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Sozialversicherungsbeiträge – bedingter Vorsatz – dreißigjährige Verjährungsfrist

SG Düsseldorf, Az.: S 4 Kr 174/95, Urteil vom 24.06.1997

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Schadensersatz nach § 28r Abs. 1 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) wegen Verzichtes auf die Beitragsnachforderung durch die Beklagte trotz –nach Auffassung der Klägerin- noch nicht eingetretener Verjährung von Beitragsansprüchen der Sozialversicherung gegen die Beigeladene aufgrund der Grundlage eines Lohnsteuerhaftungsbescheides.

In den Jahren 1985 bis 1989 verkaufte die Beigeladene an ihre Mitarbeiter unter anderem Kraftstoff unter dem handelsüblichen Preis und vermietete eine Wohnung an einen Mitarbeiter zu einem reduzierten Mietzins. Mit Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 12.01.1990 hat das Finanzamt unter anderem Steuern für den geldwerten Vorteil in Form der Abgabe verbilligten Benzines und den weiteren geldwerten Vorteil durch Vermietung einer Wohnung zu einem reduzierten Mietzins nachgefordert; als geldwerter Vorteil wurde die Differenz des tatsächlichen Verkaufspreises des Benzines zu dem handelsüblichen Preis zugrundegelegt.

Vom 20.09.1993 bis 22.09.1993 führte die Klägerin im Auftrage der Beklagten gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV eine Betriebsprüfung durch. Dabei wurde eine Beitragsnachforderung in Höhe von 12.700,92 DM für den Prüfzeitraum ab 01.12.1985 berechnet. Die im Lohnsteuerhaftungsbescheid genannten geldwerten Vorteile in Form der Überlassung einer Wohnung zu einer Miete unter der ortsüblichen Miete und der Abgabe von verbilligtem Benzin wurden dann zusätzliche beitragspflichtige Einkünfte der Arbeitnehmer zugrundegelegt. Da bei der Abgabe von verbilligtem Benzin eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich gewesen wäre, erfolgte eine pauschale Berechnung.

Mit Bescheid vom 03.12.1993 setzte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 12.700,92 DM fest.

Dagegen hat die Beigeladene am 20.12.1993 Widerspruch erhoben. Die nachgeforderten Beitragsansprüche für die Jahre 1985 bis 1988 seien gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt. Aus diesem Grunde würde die Beigeladene für diese Beträge in einer Gesamthöhe von 6.563,82 die Einrede der Verjährung erheben.

Sozialversicherungsbeiträge – bedingter Vorsatz - dreißigjährige Verjährungsfrist
Symbolfoto: RomanRa/Bigstock

Mit Schreiben vom 18.02.1994 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, daß nur Beitragsforderungen vor dem 01.12.1985 verjährt seien. Die Widerspruchsstelle der Beklagten hat in dem gegenüber der Beigeladenen erteilten Widerspruchsbescheid vom 10.06.1994 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Mit Zugang des Lohnsteuerhaftungsbescheides vom 12.01.1990 hätte die Steuer- und somit auch die Beitragspflicht dieser Bezüge festgestanden, so daß die Beiträge nach § 23 Abs. 1 SGB IV spätestens am 15.02.1990, (gleich 15. des Folgemonates) fällig geworden wären. Darüber hinaus seien in Fällen der pauschalen Nacherhebung nach § 28f Abs. 2 SGB IV die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an die Einzugsstelle abzuführen, die im Falle einer Krankenversicherung kraft Gesetzes zuständig ist (§ 28i Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Der Widerspruchsausschuß hätte daher nach Überprüfung keine Rechtsfehler im Bescheid vom 03.12.1993 erkennen können und hätte demzufolge dem Widerspruch den Erfolg versagen müssen.

Die Beigeladene hat daraufhin gegen den Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben (S 4 Kr 115/94). Mit Bescheid vom 01.08.1994 hat die Beklagte gegenüber der Beigeladenen die Beitragsnachforderung für die Jahre 1985 bis 1988 aufgehoben und die Nachforderung auf 6.137,10 DM reduziert. Die jetzige Beigeladene und damalige Klägerin hat daraufhin am 30.09.1994 die Klage zurückgenommen.

Am 18.08.1994 hat die jetzige Klägerin die Beklagte aufgefordert, wegen der Aufhebung der Beitragsforderung mit Bescheid vom 01.08.1994 für die Jahre 1985 bis 1988 in Höhe von insgesamt 6.563,82 DM den auf die Rentenversicherung entfallenden Beitragsanteil in Höhe von 3.436,70 DM als Schadensersatz zu zahlen. Der Abhilfebescheid sei rechtswidrig gewesen, weil die Beiträge ab Dezember 1985 nicht verjährt seien. Die Klägerin sähe im Verhalten der Beklagten eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 28r SGB IV und mache die Beklagte insoweit schadensersatzpflichtig.

Die Beklagte hat sich geweigert, einen entsprechenden Schadensersatz zu zahlen; die Beklagte teile nicht die Rechtsauffassung der Klägerin zur Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist. Den von der Klägerin unterstellten Vorsatz hielte die Beklagte für nicht ausreichend begründet. Dies sei jedoch für die Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zwingende Voraussetzung.

Am 12.12.1995 hat daraufhin die Klägerin gegen die Beklagte Klage erhoben. Die Rentenversicherungsträger würden einheitlich die Auffassung vertreten, daß für Beitragsansprüche der Sozialversicherung, die auf der Grundlage eines Lohnsteuerhaftungsbescheides des Finanzamtes geltend gemacht würden, die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gelte. Begründet werde diese Auffassung damit, daß der Arbeitgeber spätestens mit Zustellung des Lohnsteuerhaftungsbescheides Kenntnis von den nachzuzahlenden Steuern und damit –wegen der engen Verbindung von Steuer- und Beitragspflicht– auch von der Beitragspflicht der nicht versteuerten oder nicht versicherten Bezüge erhalte. Ab Zugang des Steuerhaftungsbescheides könne sich der Arbeitgeber nicht mehr auf Unkenntnis hinsichtlich der Beitragspflicht berufen. Vielmehr nehme er die Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge billigend in Kauf. Das Bundessozialgericht habe schon mit Urteil vom 21.06.1990 –12 RK 13/89– entschieden, daß für die Annahme einer 30-jährigen Verjährungsfrist es ausreiche, wenn der Beitragspflichtige die Beiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe, er die Beitragspflicht für möglich gehalten habe, die Beitragsabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hätte. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung habe die Beklagte den Nachforderungsbetrag zu Unrecht um 6.563,82 DM verringert. Die Klägerin machte daher Schadensersatz gemäß § 28r Abs. 1 SGB IV in Höhe der ausgefallenen Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung von 3.436,70 DM geltend.

Mit Beschluß vom 08.07.1996 hat das Gericht den Arbeitgeber, die Firma … AG nach § 75 Abs. 2 SGG beigeladen, weil die Frage, ob die Aufhebung der Beitragsforderung für die Jahre 1985 bis 1988 zu Recht erfolgte, gegenüber der Beklagten und der Beigeladenen nur einheitlich entschieden werden könne.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.436,70 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die Klage unbegründet sei, da es bereits an einer hierzu erforderlichen Pflichtverletzung im Sinne des § 28r Abs. 1 SGB IV fehle. Die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 03.12.1993 für Beitragsansprüche der Jahre 1985 bis 1988 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Eine eventuelle Bösgläubigkeit des Arbeitgebers durch den Erhalt des Lohnsteuerhaftungsbescheides könne sich in der Frage der vorsätzlichen Beitragsvorenthaltung allenfalls für die Zukunft auswirken, so daß denknotwendig von der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch nur Beitragsansprüche erfaßt sein könnten, die ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Lohnsteuerhaftungsbescheid entstanden oder entstanden wären. Im vorliegenden Fall hingegen handele es sich in Ansehung der geltend gemachten Schadensersatzforderung für die Jahre 1985 bis 1988 ausschließlich um Beiträge, deren Abführung vor Erlaß des Lohnsteuerhaftungsbescheides im Jahre 1990 und damit in Unkenntnis der hierfür maßgebenden steuerrechtlichen bzw. beitragsrechtlichen Umstände unterblieben sei. Demgemäß sei die Verjährungsfrist für alle entstandenen Beitragsansprüche aus diesem Zeitraum mangels vorsätzlicher Vorenthaltung spätestens Ende 1992 abgelaufen. Der unter dem 03.12.1993 erlassene Nachforderungsbescheid sei daher von der Beklagten für diese Beitragsansprüche wegen Eintritts der Verjährung zu Recht aufgehoben worden.

Diesem Rechtsstandpunkt hat sich die Beigeladene angeschlossen. Allein dem Wissen um die Steuerpflicht für in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Sachverhalte könne nicht automatisch Vorsatz begründen. Hinsichtlich der Nichtentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, die in der Vergangenheit fällig geworden wären. Dies könne allenfalls dann gelten, wenn trotz Kenntnis von dem Lohnsteuerhaftungsbescheid weiterhin geldwerte Vorteile gewährt worden wären, hierauf dann zwar Steuern, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden wären. So liege der Fall hier jedoch nicht. Schließlich hätte die Beklagte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, bereits vor März 1993 einen entsprechenden Nachforderungsbescheid zu erlassen; geschehe dies nicht, könne dies nicht zum Nachteil der Beigeladenen gereichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verwaltungsakten der Klägerin und der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die erhobene allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Ein Vorverfahren ist für die allgemeine Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 5 SGG nicht erforderlich.

Die Klage ist auch begründet. Die Beklagte hat zu Unrecht die Zahlung eines Schadensersatzes gemäß § 28r Abs. 1 SGB IV abgelehnt. Nach dieser Vorschrift haftet die Einzugsstelle dem Träger der Rentenversicherung für einen diesem zugefügten Schaden, wenn ein Organ oder ein Bediensteter der Einzugsstelle schuldhaft eine der Einzugsstelle nach dem dritten Abschnitt des SGB IV auferlegte Pflicht verletzt. Entsprechend dem Aktenvermerk der Hauptabteilung I der Beklagten vom 27.07.1994 hat die Beklagte die Beitragsnachforderung bezüglich der Jahre 1985 bis 1988 aufgehoben. Durch diese Aufhebung ist dem Träger der Rentenversicherung insofern ein Schaden entstanden, als gegenüber der Beigeladenen auf die Anforderung von Beiträgen für die Jahre 1985 bis 1988 verzichtet wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Beiträgen für diesen Zeitraum war entgegen der Auffassung der Beklagten noch nicht verjährt. Gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Im vorliegenden Fall hat die Beigeladene die Beiträge für die Jahre 1985 bis 1988 vorsätzlich vorenthalten. Vorsatz bedeutet: „Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale“. Es reicht aus, daß der Beitragsschuldner die Nichtabführung der Beiträge trotz Kenntnis der Beitragsschuld in Kauf nimmt. Im vorliegenden Fall hatte die Beigeladene durch den Lohnsteuerhaftungsbescheid des Finanzamtes vom 12.01.1990 Kenntnis davon, daß die oben genannten geldwerten Vorteile als Einkommensbestandteil zu werten sind. Aus § 1 der Arbeitsentgeltverordnung ist ersichtlich, daß das Beitragsrecht der Sozialversicherung dem Steuerrecht grundsätzlich folgt. Dem Arbeitgeber ist bekannt, daß die Beiträge sich nach einem prozentualen Anteil des Einkommens berechnen. Bei Einkommensschwankungen bedarf es nicht erst einer Feststellung durch die Einzugsstelle zur Berechnung der konkreten Beitragsforderung. Diese Berechnung hat der Arbeitgeber zunächst selbst vorzunehmen. Mit Erhalt des Lohnsteuerhaftungsbescheides hat der Arbeitgeber daher auch positive Kenntnis, daß die am 12.01.1990 noch nicht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährten Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie vom Lohnsteuerhaftungsbescheid erfaßt waren, von ihm nicht gezahlt wurden. Für die Gutgläubigkeit des Arbeitgebers kommt es nicht auf die positive Kenntnis im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld an, sondern es reicht aus, daß die positive Kenntnis von der Beitragsschuld vor Ablauf der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist eintritt. Es bedarf nach Auffassung der erkennenden Kammer insofern keiner Feststellung durch die Einzugsstelle. Die Nichtzahlung der am 12.01.1990 noch nicht –unter Zugrundelegung der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist– verjährten Beiträge erfolgte hier somit in Kenntnis der Beitragsschuld. Die positive Kenntnis der Beitragsschuld wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß es die Beklagte unterlassen hat, regelmäßig Beitragsprüfungen durchzuführen. Somit ist ab 12.01.1990 für die zu diesem Zeitpunkt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV noch nicht verjährten Sozialversicherungsbeiträge die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zugrunde zu legen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der auf die Rentenversicherung entfallende Anteil dieser Beitragsschuld 3.436,70 DM beträgt.

Die Beklagte war daher dementsprechend zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wird die Berufung zugelassen.

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