechtliches Befahren oder Fotografieren pauschal 25.000,00 €, pro Sachbeschädigung aller Art. 10.000,00 €, pro Sachbeschädigung mit Fahrerflucht oder pro widerrechtlicher Winterdienst pauschal 50.000,00 €…bei Benutzung einverstanden“ und „Kein Winterdienst“ zu entfernen.“

II. Es wird festgestellt, dass die Rechnung vom 30.12.2017, ausgestellt von den Beklagten an den Kläger mit den Positionen 01 Ihre Klage 55 O 3260/17 Anlage K 8 5 Stck Fotos widerrechtlich angefertigt, Eingang 30.12.2017 pro Stck 25.000,00 € + MwSt., 02 Nichtbeseitigung 2 a und 2 b, pro Tag 200,00 € + MwSt. ab 25.12.17. Lt. Schreiben bekannt 07.12.2017 Nichtbeseitigung sowie alle anderen sowieso Kosten (z. B. Wasser im Gebäude, Keller usw.) unberechtigt ist und die Beklagten von dem Kläger diese Geldbeträge nicht fordern dürfen.

III. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 297,62 € seit dem 28.12.2017 und aus einem Betrag von 989,13 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Hinsichtlich des ersten Antrags dieser Klageerweiterung haben die Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 die übereinstimmende Erledigterklärung erklärt. Hinsichtlich des zweiten Antrags der Klageerweiterung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.03.2018 das sofortige Anerkenntnis erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die auf dem Grundstück der Gemarkung H. Flur-Nr.: A) (Amtsgerichtsbezirk Landshut) im Bereich unmittelbar vor der Grundstückseinfahrt des Klägers zu dessen Grundstück Flur-Nr.: B) der Gemarkung H. aufgestellten zwei rechteckigen Betonpoller, den Holzpflock und die Anpflanzungen (zwei davon ca. 1,50 m hoch direkt neben dem von der öffentlichen Straße aus gesehenen ersten Betonpoller angepflanzt, zwei neben der Zaunsäule zwischen dem klägerischen und dem beklagtischen Grundstück schräg zu dem von der öffentlichen Straße aus gesehenen ersten Betonpoller angepflanzt) zu entfernen.

II. Die Beklagten sind verpflichtet, dem Kläger und dritten Personen, die auf das Grundstück des Klägers fahren möchten, im Rahmen des bestehenden Geh- und Fahrtrechts ungehinderte Zufahrt bzw. ungehinderten Zugang vom Grundstück FINr. A) der Gemarkung H. auf dessen Grundstück zu gewähren und zwar insbesondere vom Grundstückseck FINr. B) des Klägers (Ausfahrt) von dessen Grundstück aus betrachtet nach links in Richtung bestehende Zaunsäule mindestens 5 m und nach vorne in Richtung öffentliche Straße betrachtet mindestens 10 m incl. der damit auf seinem Grundstück entstehenden Fläche (Dreieck).

III. Es wird festgestellt, dass die Rechnung vom 30.12.2017, ausgestellt von den Beklagten an den Kläger mit den Positionen 01 Ihre Klage 55 O 3260/17 Anlage K 8 5 Stck Fotos widerrechtlich angefertigt, Eingang 30.12.2017 pro Stck 25.000,00 € + MwSt., 02 Nichtbeseitigung 2 a und 2 b, pro Tag 200,00 € + MwSt. ab 25.12.17. Lt. Schreiben bekannt 07.12.2017 Nichtbeseitigung sowie alle anderen sowieso Kosten (z. B. Wasser im Gebäude, Keller usw.) unberechtigt ist und die Beklagten von dem Kläger diese Geldbeträge nicht fordern dürfen.

IV. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.286,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 297,62 € seit dem 28.12.2017 und aus einem Betrag von 989,13 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Die Beklagten behaupten im Wesentlichen, dass es sich bei den vertraglichen Vereinbarungen vom 16.02.1978, welche der Begründung des Geh- und Fahrtrechts auf dem dienenden Grundstück zugrunde liegt, um schuldrechtliche, vertragliche Vereinbarungen handle, welche vorliegend ohne Bedeutung seien. Eine Beeinträchtigung der Zufahrt liege nicht vor. Darüber hinaus seien die Betonpoller bereits im Jahr 1980 errichtet worden. Ein Beseitigungsanspruch sei deshalb verjährt. Zudem nutze der Kläger seit mehr als zehn Jahren das Grundstück mit Flurnummer D), um auf sein Grundstück zu gelangen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.05.2018, ergänzt durch den Beschluss vom 20.08.2018 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen Ing. K. sowie des Beirats Prof. Dr. Ing. W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten über die Befahrbarkeit einer Einfahrt in das Grundstück H. 32 in N. – FlstNr.: B), Gemarkung H. vom 06.11.2018 Bezug genommen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018, auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen und auf die sonstigen Aktenbestandteile. Die Parteien haben sich mit schriftlicher Entscheidung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und weit überwiegend begründet.

I.

Das Landgericht Landshut ist gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich und gemäß § 24 Abs. 2 ZPO bzw. §§ 12, 13 ZPO örtlich zur Entscheidung zuständig.

II.

Die Klage ist weit überwiegend begründet.

Es besteht ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus §§ 1004 BGB i. V. m. 1027 BGB auf Unterlassung der im einzelnen benannten Störungen des Geh- und Fahrtrechts sowie auf Verpflichtung der Beklagten, das bestehende Geh- und Fahrtrecht künftig ungehindert zu gewähren.

Dem Kläger steht vorliegend eine Grunddienstbarkeit am Grundstück mit der Flur-Nr.: A) des Beklagten zu, welche durch Maßnahmen der Beklagten behindert wird, wobei insbesondere keine Verjährung vorliegt.

1. Dem Kläger steht als Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr.: B) der Gemarkung H. ein Geh- und Fahrtrecht am dienenden Grundstück der Beklagten mit der Flur-Nr.: A) zu. Dieses Geh- und Fahrtrecht ist dinglich gesichert.

a) Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr.: B) der Gemarkung H.. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der als Anlage K 12 vorgelegten Eintragungsbekanntmachung fest. Ein substantiiertes Bestreiten der Bekagtenseite diesbezüglich liegt nicht vor.

Als Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr.: B) der Gemarkung H. hat der Kläger an dem dienenden Grundstück der Beklagten mit der Flur-Nr.: A) der Gemarkung H. ein Geh- und Fahrtrecht, welches dinglich gesichert ist.

Im Grundbuch von H., Band -, Blatt – sind die Beklagten als Miteigentümer zu je 1/2 von dem Grundstück mit der Flur-Nr.: A), Gebäude und Freifläche, H. 30 eingetragen. In Abteilung II des Grundbuchblatts ist unter der laufenden Nummer der Eintragungen 3 am genannten Grundstück der Beklagten ein „Geh- und Fahrtrecht für jeweilige Eigentümer von Flst. B) Gemarkung H.; gemäß Bewilligung vom 16.02./ 21.11.1978“ eingetragen. Gemäß Überlassungsvertrag vom 16.02.1978, Urk. Rolle Nr. – des Notars B. ist unter der Ziffer XII geregelt wie folgt: „Geh- und Fahrtrecht und Abwasserleitungen: Der Veräußerer darf unentgeltlich die über FlstNr. C) verlaufende Fahrt die auch von der Raiffeisenkasse benutzt wird, immerwährend benützen, um von der Straße zu seinem Grundstück zu gelangen. Die Unterhaltung der Fahrt tragen die Benutzer zu gleichen Teilen.“ In der Messungsanerkennung und Auflassung vom 21.11.1978, Urk. Rolle Nr. 1878, des Notars B., ist unter Ziff. III „Auflassung“ unter Buchstabe c) wie folgt geregelt: „Grunddienstbarkeit an FlstNr. C) für den jew. Eigentümer von FlstNr. B) – Geh- und Fahrtrecht – das hiermit bestellt wird, auf der beigehefteten Skizze ist die Fläche „rot“ eingezeichnet, im Übrigen s. Abschnitt XII der Vorurkunde.“

Aus der Eintragung in der zweiten Abteilung des Grundbuches sowie den hier in Bezug genommenen Bewilligungen vom 16.02.1978 und 21.11.1978 ergibt sich zweifelsfrei, dass dem Kläger als Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Geh- und Fahrtrecht am dienenden Grundstück der Beklagten zusteht. Es handelt sich bei dem vorliegenden Geh- und Fahrtrecht insbesondere nicht lediglich um eine schuldrechtliche, vertragliche Vereinbarung ohne Bindungswirkung für die hiesigen Parteien. Das Geh- und Fahrtrecht ist in der zweiten Abteilung des Grundbuchs des dienenden Flurstücks A) für den jeweiligen Eigentümer vom Flurstück B) eingetragen. Zur Konkretisierung dieses Geh- und Fahrtrechts wird auf die Bewilligung vom 16.02.1978 und 21.11.1978 Bezug genommen. Damit ist das Grundstück der Beklagten mit einem dinglichen Recht, nämlich dem Geh- und Fahrtrecht für die jeweiligen Eigentümer vom Flurstück B), belastet.

In den beiden Bewilligungen, namentlichem dem Überlassungsvertrag vom 16.02.1978 sowie der Messanerkennung und Auflassung vom 21.11.1978 wird das Geh- und Fahrtrecht sodann konkretisiert. In Ziffer XII des Überlassungsvertrages vom 16.02.1978 wird ein Geh- und Fahrtrecht dahingehend eingeräumt bzw. definiert, dass die über Flst-Nr. C) verlaufende Fahrt, die auch von der Raiffeisenkasse benutzt wird, immerwährend benutzt werden darf um von der Straße zu dem dahinterliegenden Grundstück zu gelangen. In der Messanerkennung und Auflassung vom 21.11.1978 wird unter III. c) sodann auf eine beigeheftete Skizze Bezug genommen auf welcher das Geh- und Fahrtrecht rot eingezeichnet ist. Diese Skizze ist überschrieben mit „Kartenbeilage“ sowie „Gemarkung H. (VN -)“. Auf dieser Kartenbeilage befindet sich neben einem schriftlichen Teil, der sich im oberen Bereich befindet, mittig eine Karte von H.. Unter der Karte findet sich das Datum 23.10.1978 sowie ein Stempel des Vermessungsamtes. Unterzeichnet ist die Karte von dem leitenden Vermessungsdirektor. Hieraus ist ersichtlich, dass diese Kartenbeilage lediglich als Skizze verwendet wurde um die Lage des Geh- und Fahrtrechts – wie unter Ziffer III. c) der Messanerkennung und Auflassung vom 21.11.1978 ausgeführt – durch eine rote Markierung zu konkretisieren. Die Skizze wurde – wie aus dem textlichen Bestandteilen ersichtlich ist – aus dem Veränderungsnachweis Nr. – entnommen und bezieht sich auf diesen. Die textlichen Ausführungen oberhalb der Skizze, in denen insbesondere auch die Rede von einer Kennzeichnung in gelber Farbe ist, sind damit für die vorliegende Messanerkennung und Auflassung nicht relevant.

b) Zur genauen Definition der Lage des Geh- und Fahrtrechts, welches dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks mit der Flur-Nr. B) am dienenden Grundstück der Beklagten zusteht, sind nun der Wortlaut der oben genannten Dokumente sowie die Skizze heranzuziehen und ggf. gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen.

In Ziffer XII des Überlassungsvertrages vom 16.02.1978 wird ein Geh- und Fahrtrecht dahingehend konkretisiert, dass die über Flst-Nr. C) verlaufende Fahrt, die auch von der Raiffeisenkasse benutzt wird, immerwährend benutzt werden darf, um von der Straße zu dem dahinterliegenden Grundstück zu gelangen. Das Geh- und Fahrtrecht erstreckt sich damit zunächst eindeutig auf die geteerte Fahrt, die von Süden in nördliche Richtung auf dem dienenden Grundstück verläuft. Auf der weiter vorliegenden Skizze mit der roten Markierung ist für das Gericht unzweifelhaft erkennbar, dass der rot markierte Bereich sowie die diesen roten Bereich zu den Seiten hin begrenzenden gestrichelten Linien, am oberen Ende des dienenden Grundstücks eine Kurve nach rechts hin zum herrschenden Grundstück des Klägers machen. Da Sinn und Zweck des vorliegenden Geh- und Fahrtrechts ausweislich des Wortlauts von Ziffer XII. des Überlassungsvertrags vom 16.02.1978 war, „von der Straße zu dem dahinterliegenden Grundstück zu gelangen“, verläuft das Geh- und Fahrtrecht damit sodann eindeutig von dieser Teerstraße aus gesehen nach rechts über die Grünfläche, die sich ebenfalls auf dem Grundstück des Beklagten mit der Flur-Nr.: A) befindet (s. Luftbild 2 in der Anlage zum Protokoll, dort blau eingezeichnetes Dreieck). Den Ausführungen der Beklagtenseite, dass dem Kläger lediglich ein Recht zur Nutzung der sich auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen geteerten Straße zustehe und der Kläger am Ende der geteerten Straße über das Grundstück mit der Flur-Nr. E) auf sein Grundstück einfahren müsse, kann somit nicht gefolgt werden.

b) Selbst unterstellt, der Kläger würde – wie die Beklagten ausführen – seit mehr als zehn Jahren das Grundstück mit der Flur-Nr. C) nutzen, um auf sein Grundstück zu gelangen, würde dies am Bestehen des Geh- und Fahrtrechts nichts ändern. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann also dahinstehen. Die Ausübungsstelle einer Dienstbarkeit, die wie vorliegend durch rechtsgeschäftliche Vereinbarung als Inhalt der Dienstbarkeit festgelegt und durch Bezugnahme auf die Bewilligung in das Grundbuch eingetragen wurde, kann später nicht durch eine bloße andere tatsächliche Ausübung verlegt werden. Denn die Verlegung erfordert eine Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit, die nach § 877 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB der Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten sowie der Eintragung in das Grundbuch bedarf (BGH, Urteil v. 07.10. 2005, Az.: V ZR 140/04, juris, m.w.N.).

2. Die Grunddienstbarkeit, die dem Kläger zusteht, ist gemäß § 1027 BGB durch die von dem Beklagten aufgestellten Gegenständen und Pflanzen beeinträchtigt. Diese sind von den Beklagten zu entfernen, eine zukünftige Beeinträchtigung hat zu unterbleiben, §§ 1004 BGB i. V. m. 1027 BGB.

a) Eine Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Grunddienstbarkeitsausübung (Palandt/Herrler, BGB, 78. Auflage, 2019, § 1027, Rn. 1). Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt (BGH, Urteil v. 11.04.2003, Az.: V ZR 323/02, juris). Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung ist vorliegend ein „Geh- und Fahrtrecht“ bestellt, wobei keine Einschränkung, insbesondere nicht im Hinblick auf die Größe der Fahrzeuge, erfolgt ist.

Inhalt und Umfang einer – wie hier – zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit liegen dabei nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, sondern sind Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Dienstbarkeit gerade bestehende Nutzung. Vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen (BGH, Urteil v. 11.04.2003, Az.: V ZR 323/02, juris). Zudem ist im Hinblick auf ein Geh- und Fahrtrecht bei Fehlen einer näheren Regelung davon auszugehen, dass dieses grundsätzlich zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art berechtigt (OLG Karlsruhe, OLGZ 1986, 70, 73; Staudinger/Weber, BGB, Stand 2017, § 1020, Rn. 8, beck-online).

Da eine nähere Regelung im Hinblick auf das Geh- und Fahrtrecht beim streitgegenständlichen Geh- und Fahrtrecht nicht besteht, hat dies zur Folge, dass im Rahmen der Ausübung des Geh- und Fahrtrechts das dienende Grundstück durch alle Arten und auch alle Größen und Formen von Kraftfahrzeugen befahren werden darf. Die Dienstbarkeit umfasst dabei auch größere Fahrzeuge wie Feuerwehr und Krankenwagen, welche über das dienende Grundstück der Beklagten zum herrschenden Grundstück des Klägers fahren dürfen.

b) Die Grunddienstbarkeit wird vorliegend durch die von Beklagtenseite aufgestellten Gegenstände und Pflanzen im Bereich der Grünfläche unmittelbar vor dem Grundstück des Klägers, namentlich die beiden Betonpoller, den Holzpflock sowie Anpflanzungen, rechtswidrig beeinträchtigt.

Die vorliegenden Beeinträchtigungen wurde durch das Gutachten des Sachverständigen Prof. Ing. grad. K. über die Befahrbarkeit einer Einfahrt in das Grundstück H. 32 in N. – Flurstück Nr.: B) Gemarkung H. vom 19.9.2018, festgestellt. Das Gericht folgt den gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Feststellungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen. Es liegen keine Umstände vor, die Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen zuließen. Der Sachverständige hat zusammen mit seinem Beirat Prof. Dr. Ing. W. Vermessungen durchgeführt. Die Auswertung der Messungen wurde sodann mit geprüften Computerprogrammen durchgeführt. Aufgrund der Zuziehung des Sachverständigen war die Einvernahme von Zeugen zum Thema der Beeinträchtigung der Dienstbarkeit nicht erforderlich.

Der Sachverständige führt in seinem Gutachten insbesondere aus, dass die Einfahrt in das klägerische Grundstück über die geteerte Straße und zwischen den Betonpollern, Thujen und den Holzpflock hindurch mit einem größeren Fahrzeug (z.B. Feuerwehr, Krankenwagen) nicht möglich ist. Eine ungehinderte Zufahrt ist nur möglich, wenn entlang der Grundstücksgrenze zwischen Flurnummer B) und A) eine Durchfahrt von mindestens 3,7 Meter Breite und auf dem Grundstück mit der Flurnummer A) entlang der Fahrt in Richtung der öffentlichen Straße mit mindestens 10 Metern Länge gewährt wird. Dem Gutachten wurden als Anlagen 5.1 – 5.3 sowie 6.1 – 6.4 die bildlich dargestellten Auswertungen der Messungen beigegeben. Dort sind die Beeinträchtigungen auch unzweifelhaft erkennbar.

Der Kläger hat damit gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. 1027 BGB einen Anspruch auf Entfernung der beiden Betonpoller, des Holzpflocks, der beiden Thujen, die sich links neben dem von der Teerstraße aus rechts liegenden Betonpollers befinden sowie des Nadelgehölz mit Beipflock und der sich aus Sicht der Teerstraße aus rechts daneben befindlichen Kiefer, die neben der Zaunsäule zwischen dem klägerischen und dem beklagtischen Grundstück wachsen (auf die Feststellungen des Sachverständigen auf Bl. 90 d.A. wird verwiesen). Insbesondere sind neben den Pollern, dem Holzpflock und den beiden Thujen auch das Nadelgehölz mit Beipflock sowie die sich rechts daneben befindliche Kiefer zu entfernen, wie auch vom Kläger beantragt wurde. Wie aus den Anlagen zum Sachverständigengutachten ersichtlich, muss zur Durchfahrt mit größeren Fahrzeugen zum Teil deutlich auf das Grundstück mit der Flur-Nr. E) gefahren werden. Da die Dienstbarkeit jedoch allein auf dem dienenden Grundstück der Beklagten lastet, muss die Durchfahrt dort auch vollständig erfolgen können. Um die Durchfahrt störungsfrei zu gewährleisten, sind daher antragsgemäß auch das Nadelgehölz mit Beipflock sowie die sich rechts daneben befindliche Kiefer, welche sich neben der die beiden Grundstücke trennenden Zaunsäule, befinden.

c) Die Beklagten sind zudem gem. §§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. 1027 BGB verpflichtet, künftige rechtswidrige Beeinträchtigungen des Geh- und Fahrtrechts zu unterlassen. Denn die oben festgestellten rechtswidrigen Beeinträchtigungen begründen vorliegend eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, welche von Beklagtenseite auch nicht widerlegt wurde (Palandt/Herrler, BGB, 78. Auflage, 2019, § 1004, Rn. 32, m.w.N.). Entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen muss entlang der Grundstücksgrenze zwischen Flurnummer B) und A) eine Durchfahrt von mindestens 3,7 Meter Breite und auf dem Grundstück mit der Flurnummer A) entlang der Fahrt in Richtung der öffentlichen Straße mit mindestens 10 Metern Länge gewährt werden, um die Dienstbarkeit nicht zu beeinträchtigen. Da der Kläger eine Breite von 5 Metern beantragt hatte, war im Tenor eine Breite von 3,7 Metern aufzunehmen und die Klage im Übrigen abzuweisen.

Es ist an dieser Stelle insbesondere auch festzuhalten, dass das vorliegende Geh- und Fahrtrecht auch die Ausübung durch dritte Personen, d.h. Fammilienmitglieder, Hausgenossen, Besucher, etc. deckt (Palandt/Herrler, BGB, 78. Auflage, 2019, § 1018, Rn. 16, m.w.N.).

3. Die Ansprüche des Klägers aus den §§ 1004 i.V.m. 1027 BGB sind nicht verjährt.

a) Der Anspruch des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit auf Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung des Rechts nach § 1004 Abs. 1 BGB, der aus der Vorschrift des § 1027 BGB folgt, unterliegt nach § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls dann nicht der Verjährung, wenn es um die Verwirklichung des Rechts selbst und nicht nur um eine Störung in der Ausübung geht (BGH, Urt. v. 22.10.2010, Az.: V ZR 43/10, BGHZ 187, 185, Rz. 19 m.w. N.). Die hier bestehende Beeinträchtigung führt dazu, dass dem Kläger die Ausübung eines Teils der ihm eingeräumten Rechtsmacht verwehrt ist. Zwar besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen grundsätzlich eine Zufahrtsmöglichkeit auf das herrschende Grundstück. Die Einfahrt in das klägerische Grundstück mit einem größeren Fahrzeug (z.B. Feuerwehr, Krankenwagen) ist jedoch gänzlich nicht möglich. Damit zielt der Beseitigungsanspruch auf die Verwirklichung des Rechts. Das Recht, die Zufahrt mit größeren Fahrzeugen zu befahren, kann nicht mehr ausgeübt werden. Es handelt sich dabei nicht um eine bloße Störung in der Ausübung der dem Berechtigten durch die Grunddienstbarkeit eingeräumten Rechte. Eine solche liegt nur vor, wenn der Rechtsinhaber sein Recht zwar noch ausüben kann, dies aber nur erschwert möglich ist. Hiervon wäre etwa auszugehen, wenn dem Kläger die Zufahrt mit größeren Fahrzeugen zu seinem Grundstück zwar noch möglich wäre, er aber Einschränkungen unterworfen ist, indem er etwa das Fahrzeug mehrmals vor- und zurücksetzen muss, um auf sein Grundstück zu gelangen. Kann er demgegenüber – wie hier – von seinem Recht in einzelnen abgrenzbaren Ausprägungen der Grunddienstbarkeit überhaupt keinen Gebrauch mehr machen, steht die Verwirklichung der ihm durch die Grundbucheintragung eingeräumten Rechtsmacht in Rede. Daher würde im vorliegenden Fall die Grundbucheintragung bei Annahme einer Verjährung des Beseitigungsanspruchs teilweise zu einer leeren rechtlichen Hülse (BGH, Urteil v. 18.07.2014, Az: V ZR 151/13; ZfIR 2015, 111, 112). Eine Verjährung der Ansprüche scheidet folglich aus.

b) Eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen werden. Ist auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, durch welche die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt wird, errichtet worden, so unterliegt der Anspruch des Berechtigten auf Beseitigung einer Beeinträchtigung des Rechts nach dieser Vorschrift zwar auch dann der Verjährung, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist. Die Norm kommt auch zur Anwendung, wenn der Beseitigungsanspruch zum Zweck der Verwirklichung des Rechts aus der Dienstbarkeit geltend gemacht wird. In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist aber nicht drei, sondern in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB 30 Jahre (BGH, Urteil v. 18.07.2014, ZfIR 2015, 111, 112).

Auch eine Verjährung unter dem Gesichtspunkt des § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB ist vorliegend nicht gegeben. Als Anlage i.S.d. § 1020 BGB gilt nicht das bloße Aufstellen von Gegenständen, die ohne Weiteres entfernt werden können (Staudinger/Weber, BGB, Stand 2017, § 1020, Rn. 12, beck-online). Die Betonpoller stellen damit keine Anlagen dar, da sie, wie die Beklagtenseite selbst vorträgt und auf den Bildern in der Anlage K 15 und K 16 ersichtlich, mit Hilfe eines Traktors leicht versetzt werden können. Es kann damit dahin stehen, ob die Poller bereits im Jahr 1980, wie die Beklagtenseite vorträgt, aufgestellt wurden. Eine Einvernahme von Zeugen hierzu konnte daher unterbleiben. Im Hinblick auf die Bepflanzungen sowie den Holzpflock wurden von der Beklagtenseite nicht vorgetragen, dass diese bereits seit mehr als 30 Jahren platziert seien. Zudem wird von Beklagtenseite nicht bestritten, dass die Bilder in den Anlagen K 15 und K 16 im Jahr 2017 aufgenommen wurden, wie der Kläger vorträgt. Auf diesen Bildern ist klar zu erkennen, dass die Thujen zu diesem Zeitpunkt noch nicht gepflanzt waren, sich linker Hand kein Holzpflock befand und auch die sich linker Hand befindliche Bepflanzung noch jung war. Eine Einvernahme von Zeugen war deshalb nicht angezeigt.

Sämtliche Beeinträchtigungen stellen damit entweder keine Anlagen dar oder sind nicht bereits 30 Jahre vorhanden. Eine Verjährung ist nicht eingetreten.

III.

Der Anspruch auf Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 823, 249 BGB. Insbesondere war die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der Ansprüche geboten, nachdem die Grunddienstbarkeit durch die Beklagten verletzt wurde.

IV.

Hinsichtlich der Ziffer 3. des Tenors wurde von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 19.03.2018 das sofortige Anerkenntnis erklärt. Auf das Anerkenntnis wurde in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 von Beklagtenseite erneut Bezug genommen. Gem. § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO bedarf es hinsichtlich der Ziffer 3. des Tenors aufgrund des Anerkenntnisses nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 Abs. 2 ZPO.

§ 93 ZPO war vorliegend nicht anzuwenden, da durch das Verhalten der Beklagtenseite Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben wurde. Es wurde nämlich zunächst lediglich die Fälligkeit der Rechnung vom 30.12.2017 in Abrede gestellt, nicht jedoch die Forderung an sich (vgl. Anlage K 11).

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

VII.

Der Streitwert wurde gem. § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festgesetzt. Er setzt sich aus 6.000,00 Euro für die ursprüngliche Klage, sowie 50 Euro für den ersten Antrag der Klageerweiterung und 126.000,00 Euro für den zweiten Antrag der Klageerweiterung zusammen. Im Hinblick auf den Streitwert der negativen Feststellungsklage wird verwiesen auf Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 3, Rn. 16, dort unter negative Feststellungsklage.

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