AG Köln – Az.: 112 C 365/19 – Urteil vom 09.09.2019
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 08.04.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 200,00 EUR aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu.
Zwischen den Parteien ist im März 2019 über die Internetplattform ebay ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Banknotenzähler „Glory GFR-V20“ zum Preis von 190,00 EUR plus 10,00 EUR Versandkosten zustande gekommen.
Der Beklagte hat die aus dem Kaufvertrag geschuldete Leistungspflicht verletzt, indem dem Kläger die Kaufsache unstreitig mit mehreren Beschädigungen geliefert wurden, was wiederum auf eine unzureichende Verpackung des Banknotenzählers durch den Beklagten zurück geht.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 447 BGB. Bei einem Versendungskauf, bei dem der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Die Parteien haben vorliegend einen Versendungskauf vereinbart, da der Beklagte den Banknotenzähler auf Verlangen des Klägers an seinen (d.h. den Wohnsitz des Klägers) versandt hat. § 447 BGB war auf den Kaufvertrag auch uneingeschränkt anwendbar, da beide Parteien vorliegend als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB handelten und die Vorschriften des Verbrauchsgüterkauf daher nicht anzuwenden waren.
Bei Vereinbarung eines Versendungskaufes trägt grundsätzlich der Käufer das Transportrisiko, sobald der Verkäufer die Ware an die Transportperson übergeben hat. In anderen Worten heißt dies, dass der Verkäufer nach der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson grundsätzlich nicht mehr für eine danach eingetretene Beschädigung oder den Verlust der Sache haftet. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, dass der Beklagte den Geldzählautomat an eine Transportperson übergeben hat und dass das Gerät zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschädigt war. Allerdings trägt der Käufer das Transportrisiko nur für einen zufälligen Untergang der Kaufsache. Zufall liegt aber nur vor, wenn weder der Käufer noch der Verkäufer den Untergang der Kaufsache zu vertreten haben. Zu vertreten hat der Verkäufer dabei u.a. einen Untergang der Kaufsache infolge von Verpackungsmängeln.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Banknotenzähler nicht ordnungsgemäß verpackt war. Der Kläger hat durch die Vorlage der Lichtbilder (Anlagen 3-9) hinreichend dargelegt, dass die von dem Beklagten verwendete Verpackung für einen sicheren Transport nicht ausreichend war. Das einfache Bestreiten des Beklagten und die Behauptung, er habe den Artikel ordnungsgemäß eingepackt, genügt demgegenüber nicht. Denn die Lichtbilder belegen, dass der verwendete Karton deutlich größer war, als der Banknotenzähler. Aus diesem Grund musste durch die Verpackung sichergestellt werden, dass das Gerät in dem Karton keinen Spielraum hat und so bei der üblichen Handhabung auf dem Transportwege keinen Stößen ausgeliefert ist. Das von dem Beklagten verwendete Verpackungsmaterial konnte dies nicht gewährleisten. Nach dem Vortrag des Klägers, der insoweit von dem Beklagten nicht bestritten wurde, befand sich in dem Karton lediglich eine dünne Styroporplatte. Die Lichtbilder zeigen zwar, dass der Karton an den Seiten durch unterschiedlich dicke Styroporplatten ausgekleidet war. Die hiernach weiterhin bestehenden Hohlräume hat der Beklagte aber nicht ausreichend ausgefüllt. Denn aufgrund der Schwere des Gerätes (14 kg) waren die nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien verwendete Luftpolsterfolie sowie Zeitungspapier nicht geeignet, den Banknotenzähler vor dem Hin- und Herrutschen zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass das Zeitungspapier und die Folie bereits durch das Eigengewicht des Gerätes zusammengedrückt wurden und so einen Spielraum hinterlassen konnten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Verkäufer zwar nicht für Fehlverhalten der Transportperson haftet, z.B. in der Form von unsachgemäßem Verladen, Fallenlassen von Transportgut o.ä. Der Verkäufer muss die Art der Verpackung aber dennoch so wählen, dass das Transportgut bei dem gewöhnlichen Verladevorgang, bei dem kleinere Stöße nicht unüblich sind, nicht beschädigt werden kann. Insoweit wäre bei einem besonders schadensanfälligen oder zerbrechlichen Inhalt ein Warnhinweis auf der Verpackung denkbar. Auch diesen hat der Beklagte aber nicht auf dem Paket angebracht.
Der Beklagte hat die Beschädigung der Ware nach oben Gesagtem auch zu vertreten. Gründe, die zu einer Exkulpation führen, trägt der Beklagte nicht vor. Insbesondere kann er sich nicht dadurch entlasten, dass das Paket zunächst an eine falsche Adresse geliefert wurde und er dieses daher noch ein zweites Mal versenden musste. Auch bei dem zweiten Versenden hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass die verwendete Verpackung noch unbeschädigt und ausreichend ist.
Der Beklagte ist daraufhin nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht frei geworden, da das Gericht davon ausgeht, dass es sich vorliegend um einen unbehebbaren Mangel handelt. Nach dem Vortrag des Klägers hat das Gerät einen Totalschaden an diversen Stellen (Gehäuse, Display) erlitten. Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Da es sich um ein gebrauchtes, älteres Modell handelt, geht das Gericht nicht davon aus, dass die Mängel zu beheben sind. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht in Rede. Da es sich bei dem verkauften Banknotenzähler um einen Stückkauf handelte, ist auch die Nacherfüllung durch Nachlieferung unmöglich.
Der Kläger kann vorliegend nach § 283 S. 2 BGB i.V.m. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB Schadensersatz statt der ganzen Leistung (sog. großer Schadensersatz) verlangen, weil die Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. Der defekte Banknotenzähler ist für den Kläger insgesamt unbrauchbar. Der sog. große Schadensersatz ist nach § 281 Abs. 1 S. 3, Abs. 5 BGB i.V.m. § 346 BGB insgesamt auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet, sodass der Kläger als Schadensersatz den von ihm bereits geleisteten Kaufpreis sowie die Versandkosten zurückverlangen kann.
Zurückbehaltungsrechte nach § 348 BGB hinsichtlich der Rückgabe des nach §§ 283 S. 2, 281 Abs. 5 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zurückzugewährenden Banknotenzählers hat der Beklagte nicht geltend gemacht.
Der Zinsanspruch folgt auch §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Verzug trat mit der Zahlungsaufforderung per E-Mail unter Fristsetzung innerhalb von 7 Tagen durch den Kläger ein.
Daneben steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB) zu. Der Zinsanspruch folgt diesbezüglich aus §§ 291, 288 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 200,00 EUR festgesetzt.