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Kreuzfahrtreise – Sichtfeld des Kabinenfensters durch kreuzende Mitreisende eingeschränkt

LG Frankfurt – Az.: 2-24 S 216/18 – Urteil vom 21.02.2019

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 11.07.2018, Aktenzeichen 29 C 404/18 (40), teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 343,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 38% und die Klägerin zu 62% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 II ZPO in Verbindung mit § 313a I 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet.

Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 343,80 Euro aus §§ 651d I 2, 638 IV, 346 I BGB unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung.

Die Beklagte erbrachte die ihr auf Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Reisevertrages obliegenden Leistungen teilweise mangelhaft im Sinne des § 651c BGB.

Denn eine Reise ist dann mangelhaft, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat oder wenn sie mit einem Fehler behaftet ist, der ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert. Bei der Bestimmung, ob eine solche Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit vorliegt, ist von einem weiten Mangelbegriff auszugehen, der eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Reiseveranstalters vorgibt (Führich, Reiserecht, 7. Aufl. 2015, § 7 Rn. 76).

Maßstab sind bei der Frage nach einem Reisemangel in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Reisevertragsparteien und damit die Beschaffenheit der Reise, die die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder übereinstimmend (auch stillschweigend) vorausgesetzt haben (sog. subjektiver Fehlerbegriff). Nur dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich (sog. objektiver Fehlerbegriff). Es ist in diesem Fall auf die objektiven Durchschnittsanforderungen abzustellen, die ein Durchschnittsreisender erwarten kann.

Abzugrenzen ist ein Reisemangel von einer bloßen Unannehmlichkeit, die die Tauglichkeit der erbrachten Reiseleistung nur geringfügig beeinträchtigt und daher vom Reisenden entschädigungslos hinzunehmen ist.

Gemessen an diesen Maßstäben war die von der Klägerin gebuchte Reise insoweit mangelhaft, als nicht beide Betten in der von ihr und ihrem Mitreisenden bewohnten Kabine problemlos zu erreichen waren.

Ein Reisender kann nämlich auch unter Berücksichtigung des Massencharakters, wie er regelmäßig bei Urlaubsreisen auf einem Schiff besteht, erwarten, dass es ihm ohne besondere Mühen möglich ist, das für ihn zur Verfügung gestellte Bett zu beziehen. Tritt ein Reisender die Reise dabei mit einem Mitreisenden an und bewohnt mit diesem dieselbe Kabine, so bedeutet dies, dass die für sie vorgesehenen Betten so beschaffen und angeordnet sein müssen, dass jeder der beiden Reisenden ohne Weiteres das für ihn vorgesehene Bett beziehen kann, insbesondere auch ohne dass bei der Nutzung des eigenen Bettes eine Beeinträchtigung des Mitreisenden verursacht wird. Diese Sichtweise wird auch nicht durch die konkret in Rede stehende Schiffsreise in Frage gestellt. Denn auch bei einer Reise auf einer „Postschifflinie“ kann ein Reisender erwarten, dass sein Bett problemlos zugänglich ist, insbesondere weil die Beklagte in ihrem Prospekt den Komfort eines Passagierschiffes zusicherte (vgl. Anlage B 1, Bl. 26 d.A.).

Kreuzfahrtreise - Sichtfeld des Kabinenfensters durch kreuzende Mitreisende eingeschränkt
(Symbolfoto: Von ER_09/Shutterstock.com)

Dem genügte die der Klägerin und ihrem Mitreisenden zur Verfügung gestellte Kabine nicht. Denn in der ihnen zugewiesenen Kabine waren die Betten so angeordnet, dass nur das eine unmittelbar zugänglich war. Das zweite Bett konnte nur so erreicht werden, dass entweder der dieses Bett nutzende Reiseteilnehmer das andere Bett durchqueren oder dieses Bett an durch den schmalen Spalt an dessen Fußende passieren musste. Dass vor diesem Hintergrund zumindest ein solcher Spalt bestand, stellt die Mangelhaftigkeit der Reise in dieser Hinsicht nicht in Frage. Denn maßgebend ist, dass jedem der Reiseteilnehmer ein Erreichen seines Bettes ohne besondere Mühen zu ermöglichen war. Gerade unter Berücksichtigung, dass ein Reiseteilnehmer in berechtigter Weise sein Bett verlassen können muss, ohne den im anderen Bett schlafenden Mitreiseteilnehmer zu stören, genügt ein nur kleiner Spalt am Fußende nicht. Daher kann hier auch nicht mehr von einer entschädigungslos hinzunehmenden Unannehmlichkeit ausgegangen werden. Insoweit wird zur Veranschaulichung der Verhältnisse in der Kabine auch auf das als Anlage K 3 (Bl. 10 d.A.) zu den Akten gereichte Lichtbild verwiesen.

Dieser Mangel rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 5% des Reisepreises; somit bei einem Reisepreis von 6.876 Euro einen Rückzahlungsbetrag von 343,80 Euro.

Die Höhe der Minderung bestimmt sich gemäß §§ 651d I 1, 638 III BGB. Danach ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem der Wert der Reise ohne Mängel zu dem wirklichen Wert stehen würde. Der vereinbarte Reisepreis mindert sich also in demselben Ausmaß, in dem sich der Wert der mangelfreien Reise zum Wert der mangelbehafteten Reise befindet. Auf der Grundlage des § 638 III 2 BGB kann der Umfang der Minderung in einem Prozentsatz vom Reisepreis im Wege einer Schätzung angegeben werden kann. Dabei ist grundsätzlich vom Gesamtpreis der Reise auszugehen (Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 651d Rn. 15). Die Minderung besteht dann in einem anteilsmäßigen Abschlag, der die Art, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung im Verhältnis zum Gesamtumfang der Reiseleistung berücksichtigt (Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 651d Rn. 17).

Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist eine Reisepreisminderung von 5% des Reisepreises geboten, aber auch ausreichend, um den hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen der Klägerin und ihres Mitreisenden Rechnung zu tragen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass der nur schmale Spalt am Fußende der Betten ein Erreichen des hinteren Bettes nur mit Mühen ermöglichte. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass diese Beeinträchtigung nicht dazu führte, dass das zweite, hintere Bett nicht genutzt werden konnte. Auch war zu berücksichtigen, dass sich diese Beeinträchtigung nur auf einen Teilbereich des der Beklagten gegenüber der Klägerin und ihrem Mitreisenden abverlangten Pflichtenprogramms bezog.

Ansprüchen unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung konnte nicht das Rügeerfordernis des § 651d II BGB entgegengehalten werden. Dabei bedurfte es keiner Entscheidung, ob die Klägerin eine dieser Vorschrift entsprechende Rüge vornahm, weil eine solche Rüge ohnehin entbehrlich war. Dies ist nämlich der Fall, falls die Abhilfe unmöglich ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2016, X ZR 123/15). Dies war hier zu bejahen, weil das Schiff vollständig ausgebucht war und damit keine Möglichkeit zu einer alternativen Unterbringung der Klägerin und ihres Mitreisenden bestand. Dass das Schiff ausgebucht war, stand fest, weil die Klägerin dies konkret vorgetragen hat (vgl. die Schriftsätze vom 17. April 2018, Bl. 56 d.A., und vom 4. Oktober 2018, Bl. 137 d.A.), ohne dass die Beklagte dem entgegengetreten wäre.

Schließlich bestanden auch keine Bedenken im Hinblick auf die Aktivlegitimation der Klägerin. Denn unter Anwendung der Grundsätze bei sog. Familienreisen (vgl. hierzu Tonner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, § 651a Rn. 84 ff.) kam nur ein Reisevertrag zwischen der Klägerin als buchender Reiseteilnehmerin und der Beklagten zustande. Demgemäß kann sie auch Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Reisepreisminderung aus dem Gesamtreisepreis an sich verlangen. Der Anwendung der Grundsätze bei Familienreisen stand nicht entgegen, dass die Klägerin und ihr Mitreisender nicht denselben Nachnamen tragen (vgl. auch Geib, in: Beck’scher Online Kommentar zum BGB, 48. Edition 2018, § 651a Rn. 13). Maßgebend war vielmehr, dass der gesamte Zuschnitt der Reise aus Sicht eines objektiven Dritten bei Buchung der Reise gemäß §§ 133, 157 BGB nur den Schluss zuließ, dass die Klägerin und ihr Mitreisender in einem persönlichen Näheverhältnis zueinander stehen, sodass die Klägerin nicht als Stellvertreterin für ihren Mitreisenden aufgetreten, sondern alleinige Vertragspartnerin der Beklagten geworden ist. Hierfür sprach insbesondere, dass die Klägerin und ihr Mitreisender das Reiseziel „Hurtigruten (Saison C)“ mit einer Unterbringung während des gesamten Reisezeitraums vom 5. bis zum 19. September 2017 in einer gemeinsamen Kabine wählten.

Die begehrten Rechtshängigkeitszinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 I 2 BGB zu. Zinsbeginn war dabei nach einer entsprechenden Anwendung des § 187 I BGB (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli.2017, XI ZR 562/15) der Tag, der der Zustellung der Klageschrift und damit der Rechtshängigkeit der Klage gefolgt ist. Dies ist – unter Berücksichtigung einer ebenfalls analogen Anwendung des § 193 BGB (vgl. zur analogen Anwendung von § 193 BGB bei Verzugszinsen BGH, Urteil vom 1. Februar 2007, III ZR 159/06), – der 12. März 2018, weil der Beklagten die Klageschrift am Freitag, den 9. März 2018, zugestellt worden ist.

Weitergehende Ansprüche der Klägerin hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht verneint, weil die Reise im Übrigen nicht mangelhaft erbracht wurde.

Der der Klägerin und ihrem Mitreisende geschuldete Meerblick lag vor. Auch soweit die Beklagte für die gebuchte Kabinenkategorie („Außenkabine Superior“) einen „malerischer“ Meerblick zusicherte, lag dieser vor. Denn auf Grundlage einer anhand des objektiven Empfängerhorizonts gemäß §§ 133, 157 BGB vorgenommenen Vertragsauslegung konnte die Klägerin nicht erwarten, dass ihr auf einem Schiff ein Meerblick aus ihrer Kabine ermöglicht wird, ohne dass andere Teilnehmer der Schifffahrt ihr Sichtfeld durchkreuzen würden. Denn auch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin die höchste Kabinenkategorie buchte, musste ihr klar gewesen sein, dass sich auf dem Schiff andere Menschen befinden und dort – insbesondere auch außerhalb ihrer Kabinen – aufhalten werden. Vor diesem Hintergrund konnte daher in dem durch ein Fenster ermöglichten Meerblick (vgl. zur Veranschaulichung die Lichtbilder auf Bl. 75 ff. d.A.) keine Abweichung von der geschuldeten Sollbeschaffenheit gesehen werden. Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin und ihr Mitreisender aus ihrem Fenster auf eine Reling blickten. Denn dies steht dem ermöglichten Meerblick nicht entgegen, zumal die konkret streitgegenständliche Rehling (vgl. Bl. 75 ff. d.A.) keine nennenswerten Sichteinschränkungen auf das Meer verursachte.

Ein zur Gewährleistung verpflichtender Reisemangel ist auch nicht in der Höhe des Bettes zu sehen. Soweit die Klägerin und ihr Mitreisender aufrecht sitzend nicht mit den Füßen den Boden berühren konnten, ist hiermit eine konkrete, einen Mangel begründende Beeinträchtigung nicht dargelegt, obwohl die Klägerin insoweit die Darlegungslast trifft.

Der Klägerin steht schließlich auch kein Anspruch auf Ersatz wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Es erscheint bereits ausgesprochen fraglich, ob die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer außergerichtlichen Tätigkeit überhaupt angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts erforderlich und zweckmäßig war, insbesondere nachdem die außergerichtliche Zahlungsaufforderung der Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2017 erfolglos blieb. Letztlich bedarf dies aber keiner Entscheidung, weil die Klägerin nicht das außergerichtliche Forderungsschreiben der von ihr beauftragten Rechtsanwälte vom 24. November 2017 zu den Akten gereicht hat. Auch hat sie den Inhalt dieses Schreiben nicht – auch seinem wesentlichen Inhalt nach – näher dargelegt, sodass dem Gericht eine eigenständige Prüfung verwehrt war, ob außergerichtliche Rechtsanwaltskosten angefallen und erstattungsfähig sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil es hierfür an einem entsprechenden Zulassungsgrund gemäß § 543 II 1 ZPO fehlt.

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