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Vertragsstrafe nach Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung – Angemessenheit

Vertragsstrafen und Unterlassungsverpflichtungen: Ein Blick auf das LG Landshut Endurteil

In einem komplexen Rechtsstreit hat das Landgericht Landshut über Vertragsstrafenansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Beklagte gegen eine Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat, die er im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs eingegangen war. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, die auf seiner Webseite veröffentlicht waren. Bei Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe vereinbart. Die Klägerin behauptete, der Beklagte habe mehrfach gegen diese Verpflichtung verstoßen und forderte eine hohe Vertragsstrafe.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 41 O 2337/19   >>>

Die Klägerin und ihre Forderungen

Vertragsstrafe nach Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung - Angemessenheit
LG Landshut urteilt: Einmalige Verletzung der Unterlassungsverpflichtung führt zu Vertragsstrafe – Die Bedeutung klarer Kommunikation hervorgehoben. (Symbolfoto: Alexander Supertramp /Shutterstock.com)

Die Klägerin machte geltend, dass der Beklagte sieben Mal gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe, da auf der Webseite des Beklagten sieben Äußerungen enthalten seien, die gegen den gerichtlichen Vergleich verstießen. Sie forderte daher eine Vertragsstrafe in Höhe von 42.000,00 € sowie außergerichtliche Kosten. Der Beklagte wies diese Forderungen zurück und erhob sogar eine Widerklage.

Die Position des Beklagten

Der Beklagte argumentierte, dass die Vertragsstrafe nicht verwirkt sei, da er unverzüglich reagiert habe. Er hielt die Geltendmachung einer Vertragsstrafe so kurz nach der Unterlassungsverpflichtung für rechtsmissbräuchlich. Darüber hinaus forderte er die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten zur Abwehr des Vertragsstrafenanspruchs.

Das Urteil und seine Begründung

Das Gericht entschied, dass die Klage nur im ausgeurteilten Umfang begründet sei. Es wurde festgestellt, dass der Beklagte gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe, jedoch nur einmal und nicht sieben Mal, wie von der Klägerin behauptet. Daher wurde der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € verurteilt. Das Gericht begründete dies damit, dass der Beklagte die Webseite zwar unverändert ließ, aber nicht ausreichend unternommen hatte, die zu unterlassenden Äußerungen sofort zu entfernen.

Streitwert und Kostenverteilung

Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 43.706,94 € festgesetzt. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits wurde entschieden, dass die Klägerin 89 % und der Beklagte 11 % zu tragen haben. Die Widerklage des Beklagten wurde abgewiesen.

Das Urteil zeigt, wie komplex die Durchsetzung von Unterlassungsverpflichtungen und Vertragsstrafen in der Praxis sein kann. Es verdeutlicht auch die Bedeutung einer schnellen und klaren Kommunikation, wenn man sich in einer rechtlichen Verpflichtung befindet, um mögliche Vertragsstrafen zu vermeiden.

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Verstoß gegen Unterlassungsverpflichtung – kurz erklärt

Ein Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In der Regel wird eine solche Verpflichtung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung begründet, die oft im Rahmen einer Abmahnung abgegeben wird. Die Unterlassungserklärung ist in der Regel lebenslang gültig und legt fest, dass der Unterzeichner ein bestimmtes Verhalten (z.B. eine wettbewerbswidrige Handlung) zukünftig unterlassen wird.

Bei einem Verstoß gegen diese Erklärung wird in der Regel eine Vertragsstrafe fällig. Die Höhe der Vertragsstrafe kann variieren, liegt jedoch häufig im Bereich von 1.500 bis 15.000 Euro pro Fall. In einigen Fällen kann dies existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Daher ist bei der Erstellung der Unterlassungserklärung große Sorgfalt geboten. Neben der Vertragsstrafe können auch weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden, etwa eine Unterlassungsklage. Ziel einer Unterlassungserklärung ist oft eine außergerichtliche Einigung, um genau solche Klagen zu vermeiden. Wer die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet, setzt sich der Gefahr einer solchen Klage aus.

Wiederholte Verstöße gegen eine Unterlassungsverpflichtung können als natürliche Handlung oder Handlung im Rechtssinne zusammengefasst werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss klargestellt. In solchen Fällen kann die Vertragsstrafe mehrfach fällig werden.  Es ist auch möglich, dass durch einen Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung Schadensersatzansprüche entstehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch den Verstoß ein Schaden entstanden ist, der über die Vertragsstrafe hinausgeht.


Das vorliegende Urteil

LG Landshut – Az.: 41 O 2337/19 – Endurteil vom 05.12.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2019 sowie weitere 334,75 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 89 % und der Beklagte 11 % zu tragen. Die Klägerin trägt ferner 89 % der Kosten der Nebenintervention.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 43.706,94 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Vertragsstrafenansprüche aus einem gerichtlichen Vergleich geltend.

Im Verfahren 41 O 3178/18 schlossen die Parteien am Donnerstag, 21.03.2019, einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beklagte zum Unterlassen dreier Äußerungen verpflichtete, die unter anderem auf seiner Webseite enthalten waren. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtete sich der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 6.000,00 €. Hinsichtlich des Wortlaut des Vergleichs wird auf die Anlage K1 verwiesen. Am Freitag, 22.03.2019, sandte der Beklagte eine Mail an die Firma i. mit dem Inhalt, man müsse wegen der Verpflichtung die Homepage durchforsten. Hinsichtlich des Wortlauts der Mail wird auf die Anlage B4 verwiesen.

Am Montag, 25.03.2019, sandte der Klägervertreter ein Schreiben an den Beklagten, in dem er beanstandete, dass auf der Homepage weiterhin zu unterlassende Äußerungen enthalten seien und machte eine Vertragsstrafe in Höhe von 42.000,00 € geltend. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage K4 verwiesen.

Ab dem 27.03.2019 (Mittwoch) war die Homepage nicht mehr erreichbar.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte sieben Mal gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe, da auf der Homepage sieben Äußerungen enthalten seien, die gegen den Vergleich verstießen.

Die Klägerin beantragt daher:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.000,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die angefallenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.706,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er: Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, da er unverzüglich reagiert habe. Die Geltendmachung einer Vertragsstrafe unmittelbar nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtung sei im übrigen rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe ihm die außergerichtlichen Anwaltskosten zur Abwehr des Vertragsstrafenanspruchs zu ersetzen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Klagepartei vom 02.08.2019, 10.09.2019, 16.09.2019 und 28.10.2019, sowie der Beklagtenpartei vom 23.08.2019, 03.09.2019, 01.10.2019, 23.10.2019, 06.11.2019 und 08.11.2019 verwiesen.

Der Beklagte hat dem Beklagtenvertreter aus dem Verfahren 41 O 3178/18 mit Schriftsatz vom 23.08.2019 den Streit verkündet. Dieser ist mit Schriftsatz vom 18.10.2019 auf Beklagtenseite dem Verfahren auf Beklagtenseite beigetreten.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere greift die vom Beklagten erhobene Rüge der Vollmacht des Klägervertreters nicht durch. Dabei kommt es nicht auf die Beschlussfassung in den Gremien der Klägerin an. Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung der Klägerin (Anlage B2) vertritt der 1. Vorsitzende die Klägerin nach außen. Es besteht also eine Einzelvertretungsbefugnis. Damit ist eine Vollmachtserteilung durch den 1. Vorsitzenden im Außenverhältnis wirksam. Welche Gremien dem vorab zustimmen müssen und ob sie dies haben, betrifft dagegen das Innenverhältnis, lässt aber die Wirksamkeit einer vom 1. Vorsitzenden erteilten Vollmacht unberührt. Der 1. Vorsitzende hat im Termin ausdrücklich erklärt, dass er den Klägervertreter bevollmächtigt habe.

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II.

Die Klage ist lediglich im ausgeurteilten Umfang begründet.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000,00 € aus dem gerichtlichen Vergleich vom 21.03.2019.

a) Der Beklagte hat gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung verstoßen.

aa) Indem der Beklagte die Webseite trotz der Unterlassungsverpflichtung zunächst unverändert ließ, liegt ein “zukünftiger” Verstoß im Sinne der Vertragsstrafenvereinbarung vor. Die vertragsstrafenauslösenden und vergleichswidrigen Äußerungen auf der Homepage der Beklagten stellten einen Dauerverstoß dar. Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst (BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 76/13 -, juris).

bb) Eine Zeit für die Beseitigung der dem Vergleich widersprechenden Äußerungen von der Webseite des Beklagten war von den Parteien nicht vereinbart worden. Gemäß § 271 Abs. 1 BGB ist die Leistungszeit daher den Umständen zu entnehmen, ansonsten gilt die Verpflichtung sofort. Das Gericht versteht dies bezüglich des gegenständlichen Vergleichsschlusses so, dass der Beklagte ab dem Zeitpunkt des Vergleichsschlusses (sofort) die im Vergleich genannten Äußerungen nicht wiederholen darf und entgegenstehende Äußerungen unverzüglich von seiner Webseite zu entfernen hat.

cc) Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Der Beklagte hat zwar bereits am Tag nach dem Vergleichsschluss die Mail Anlage B4 an die Webdesignerin geschickt, und die Webseite war auch ab dem 27.03.2019 nicht mehr erreichbar. Der Beklagte hat in der Mail vom 22.03.2019 aber gerade nicht verlangt, dass die im Vergleich genannten Äußerungen von der Webseite entfernt werden sollen, sondern sich durch die Aufforderung, man müsse sich „demnächst mal zusammensetzen und die Homepage durchforsten“ eine Zeit zur Neugestaltung der Webseite eingeräumt. Hätte der Beklagte in der Mail dazu aufgefordert, die Webseite für die Zeit der Neugestaltung vom Netz zu nehmen oder zumindest bereits die gegenständlichen Äußerungen zu entfernen, wäre sein Verhalten aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. In der Mail kommt aber zum Ausdruck, dass der Beklagte davon ausging, dass die zu unterlassenden Äußerungen bis zur Neugestaltung stehen bleiben können. Der Beklagte hat damit zwar unverzüglich die Neugestaltung der Webseite in Angriff genommen, nicht aber die Entfernung der zu unterlassenden Äußerungen. Denn ebenso, wie der Beklagte in der Mail die Webdesignerin zu einem „Zusammensetzen“ auffordern konnte, hätte er sie in der Mail auch zum vorübergehenden Abschalten der Webseite oder zum Entfernen konkreter Teile auffordern können.

dd) Das Gericht geht jedoch von lediglich einem Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich aus. Die Frage, in welchem Umfang bei mehrfachen Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung Vertragsstrafen verwirkt sind, kann nur nach einer Vertragsauslegung im Einzelfall, die auch Elemente einer ergänzenden Vertragsauslegung beinhalten kann, entschieden werden, nicht nach festen Regeln für alle einschlägigen Fälle (BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 – I ZR 323/98 -, BGHZ 146, 318-331). Vorliegend liegt der Verstoß des Beklagten in einem Unterlassen, nämlich dem Unterlassen des Abschaltens oder Bereinigens der Webseite. Damit ist aus Sicht des Gerichts nicht auf die einzelnen Äußerungen auf der Webseite abzustellen, auch nicht auf die Anzahl der nach dem Vergleich zu unterlassenden Äußerungen. Vielmehr ist das unveränderte Bestehenlassen der Webseite als ein Fall der Zuwiderhandlung im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit anzusehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal verwirkt ist.

b) Die Geltendmachung der Vertragsstrafe durch die Klägerin ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Bei der Frage eines etwaigen Rechtsmissbrauchs ist zwischen dem Unterlassungsverlagen und der Geltendmachung der Vertragsstrafe zu unterscheiden.

Das Unterlassungsverlangen ist am Maßstab des § 8 Abs. 4 UWG zu messen. In diesem Kontext ist es als Indiz für einen Rechtsmissbrauch zu werten, wenn die Vertragsstrafe postwendend nach Abgabe der Unterwerfungserklärung geltend gemacht wird. Denn ein solches Verhalten, das dem Schuldner gewissermaßen die Luft abschneidet, spricht dafür, dass es dem Gläubiger gezielt auf die Vertragsstrafe ankommt und die Abmahnung nur dazu diente, diese Einnahmequelle zu eröffnen (OLG Hamm, Urteil vom 27. April 2010 – 4 U 150/09 -, Rn. 93, juris). Auch die von der Klagepartei zitierte Entscheidung OLG Hamm, Urteil vom 26. Juli 2011 – 4 U 49/11 bezieht sich auf den Maßstab des § 8 Abs. 4 UWG.

Die Geltendmachung der Vertragsstrafe unterliegt dagegen im Hinblick auf etwaigen Rechtsmissbrauch dem Maßstab des § 242 BGB, nicht des allein auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche anwendbaren § 8 Abs. 4 UWG. Ist allerdings der Unterwerfung eine nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässige Anspruchsverfolgung vorausgegangen, so kann der auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch Genommene diesem Verlangen den Rechtsmissbrauchseinwand entgegensetzen (Grosch/Ebersohl/Herrmann/Federsen/ Schwippert in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl. 2015, § 12

Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung, Nr. 207, zitiert nach juris). Bei der Annahme des Rechtsmissbrauchs wegen Geringfügigkeit des Verstoßes ist Zurückhaltung angebracht, weil hier regelmäßig eine Herabsetzung der Strafe nach § 343 BGB das Mittel der Wahl sein dürfte (Grosch/Ebersohl/Herrmann/Federsen/Schwippert in: Teplitzky/Peifer/ Leistner, UWG, 2. Aufl. 2015, § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung, Nr. 207, zitiert nach juris). Daher ist das Indiz der umgehenden Geltendmachung für die Frage des Rechtsmissbrauchs nicht auf den Maßstab des § 242 BGB übertragbar.

c) Vielmehr ist im Rahmen des § 343 BGB bei der Frage der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass zum einen die beanstandete Webseite nur knapp eine Woche nach dem Vergleichsschluss und damit nur für kurze Zeit noch online war. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte den Vergleich nicht gezielt hintertrieben hat, sondern sich ausweislich der Anlage B4 grundsätzlich vertragstreu verhalten wollte und sich nur zu Unrecht eine Frist zur Neugestaltung der Webseite zugebilligt hat, in der diese aus seiner Sicht unverändert bleiben konnte. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des für einen Fall der Zuwiderhandlung festgesetzten Betrags, somit in Höhe von 3.000,00 € für angemessen und ausreichend. Das Gericht orientiert sich dabei an der Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2015 – 13 U 58/14 -, juris, in welchem eine Vertragsstrafe von 2.500,00 € als angemessen erachtet wurde, wenn ein Internetauftritt zwar geändert wurden, die zu unterlassenden Äußerungen aber noch mit Suchmaschinen auffindbar waren. Vorliegend hatte der Beklagte seinen Internetauftritt zwar zunächst noch nicht geändert, aber bereits entsprechende Schritte in die Wege geleitet, und die beanstandeten Seiten waren nur wenige Tage abrufbar. Zwar kann das Gericht die Vertragsstrafe nur auf Antrag des Schuldners reduzieren. „Auf Antrag” bedeutet dabei nichts anderes, als dass das Gericht eine Herabsetzung nicht von Amts wegen zu erwägen hat. Als Antrag hat daher jede Anregung zu gelten, die erkennen lässt, dass der Schuldner ganz oder teilweise von der Vertragsstrafe loskommen will, weil er sie als unangemessen hoch und drückend empfindet (BGH, NJW 1968, 1625, beckonline). Hier hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung zum Ausdruck gebracht, dass er angesichts des kurzen Zeitablaufs die geltend gemachte Vertragsstrafe als nicht angefallen, rechtsmissbräuchlich und jedenfalls zu hoch ansieht.

2. Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten berechnet auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Obsiegensbetrag.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, wobei für den Zinsbeginn auf die Zustellung des Mahnbescheids abzustellen ist, § 696 Abs. 3 ZPO.

III.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

Dem Beklagten steht neben dem ausgeurteilten prozessualen Kostenerstattungsanspruch kein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Das (teilweise) unberechtigte Behaupten eines Anspruchs alleine löst einen solchen nicht schon aus. Eine Anspruchsgrundlage für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin wie ausgeführt nicht rechtsmissbräuchlich gehandelt, so dass keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche ersichtlich ist. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 8 Abs. 4 UWG. Dieser ist vorliegend auch deswegen nicht einschlägig, weil die Klägerin keinen Anspruch nach § 8 Abs. 1 UWG geltend gemacht hat, sondern einen vertraglichen Vertragsstrafenanspruch aus dem geschlossenen gerichtlichen Vergleich.

Der Beklagte erleidet hierdurch auch keinen Rechtsnachteil, da eine Anrechnungsvorschrift der vorgerichtlichen Anwaltskosten auf Beklagtenseite anders als auf der Klägerseite gerade nicht besteht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

V.

Der Streitwert wurde gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.

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