Skip to content

Verkehrsunfall: Voraussetzungen für Einholung eines unfall-analytischen Sachverständigengutachtens

LG Lübeck, Az.: 14 S 251/15, Urteil vom 02.06.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.10.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reinbek – 12 C 220/15 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Gründe gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die in zulässiger Weise angebrachte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Urteil des Amtsgerichts Reinbek beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

Entgegen der Berufung liegt ein Fehler in der Beweiswürdigung nicht vor. Die Kammer hat insoweit beachtet, dass ein Tatrichter gem. § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO (lediglich) die seine Überzeugungsbildung leitenden Gründe angeben muss. Es muss erkennbar sein, dass er den Sachverhalt erfasst und sich mit ihm auseinandergesetzt hat. Die Entscheidungsgründe müssen gem. § 313 Abs. 3 ZPO im Übrigen nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (vgl. Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Auflage 2013, § 4 Rn 445 ff unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung).

Verkehrsunfall: Voraussetzungen für Einholung eines unfall-analytischen Sachverständigengutachtens
Symbolfoto: AndreyPopov/Bigstock

Nach Maßgabe dieser rechtlichen Kriterien ist das Urteil des Amtsgerichts berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. In zutreffender Weise hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die von der Klägerin benannte Zeugin … , geborene … , (bereits) einen Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin, verursacht durch einen Vorfall am 02.07.2014, nicht bekunden konnte. Zu Recht hat das Amtsgericht ein unfallanalytisches Gutachten hier nicht eingeholt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen an ihrem Fahrzeug vorhandenen Schaden weder räumlich noch in seiner konkreten Ausformung, seinem Zuschnitt und seinen Charakteristika hinreichend vereinzelt beschrieben bzw. bezeichnet hat. Einem Sachverständigen fehlten damit – jegliche – tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Hinblick auf gutachterliche Feststellungen. Die Erhebung eines Sachverständigenbeweises hätte damit bloße Ausforschung bedeutet, die unzulässig ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos