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Solarthermieanlage – 2 Jahre Verjährungfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln

LG Hamburg, Az.: 304 S 43/15, Urteil vom 01.06.2016

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Der Berufungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für einen Kombispeicher für eine Solarthermieanlage.

Der Kläger bestellte im Jahr 2011 bei der Beklagten über das Internet eine Solarthermieanlage, bestehend aus mehreren Sonnenkollektoren und u.a. einem sog. Kombispeicher. Diese Anlage wollte der Kläger in seinem Haus als sog. Zuheizung zu der schon bestehenden Gas-Zentralheizung nutzen, und zwar sowohl für die Bereitstellung von Heizwärme als auch für die Aufbereitung von Warmwasser. Die Beklagte lieferte die Anlage am 6. Juni 2011. Im Oktober 2011 fiel dem Kläger eine Undichtigkeit am Anschlussstutzen des Kombispeichers, sog. Flansch, auf. Nach einiger Korrespondenz reparierte ein Mitarbeiter der Beklagten diese Undichtigkeit im Mai 2012. Im November 2013 trat dann in dem Kombispeicher selbst eine Undichtigkeit auf, die dazu führte, dass sich Trinkwasser mit dem Heizwasser vermischte. Diesen Umstand meldete der Kläger der Beklagten im Dezember 2013. Die Beklagte lehnte eine Beseitigung des beschädigten Kombispeichers mit Hinweis auf eine eingetretene Verjährung ab.

Solarthermieanlage - 2 Jahre Verjährungfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln
Symbolfoto: caifas/Bigstock

Mit der Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe der Kosten für die Beschaffung eines neuen Kombispeichers verlangt. Während des erstinstanzlichen Prozesses hat der Kläger den streitgegenständlichen Kombispeicher gegen einen neuen Kombispeicher austauschen lassen.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil vom 19. August 2015 (Bl. 131 ff. d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Amtsgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme u.a. durch ein Sachverständigengutachten abgewiesen mit der Begründung, dass der Kombispeicher zur Überzeugung des Gerichts nicht mangelhaft gewesen sei, die Undichtigkeit vielmehr auf ein vom ebenfalls vernommenen Zeugen C. eingebautes falsches Druckventil zurückzuführen sei. Zur Frage der Verjährung hat das Amtsgericht entsprechend nicht Stellung genommen.

Zweitinstanzlich wendet sich der Kläger insbesondere dagegen, dass das Amtsgericht nach der mündlichen Verhandlung vom 29. Juli 2015 nicht weiter erforscht hat, ob der Defekt in dem Kombispeicher auf einen Materialfehler zurückzuführen ist, obwohl der Sachverständige dies in der mündlichen Verhandlung als möglich beschrieben hat. Fehlerhaft sei – so der Kläger in der Berufungsinstanz – das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der Zeuge C. den Schaden selbst durch Einbau eines falschen Ventils verursacht habe.

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

4. unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 19.08.2015 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 4.092,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2014 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Vergütungsrechnung Nr. 1…5 des Rechtsanwalts M. K. vom 17.02.2014 über € 492,54 freizustellen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und erhält den erstinstanzlichen Vortrag aufrecht, insbesondere macht sie die Verjährungseinrede geltend.

Für den ergänzenden Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zur Akte gereichten Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage war bereits deswegen abzuweisen, weil der klageweise geltend gemachte Anspruch verjährt ist und die Beklagte deshalb zu Recht die Leistung verweigert hat, § 214 Abs. 1 BGB. Ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruch deshalb überhaupt bestand und ob die Feststellungen des Amtsgerichts nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhaft waren, kann dahinstehen.

6. Die Verjährungsfrist für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche betrug zwei Jahre, § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die längeren Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind nicht einschlägig.

a. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BGB ist nicht einschlägig.

Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährung für die Rechte aus § 437 Nr. 1 und 3 BGB fünf Jahre „bei einem Bauwerk. Aus dem Bezug zu § 437 BGB wird deutlich, dass die Vorschrift nur greift, wenn ein Bauwerk selbst verkauft worden ist (H.P. Westermann, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 438 Rn. 15). Als Bauwerke sind alle fest mit dem Erdboden verbundenen unbeweglichen Sachen zu verstehen, die unter Verwendung von Material und Arbeit hergestellt werden, auch etwa durch An-, Aus- oder Umbau, und die nach §§ 93, 94 wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind (Staudinger/Annemarie Matusche-Beckmann (2013), BGB, § 438 Rn. 41 m.w.N.). Bei dem hier in Rede stehenden Kombispeicher, der Teil einer Solaranlage zur Herstellung von Heizwärme bzw. zur Aufbereitung von Warmwasser ist und den der Kläger über das Internet bei der Beklagten bestellt hat, handelt es sich nicht um ein verkauftes Bauwerk im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) BGB (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 2015, Az.: 1 U 51/15, juris Rn. 40). Es fehlt hier schon an dem Merkmal einer unbeweglichen Sache. Dies folgt schon daraus, dass der Kombispeicher im Laufe des Prozesses in der ersten Instanz offenbar ohne nennenswerte Schwierigkeiten von dem Kläger ausgebaut und durch einen neuen ersetzt werden konnte. Insoweit liegt der Fall hier anders als im vom OLB Bamberg (Beschluss vom 12. Januar 2012, Az.: 6 W 38/11, juris) entschiedenen Fall, in dem eine Photovoltaikanlage mit insgesamt ca. 300, jeweils ca. 90 cm tief in den Boden gerammten Metallpfosten mit dem Boden verbunden war.

b. Auch die fünfjährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB ist nicht einschlägig.

Nach dieser Vorschrift beträgt die Verjährung fünf Jahre „bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat …“.

Die Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn – wie hier – Sachen der dort genannten Art vom Käufer selbst in ein Bauwerk eingebaut werden, ohne dass ein Werkunternehmer dazwischen geschaltet ist (BGH NJW 2014, 845 Rn. 18 m.w.N.). Da es sich bei der Heizung bzw. dem Kombispeicher selbst nicht um ein Bauwerk handelt (s. soeben a.), setzte die Anwendung von § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB voraus, dass der Kombispeicher für ein Bauwerk verwendet worden ist und der Kombispeicher die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht hat.

Für ein Bauwerk wird eine Sache nicht nur bei neu errichteten Bauwerken verwendet, sondern auch bei Umbauarbeiten an Bestandsgebäuden, wenn die Sachen für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile fest mit dem Gebäude verbunden sind (BGH a.a.O., Rn. 19). Dazu kann grundsätzlich auch eine Heizung gehören (Palandt-Weidenkaff, 74. Aufl. 2015, § 438 Rn. 10). Es kann hier allerdings offen bleiben, ob der vermeintlich defekte Kombispeicher, der als Teil einer Solarthermieanlage der Unterstützung für die vorhandene Gas-Zentralheizung diente, im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB für ein Bauwerk verwendet wurde (ebenfalls offen gelassen vom OLG Saarbrücken, Urteil vom 11. November 2015, Az.: 1 U 51/15, juris Rn. 43) und ob er mit dem Gebäude des Klägers fest verbunden ist.

Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der vermeintlich defekte Kombispeicher die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht hat. Als Bauwerk in diesem Sinne kommt nicht der Kombispeicher selbst in Betracht. Denn würde man den vermeintlichen Mangel des Kombispeichers selbst als Mangel des Bauwerks ansehen, würde das vom Gesetzgeber bewusst eingefügte Korrektiv, dass die Sache einen Fehler des Bauwerks verursacht haben muss (vgl. BT Drs. 14/6040 S. 227), in den Fällen des vom Käufer selbst durchgeführten Umbaus an Bestandsgebäuden leer laufen. Ein durch den vermeintlich mangelhaften Kombispeicher verursachter Mangel eines Bauwerks kann hier also nur dann in Betracht kommen, wenn der vermeintlich mangelhafte Kombispeicher einen Mangel am Gebäude des Klägers verursacht hat. Fehlt es, wie hier, an einer vertraglichen Abrede über das Bausoll für ein Bauwerk, weil der Käufer des Baumaterials die fragliche Sache selbst einbaut, kommt es für die Frage des Vorliegens eines Mangels am Bauwerk auf die „üblichen Standards“ an (B. Grunewald, in: Erman (Hrsg.), BGB, 14. Aufl. 2014, § 438 Rn. 12 andere Kommentatoren halten „objektive Anforderungen“ für maßgeblich, s. Arnold, in: Beck-Online Großkommentar BGB, Stand: 01. November 2015, § 438 Rn. 100). Nach den „üblichen Standards“ sind Mängel am Haus des Klägers in Folge der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit des Kombispeichers nicht ersichtlich. Der Kläger selbst macht keine Mängel an seinem Haus, sondern lediglich an dem defekten Kombispeicher selbst geltend, indem er als Schadensersatz die Kosten für den Austausch des Kombispeichers verlangt. Dabei handelt es sich – wie ausgeführt – aber nicht um Mängel an einem Bauwerk, wie dies von § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB verlangt wird. Dass sein Haus selbst durch den vermeintlich defekten Kombispeicher nach den „üblichen Standards“ mangelhaft geworden wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere ist keine auf den vermeintlich defekten Kombispeicher zurückzuführende wesentliche Einschränkung der Benutzbarkeit seines Hauses ersichtlich. Dass die Versorgung des Hauses mit Heizwärme oder Warmwasser eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht vorgetragen und liegt auch nicht nahe, da die Solarthermie lediglich als „Zuheizung“ zu der ohnehin bestehenden Gaszentralheizung genutzt wurde bzw. wird. Dass bei fehlender Zuheizung durch die Solarthermie mehr konventionelle Heizenergie (hier: Gas) verbraucht wird, stellt nach den „üblichen Standards“ keinen Mangel eines Bauwerks im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) BGB dar, da die Benutzbarkeit des Hauses an sich nicht beeinträchtigt wird. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2013 zu einer Photovoltaikanlage u.a. darauf abgestellt, dass die dort in Rede stehende Scheune schon vor Anbringung der dort streitgegenständlichen Solarmodule an die Stromversorgung angeschlossen war (BGH NJW 2014, 845 Rn. 22). Vergleichbar mit dem vom BGH entschiedenen Fall wurde hier das Haus des Klägers bereits vor der Installation der Solarthermieanlage mit Wärme und Warmwasser versorgt.

7. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB begann mit der Ablieferung der Sache, § 438 Abs. 2 BGB. Diese erfolgte am 6. Juni 2011. Die Verjährungsfrist endete damit am 6. Juni 2013. Der streitgegenständliche Schaden an dem Kombispeicher trat dagegen erst im November 2013 und damit nach Eintritt der Verjährung auf.

Die Verjährungsfrist begann auch nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut zu laufen, als die Beklagte im Mai 2012 durch Mitarbeiter eine im Oktober 2011 erstmals aufgetretene Undichtigkeit am Anschlussstutzen/Flansch des Kombispeichers durch Schweißarbeiten beseitigte. Darin liegt kein Anerkenntnis des hier streitgegenständlichen behaupteten Mangels des Kombispeichers. Zwar kann im Kaufrecht die Nacherfüllung in Form von Reparaturarbeiten ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstellen, wenn der Verkäufer diese Nacherfüllungsarbeiten in Anerkennung einer Rechtspflicht vornimmt (BGH NJW 2012, 3229 f.; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2014, § 212 Rn. 4). Allerdings beschränkt sich dieses in Form einer Nachbesserung erklärte Anerkenntnis regelmäßig nur auf diejenigen Mängel, auf die sich auch die Nacherfüllungsarbeiten beziehen (BGH NJW 2006, 47 (48)). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat in der ersten Instanz schon nicht den Vortrag der Beklagten aus der Klagerwiderung, der undichte Anschlussstutzen, der im Mai 2012 repariert wurde, stehe nicht im Zusammenhang mit dem nunmehr streitgegenständlichen Defekt des Kombispeichers (Klagerwiderung vom 8. April 2014, Seite 2, Bl. 20 d.A.), erheblich bestritten. Nichtsdestotrotz hat das Amtsgericht darüber Beweis erhoben (s. Beweisbeschluss vom 4. August 2014, Bl. 41 d.A.). Der Sachverständige O. hat in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2014 auf Seite 4 ausgeführt, dass die im Oktober 2011 aufgetretene Schweißnaht nichts mit dem nunmehr streitgegenständlichen Schaden „gemein“ hat (Bl. 61 d.A.). Gegen diese Feststellung des Sachverständigen hat der Kläger keine Einwände erhoben, gleichfalls nicht, als das Berufungsgericht in der Verhandlung vom 23. März 2016 ebenfalls zu erkennen gab, dass es auf Grund des Akteninhalts davon ausgeht, dass die Reparaturarbeiten im Jahr 2012 nicht den nunmehr streitgegenständlichen Mangel betreffen. Aus diesem Grund konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Reparaturarbeiten im Mai 2012 nichts mit dem nunmehr noch streitgegenständlichen Mangel zu tun hatten. Dafür, dass die Nachbesserungsarbeiten der Beklagten aus dem Mai 2012 ausnahmsweise einen umfassenden Neubeginn der Verjährung bewirken sollten, bestehen keine Anhaltspunkte. Entsprechend kann aus den Nachbesserungsarbeiten der Beklagten im Mai 2012 auch kein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB für die hier interessierenden streitgegenständlichen vermeintlichen Mängel an dem Kombispeicher ergeben.

Eine Verlängerung der Verjährung nach § 203 BGB für den hier streitgegenständlichen vermeintlichen Mangel kommt nicht in Betracht. Die Verjährung für den hier streitgegenständlichen vermeintlichen Mangel war bereits bei Auftreten des Mangels im November 2013 abgelaufen. Eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist kann nicht durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB gehemmt werden.

8. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10.

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