BSG, Az.: 12 RK 13/89, Urteil vom 21.06.1990
Tatbestand
Streitig ist die Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger beschäftigte vom 1. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1976 die beigeladene Frau K (Frau K.) als Köchin in seiner Gaststätte, ohne für sie Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Frau K. entnahm nach ihren Angaben erst der Berechnung ihrer Rente die unterbliebene Beitragsleistung und bewirkte hierauf, daß die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 1983 Sozialversicherungsbeiträge und Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) in Höhe von insgesamt 13.312,12 DM vom Kläger nachforderte; dabei legte sie ein Bruttoentgelt von monatlich 3.500 DM zugrunde. Den Widerspruch des Klägers, den dieser damit begründete, daß die Beiträge nach einer Vereinbarung mit Frau K. von dieser abzuführen gewesen und zwischenzeitlich zudem verjährt seien, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 1984 zurück.
Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Duisburg abgewiesen (Urteil vom 25. Mai 1987). Das Landessozialgericht (LSG) für das Land Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und der Umlage nach dem LFZG ein Bemessungsentgelt von mehr als monatlich 1.700 DM brutto zugrunde gelegt worden sei (Urteil vom 14. Juli 1988). Das LSG hat ausgeführt: Die Berufung habe zwar hinsichtlich der Höhe der festgestellten Beitrags- und Umlagenforderung teilweise Erfolg, nicht aber in bezug auf die geltend gemachte Verjährung dieser Ansprüche. Nach § 25 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) und § 17 LFZG verjährten die Ansprüche auf Beiträge und Umlage im vorliegenden Fall erst nach 30 Jahren. Denn der Kläger habe in Kenntnis der ihn nach dem Gesetz treffenden Zahlungsverpflichtung die geschuldeten Beiträge jedenfalls mit bedingtem Vorsatz der Beklagten vorenthalten. Bedingt vorsätzliches Handeln reiche nach § 25 SGB IV für die Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre aus. Der Gesetzgeber habe nämlich die für die lange Verjährung früher erforderlich gewesene „Absicht“ bezüglich der Beitragshinterziehung (vgl § 29 Reichsversicherungsordnung -RVO- in der bis zum Inkrafttreten des SGB IV geltenden Fassung) durch das geringere Erfordernis des „Vorsatzes“ hinsichtlich der Vorenthaltung von Beiträgen ersetzt. Nach dem Ermittlungsergebnis habe es der Kläger zumindest billigend in Kauf genommen, daß die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt würden. Hierbei könne zu seinen Gunsten sogar unterstellt werden, daß er mit Frau K. die von ihm behauptete, von Frau K. aber bestrittene Vereinbarung getroffen habe, wonach letztere von dem ihr bar ausgezahlten Monatslohn alle Abgaben einschließlich der Sozialabgaben tragen sollte. Jedenfalls habe er sich um die Beitragsentrichtung nicht weiter gekümmert, und ihm sei es auch gleichgültig gewesen, ob Frau K. die Beiträge tatsächlich abführte. Damit habe er billigend die Möglichkeit in Kauf genommen, daß sie das Geld vollständig für sich behielt und keine Sozialversicherungsbeiträge abführte. Hinsichtlich der Höhe des monatlichen Bruttoarbeitsentgelts, das der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei, sei nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und Zeugenerklärungen von 1.700 DM und nicht von 3.500 DM auszugehen.
Der Kläger begründet seine – vom erkennenden Senat zugelassene – Revision damit, daß die nachgeforderten Beiträge verjährt seien, weil er sie nicht vorsätzlich vorenthalten habe. Das LSG sei zutreffend davon ausgegangen, daß er mit Frau K. eine Vereinbarung darüber getroffen habe, daß sie die Beiträge abzuführen hatte. Er habe darauf vertraut, daß sich Frau K. gemäß der getroffenen Vereinbarung verhalten und Beiträge an die Beklagte abführen würde; ohne die Absprache hätte sie einen wesentlich geringeren Lohn erhalten. Somit habe er sich nicht mehr um die Beiträge kümmern müssen. Gleichgültig sei ihm die Beitragsabführung aber nicht gewesen; insoweit fehle es auch an einer Feststellung durch das LSG. Zudem sei Gleichgültigkeit allenfalls unter der Schuldform der Fahrlässigkeit, nicht des Vorsatzes einzuordnen. Hierzu trägt er hilfsweise vor, daß jedenfalls Rentenbeiträge vom Arbeitnehmer selbst abgeführt werden könnten und dies dazu führen müsse, daß vorab die gesamten Beiträge zur Rentenversicherung aus der Forderung der Beklagten auszunehmen seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1988 und das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 25. Mai 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. August 1984 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Entsprechend haben sich die Beigeladenen zu 2) und zu 3) geäußert. Frau K. hat weder einen Antrag gestellt noch sich sonst zur Sache geäußert.
Alle Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger auf Sozialversicherungsbeiträge und Umlage nach dem LFZG nicht verjährt sind; dabei geht der Streit nur noch um Ansprüche, die nach einem Bemessungsentgelt von monatlich 1.700 DM berechnet sind.
Nach § 25 SGB IV, der auch für bereits vor Inkrafttreten des SGB IV (1. Juli 1977) fällig gewordene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Beitragsansprüche, mithin auch für die hier streitigen Ansprüche gilt (Art II § 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl I 3845), verjähren Beitragsansprüche in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs 1 Satz 1 SGB IV), Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge aber erst in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Entsprechendes gilt nach § 179 Nr 1 des Arbeitsförderungsgesetzes für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und nach § 17 LFZG für die Umlage nach § 14 Abs 1 LFZG.
Vor dem Inkrafttreten des SGB IV galt für die Verjährung von Beitragsrückständen § 29 Abs 1 RVO, der eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vorsah, soweit Beiträge nicht „absichtlich“ hinterzogen waren; dann verjährten sie in Anwendung von §§ 195, 198 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst 30 Jahre nach ihrer Entstehung. Eine absichtliche Hinterziehung von Beiträgen wurde dabei vom Bundessozialgericht nur dann bejaht, wenn der Beitragsschuldner die Beiträge wider besseres Wissen trotz Kenntnis der Verpflichtung zur Leistung nicht zahlte mit dem Zweck, sie dem Versicherungsträger zu entziehen (Urteil vom 30. April 1968 – 3 RK 48/65 -, SozR Nr 15 zu § 29 RVO). Diese Voraussetzungen erfüllte ein Beitragsschuldner nicht, der lediglich mit bedingtem Vorsatz handelte.
Mit der Neuregelung auch der Verjährungsbestimmungen durch das am 1. Juli 1977 in Kraft getretene SGB IV hat der Gesetzgeber hinsichtlich der dreißigjährigen Verjährungsfrist den Begriff der „absichtlichen“ Hinterziehung durch den des „vorsätzlichen“ Vorenthaltens ersetzt (ähnlich jetzt § 266a Abs 1 des Strafgesetzbuchs -StGB- idF der Bekanntmachung vom 10. März 1987, BGBl I 945). Das bedeutet zugleich, daß es nunmehr für die Annahme einer dreißigjährigen Verjährungsfrist ausreicht, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, er also seine Beitragspflicht nur für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (vgl hierzu Hauck/Haines, SGB IV, K § 25 RdNr 4 und zur strafrechtlichen Begriffsbildung den Kommentar zum StGB von Schönke/Schröder, 23. Aufl 1988, § 15 StGB RdNrn 72 ff, besonders 87).
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger die streitigen Beiträge jedenfalls mit bedingtem Vorsatz vorenthalten hat. Seine grundsätzliche Verpflichtung, als Arbeitgeber Beiträge zu zahlen (vgl für die streitige Zeit §§ 393 Abs 1 Satz 1, 1396 Abs 1 Satz 1 RVO), war ihm nach den Feststellungen des LSG bekannt. Er macht auch nicht geltend, er habe angenommen, daß Frau K. die Beiträge an seiner Statt tatsächlich entrichtet habe, so daß ein etwaiger den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (vgl § 16 StGB) nicht in Betracht kommt.
Der Kläger hat auch mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, daß er von seiner Pflicht zur Zahlung der Beiträge nicht durch die – vom LSG unterstellte – Vereinbarung mit Frau K. befreit worden ist. Dabei ist mit dem LSG davon auszugehen, daß eine eigene Beitragszahlungspflicht für Frau K. rechtlich nicht begründet werden konnte, weil dies der gesetzlichen Regelung – Zahlungspflicht des Arbeitgebers – widersprochen hätte. Das gilt auch für die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung; obwohl insoweit nach altem Recht (§ 1398 RVO idF, die bis zum 31. Dezember 1988 galt) der Versicherte anstelle des Arbeitgebers selbst die vollen Beiträge entrichten konnte, wurde er auch dann nicht Beitragsschuldner, wenn der Arbeitgeber diese Beiträge an den Versicherten ausgezahlt hatte (BSG SozR 2200 § 520 Nr 4). Der Kläger hatte nach den Feststellungen des LSG auch subjektiv nicht die Vorstellung, bereits die – vom LSG unterstellte – Vereinbarung mit Frau K. habe ihn von seiner eigenen Beitragszahlungspflicht befreit. Anders können jedenfalls die Ausführungen des LSG auf S 7 seines Urteils nicht verstanden werden, die nur dann einen Sinn ergeben, wenn der Kläger trotz der Vereinbarung mit Frau K. weiterhin mit der Möglichkeit der eigenen Inanspruchnahme rechnete. In die gleiche Richtung weist im übrigen sein Revisionsvorbringen, er habe darauf vertraut, daß Frau K. die Beiträge an die Beklagte entrichten werde. Dieses Vorbringen läßt nur den Schluß zu, daß auch er annahm, erst eine Beitragsentrichtung durch Frau K. habe ihn von seiner Beitragszahlungspflicht endgültig befreien können.
Der Kläger hat die Nichtentrichtung der Beiträge und der Umlage nach § 14 LFZG auch billigend in Kauf genommen, wie das LSG ausdrücklich festgestellt hat. Dabei spricht für die Feststellung des LSG besonders der Umstand, daß der Kläger die in dem ausgezahlten Barlohn angeblich enthalten gewesenen Beitrags-und Umlageanteile nicht beziffert hat, so daß Frau K. nicht wissen konnte, wieviel sie an die Beklagte hätte abführen müssen. Hat der Kläger somit die Sozialversicherungsbeiträge und die Umlage nach § 14 LFZG vorsätzlich der Beklagten vorenthalten, so sind deren Ansprüche darauf noch nicht verjährt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.