LG Koblenz
Az.: 1 Qs 82/02
Beschluss vom 02.05.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Angaben eines Autofahrers nach einer Verkehrsunfallflucht sind vor Gericht nur dann verwertbar, wenn er zuvor darüber belehrt worden ist, dass er als Beschuldigter vernommen werden soll.
Sachverhalt:
Die Polizei vermutete, dass der Angeklagte einen Unfall mit einem Sachschaden in Höhe von 8.000 DM verursacht und Fahrerflucht begangen hatte. Der Angeklagte wurde von zwei Polizisten an seiner Arbeitsstelle vernommen und gab die Verkehrsunfallflucht zu. Die Polizisten hatten bei der Vernehmung allerdings versäumt, ihn darauf hinzuweisen, dass er als Beschuldigter vernommen wurde. Ein Beschuldigter hat jedoch ein Aussageverweigerungsrecht und auf dieses ist er ausdrücklich hinzuweisen! Gegen den Angeklagten war daraufhin ein Strafbefehl ergangen, in dem ihm unter anderem die Fahrerlaubnis entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von 9 Monaten angeordnet wurde. Nachdem der Angeklagte belehrt worden war, wollte er keinerlei Angaben mehr zur Sache machen.
Entscheidungsgründe:
Das LG Koblenz erklärte den Inhalt der erfolgten Vernehmung für nicht verwertbar. Eine Beschuldigten-Belehrung wäre im vorliegenden Fall notwendig gewesen, da die ermittelnden Beamten zum Zeitpunkt ihres Eintreffens am Arbeitsplatz bereits deutliche Hinweise auf eine Täterschaft des Angeklagten hatten. Aufgrund der nicht erfolgten Belehrung sind nicht nur die Angaben des Angeklagten unverwertbar, sondern auch die Angaben der Polizisten. Ohne diese Angaben ist es jedoch nach Ansicht der Richter zweifelhaft, ob der Angeklagte zum Unfallzeitpunkt Führer des Fahrzeugs war. Damit lagen die Gründe für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht mehr vor und der Strafbefehl musste aufgehoben werden.