Skip to content

Verkehrsunfall beim Einfädeln in den fließenden Verkehr – Haftung

OLG Dresden – Az.: 4 U 2191/19 – Beschluss vom 05.02.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten zu 1 und des Beklagten zu 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2 haben Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollten allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Freitag, 28.02.2020, 9.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.043,63 € festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten.

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht der Klägerin lediglich eine Haftungsquote von 20 % zugewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch.

Das Landgericht hat zutreffend die nach § 17 StVG geltenden Grundsätze bei der Haftungsverteilung berücksichtigt.

Den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T… folgend ist es zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Unfall für keine der beiden Unfallbeteiligten Seiten unvermeidbar war. Hiergegen wird durch die Berufung der Beklagten auch nichts erinnert, die landgerichtlichen Feststellungen geben insoweit auch keinen Anlass zu Beanstandungen. Der Sachverständige hat den Geschehensablauf alternativ mit Sichtverdeckung (so von der Klägerin behauptet, aber nicht bewiesen) und ohne Sichtverdeckung (so beklagtenseits reklamiert) gewürdigt und ist zu dem Schluss gekommen, dass jeweils für beide beteiligten Fahrer die Kollision bei sofortiger Reaktion vermeidbar gewesen wäre, wie im Falle der Sichtbehinderung für die Klägerin allerdings nur knapp (Seite 12 des Gutachtens vom 17.01.2019, Bl. 60 d. A.). Da der Unfall also für beide Seiten nicht unabwendbar war, ist für die Haftungsquoten nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG maßgeblich, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei zählen aber nur Umstände, die erwiesen sind, sonst bleiben sie außer Ansatz (statt vieler: BGH, NJW 2007, 506; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 17 StVG Rz. 5 m.w.N.). Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass der Beklagte zu 2) sich trotz dichten Gegenverkehrs versucht hätte, einzufädeln. Umgekehrt ist dem Beklagten der Nachweis einer behaupteten überhöhten Geschwindigkeit der Klägerin ebenso wenig gelungen, denn die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs zum Kollisionszeitpunkt schätzte der Sachverständige auf ca. 31 km/h. Die Beklagten konnten auch nicht nachweisen, dass die Klägerin sich zum Kollisionspunkt verkehrswidrig auf der aus ihrer Sicht gegenüberliegenden Fahrspur befunden hätte. Der Sachverständige führte insoweit aus, dass die Klägerin, die ebenfalls in einem „harmonischen“ Linksbogen auf die G… Straße, allerdings stadtauswärts einfuhr, zwangsläufig auch die Gegenfahrbahn befahren haben musste, sich zum Kollisionszeitpunkt jedoch überwiegend schon auf ihrer Fahrbahn befand. Es bleibt dann dabei, dass der Einfahrende – hier also der Beklagte zu 2), die höchstmögliche Sorgfalt anwenden muss, auch wenn er grundsätzlich auf die Beachtung der Verkehrsregeln durch den fließenden Verkehr vertrauen darf. Zu seinen Lasten streitet im Normalfall ein Anschein (BGH, DAR 11, 696).

Verkehrsunfall beim Einfädeln in den fließenden Verkehr - Haftung
(Symbolfoto: Von All About Space/Shutterstock.com)

Zu Lasten der Klägerin wiederum streitet ein solcher Anschein nicht. Nach den Ausführungen des Sachverständigen war ihr Einfahrvorgang nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit schon beendet. Von einer Beendigung des Einfahrvorgangs ist dann auszugehen, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 15.08.2007 – 12 U 202/06 – juris, Rz. 10; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005 – 4 U 35/04, jeweils m.w.N. und jeweils nach juris). Dass das bei der Beklagten zu 1) versicherte Fahrzeug sich noch nicht endgültig in den fließenden Verkehr eingefädelt hatte, ergibt sich aus der Kollisionsstellung der Fahrzeuge. Umgekehrt war die Beklagte – wenn auch knapp – bereits eingefädelt. Nach der Rechtsprechung soll ein örtlicher Zusammenhang von zehn bis zwölf Metern vom Ort des Anfahrens noch unmittelbar zum Einfädel- oder Einfahrvorgang gehören (KG, a.a.O., Rz. 9 m.w.N.; Hentschel/König/Dauer, a.a.O. § 10 StVO Rz. 11 m.w.N.). Ausgehend von der vom Sachverständigen errechneten Geschwindigkeit der Klägerin von rund 31 km/h, hatte diese eine Wegstrecke von rund 17 Metern bei gleichbleibender Geschwindigkeit von der Ausfahrt aus zurückgelegt, legt man die vom Sachverständigen ermittelten zwei Sekunden zugrunde, da diese sich eher im Straßenraum befand als der Beklagte zu 2) mit seinem Fahrzeug. Dass sie sich möglicherweise noch zu einem geringen Teil mit ihrem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn befand, in die der Beklagte zu 2) unstreitig einbiegen wollte, stellt allenfalls einen geringen Verursachungsbeitrag dar, denn der fließende Verkehr hat Vorrang, und auf die Beibehaltung des Fahrstreifens durch den fließenden Verkehr darf der Einbiegende sich hierbei auch nicht verlassen (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 10, StVO, Rz. 10 m.w.N.). In Abwägung all dieser Umstände, insbesondere aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Unfall auch für die Klägerin nicht unvermeidbar war und auch diese einen potenziell gefährlichen Anfahrvorgang soeben erst beendet hatte, ist die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung nicht zu beanstanden.

Nach alledem rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos