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Störungsbeseitigungsanspruch bei zusätzlichem Holzgeflechtzaun des Nachbarn

OLG Frankfurt, Az.: 3 U 71/91, Urteil vom 23.04.1992

Gründe

Die klägerische Berufung gegen das den Widerklageanträgen zu 1. (Entfernung des Holzgeflechtzauns) und zu 3. (Beseitigung des in das Grundstück des Bekl. hineinreichenden Überhangs dreier näher bezeichneter Bäume) stattgegebene Urteil erster Instanz ist zulässig. …

Wie unstreitig ist, waren die Voreigentümer des klägerischen Grundstücks, die Eheleute L., mit dem Bekl. und einer Frau A. im früheren Rechtsstreit 3 C 32/87 AG I. vergleichsweise übereingekommen, den erwähnten, 1,50 m hohen Maschendraht-Zaun auf der gemeinschaftlichen Grenze ihrer Anwesen zu errichten bzw. wiederzuerrichten (§ 14 I 2, II HessNachbG), was daraufhin auch vereinbarungsgemäß geschah (vgl. § 45 HessNachbG). Dieser Grenzzaun steht mit dem örtlichen Bausatzungsrecht im übrigen in Einklang, wie gleichfalls außer Streit ist. Die später – in 1988 – von L. auf seiner Grundstücksseite vor dem Zaun (ohne Zustimmung des Bekl.) angebrachte und seitdem dort vorhandene erheblich höhere Holzgeflecht-Sichtblende braucht der Bekl. unter diesen Umständen – mit dem LG – nicht zu dulden. Vielmehr ist sein diesbezügliches Beseitigungsverlangen aus § 1004 I 1 BGB i.V.m. Art. 124 EGBGB sowie §§ 14, 15 Hess NachbG gerechtfertigt (vgl. BGH NJW 1979, 1408; Senat NJW-RR 1988, 403 [404] unter 2.).

Störungsbeseitigungsanspruch bei zusätzlichem Holzgeflechtzaun des Nachbarn
Symbolfoto: Von Bart Groundhog /Shutterstock.com

Denn durch den jetzt vorhandenen hohen Holzgeflechtzaun hat sich dort, wo dieser unweit der Grenzlinie verläuft, das Bild der – vorher allein in dem Maschendraht-Grenzzaun bestehenden – Einfriedigung beider Nachbargrundstücke optisch stark verändert. Das läuft im Ergebnis auf eine einseitige Änderung der früheren, im (durch Prozeßvergleich hergestellten) Einvernehmen beider damaligen Nachbarn zulässig geschaffenen Einfriedigung hinaus, die nunmehr ihr Gepräge in dem betreffenden Bereich entscheidend durch den Sichtblenden-Zaun erhält (vgl. hierzu auch Hodes/Dehner, Hessisches Nachbarrecht, 4. Aufl. 1986, § 15 Rn. 1). Diese Änderung zu dulden aber ist der Bekl. nach §§ 1004 II BGB, 14, 13 Hess NachbG nicht verpflichtet, da den Kl. ein Anspruch gegen ihn nach letzteren Vorschriften des HessNachbG. auf Mitwirkung bei der Errichtung einer derart geänderten – unvorschriftsgemäßen – Einfriedigung nicht zusteht. Der Bekl. kann vielmehr verlangen, daß es bei dem Maschendraht-Grenzzaun als der von den Voreigentümern des klägerischen Grundstücks mit ihm vereinbarten (öffentlich-rechtlich zulässigen) Maschendrahtzaun-Einfriedigung von 1,50 m Höhe verbleibt. Hieran ändert rechtlich nichts, daß die örtliche Bausatzung nach dem Vorbringen der Kl. höhere Einfriedigungen als 1,50 m an seitlichen bzw. rückwärtigen Grundstücksgrenzen, bedingt für den Fall der Erteilung einer entspr. Ausnahmegenehmigung, erlaubt. I.S. von § 15 II HessNachbG ist öffentlich-rechtlich vorgeschrieben eine dahingehende Art der Einfriedigung damit keineswegs, und ebensowenig standen öffentlich-rechtliche Vorschriften der – nach Vergleichsvereinbarung mit dem Bekl. erfolgten – Herstellung bzw. Wiederherstellung des 1,50 m hohen Maschendraht-Grenzzauns (s. § 45 HessNachbG) hier etwa als zulässiger Einfriedigung entgegen (§ 45 Hess NachbG). Deren eigenmächtige Änderung, wie sie durch die vor bzw. hinter den Grenzzaun gestellte, wesentlich höhere Holzgeflecht-Sichtblende vorgenommen wurde, müßte sich der Bekl. selbst dann privatrechtlich nach geltendem hessischen Nachbarrecht nicht gefallen lassen, wenn den Kl. die erwähnte öffentlich-rechtliche Ausnahmegenehmigung für eine über 1,50 m Höhe erheblich hinausgehende Einfriedigung – in Form einer Holzgeflecht-Sichtblende – erteilt würde, was indes bislang nicht geschehen ist und auch schwerlich zu erwarten steht. Bei dieser Sachlage stellt sich der 1988 errichtete Holzgeflechtzaun nach richtiger Auffassung (s. BGH a.a.O.; vgl. ferner auch BGH NJW 1979, 1409) als rechtswidrige Beeinträchtigung des nachbarlichen Grundstückseigentums des Bekl. dar, so daß der streitgegenständliche Beseitigungsanspruch gem. § 1004 I 1 BGB durchgreift und es bei dem angefochtenen Urteil damit insoweit bleibt.

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