Skip to content

Sonntagsfahrverbot: Höhe der Geldbusse

Oberlandesgericht Celle

Az: 211 Ss 61/04 (Owi)

Beschluss vom: 17.05.2004


In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die – zugelassene – Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts ####### vom 8.3.2004 am 17. Mai 2004 beschlossen:

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils wird zur Klarstellung dahingehend geändert, dass der Betroffene eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot schuldig ist.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Der Betroffene wird zu einer Geldbuße in Höhe von 40,- € verurteilt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der dem Betroffenen insoweit entstandenen Auslagen trägt die Landeskasse.

Gründe:

1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen als Halter und Fahrer wegen verbotswidrigen Betreibens eines LKW mit Anhänger an einem Sonntag in fahrlässiger Begehungsweise zu einer Geldbuße in Höhe von 200,- € verurteilt. Das Amtsgericht hat hierzu die folgenden Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene befuhr am 14.9.2003 um 15:00 Uhr die BAB 2 Richtung Berlin in Höhe des Kilometers 239 in der Gemarkung Garbsen, Region Hannover. Dabei benutzte er als Zugfahrzeug einen VW-Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen #######, der die Merkmale eines LKW aufweist und auch als LKW zugelassen ist und für den der Betroffene selbst Halter ist. An dieses Fahrzeug war ein Anhänger vom Typ Heinemann mit dem Kennzeichen ####### angehängt. Auch für den Anhänger ist der Betroffene als Halter eingetragen. Bei dem 14.9.2003 handelte es sich um einen Sonntag.“

In den Gründen ist weiter ausgeführt worden, der Betroffene sei sich darüber bewusst gewesen, dass das Fahrzeug als LKW zugelassen und genutzt worden sei. Er habe das Gespann an einem Sonntag benutzt, weil er den Anhänger am nächsten Tag zur Reparatur habe geben wollen. Der Betroffene habe daher zumindest fahrlässig gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs verstoßen. Der Betroffene sei zum Tatzeitpunkt sowohl Fahrer als auch Halter des Zuges gewesen, weshalb die Geldbuße in Höhe des Regelbußgelds in Höhe von 200,- € festzusetzen sei. Hierbei sei nicht von Bedeutung, dass für den Fahrer eines Zuges bei Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot lediglich ein Bußgeld in Höhe von 40,- € angedroht werde, denn ein Halter, der gleichzeitig als Fahrer fungiere, müsse sich auch als Halter behandeln lassen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und hierzu vorbringt, die Geldbuße sei in der Höhe rechtsfehlerhaft bemessen worden. Die nach der BKatV erhöhte Geldbuße gelte nicht für den fahrenden Halter, weshalb vorliegend auf eine Geldbuße in Höhe von 40,- € zu erkennen sei.

2. Die – durch Entscheidung des Einzelrichters zugelassene – Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit hält das angefochtene Urteil einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der Betroffene hat den getroffenen Feststellungen zufolge als Fahrer,
der zugleich Halter eines LKW ist, gegen das aus §§ 30 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 25 StVO herzuleitende Sonntagsfahrverbot verstoßen. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 StVO liegt erkennbar nicht vor. Die BKatV sieht in deren Anlage unter Lfd. Nr. 119 für das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag nach Maßgabe von § 30 Abs. 3 Nr. 1 StVO einen Regelsatz von 40,- € vor. Unter Lfd. Nr. 120 der Anlage zur BKatV ist demgegenüber eine Regelgeldbuße in Höhe von 200,- € vorgesehen für denjenigen, der entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 StVO als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag anordnet oder zulässt. Bereits aus dem Wortlaut dieser Regelung folgt, dass als Voraussetzung für das erhöhte Bußgeld der Halter eines Fahrzeugs das verbotswidrige Fahren angeordnet oder zugelassen haben muss, mithin eine dritte Person gefahren sein muss, hinsichtlich derer die Anordnung oder das Zulassen des Halters wirkt (so auch Eckhardt, DAR 2000, 181). Die erhöhte Bußgelddrohung soll typischerweise denjenigen treffen, der etwa als Verantwortlicher eines Fuhrunternehmens die Abhängigkeitslage eines Beschäftigten ausnutzt und diesen entgegen dem gesetzlichen Verbot als Fahrer bestimmt. Die nach der BKatV für das Anordnen oder Zulassen vorgesehene erhöhte Geldbuße gilt daher nicht für den fahrenden Halter (Hentschel, 37. Aufl., § 30 StVO Rn. 16 m.w.N.: „Wer selbst fährt, ordnet nicht an“). Das auf der Haltereigenschaft des Betroffenen beruhende Bemessen der Geldbuße erfolgte hiernach rechtsfehlerhaft. Der auf diesem Rechtsfehler beruhende Rechtsfolgenausspruch konnte somit keinen Bestand haben.

b) Der Senat hat hieran anknüpfend und zur Klarstellung auch den Schuldspruch des angefochtenen Urteils neu gefasst. Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen verbotswidrigen Betreibens eines LKW als dessen Fahrer und Halter zu einer – erhöhten – Geldbuße verurteilt worden. Der Betroffene hat aus den dargelegten Gründen vorwerfbar hingegen lediglich als Fahrer eines LKW gehandelt. Dies musste sich auch auf den Schuldspruch auswirken.

3. Trotz der aufgezeigten Rechtsfehler bedarf es entgegen § 354 Abs. 1 und 2 StPO keiner Zurückverweisung der Sache. Vielmehr kann der Senat nach § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache selbst entscheiden, weil sämtliche für die Entscheidung erforderlichen Feststellungen bereits getroffen sind und weitere Feststellungen weder möglich noch nötig erscheinen.

Der Betroffene ist den getroffenen Feststellungen zufolge verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten und verfügt mit einem Nettoverdienst in Höhe von 1.500 € über ein geregeltes Einkommen. Hiernach bestand kein Anlass, von der nach Lfd. Nr. 119 BKatV für den Fahrer vorgesehen Regelgeldbuße in Höhe von 40.- € abzuweichen.

4. Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 3 StPO in entsprechender Anwendung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos