Skip to content

Bedürfen Schreiben der öffentlichen Verwaltung einer Unterschrift?

VG Cottbus – Az.: 8 K 1542/20 – Urteil vom 11.03.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass Schreiben der öffentlichen Verwaltung einer Unterschrift bedürfen.

Die Kläger haben am 11. September 2020 die vorliegende Klage erhoben.

Sie tragen vor, dass sie in der Vergangenheit Schreiben von Behörden, die der Form der Unterschrift entbehrt hätten, “ohne Anerkennung einer Rechtskraft zurückgewiesen“ hätten. Aus ihrer Sicht fehle derartigen Schreiben die rechtliche Legitimation. Sie hätten vielfältige, aber erfolglose Versuche einer einvernehmlichen Einigung unternommen, die bis zu Hausverboten in Behörden geführt hätten. Ihre hierauf beruhenden angeblichen Versäumnisse hätten den Behörden nur dazu gedient, weitere Kosten zu erzeugen. Zur Vermeidung ihres wirtschaftlichen Bankrotts sei daher Klage geboten.

Mit Verfügung vom 17. September 2020 hat das Gericht die Kläger darauf hingewiesen, dass sich der Klageschrift u.a. nicht entnehmen lasse, gegen wen die Klage gerichtet sei. Das Gericht bat um entsprechende Klarstellung binnen zwei Wochen sowie um Übersendung der verfahrensgegenständlichen Schriftstücke.

Mit Schriftsatz vom 29. September 2020 haben die Kläger ergänzend ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach bei „Ämtern, wie Finanzamt, Amtsgericht, Gemeinde/Einwohnermeldeamt, Landratsamt u.ä.“ die „Form einer staatsrechtlichen Legitimation“ – etwa Amtstitel und –siegel – und eine Vor- und Zuname der verantwortlichen Person nachvollziehbar machende Unterschrift von „rechtswirksamer Notwendigkeit“ sei. Andernfalls bestehe das Recht, Schreiben als rechtsunverbindlich zurückzuweisen.

Bedürfen Schreiben der öffentlichen Verwaltung einer Unterschrift?
(Symbolfoto: Von Andrew Rybalko/Shutterstock.com)

Daraufhin hat das Gericht die Kläger mit Verfügung ebenfalls vom 29. September 2020 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit ausschließender Wirkung aufgefordert, bis zum 15. Oktober 2020 (Eingang bei Gericht) die oder den Beklagte/n zu bezeichnen, und darauf hingewiesen, dass Angaben, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgetragen werden, nicht mehr berücksichtigt werden dürften, und dass eine Klage, die die oder den Beklagte/n nicht bezeichne, als unzulässig abzuweisen sei.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2020, bei Gericht per Fax eingegangen am 12. Oktober 2020, haben die Kläger unter dem Betreff „Sammel-Feststellungsklage“ (Hervorhebung durch die Kläger) ihr Begehren wiederholt und um Bestätigung der Zuständigkeit des Gerichtes gebeten, „um im Einzelfall für eine kurzfristige Klärung mit der entsprechenden „Behörde“ in Kontakt treten zu können und dann als Klagevoraussetzung im konkreten Fall zu dienen“ [sic].

Am 11. November 2020 haben sie zudem vorgetragen, dass ihr Feststellungsbegehren ihrer Auffassung nach für alle „Behörden/Verwaltungen“ gelten müsste, weshalb sie es nicht konkretisiert hätten. Hierfür baten sie im Hinblick darauf, dass sie lange unter „sowjetischer Verwaltung in einem anderen staatsrechtlichen Verhältnis“ gewesen seien, um Nachsicht. Obwohl ihnen der Grund immer noch unklar bleibe und vom Gericht nicht genannt worden sei, haben sie die Klage sodann auf den Bürgermeister der Gemeinde S und drei „Beispiel“-Schreiben „konkretisiert“; inwieweit sie „gleichzeitig auch andere Behörden anklagen“ könnten, sei noch unklar. Mit Schriftsatz vom 24. November 2020 haben sie zudem ein weiteres Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde S übersandt.

Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2020, den Klägern zugestellt am 5. Dezember 2020, hat die Kammer die Klage abgewiesen. Die Kläger haben insoweit am 11. Dezember 2020 Beschwerde erhoben, die ausweislich des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2021 – OVG 10 L 1/21 – nicht nur als Streitwertbeschwerde, sondern auch als Antrag auf mündliche Verhandlung zu werten war.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Kläger im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Klage kann die Kammer durch die Einzelrichterin, der der Rechtsstreit mit Beschluss vom 16. November 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist, gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Kläger haben nach Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 10. Februar 2021 mitgeteilt, dass sie ein persönliches Erscheinen „nicht für zweckgebunden und zumutbar“ hielten. Auf die hierauf Bezug nehmende Anfrage des Gerichtes, ob sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien, erklärten die Kläger am 1. März 2021 wörtlich, dass sie diese Anfrage des Gerichtes „als Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung“ werteten. Dies ist in der Gesamtschau als Einverständnis der Kläger im Sinne von § 101 Abs. 2 VwGO zu verstehen.

Die Klage ist unzulässig.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss eine Klage den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.

An dem hiernach notwendigen Inhalt der Klage fehlt es vorliegend jedenfalls insoweit, als die Kläger die oder den Beklagte/n nicht bezeichnet haben.

Die Bezeichnung der oder des Beklagten muss so eindeutig sein, dass Verwechslungen und Unklarheiten aller Voraussicht nach nicht auftreten können und ihre oder seine Identität für das Gericht und die Prozessbeteiligten anhand der entsprechenden Angaben feststellbar ist. Dies erfordert grundsätzlich die Angabe des Namens bzw. der Bezeichnung sowie der ladungsfähigen Anschrift. Dabei sind – jedenfalls bei Klageerhebung – jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen; namentlich bei Klagen gegen öffentliche Rechtsträger kann auch eine zur Identifikation geeignete allgemeine Bezeichnung – etwa die bloße Nennung einer Körperschaft oder Behörde – ausreichen.

Hier haben die Kläger jedoch jegliche hinreichenden Angaben zur Bezeichnung der oder des Beklagten vermissen lassen. Die bloße Bezugnahme auf nicht näher konkretisierte Schreiben von Ämtern, Gemeinden, Behörden und Gerichten, ohne zumindest einen Ortsnamen oder die entsprechenden Schriftstücke beizufügen, ermöglicht keinerlei Identifikation der Beklagtenseite sowie hieraus folgend im Übrigen auch keine Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsgerichtsweges und der örtlichen Zuständigkeit.

Die von den Klägern am 11. November 2020 getätigten Angaben sind – ohne dass dem Gericht insoweit ein Ermessen eingeräumt ist – nicht zu berücksichtigen. Denn sie erfolgten erst knapp vier Wochen nach Ablauf der den Klägern hierfür gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwGO mit ausschließender Wirkung gesetzten Frist, worüber die Kläger zuvor belehrt worden sind.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO analog i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO kommt diesbezüglich nicht in Betracht.

Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, wobei die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden kann, wenn – was stets Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist – die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wurde, § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO.

An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

Die Kläger haben keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen wären, innerhalb der ihnen gesetzten Frist die oder den Beklagte/n zu bezeichnen. Der von ihnen angeführte Umstand, sie seien „lange unter sowjetischer Verwaltung in einem anderen staatsrechtlichen Verhältnis“ gewesen, woraus ihr mangelndes Verständnis resultiere, vermag schon im Ansatz nicht zu überzeugen. So hat das Gericht die Kläger schon unmittelbar nach Eingang der Klage um Klarstellung gebeten, gegen wen sich die Klage richte, sowie zur Übersendung der entsprechenden behördlichen Schreiben aufgefordert. Ebenso hat es mit der nachfolgenden Fristsetzung einen nochmaligen Hinweis auf den gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendigen Klageinhalt gegeben und die Kläger ausdrücklich über die Folgen einer nicht fristgemäßen Beklagtenbezeichnung belehrt. Dass die Kläger, die zumal nunmehr bereits seit 30 Jahren in einem demokratischen Rechtsstaat leben und mit der vorliegenden Klage immerhin auch selbst die Feststellung von – von ihnen als zwingend erachteten (vgl. aber § 37 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 35 a VwVfG) – Formvorschriften begehren, den Hinweis des Gerichtes grundsätzlich verstanden – wenn auch möglicherweise nicht akzeptiert – haben, belegt letztlich auch ihr – verspätetes – Schreiben vom 11. November 2020. Soweit sie darin – wenn auch ersichtlich nur beispielhaft – den Bürgermeister der Gemeinde S bezeichnet und Schreiben dieser Behörde aus den Jahren 2017, 2019 und 2020 übersandt haben, ist nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht substantiiert dargelegt worden, weshalb dies nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist erfolgen konnte. Namentlich bleibt Ihr mit Schriftsatz vom 12. September 2020 geäußertes Ersuchen um Bestätigung der Zuständigkeit des Gerichtes, „um im Einzelfall für eine kurzfristige Klärung mit der entsprechenden „Behörde“ in Kontakt treten zu können und dann als Klagevoraussetzung im konkreten Fall zu dienen“ [sic], in diesem Zusammenhang völlig unverständlich. Letztlich hätte es den Klägern im Rahmen ihrer Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten als Prozessbeteiligte oblegen, ggf. rechtskundigen Rat bzw. anwaltlichen Beistand einzuholen.

Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung erlauben würden, haben die Kläger auch nach Erlass des Gerichtsbescheides insoweit nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos