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Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungs-Rechengrößen 2001:

1. Einführung:

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2000 den Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2001 beschlossen.

Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 werden die maßgebenden Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, insbesondere der Rentenversicherung, bestimmt. Das geschieht durch Fortschreibung der jeweiligen Vorjahreswerte entsprechend der Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im Jahr 1999. Das sind in diesem Jahr 1,1 % in den alten Bundesländern und 1,6 % in den neuen Bundesländern.

 

2. Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Sozialversicherung:

a. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten:

aa. beträgt in Westdeutschland im kommenden Jahr 8.700 DM im Monat (bisher in 2000: 8.600 DM); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.700 DM im Monat (bisher in 2000: 10.600 DM).

bb. beträgt in den neuen Bundesländern (Beitragsbemessungsgrenze-Ost) im kommenden Jahr 7.300 DM im Monat (bisher in 2000: 7.100 DM); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.000 DM im Monat (bisher in 2000: 8.700 DM).

b. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung liegt für das Jahr 2001:

aa. im Westen unverändert bei 4.480 DM im Monat;

bb. in den neuen Bundesländern wird sie 3.780 DM im Monat (bisher in 2000: 3.640 DM) betragen.

 

3. Rechengrößen der Sozialversicherung:

2000

2001

West

Ost

West

Ost

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Monat

Jahr

Beitragsbemessungsgrenze (ArV/AV)

8.600
DM

103.200
DM

7.100
DM

85.200
DM

8.700
DM

104.400
DM

7.300
DM

87.600
DM

Beitragsbemessungsgrenze (Knappschaft)

10.600
DM

127.200
DM

8.700
DM

104.400
DM

10.700
DM

128.400
DM

9.000
DM

108.000
DM

Beitragsbemessungsgrenze (Arbeitslosenversicherung)

8.600
DM

103.200
DM

7.100
DM

85.200
DM

8.700
DM

104.400
DM

7.300
DM

87.600
DM

Beitragsbemessungsgrenze (Pflegeversicherung) *

6.450
DM

77.400
DM

5.325
DM

63.900
DM

6.525
DM

78.300
DM

6.525
DM

78.300
DM

Beitragsbemessungsgrenze (Krankenversicherung) *

6.450
DM

77.400
DM

5.325
DM

63.900
DM

6.525
DM

7. 300
DM

6.525
DM

78.300
DM

Bezugsgröße

4.480
DM

53.760
DM

3.640
DM

43.680
DM

4.480
DM

53.760
DM

3.780
DM

45.360
DM

Geringfügigkeitsgrenze
(unverändert)

630
DM

630
DM

630
DM

630
DM

vorläufiges Durchschnitts-
entgelt/Jahr

54.513
DM

54.684
DM

* Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung des Beitrittsgebietes beträgt aufgrund der Änderung des § 309 SGB V (durch Art.1 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999) ab 01.01.2001 75 % der Beitragsbemessungsgrenze (nach § 159 SGB VI).

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