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Verkehrsunfall – Linksabbieger mit entgegenkommendem Fahrzeug

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 2 O 3466/17 – Urteil vom 27.02.2019

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 7.908,14 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.06.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.06.2017 zu zahlen.

III. Auf die Widerklage werden der Kläger und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin 341,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.05.2017 zu zahlen.

IV. Auf die Widerklage werden der Kläger und Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Beklagte zu 1) und Widerklägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2017 zu zahlen.

V. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

VI. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 49 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 49 % zu tragen.

Die notwendigen Auslagen des Klägers haben zu 50 % die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu tragen, die restlichen 50 % trägt der Kläger selbst.

Von den notwendigen Auslagen des Drittwiderbeklagten haben dieser 88 % und die Beklagte zu 1) 12 % zu tragen.

Von den notwendigen Auslagen der Beklagten zu 1) hat diese 49 % selbst zu tragen, der Kläger trägt hiervon 49 %, der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner 2 %.

Die notwendigen Auslagen der Beklagten zu 2) tragen diese und der Kläger zu jeweils 50 %.

VII. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird bis 05.07.2017 auf 15.792,30 € festgesetzt (Klage: 15.792,30 €), ab dann bis zum 19.06.2018 auf 16.180,30 € (Klage: 15.792,30 €, Widerklage: 388,00 €) und ab dem 19.06.2018 auf 16.280,30 € (Klage: 15.892,30 €, Widerklage: 388,00 €).

Tatbestand

Die Parteien streiten um wechselseitigen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

Am 25.03.2017 gegen 20.00 Uhr kam es in … im Kreuzungsbereich der … zu einer Kollision zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden und von diesem gehaltenen und gefahrenen Fahrzeug Audi A 6 (amtliches Kennzeichen …), für das bei der Drittwiderbeklagten die gesetzliche Haftpflichtversicherung besteht, und dem im Eigentum der Beklagten zu 1) stehenden, von dieser gehaltenen und von der Zeugin … gefahrenen Fahrzeug Ford Fiesta (amtliches Kennzeichen …).

Die Kollision ereignete sich, als der Kläger von der … in südlicher Richtung kommend in der weder durch Vorfahrtzeichen noch Lichtzeichenanlage geregelten T-Kreuzung nach links in die … einbog, und das Beklagtenfahrzeug von der … in westlicher Richtung kommend nach rechts in die … einbog. Im Kreuzungsbereich kam es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, wodurch beide Fahrzeuge im linken Frontbereich beschädigt wurden.

Dem Kläger entstanden hierdurch pauschale Auslagen in Höhe von 25,00 €. Der Kläger ließ sein Fahrzeug in der Folge durch die Lackiererei …, deren Gesellschafter er ist, reparieren, wofür ihm mit Rechnung vom 25.4.2017 (Anlage K 3) ein Betrag in Höhe von 12.741,51 € brutto in Rechnung gestellt wurde.

Verkehrsunfall - Linksabbieger mit entgegenkommendem Fahrzeug
(Symbolfoto: Panumas Yanuthai/Shutterstock.com)

Der Beklagten zu 1) entstand durch das streitgegenständliche Unfallereignis Kosten für die durch die Fa. … durchgeführte Reparatur in Höhe von 2.290,38 € (Anlage B 3) sowie ein Nutzungsausfallschaden für die Dauer von 2 Tagen in Höhe von 29,00 € pro Tag, d.h. 58,00 €. Hinsichtlich der ihr entstehenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat die Rechtsschutzversicherung der Beklagten zu 1) diese ermächtigt, die gesamten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im eigenen Namen im Rahmen der Drittwiderklage geltend zu machen. Mit Schreiben vom 16.05.2017 wies die Drittwiderbeklagte die geltend gemachten Ersatzansprüche der Beklagten zu 1) zurück.

Der Kläger behauptet, die Zeugin … habe den streitgegenständlichen Verkehrsunfall allein verursacht und verschuldet, da sie sein Vorfahrtsrecht an der T-förmigen Kreuzung, an der „rechts vor links“ gilt, missachtet habe. Sie sei daher gegen das stehende Fahrzeug des Klägers gestoßen. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass die Beklagten allein ausschließlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu haften hätten.

Der Kläger behauptet, ihm seien unfallkausal Reparaturkosten in Höhe von 12.741,51 € brutto (Anlage K 3) entstanden sowie eine Wertminderung in Höhe von 650,00 €. Außerdem seien ihm Sachverständigenkosten in Höhe von 1.305,79 € (Anlage K 2) entstanden, ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 1.170,00 € (18 Tage à 65,00 €) sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.029,30 €. Hinsichtlich der Reparatur in der Werkstattlackiererei …, deren Mitgesellschafter der Kläger ist, trägt dieser vor, dass die Werkstatt mit zwei Inhabern und drei Angestellten betrieben werde. Die Werkstatt sei zum Zeitpunkt der Reparatur ausgelastet gewesen. Da die Reparatur am Fahrzeug des Klägers bis zum Osterurlaub des Klägers abgeschlossen sein musste, seien andere Aufträge hintangestellt worden.

Der Kläger beantragt zuletzt:

I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 15.892,30 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

II. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.029,30 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten bestreiten den vom Kläger geschilderten Unfallhergang.

Die Zeugin … habe sich aufgrund eines auf der Kreuzung an der rechten Seite geparkten Pkws vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineingetastet. Wegen dieses geparkten Fahrzeugs habe sie nicht äußerst rechts fahren können. Das Beklagtenfahrzeug sei bereits ca. 2 Sekunden im Stillstand im Kreuzungsbereich gestanden, als das klägerische Fahrzeug mit einer für die örtlichen Straßenverkehrsverhältnisse deutlich überhöhten Geschwindigkeit die Kurve schneidend mit dem Beklagtenfahrzeug kollidierte. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall sei für die Beklagten daher unvermeidbar gewesen. Der Kläger habe den Verkehrsunfall allein verursacht und verschuldet.

Die Beklagten bestreiten die Erforderlichkeit der Reparaturkosten entsprechend der Rechnung der Lackiererei …. Sie sei überhöht, die erforderliche schadensbedingten Aufwendungen betrügen lediglich 6.811,54 €. Auch die geltend gemachte Wertminderung wird dem Grund und der Höhe nach bestritten. Ebenso wenig seien die geltend gemachten Sachverständigengebühren in Höhe von 1.305,79 € angemessen und erforderlich. Nutzungsausfallschaden könne lediglich für 17 Kalendertage geltend gemacht werden, da sich der Unfall am 25.3.20.17 gegen 20.00 Uhr ereignet habe und dieser Tag daher nicht mehr einzurechnen sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, da das klägerische Fahrzeug in der Werkstatt, deren Gesellschafter der Kläger ist, repariert worden sei, könnten allenfalls die tatsächlich angefallenen Kosten geltend gemacht werden, jedenfalls sei ein Unternehmergewinn in Höhe von mindestens 20 % in Abzug zu bringen. Restliche Rechtsanwaltskosten seien nicht aus einem Gegenstandswert aus dem geforderten Betrag, sondern lediglich aus dem Erledigungsbetrag entsprechend der Regulierung zu berechnen.

Im Wege der Widerklage macht die Beklagte zu 1) eigene Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall geltend, namentlich den Selbstbehalt in Höhe von 300,00 € hinsichtlich der Reparaturkosten (vgl. Anlage B 4) nach Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung. Außerdem den insoweit unstreitigen Nutzungsausfall für 2 Tage à 29,00 € (d.h. 58,00 €). Weiter seien der Beklagten zu 1) pauschale Auslagen in Höhe von 30,00 € entstanden.

Hinsichtlich der Widerklage und Drittwiderklage beantragt die Beklagte zu 1) und Widerklägerin:

Die Widerbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte zu 1) 388,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 17.05.2017 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte beantragen hinsichtlich der Widerklage:

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Widerbeklagten sind der Ansicht, dass die Beklagte zu 1) lediglich pauschale Auslagen in Höhe von 25,00 € geltend machen könne.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Der Kläger und die Beklagte zu 1) wurden informatorisch gehört. Weiter wurde Beweis erhoben durch schriftliches unfallanalytisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 14.05.2018 (Bl. 97 ff d.A.) sowie durch ergänzendes schriftliches Sachverständigengutachten des Sachverständigen vom 20.11.2018 (Bl. 150 ff d.A.). Es wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2018, im Übrigen zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

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Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 13.06.2017 und der Beklagten zu 2) am 14.06.2017 zugestellt worden. Die Widerklage ist der Drittwiderbeklagten am 17.07.2017 und dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 21.07.2017 zugestellt worden.

Mit Zustimmung der Parteien wird gemäß Beschluss vom 16.1.2019 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, wurde der 13.02.2019 bestimmt. Schriftsätze wurden seitens der Parteien bis zum Ablauf dieser Frist nicht eingereicht.

Entscheidungsgründe

Die Klage und die Widerklage sind zulässig, jeweils aber nur in Höhe einer Haftungsquote von 50 % begründet, da der Klage- und der Beklagtenpartei jeweils ein gleichwertiger Verursachungs- und Verschuldensbeitrag an dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zukommt.

A.

Die auch in der Form der Klageerweiterung vom 19.06.2018 gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klage ist lediglich in Höhe einer Haftungsquote von 50 % begründet.

I. Der Kläger hat gegen die Beklagten dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz zu 50 %.

1. Da das in Betrieb befindliche Fahrzeug des Klägers bei dem Zusammenstoß mit dem Beklagten-Pkw beschädigt wurde, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG und gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Dass der Unfall durch höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) verursacht worden sei, wird von keiner Partei geltend gemacht.

Ein Anspruch des Klägers ist deshalb nur ausgeschlossen, wenn der Unfallschaden von ihm durch ein für die Beklagten unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG) oder jedenfalls ganz überwiegend verursacht bzw. verschuldet wurde, so dass der Verursachungsbeitrag der Beklagten vernachlässigt werden kann (§ 17 Abs. 1, 2 StVG, § 254 Abs. 1 BGB). Dafür, dass die Betriebsgefahr des Pkws des Klägers durch dessen – gegebenenfalls schuldhafte – Fahrweise gegenüber der des Pkws der Beklagten wesentlich erhöht war, und dass den Kläger an dem Unfall ein Verschulden trifft, sind grundsätzlich die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig (st. Rspr. BGH VersR 2007, 681). Im Übrigen ist der Kläger dafür, dass die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs durch einen gegebenenfalls schuldhaften Fahrfehler bzw. Sorgfaltsverstoß erhöht war und dass dessen Fahrerin an dem Unfall ein Verschulden trifft, grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig (st. Rspr. BGH VersR 2007, 681).

2. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stellt sich die Kollision für keine der Parteien als unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar.

a) Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG liegt nicht nur bei absoluter Unvermeidbarkeit des Unfalls vor, sondern auch dann, wenn dieser bei Anwendung der äußerst möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über dem Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus, so dass der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben muss (BGH NJW 1998, 2222; BGH VersR 2006, 369). Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre, denn der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 S. 1, 2 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH VersR 2006, 369). Für die Unabwendbarkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG ist derjenige beweisbelastet, der sich auf sie beruft (OLG München, Urteil vom 12.08.2011 – 10 U 3150/10 -, juris m.w.N.).

b) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist dem Kläger der ihm insofern obliegende Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht gelungen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … die plausibel sind und von erkennbarer Sachkunde zeugen und die sich das Gericht nach eigener kritischer Würdigung in vollem Umfang zueigen macht, ist die klägerische Unfallschilderung bereits dahingehend als widerlegt zu betrachten, dass das klägerische Fahrzeug sich im Kollisionszeitpunkt im Stillstand befunden habe. Vielmehr ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen so, dass sich das klägerische Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Vorwärtsfahrt befand. Des Weiteren wäre entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen von einem Idealfahrer im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG zu erwarten gewesen, beim Abbiegen eine „bessere“ Fahrlinie zu wählen, wodurch sich auch eine Vermeidbarkeit der streitgegenständlichen Kollision ergeben hätte. Denn nach der Analyse der Endpositionen durch den Sachverständigen ergibt sich, dass das klägerische Fahrzeug sich vollständig links der konstruierten Fahrbahnmitte im Einmündungstrichter der … Straße befand. Unabhängig von einem etwaigen Stillstand oder einer Vorwärtsbewegung des Beklagtenfahrzeugs im Unfallzeitpunkt hat sich der Kläger daher nicht wie ein „Idealfahrer“ verhalten, so dass er eine Unabwendbarkeit der Kollision für sich nicht geltend machen kann.

c) Aber auch den Beklagten ist der ihnen obliegende Beweis der Unabwendbarkeit der Kollision nicht gelungen. Ebenfalls nach den Feststellungen des Sachverständigen nahm das Beklagtenfahrzeug im Kollisionszeitpunkt zum rechten Fahrbahnrand einen Abstand von etwa 2 m ein, wobei die Fahrbahnbreite der … an der Unfallörtlichkeit nach den Messungen des Sachverständigen 5,50 m beträgt und der trichterförmig ausgestaltete Kreuzungsbereich noch breiter ist. Vor diesem Hintergrund wäre der streitgegenständliche Verkehrsunfall auch vermeidbar gewesen, wenn das Beklagtenfahrzeug mit geringerem Seitenabstand zum Fahrbahnrand nach rechts abgebogen wäre, wie es von einem Idealfahrer zu erwarten gewesen wäre. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des Beklagtenvortrags, wonach die Zeugin … ca. 5 m vor dem Kreuzungsbereich an einem dort geparkten Fahrzeug vorbeifahren musste. Zwar ist ein Vorbeifahren an Hindernissen gemäß § 6 StVO als Ausnahme vom allgemeinen Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO zulässig. Von einem Idealfahrer wäre jedoch zu erwarten, dass er sich – insbesondere in unmittelbarer Nähe einer Kreuzung – zum nächstmöglichen Punkt wieder nach rechts orientiert. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … wäre des der Zeugin … auch unter diesen Voraussetzungen möglich gewesen, nach rechts abzubiegen, ohne die enge Fahrlinie des Klägers nach links zu kreuzen.

3. Die Beklagten haften gemäß § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG jedoch nur zur Hälfte für den Schaden des Klägers.

Nach § 17 Abs. 2 StVG gilt § 17 Abs. 1 StVG auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. Auch der Kläger haftet – aus denselben Gründen wie die Beklagten – aufgrund der sich im Unfallgeschehen verwirklichten eigenen Betriebsgefahr sowie eigenen Verschuldensbeiträge gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 StVG für den aus dem Unfall entstandenen Schaden. Abweichendes gilt nur dann, wenn dem anderen Haftpflichtigen eine erhöhte Betriebsgefahr angelastet werden kann, etwa durch unstreitige oder nachgewiesene Verkehrsverstöße. Ein entsprechender Nachweis von unfallkausalen Verursachungsbeiträgen und Verkehrsverstößen ist den beiden Parteien jeweils wechselseitig in gleicher Höhe gelungen, so dass die Beklagten lediglich in Höhe einer Haftungsquote von 50 % für die Schäden des Klägers haften.

a) Der Beklagtenseite ist insoweit ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorfahrtregelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO nachgewiesen, wonach an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Gegen das Vorfahrtrecht des Klägers hat die Zeugin … hier verstoßen. Der hiernach Wartepflichtige hat insofern den Anschein schuldhafter Vorfahrtverletzung gegen sich (BGH NJW 1976, 1317; KG MZV 2002, 79; KG MZV 2010, 511). Es ist den Beklagten nicht gelungen, den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis eines Verschuldens zu widerlegen. Zwar ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen …, dass die Unfallschilderung der Beklagten, wonach das Beklagtenfahrzeug sich bei der Kollision im Stillstand befunden habe, technisch plausibel ist. Lediglich hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs könne eindeutig gesagt werden, dass dieses sich in Vorwärtsbewegung befunden habe. Wie der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausführt, könne jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Beklagtenfahrzeug sich – wie auch das Klägerfahrzeug – ebenfalls bei der Kollision in Bewegung befunden habe. Der klägerische Vortrag ist insoweit hier auch zu berücksichtigen, da sich aus der Sachverhaltsschilderung in der Klageschrift, wonach das klägerische Fahrzeug sich im Stillstand befunden habe, zwangsläufig folgen muss, dass das Beklagtenfahrzeug sich in Bewegung befunden haben muss. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine atypische Konstellation, in der der Anscheinsbeweis gegen den untergeordneten Verkehrsteilnehmer nicht anwendbar wäre. Die behauptete überhöhte Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs konnte die Beklagtenseite nicht nachweisen. Vielmehr erweist sich auch die Unfallschilderung der Beklagten hinsichtlich der Geschwindigkeiten in diesem Punkt als widersprüchlich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen … erfordert das an den beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge verursachte Schadensbild lediglich eine relative Kollisionsgeschwindigkeit von 8 – 10 km/h. Hiermit lässt sich die Schilderung der Beklagten hinsichtlich einer überhöhten Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs nicht in Einklang bringen. Ginge man von einem Stillstand des Beklagtenfahrzeugs im Kollisionszeitpunkt aus, hätte allein das klägerische Fahrzeug zu dieser Geschwindigkeit beigetragen und wäre demzufolge mit maximal 8 bis 10 km/h gefahren. Damit lässt sich aber die Schilderung der Beklagtenpartei, wonach das klägerische Fahrzeug mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit, geschätzt 50 km/h schnell gefahren sein, kaum in Einklang bringen. Vielmehr müsste in diesem Fall sich auch das Beklagtenfahrzeug in gegenläufiger Bewegung befunden haben, damit es im Ergebnis zu der vorbezeichneten Relativgeschwindigkeit kommt.

Hinsichtlich des Vorfahrtsrechts des Klägers ist auszuführen, dass der Vorfahrtbereich des aus einer trichterförmigen Einmündung nach links in eine untergeordnete Straße Einbiegenden die gesamte Fläche der Fahrbahn bis zu den Endpunkten diese Erweiterung, einschließlich der für den Wartepflichtigen rechten Fahrbahnhälfte umfasst. Das Vorfahrtrecht geht auch dann nicht verloren, wenn der Vorfahrtberechtigte Abbieger die linke Fahrbahnseite benutzt. Der Wartepflichtige muss sich vielmehr darauf einstellen, dass Bevorrechtigte beim Abbiegen möglicherweise die Kurve schneiden (vgl. zu alledem OLG Frankfurt NZV 1990, 472). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der sog. „halben Vorfahrt“ im Anwendungsbereich der Vorfahrtregel „rechts vor links“. Zwar erstreckt sich die Vorfahrt des von rechts Einbiegenden außerhalb der Einmündungsfläche nur auf die ihm für seine weitere Fahrt zustehende Fahrbahnbreite (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 29. März 1967 – 1 Ss 15/67 -, juris); der Unfall ereignete sich hier aber vollständig im Einmündungstrichter.

b) Auch dem Kläger ist jedoch am streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis ein erhebliches Mitverschulden anzulasten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen … befand sich das klägerische Fahrzeug beim Abbiegen vollständig links der konstruierten Fahrbahnmitte im Einmündungstrichter. Er hat damit zwar nicht gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, denn dieses dient lediglich dem Schutz des Längsverkehrs, nicht aber dem des Querverkehrs oder des Einliegeverkehrs (BGH vom 20.9.2011 – VI ZR 282/10 – Juris; BGH vom 19.9.1979 – III ZR 73/72 – Juris; BGH vom 4.2.1953 – VI ZR 70/52 – Juris). Jedoch folgt aus der allgemeinen Sorgfaltspflicht gemäß § 1 Abs. 2 StVO, dass auch der Vorfahrtberechtigte Linksabbieger einen weiten Linksbogen nehmen und im Rahmen des Abbiegevorgangs das Rechtsfahrgebot beachten muss (Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 2 StVO, Rn. 35). Schneidet der bevorrechtigte Linksabbieger beim Abbiegen die Kurve, erhöht dies jedenfalls in gravierendem Maße die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs und trifft ihn eine erhebliche Mithaftung (vgl. OLG Frankfurt NV 1990, 472; KG NZV 2010, 255).

Eine überhöhte Geschwindigkeit konnten die Beklagten dem Kläger dagegen nach den vorstehenden Ausführungen nicht nachweisen.

c) Im Rahmen einer Gesamtabwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass diese vorliegend gleich schwer wiegen, so dass eine jeweilige jeweils hälftige Haftung für die beim Verkehrsunfall entstandenen Schäden angemessen ist (vgl. KG NZV 2010, 255).

II. Der Schaden des Klägers, d.h. der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 BGB), von welchem die Beklagten gesamtschuldnerisch die Hälfte zu tragen haben, beläuft sich auf 7.908,14 €.

1. Von den tatsächlich angefallenen Reparaturkosten gemäß Rechnung der Lackiererei … in Höhe von 12.665,48 € kann der Kläger 50 %, d.h. 6.332,74 € geltend machen.

a) Unfallbedingte Reparaturkosten darf der Geschädigte stets in dem Umfang ersetzt verlangen, in dem sie angefallen sind, wenn diese den Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs nicht übersteigen; allerdings kann der Geschädigte im Rahmen der konkreten Schadensabrechnung auch nicht mehr als die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt verlangen (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 131).

Die angefallenen durch Rechnung ausgewiesenen Reparaturkosten sind zwar zunächst nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Reparaturaufwands, sie indizieren die Erforderlichkeit (BGH vom 2910, 1974 – VI ZR 42/73; BGH vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13; BGH vom 15.09.2015 – VI ZR 475/14). Sie sind auch dann ersatzfähig, wenn sie zur Beseitigung des Unfallschadens zwar objektiv nicht erforderlich waren, sich aber aus Sicht des Geschädigten subjektiv als erforderlich dargestellt haben. Dies ist Ausfluss der subjektbezogenen Bestimmung der Erforderlichkeit im Rahmen des § 249 BGB (BGH r+s 2015, 626; BGH r+s 2014, 40).

Legt man diese Grundsätze zugrunde, trägt der Schädiger auch das Risiko, dass sich der vorgenommene Reparaturweg später als nicht so oder nicht in dem erfolgten Umfang als erforderlich erweist. Lässt etwa der Geschädigte im berechtigten Vertrauen auf die Begutachtung „seines“ Sachverständigen das Fahrzeug in vorgeschlagener Art und Umfang reparieren, darf er die dabei angefallenen Kosten ersetzt verlangen, selbst wenn das Gutachten falsch ist und die durchgeführte Reparatur objektiv nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern kommt es auf die Frage, welche Kosten objektiv erforderlich gewesen wären, grundsätzlich nicht mehr an. Fehlt es an einem Verschulden des Geschädigten an der objektiv nicht gebotenen Kostenüberschreitung, ist der Ersatzpflichtige zum Kostenersatz verpflichtet (vgl. zu alledem Freimann/Rüßmann in: Freimann/Wellner, JurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 136 m.w.N.).

Auch nach Überprüfung durch den Sachverständigen … erweisen sich die seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzungen hinsichtlich der Ersatzteile als nicht gerechtfertigt. Soweit beklagtenseits moniert wird, die im Sachverständigengutachten … (Anlage K 1). ausgewiesenen Verbringungskosten seien nicht erforderlich gewesen, ist festzustellen, dass die Rechnung der … auch keine Verbbringungskosten enthält.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch keine Kürzung dieser Reparaturkosten vorzunehmen, weil die Reparatur im Reparaturbetrieb des Klägers erfolgte.

Ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, sein beschädigtes Fahrzeug selbst zu reparieren, hat einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (BGH r+s 2014, 152). Für letzteres ist der Schädiger darlegungs- und beweisbelastet, wobei dem Geschädigten im Rahmen der sekundären Darlegungslast eine konkrete Darstellung der betrieblichen Auslastungssituation obliegt (BGH r+s 2014, 152). Vorliegend hat der Kläger hinreichend die Arbeits- und Auslastungssituation seines Betriebes dargelegt und unter Beweis gestellt. Das bloße Bestreiten dieser Ausführungen durch die insoweit beweisbelasteten Beklagten erweist sich insofern als nicht ausreichend.

2. Die am klägerischen Fahrzeug eingetretene merkantile Wertminderung hat der Sachverständige … plausibel und nachvollziehbar auf 650,00 € berechnet. Hiervon sind dem Beklagten 50 %, d.h. 325,00 € gemäß Quote zu erstatten.

3. Die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.305,79 € sind zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls nicht zu beanstanden und daher grundsätzlich ersatzfähig. Insbesondere führt der Sachverständige … aus, dass gemäß den Honorartabellen der BVSK, sich das Grundhonorar in Höhe von 946,00 € zwar im oberen Bereich, jedoch innerhalb des Honorarkorridors von 824,00 bis 965,00 € bewegt. Auch die weiteren verlangten Kosten von 2,00 € pro Foto sowie die berechneten Fahrtkosten sind aus Sicht des Sachverständigen sowie des Gerichts nicht zu beanstanden. Insofern ist dem Kläger diesbezüglich entsprechend der Haftungsquote ein Betrag von 652,90 € zu erstatten.

4. Der Nutzungsausfallschaden des Klägers, der – insoweit unstreitig – mit 65,00 € pro Tag beziffert wird, ist ebenfalls für die Dauer von 18 Tagen, d.h. in Höhe von 1.170,00 € zu erstatten. Das klägerische Fahrzeug wurde am 25.03.2017 beschädigt und stand dem Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zur Verfügung. Auch wenn sich der Unfall erst am Abend ereignete, ist auch für diesen Tag Nutzungsausfallschaden zu leisten. Ersatzfähig sind insofern nach Quote 585,00 €.

5. Hinsichtlich der unstreitigen Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € sind entsprechend Quote 12,50 € zu ersetzen.

6. Der Anspruch auf Verzinsung der berechtigten Schadensersatzansprüche des Klägers beruht dem Grunde nach auf § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB. Entsprechend § 187 BGB sind Zinsen ab dem Tag nach Klagezustellung zu entrichten.

7. Der Kläger hat auch Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlich erforderlich gewordenen Anwaltskosten. Diese belaufen sich unter Berücksichtigung des vorstehenden bei einem berechtigten Gegenstandswert von 7.908,14 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale zuzüglich Mehrwertsteuer auf 729,23 €. Auch diese sind nach § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Klagezustellung zu verzinsen.

B.

Die Widerklage ist als unbedingte Klage auch gegen die Drittwiderbeklagte zulässig, da sie sich auch gegen den Kläger richtet (sogenannte „streitgenössische Drittwiderklage“) und ein rechtlicher Zusammenhang mit der Klage im Sinne des § 33 Abs. 1 ZPO besteht. Es handelt sich vorliegend um wechselseitige Ansprüche aus einem einheitlichen Verkehrsunfallgeschehen, so dass die (Dritt-)Widerklage auch im Sinne einer umfänglichen Erledigung des Rechtsstreits sachdienlich ist (Beck OK ZPO/Toussaint, 31. Ed. 1.12.2018, § 33 ZPO, Rn 16; BGH NJW 2011, 460).

C.

Auch die Widerklage ist jedoch nur in Höhe einer Haftungsquote von 50 % begründet.

I. Die Beklagte zu 1) und Widerklägerin hat gegen den Kläger und Widerbeklagten dem Grunde nach Anspruch auf Schadensersatz zu 50 % aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG sowie gegen die Drittwiderbeklagte aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Es ist jedoch auch der Beklagten zu 1) nicht gelungen, den ihr obliegenden Nachweis einer Unvermeidbarkeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignisses für sich zu führen. Dagegen ist beiden Parteien der Nachweis eines wechselseitigen unfallkausalen Verschuldens bzw. einer erhöhten Betriebsgefahr der jeweiligen Fahrzeuge gelungen, so dass dem Grunde nach ein Haftungsanspruch von 50 % geltend gemacht werden kann. Insofern wird auf die obigen Ausführungen zur Klage vollumfänglich Bezug genommen.

Eine darüber hinausgehende Haftung des Klägers und Widerbeklagten ergibt sich, ungeachtet des Umstandes, dass auch bei einer deliktsrechtlichen Beanspruchung die jeweiligen Verursachungsbeiträge entsprechend § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG gegeneinander abzuwägen wären, auch nicht aus § 18 StVG oder § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der vermuteten Verschuldenshaftung des Fahrzeugführers kommt es gemäß § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG zu einer entsprechenden Verteilung des Schadens unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs sowie der nachgewiesenen Verkehrsverstöße auf Klägerseite. Hinsichtlich einer deliktsrechtlichen Haftung ist dem Kläger der Nachweis eines unfallkausalen Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB gelungen. Beide Parteien haften aufgrund dessen zu jeweils 50 %.

II. Der ersatzfähige Schaden der Beklagten zu 1), d.h. der zur Schadensbeseitigung erforderliche Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 BGB) beläuft sich auf 341,50 €.

1. Hinsichtlich der der Höhe nach unstreitigen Reparaturkosten ihres Fahrzeugs kann die Beklagte zu 1) den nach Regulierung durch ihre Vollkaskoversicherung verbleibenden Selbstbehalt in Höhe von 300,00 € in voller Höhe geltend machen. Dies gilt unabhängig von der hier ausgesprochenen Haftungsquote von grundsätzlich 50 %. Der grundsätzlich der Klägerin in Höhe von 50 % zustehende Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten ist gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1VVG auf die Vollkaskoversicherung übergegangen, soweit sie den Schaden ersetzt hat. Allerdings greift hier zugunsten der Klägerin das Quotenvorrecht des § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG. Denn der Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 Satz1 VVG kann nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG nicht zum Nachteil der Beklagten als Versicherungsnehmerin geltend gemacht werden. Ihr steht hinsichtlich dieser kongruenten Schadensposition insofern ein Quotenvorrecht zu. Der Ersatzanspruch des Versicherten geht nur insoweit auf den Versicherer über, als er vom Versicherten nicht zu seiner vollständigen Schadensdeckung benötigt wird, d.h. soweit er zusammen mit der erbrachten Versicherungsleistung den Schaden übersteigt (BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, § 86 VVG, Rn. 70). Dies ist vorliegend nicht gegeben, da der Schaden der Klägerin betreffend die Reparaturkosten durch die Leistung der Vollkaskoversicherung nicht umfänglich gedeckt ist, soweit ihr der Selbstbehalt in Höhe von 300,00 € verbleibt.

2. Der der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallschaden in Höhe von 58,00 € ist dagegen anhand der Haftungsquote von 50 % zu bemessen, da es sich um einen inkongruenten Schaden handelt, d.h. es sind 29 € ersatzfähig.

3. Gleiches gilt für die geltend gemachte Auslagenpauschale. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth gemäß § 287 ZPO auf 25,00 € geschätzt. Hiervon sind nach Quote 12,50 € ersatzfähig.

4. Der Anspruch auf Verzinsung der berechtigten Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1) beruht dem Grunde nach auf § 286 Abs. 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB. Die Drittwiderbeklagte hat die Regulierung der Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 1) unstreitig mit Schreiben vom 16.05.2017 abgelehnt, sodass im Gesamtkontext der vorgerichtlichen Regulierung von einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung auszugehen ist. Entsprechend § 187 BGB ist die Forderung ab dem Tag nach der Zahlungsverweigerung zu verzinsen.

5. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz ihrer vorgerichtlich erforderlich gewordenen Anwaltskosten. Diese belaufen sich unter Berücksichtigung des vorstehenden jedoch nur auf 83,54 €. Denn es ist hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich der hier zugesprochene Betrag von 341,50 € als Gegenstandswert zugrunde zu legen.

Insbesondere ist dem berechtigten Gegenstandswert nicht der von der Kaskoversicherung der Beklagten zu 1) regulierte Fahrzeugschaden in Höhe von 2.290,38 € hinzuzurechnen. Denn der Gegenstandswert, auf dessen Grundlage der Geschädigte vorgerichtlich Anwaltskosten vom Schädiger ersetzt verlangen darf, berechnet sich nach der Höhe des berechtigten, also des vom Schädiger zu ersetzenden, Anspruchs (BGH, Urteil vom 18.7.2017 – VI ZR 465/16 – juris; BGH, Urteil vom 6.12.2017 – VI ZR 24/17 – juris; BGH VersR 2017, 1282; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.11.2018, Az. 2 S 1130/18; Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 237.1). Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es dagegen keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei gegenüber dem Schädiger zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (BGH Urteil vom 05.12.2017 – VI ZR 24/17 -, juris). Die Beklagte zu 1) ist zur Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Rahmen gewillkürter Prozessstandschaft berechtigt.

Der Beklagten insofern zustehende Betrag ist gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu verzinsen.

D.

I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., § 100 Abs. 1 ZPO und bemisst sich nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien gemessen am für sie maßgeblichen Gebührenstreitwert unter Verwendung der sog. Baumbach’schen Formel.

II. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

E.

Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ff. ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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