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Streitwert Zahlungsklage – Berücksichtigung Vorteilsausgleich bei einem Zug-um-Zug-Antrag

OLG Düsseldorf – Az.: 5 W 33/19 – Beschluss vom 11.09.2019

Die Beschwerde der Staatskasse gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Mönchengladbach in dem Urteil vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Gegenstand des Rechtsstreits der Parteien ist ein deliktischer Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückabwicklung ihres Automobilerwerbs aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Neben der Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten, der Feststellung des Annahmeverzuges und der Feststellung, der Anspruch beruhe auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt, die Beklagte möge verurteilt werden, an sie 17.150,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 07.11.2011 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeuges der Marke VW vom Typ Golf V, VI 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) ……………… nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft sowie eines Nutzungsersatzes, der in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, aber maximal 6.991,93 EUR betragen solle. Später hat die Klägerin wegen weiterer gefahrener Kilometer die Klage in Höhe von 726,17 EUR für in der Hauptsache erledigt erklärt und beantragt, es möge Zug um Zug Nutzungsersatz von maximal 7.718,10 EUR berücksichtigt werden. Das Landgericht hat den Streitwert im Urteil vom 21.08.2019 auf 10.158,08 EUR festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse vom 26.08.2019, die eine Wertfestsetzung auf 17.150,01 EUR begehrt, weil Zug-um-Zug-Einschränkungen des Klageantrages den Streitwert nicht zu mindern vermöchten. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.08.2019 nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Staatskasse ist in der Sache unbegründet.

Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend nach §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO auf 10.158,08 EUR festgesetzt.

Maßgebend ist für den Streitwert gemäß § 3 ZPO das Interesse des Klägers an dem Streitgegenstand, der durch den Klageantrag bestimmt wird. Es ist bei einer Zahlungsklage mit dem Nennbetrag der Hauptforderung zu beziffern. Der Wert einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung bleibt dabei außer Betracht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht aufgrund eines Gegenrechtes, sondern wegen des von Amts wegen zu berücksichtigenden Vorteilsausgleichs vorzunehmen ist, wie die Beschwerde zu Recht anmerkt.

Das gilt beim Vorteilsausgleich aber nur, soweit tatsächlich eine Zug-um-Zug-Verurteilung in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall, wenn sich fällige Geldansprüche gegenüberstehen, weil sie automatisch zu saldieren sind (OLG Bamberg, Beschluss vom 03.07.2019 – 4 W 46/19, Juris-Rn. 11). Daran ändert ein auf Zahlung von Geld Zug um Zug gegen die Zahlung von Geld gestellter Antrag nichts. Auch Klageanträge sind entsprechend §§ 133, 157 BGB nicht nach dem buchstäblich Erklärten, sondern nach dem erkennbar Gewollten auszulegen. Sowohl für die Beklagte als auch für das zur Entscheidung berufene Gericht bezweckt der Antrag erkennbar, nur den saldierten, um die Nutzungsentschädigung geminderten Betrag zu erhalten.

Dem steht insbesondere der von der Staatskasse für ihre Auffassung angeführte Beschluss des OLG Schleswig vom 30.01.2015 – 5 W 14/15 nicht entgegen, weil dieser eine Zug um Zug zu erbringende ungleichartige Leistung betraf, worauf bereits das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend verwiesen hat.

Streitwertmindernd auf die Hauptforderung anzurechnen ist nur die bereits in der Klageschrift berücksichtigte Nutzungsentschädigung von 6.991,93 EUR. Dass sich die Klägerin später einen höheren Betrag anrechnen lassen wollte, ist unbeachtlich. Gemäß § 40 GKG ist für die Berechnung der Streitwerts der Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage maßgeblich.

Die geltend gemachten Zinsen erhöhen gemäß § 43 Abs. 1 GKG den Streitwert nicht. Ebenso wenig streitwerterhöhend sind neben dem Zahlungsantrag die Anträge auf Feststellung des Annahmeverzuges (BGH, Beschluss vom 27.06.2013 – III ZR 143/12, Juris-Rn. 10) und auf Feststellung, die Forderung beruhe auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung (BGH, Beschluss vom 13.02.2013 – II ZR 46/13, Juris-Rn. 3).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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