LG Lübeck, Az.: 14 S 251/15, Urteil vom 02.06.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.10.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Reinbek – 12 C 220/15 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Gründe gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO:
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die in zulässiger Weise angebrachte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Urteil des Amtsgerichts Reinbek beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO); nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.
Entgegen der Berufung liegt ein Fehler in der Beweiswürdigung nicht vor. Die Kammer hat insoweit beachtet, dass ein Tatrichter gem. § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO (lediglich) die seine Überzeugungsbildung leitenden Gründe angeben muss. Es muss erkennbar sein, dass er den Sachverhalt erfasst und sich mit ihm auseinandergesetzt hat. Die Entscheidungsgründe müssen gem. § 313 Abs. 3 ZPO im Übrigen nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (vgl. Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 5. Auflage 2013, § 4 Rn 445 ff unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung).
Nach Maßgabe dieser rechtlichen Kriterien ist das Urteil des Amtsgerichts berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. In zutreffender Weise hat das Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die von der Klägerin benannte Zeugin … , geborene … , (bereits) einen Schaden an dem Fahrzeug der Klägerin, verursacht durch einen Vorfall am 02.07.2014, nicht bekunden konnte. Zu Recht hat das Amtsgericht ein unfallanalytisches Gutachten hier nicht eingeholt. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen an ihrem Fahrzeug vorhandenen Schaden weder räumlich noch in seiner konkreten Ausformung, seinem Zuschnitt und seinen Charakteristika hinreichend vereinzelt beschrieben bzw. bezeichnet hat. Einem Sachverständigen fehlten damit – jegliche – tatsächlichen Anknüpfungspunkte im Hinblick auf gutachterliche Feststellungen. Die Erhebung eines Sachverständigenbeweises hätte damit bloße Ausforschung bedeutet, die unzulässig ist.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO.