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Soziales Netzwerkkonto – Änderung von Nutzungsbedingungen – Inhaltskontrolle

OLG Dresden – Az.: 4 U 2198/19 – Beschluss vom 06.12.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Dienstag, 18.02.2020, 15.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.500,00 € festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen; der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Ausdrücklich Bezug. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe begründen keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und sind auch in rechtlicher Hinsicht nicht geeignet, das angefochtene Urteil in Zweifel zu ziehen. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung die erstinstanzlich bereits vorgebrachten Argumente wiederholt, hat sich das Landgericht mit zutreffendem Ergebnis mit diesen auseinandergesetzt. Auch im Übrigen greifen die klägerseits aufgezeigten Bedenken nicht durch.

Im Einzelnen:

1. Entgegen den Ausführungen unter Ziffer II. 1. der Berufungsbegründung hat das Landgericht sehr wohl die marktbeherrschende Stellung der Beklagten im Blick gehabt und mit berücksichtigt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen auf Seite 11 des angefochtenen Urteils. Hieraus folgt jedoch keine Verpflichtung, die Plattform für Äußerungen jeder Art zur Verfügung stellen zu müssen, soweit sie nur gerade unterhalb der Schwelle zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik liegen. Die marktbeherrschende Stellung des sozialen Netzwerks XXX beschränkt insofern zwar das virtuelle Hausrecht der Beklagten auf eine willkür- und diskriminierungsfreie Handhabung und ein auch im Einzelfall verhältnismäßiges Sanktionsregime, schließt die Befugnis zur Löschung einzelner Äußerungen und zur zeitweiligen Sperrung eines Nutzers jedoch nicht generell aus.

2. Weiter hat das Landgericht zu Recht auf die Geltung der neuen, seit April 2018 geltenden Nutzungsbedingungen der Beklagten und auf einen Verstoß gegen diese abgestellt. Der Senat verbleibt insoweit bei seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 19.11.2019 – Az.: 4 U 1471/19 ausgeführten Rechtsauffassung, derzufolge jenseits der – zutreffenden – diesbezüglichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil, dort Seite 12, die Einbeziehung der neuen Geschäftsbedingungen gerade nicht aufgrund der Änderungsklausel an sich erfolgte, sondern aufgrund eines nach allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte zu messenden Änderungsvertrages. Denn in der unstreitig der Klägerin zugegangenen Ankündigung (vgl. Anlagen B3 und B4) liegt ein Angebot im Sinne des § 145 BGB. Dieses hat sie unstreitig durch Anklicken der Schaltfläche angenommen. Die Behauptung, die Klägerin habe hierbei nicht mit Rechtsbindungswillen gehandelt (S. 33 der Berufungsbegründung) ist unbehelflich. Denn wäre dies bewusst und insgeheim geschehen, so wäre dieser Vorbehalt unbeachtlich, § 116 S. 1 BGB. Wäre dies irrtümlich geschehen, so hätte sie ihre Erklärung anfechten müssen. Hierzu ist nichts vorgetragen. Da die Änderung nicht aufgrund der Änderungsklausel vereinbart wurde, ist auch unbeachtlich, dass die Ankündigung nicht in einer gesonderten E-Mail mitgeteilt wurde. Bei einem solchen zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag kommen dann die dazugehörigen Erklärungen als Gegenstand einer AGB rechtlichen Prüfung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01 Rn. 42 f. nach juris; Urteil vom 13.02.1985 – IV b ZR 72/83 – juris; vgl. auch MüKo, Bearbeiter Basedow, BGB, 8. Aufl. 2019, § 305 Rz. 86; 90 jeweils m.w.N.; juris PK, Bearbeiter Lapp, BGB, 2. Aufl., § 305 Rz. 57).

Soziales Netzwerkkonto - Änderung von Nutzungsbedingungen – Inhaltskontrolle
(Symbolfoto: Von 13_Phunkod/Shutterstock.com)

3. Eine sittenwidrige Zwangslage bei der Annahme dieser AGB hat das Landgericht zu Recht verneint. Es ist bereits nicht ersichtlich, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für die Klägerin so unzumutbar sein sollte, dass eine de-facto erzwungene Zustimmung als sittenwidrig anzusehen sein sollte. Die mit der Änderung erfolgte Präzisierung u. a. des Begriffes der Hassrede und des bei Verstößen geltenden Sanktionsregimes begünstigt im Gegenteil die Nutzer, weil sie das zuvor bestehende uferlose und damit rechtlich bedenkliche (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 17.7.2018 – 18 W 858/18) Sanktionsermessen auf eine AGB-rechtlich unbedenkliche (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 W 577/18 – juris) Form zurückführt. Aus welchen Gründen sie sich durch die von ihr beklagte „Friss-oder-Stirb-Auswahl“ in einer rechtswidrigen Zwangslage befunden haben will, trägt auch die Klägerin nicht vor. Es ist daher – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung auch allgemein anerkannt, dass die Änderungen der Nutzungsbedingungen durch die derzeit geltende Fassung keinen Bedenken unterliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.12.2018 – 7 W 66/18; LG Bremen, Urteil vom 20. Juni 2019 –7 O 1618/18 –, juris; so auch Kaufhold, IWRZ 2019, 38ff. dort Nr. 3). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, ist die Entscheidung des BGH vom 9.12.2015 – VII ZR 349/14 – auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, weil für soziale Netzwerke im Unterschied zu Gasversorgern kein Kontrahierungszwang besteht, den die Beklagte durch das mit einer Kündigungsandrohung verbundene Angebot geänderter AGB aushebeln könnte.

4. Die neuen, geänderten AGB der Beklagten halten der Wirksamkeitskontrolle stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch hier zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, dort insbesondere ab Seite 13 verwiesen. Die landgerichtliche Feststellung, dass die in den Nutzungsbedingungen normierten Verhaltensregeln jedenfalls nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB sind, und zwar gerade weil die Debatte um Einhaltung von Regeln im Internet breiten Raum in der Öffentlichkeit einnimmt und die Normierung von „Benimmregeln“ bei Inanspruchnahme sozialer Kommunikationsplattformen allgemein bekannt sind (vgl. Senat, Beschluss vom 08.08.2018 – 4 W 577/18 – juris, Rz. 20 m.w.N.), unterliegt keinen Bedenken. Die Nutzungsbedingungen sind auch weder intransparent, noch benachteiligen sie die Klägerin unangemessen. Dies gilt sowohl für die Voraussetzungen, unter denen sich XXX Sanktionen vorbehält, als auch hinsichtlich der Sanktionen als solchen. Richtig ist zwar, dass sich die klägerseits zitierte Sperrvorschrift unter Ziffer 3.2 der Nutzungsbedingungen (Anlage K1) nicht im Einzelnen mit der Frage befasst, bei welchen Verstößen genau welche Sanktionen vorgesehen sind. Wie der Senat bereits mehrfach, u. a. in der o. a. Entscheidung ausgeführt hat, genügt es aber, wenn der Nutzer weiß, dass ihn ein abgestuftes Sanktionssystem erwartet und die Beklagte je nach Schwere des Verstoßes eine Sanktion bis hin zur Deaktivierung des gesamten Kontos verhängen kann. Damit ist dem Nutzer hinreichend klar, dass ihn je nach Schwere des Verstoßes eine Sanktion treffen kann, an deren Ende je nach Schwere des Verstoßes oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards die komplette Deaktivierung des Kontos steht. Dies ist hinreichend transparent und benachteiligt die Klägerin auch nicht unangemessen. Eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 397 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, bei der der Verwender durch seine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGH, Urteil vom 17.09.2009 – III ZR 207/08; Urteil vom 01.02.2005 – X ZR 10/04, jeweils nach juris und jeweils m.w.N.), liegt hierin schon deshalb nicht, weil hierdurch keine wesentlichen Rechte der Nutzer verletzt oder unangemessen beschränkt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben. Nach der Natur des Nutzungsvertrages möchte die Beklagte eine Plattform zur Verfügung stellen, auf der die Nutzer einen respektvollen Umgang miteinander wahren und auf der sich jeder Nutzer „sicher“ fühlt (vgl. Gemeinschaftsstandards, dort unter „Einleitung“). Dies ist der Geschäftszweck, der dem Kunden bei Inanspruchnahme der Leistungen vor Augen geführt wird und zu dessen Definition die Beklagte als privater Anbieter berechtigt ist. Innerhalb eines solchermaßen definierten Vertragszwecks liegt keine unzulässige Einschränkung darin, bei Verstößen gegen die an diesem Vertragszweck orientierten Standards ein abgestuftes Sanktionssystem bis hin zur Deaktivierung des Kontos auszusprechen.

5. Im Rahmen dieser wirksamen Nutzungsbedingungen in Verbindung mit den definierten Gemeinschaftsstandards war die Beklagte berechtigt, den Post der Klägerin zu sperren und das Konto der Klägerin für 30 Tage in den „Read-only-Modus“ zu versetzen. Dabei hat sie sich zutreffend nicht auf das in Teil I Nr. 1 der Nutzungsbedingungen enthaltene Verbot „glaubhafter Absichtserklärungen, Gewalt gegen eine Person oder Personengruppe auszuüben“ gestützt, weil die von ihr dort selbst aufgestellten Voraussetzungen für eine Glaubhaftigkeit dieser Drohung durch den Post der Klägerin nicht erfüllt werden. Offenbleiben kann, ob die Klägerin durch diesen Post die Straftatbestände des § 111 StGB, oder, was jedenfalls nicht gänzlich fernliegend ist, den Straftatbestand des § 130 StGB verwirklicht hat, denn jedenfalls hat sie gegen das in den Gemeinschaftsstandards niedergelegte Verbot der „Hassrede“, zumindest in den Schweregraden 1 und 2 verstoßen. Nach dem Empfängerhorizont des verständigen Durchschnittsnutzers von XXX, der diesen Post zur Kenntnis nimmt, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zwischen dem Islam als „Wurzel und Brutstätte religiösen Terrorismus“ und den Gläubigen, die dieser Religion anhängen, differenziert. Der Durchschnittsrezipient ihrer Mitteilung wird vielmehr annehmen, dass Muslime nach Auffassung der Klägerin allein aufgrund ihres religiösen Bekenntnisses jederzeit zu Terrorakten bereit sind und die maßgeblichen Urheber von Terrorakten in der Welt sind. Der Aussage „End terrorism – nuke the cube“ wird er möglicherweise zwar noch nicht entnehmen, dass die Klägerin den Abwurf einer Atombombe auf die Kaaba ernsthaft in Betracht zieht oder hierzu aufruft. Er kann sie aber nur so verstehen, dass die Verbindung zwischen Terrorismus und dem Islam nach Auffassung der Klägerin so eng ist, dass alle Muslime unweigerlich bei sich bietender Gelegenheit zu terroristischen Handlungen bereit sind und dass dieser Gefahr durch die Zerstörung des zentralen Heiligtums der Muslime, das insoweit symbolisch für die Zerstörung des Islam als Ganzes steht, begegnet werden muss. Da der Einsatz von Nuklearwaffen in der Militärdoktrin als eigentlich undenkbar und nur um den Preis der eigenen Vernichtung erkaufte ultima ratio angesehen wird, wird durch das Wort „nuke“ zugleich eine vom Islam und den Muslimen ausgehende tödliche Bedrohung suggeriert, der nur durch den Einsatz letzter Mittel begegnet werden kann. Zugleich wird hierdurch deutlich, dass gegen diese Bedrohung nach Auffassung der Klägerin rücksichtslos und unter Inkaufnahme von Menschenleben vorgegangen werden muss. Durch diese Aussage wird damit nicht lediglich der Islam pauschal als gewaltbereite Religion abqualifiziert, sondern werden alle Muslime als Terroristen an den Pranger gestellt und entpersonalisiert. Diese Entpersonalisierung ist in den Nutzungsbedingungen als „entmenschlichende Sprache“ und damit als Bestandteil der Hassrede definiert. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Post der Klägerin allein mit Blick auf die erkennbar nicht ernsthafte Gewaltankündigung und die nur symbolisch geforderte Vernichtung des Islam bei großzügiger Betrachtung noch ein satirischer Gehalt beigemessen werden kann, wofür auch der sprachlich verunglückte Reim von „nuke“ auf „cube“ spricht. Auch dann wäre die Beklagte aber berechtigt, diese Äußerung aus ihrem sozialen Netzwerk zu löschen, weil der Begriff der Hassrede nicht auf ernstgemeinte Äußerungen beschränkt und die Beklagte trotz ihrer mittelbaren Grundrechtsbindung nicht verpflichtet ist, auf ihrer Plattform einschränkungslos Meinungsäußerungen zu dulden, die sie nach Inhalt und Form der Gefahr einer Inanspruchnahme entweder nach dem NetzDG oder als Störer nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB aussetzen. Eine solche Gefahr ist aber bei den Tatbeständen, die in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstand geregelt sind, nicht von der Hand zu weisen (Senat aaO.). An der Verhältnismäßigkeit auch der Sperrung, die als zeitlich befristete Sanktion ein mildes Mittel darstellt, das die Klägerin nicht davon ausschließt, Eingänge auf ihrer Startseite wahrzunehmen und zwischenzeitlich auch ausgelaufen ist, bestehen nach Auffassung des Senats keine Zweifel.

6. Weil die Beklagte mit der Sperrung keine Rechtsverletzung begangen hat, stehen der Klägerin weder Wiederherstellungs-, noch Unterlassungs-, noch Schadensersatzansprüche zu. Mangels unerlaubter Handlung stehen der Klägerin auch keine Auskunftsansprüche zu. Im Übrigen wird hinsichtlich der über die Unterlassung hinausgehenden Ansprüche einschließlich des Hilfsantrages auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, dort ab S. 19 unten verwiesen.

Der Senat rät vor diesem Hintergrund zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

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