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Krankenversicherung (private) – notwendige Behandlungskosten

Oberlandesgericht Celle

Az: 8 U 181/11

Urteil vom 12.01.2012


In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2011 für Recht erkannt:

Das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juli 2011 wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 8.145,28 EUR.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Erstattung von Behandlungskosten im Rahmen einer Krankheitskostenversicherung.

Der Kläger ist Beamter des Landes … mit einem Beihilfeanspruch von 50 % für medizinische Behandlungskosten. Bei dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit unterhält er seit dem 1. Juli 2008 einen privaten Krankenversicherungsvertrag, durch welchen die weiteren 50 % der Krankheitskosten abgedeckt werden. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung des Beklagten mit dem Teil I Musterbedingungen (MB/KK) und Teil II Tarifbedingungen (TB/KK) zugrunde (Anlage X 1, Bl. 177 – 183 d. A.; Versicherungsschein vom 8. November 2008 Nr. … , gültig ab 1. Januar 2009, Bl. 184 d. A.). Mit Erstattungsanträgen vom 9. Februar, 1. Juli und 12. Oktober 2009 reichte der Kläger bei dem Beklagten ins-gesamt 32 Rechnungen aus der Zeit zwischen dem 13. November 2008 bis zum 30. September 2009, über insgesamt 19.355,91 € ein (Anlagen 1 bis 32, Bl. 6 bis 50 d. A.). Diese stammen von verschiedenen Ärzten, vornehmlich Dr. med. A. B. aus N. Hierauf leistete der Beklagte 4.327,00 € und lehnte weitergehende Leistungen ab.

Mit der Klage begehrte der Kläger Zahlung restlicher 5.350,96 € aus diesen Rechnungen (50 % aus 19.355,91 € = 9.677,96 € ./. 4.327,00 €). Er hat behauptet, unter einer Vielzahl von Krankheiten zu leiden und deswegen Ärzte seines Vertrauens – insbesondere Herrn Dr. . – aufgesucht zu haben, damit sie ihm die nach ihrem Kenntnisstand notwendigen Heilbehandlungen verordneten (Bl. 3 d. A., vorletzter Absatz).

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.350,96 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juli 2011 aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, dass ein Versicherungsfall in Form einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung des Klägers wegen Krankheit oder Unfalls nicht vorliege. So habe der Kläger in der Klagebegründung bereits nicht vorgetragen, an welcher Krankheit er leide (Bl. 72 d. A.), und auf das Vorliegen welcher Erkrankung er deshalb welche Behandlung als Eintritt des Versicherungsfalls stützen möchte (Bl. 74 d. A.). Nach zwei im Auftrag der Beklagten eingeholten Gutachten (orthopädisches Gutachten des Dr. . . vom 20. April 2009, Anlage B 1, Bl. 78 96 d. A., und fachärztliches Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Dr. med. . H. . vom 14. Mai 2009 (Anlage B 2, Bl. 101 108 d. A.), sei die insbesondere von Dr. . gegebene Diagnose einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung nicht nachzuvollziehen. Diese liege nach dem Gutachten Dr. . klinisch und röntgenmorphologisch nicht vor (Bl. 73 d. A.). Ebenso verhalte es sich mit den von dem behandelnden Arzt Dr. B. angegebenen multiplen Blockierungen an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie an den Iliosakralgelenken. Auch der Gutachter Dr. M. gelange in seinem fachärztlichen Gutachten vom 14. Mai 2009 zu dem Ergebnis, dass ein schlüssiges Therapiekonzept nicht erkennbar und der Behandlungsumfang medizinisch nicht plausibel und daher auch objektiv nicht notwendig sei (Bl. 75 d. A.). Vielmehr gelangten beide Gutachter zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt sei, weil dieser nach einem Gutachten des Landkreises … vom 23. April 2009 an Versagensängsten, Grübelzwängen, Schlafstörungen sowie zweimal wöchentlich einer Migräne leide, die auf eine psychosomatische Belastung und psychovegetative Fehlsteuerung zurückzuführen sei. Nach den gutachterlichen Befunden seien die Behandlungsmaßnahmen, bezüglich derer der Kläger die Erstattung begehrt, objektiv medizinisch nicht notwendig i. S. d. AVB. Schließlich habe der Kläger auch die Höhe der Klageforderung nicht nachvollziehbar dargelegt, nachdem der Beklagte auf die vorgelegten 32 Rechnungen Leistungen in Höhe von 4.327,01 € erbracht hatte (Bl. 77 d. A.).

Auf die dem Klägervertreter über Rechtsanwalt E. L. in … (vgl. Bl. 4 d. A.) mit Ver-fügung vom 4. Februar 2011 (Bl. 109 d. A.) am 23. Februar 2011 (Bl. 111 d. A.) zur Stellungnahme binnen drei Wochen zugestellte Klagerwiderung vom 2. Februar 2011 erfolgte keine Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2011 (Bl. 144 d. A.) hat das Landgericht auf den Anspruch des Klägers ein gegen ihn ergangenes klagabweisendes Versäumnisurteil vom 3. Mai 2011 (Bl. 118 d. A.) aufrechterhalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Behandlungskosten nicht schlüssig dargelegt habe. Weder habe er dargelegt, unter welchen Erkrankungen er leide, noch welche Behandlungen durchgeführt worden seien. Der Beklagte habe sich in seiner Klageerwiderung auf die Unschlüssigkeit gestützt und ausgeführt, der Kläger möge im Einzelnen vortragen, auf das Vorliegen welcher Erkrankung und auf welche Behandlung er den Eintritt des Versicherungsfalls stützen möchte, worauf der Kläger nicht reagiert habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit welcher er darüber hinaus klagerweiternd weitere 2.794,32 € Behandlungskostenerstattung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht. Bei dem landgerichtlichen Urteil handele es sich um eine Überraschungsentscheidung. Das Landgericht habe keinen rechtlichen Hinweis erteilt, dass der bisherige Vortrag des in erster Instanz für den Kläger tätigen Prozessbevollmächtigten unschlüssig gewesen sei. Ferner behauptet er, der behandelnde Arzt Dr. B. habe bei ihm u. a. eine Blockierung der Wirbelsäule, Migräne, Schmerzzustände, allgemeine Unruhe, eine degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Schlafstörung und eine Depression festgestellt (Bl. 167 d. A.), weshalb er sich bei diesem in der Heilbehandlung befunden habe (Bl. 168 d. A.). Diese sei auch medizinisch notwendig gewesen, weil der behandelnde Arzt und die Heilpraktiker die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Behandlungsmaßnahmen im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung der bei Behandlungsbeginn vorliegenden Diagnosen und medizinischen Feststellungen bejaht hätten (Bl. 171 d. A.). Es lägen auch keine Ausschlüsse oder Risikobegrenzungen vor. Darüber hinaus könne der Kläger weitere 1.515,70 € für von ihm am 21. November 2010 (Anlage X 3, Bl. 190 d. A.) eingereichte Rechnungen aus dem Zeitraum vom 5. November 2009 bis 17. Oktober 2010 über insgesamt 6.857,09 € verlangen. Auf seinen tariflichen Anspruch von 3.428,54 € (50 %) habe der Beklagte lediglich 1.912,83 € gezahlt. Weitere 1.278,60 € würden auf Rechnungen des Heilpraktikers W. aus der Zeit vom 28. Dezember 2010 bis 31. März 2011, deren Erstattung der Beklagte am 1. Juli 2011 (Anlage X 5, Bl. 195 d. A.) abgelehnt habe, beruhen.

Der Kläger beantragt:

1. Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.145,28 € zu zahlen, zzgl. Zinsen aus 5.350,96 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2010 sowie Zinsen aus 1.515,72 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2011 zu zahlen, sowie Zinsen aus 1.278,60 € in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 02.07.2011.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er widerspricht zunächst einer Klagerweiterung im Berufungsrechtszug und macht geltend, dass die Klage unschlüssig war und auch weiterhin ist. Weder habe der Kläger vorgetragen, wegen welcher Erkrankung er welche medizinisch notwendige Heilmaßnahme hat durchführen lassen, für die er Kostenerstattung verlange. Darauf habe der Beklagte in der Klagerwiderung ausführlich hingewiesen und auch ausgeführt, dass die vom Kläger verlangte Kostenerstattung nicht nur mangels Darlegung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung, sondern auch mangels Darlegung der von ihm konkret der Höhe nach verlangten Kostenerstattung nicht mehr einlassungsfähig sei. Eben dies sei auch in der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2011 bei der Einführung der Kammer in den Sach- und Streitstand ausdrücklich erörtert worden, weshalb keine Überraschungsentscheidung vorliege. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen. Weiterhin habe der Kläger nicht dargelegt, welche Kosten er wegen welcher medizinisch notwendigen Heilbehandlung für welche Erkrankung erstattet haben wolle.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und auch insoweit begründet, als das Urteil erster In-stanz auf einem Verfahrensfehler beruht, weshalb es aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen war.

A) Die Klagabweisung durch das Landgericht als insgesamt unschlüssig beruht auf einem Verfahrensfehler gemäß § 538 Abs. 2 ZPO. Dies nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei dem Urteil um eine Überraschungsentscheidung handelt, sondern, weil das Landgericht entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag des Klägers verfahrenswidrig übergangen hat, indem es die eingereichten Belege zu den Behandlungskosten ignoriert und infolgedessen die zugrundeliegenden Tatsachen unzureichend festgestellt und keinen Beweis erhoben hat (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 538, Rdnr. 17 i. V. m. Rdnr. 25). Dabei ist es zwar im Grundsatz richtig, dass sich das Gericht schlüssigen Parteivortrag nicht aus Anlagen zusammensuchen muss, weil es den Parteien obliegt, die Tatsachen vorzubringen, auf die sie ihren Anspruch stützen wollen. Hierbei kann das Gericht jedoch die Anlagen nicht vollständig übergehen und allein auf den Vortrag abstellen, der in den Schriftsätzen vorgebracht wird, selbst wenn diese ggf. nur den Inhalt der Anlagen wiederholen.

1. Der Kläger könnte Anspruch auf Erstattung von 5.350,96 € für Heilbehandlungskosten nach § 1 Abs. 1 MB/KK i. V. m. § 192 Abs. 1 VVG gegen den Beklagten haben, wenn es sich um Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen Krankheit oder Unfalls oder um sonstige vereinbarte Leistungen handelt. Gegenstand des Rechtsstreits erster Instanz waren diesbezüglich die vom Kläger vorgelegen Belege Anlagen 1 bis 32 für Behandlungen aus dem Zeitraum von Oktober 2008 bis September 2009 über insgesamt 19.355,91 €. Abzüglich eines hälftigen Beihilfeanspruches verbleiben 9.677,96 €, auf welche der Beklagte 4.327,00 € gezahlt hatte.

§ 192 VVG sowie die dem Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien zugrundeliegenden MB/KK bestimmen, dass der private Krankenversicherer dem Versicherungsnehmer die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen aufgrund Krankheit etc. in vertraglich vereinbartem Umfang zu ersetzen hat. Die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung ist Leistungsvoraussetzung. Damit hat nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen dafür zu beweisen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Begriff der medizinischen Notwendigkeit wegen der Besonderheiten der Medizin und dem Fortschreiten ihrer Erkenntnisse einerseits und der Unsicherheiten bei der Diagnostik andererseits, einen Behandlungskorridor eröffnet, der mehrere Behandlungsmethoden als medizinisch vertretbar möglich macht (vgl. Voit in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 192 Rdnr. 61), sind die bereits in erster Instanz vom Kläger vorgelegten Belege prüffähig und für den Beklagten einlassungsfähig.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es überhaupt eines Hinweises an den Kläger bedurft hätte, sein Vortrag erster Instanz (Bl. 3 d. A.), er habe unter einer Vielzahl von Krankheiten gelitten und deswegen Ärzte seines Vertrauens – insbesondere Herrn Dr. B. – aufgesucht, damit sie die ihm nach ihrem Erkenntnisstand notwendigen Heilbehandlungen verordneten, sei unzureichend. Dies stellt für sich genommen tatsächlich keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar, die anspruchsbegründenden Voraussetzungen auszufüllen. Weder ist ersichtlich, unter welcher Krankheit der Kläger konkret gelitten haben will, noch, welche Heilbehandlungsmaßnahmen er insoweit in Anspruch genommen haben will.

b) Seinen Anspruch stützt der Kläger jedoch ausdrücklich auf die in der Klageschrift aufgelisteten 32 Anlagen (Bl. 2, 3 d. A.), aus welchen jeweils hervorgeht, welche Maßnahmen durchgeführt wurden und vor allem, welche Erkrankungen bzw. Diagnosen diesen zugrunde lagen. So ergibt sich aus der Liquidation des Dr. med. A. B. vom 28. November 2008 (Anlage 4, Bl. 9 bis 10 R d. A.) am Ende unter der Überschrift „Diagnose“ (Bl. 10 R d. A.):

„Blockierung der Wirbelsäule C 2/C 3, TH 4. TH 8, Migräne, Schmerzzustände, allgemeine Untersuchung, deg. WS-Erkrankung“.

Die folgende Liquidation Nr. … vom 30. Dezember 2008 (Anlage 5) weist ebenfalls am Ende (Bl. 12 d. A.) zahlreiche Diagnosen aus:

„Deg. Wirbelsäulenerkrankung, Blockierung der Wirbelsäule C 2/C 3, TH 4.TH 8, L 4/L 5, ESG’s, Migräne, Schmerzzustände, Depression, Veg. Dysregulation, multiple Gelenkleiden, erhöhte Arteriosklerose Risikoprofil, Kreislaufdysregulation, Darmdysbiose, Schlafstörung, V. a. Schwermetall-belastung, klinischer Vitamin-Mineralstoffmangel,“.

Diese Aufzählung lässt sich fortsetzen: Auch die weiteren Rechnungen des Dr. B. weisen diese Diagnosen aus. Die Rechnung des Dr. med. L. B. vom 13. Juli 2009 (Anlage 19, Bl. 37) weist ebenfalls diverse Diagnosen aus. Soweit Laboruntersuchungen oder bakteriologische Untersuchungen keine Diagnosen aufführen, ist diesen zu entnehmen, dass sie jeweils auf Veranlassung des Dr. med. B. durchgeführt wurden (Anlagen 1 – 3, Bl. 6 – 8 d. A.).

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c) Dabei geht es entscheidend nicht darum, dass sich das Gericht erster Instanz aus den eingereichten Belegen die Einzelpositionen bzw. Gebührenziffern, die der Kläger geltend machen will, hätte zusammensuchen müssen. Welche Erkrankungen den Behandlungen jeweils zugrunde gelegen haben sollen, ergibt sich unschwer aus den Belegen. Es handelt sich im Wesentlichen um die Diagnosen, welche der Kläger auch mit der Berufungsbegründung (Bl. 167 zu b) nochmals aufzählt. Dabei kann ein Versicherungsnehmer in der Krankheitskostenversicherung – anders als bei einem Verkehrsunfall oder bei einem Einbruchdiebstahl – nicht viel mehr vortragen kann, als dass er Beschwerden hatte, welche dies waren, und dass er daraufhin den Arzt aufgesucht hat und behandelt wurde.

Zuzugeben ist, dass der klägerische Vortrag – insbesondere in erster Instanz – grenzwertig ist, da er eben ein konkretes Beschwerdebild und auch einen Zeit-raum, wann er mit welchen Beschwerden seinen Arzt aufgesucht hat, nicht nachvollziehbar erläutert.

Andererseits ist es der Beklagte, der diese Rechnungen im Einzelnen geprüft, daraufhin zwei Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und dann immerhin 4.327,00 € reguliert hat.

Auch wenn dies im „Kulanzwege“ (Bl. 3 d. A. Anlage 33, Bl. 52 d. A.) geschehen sein soll, ist bislang nicht ersichtlich, wie der Beklagte diesen Betrag errechnet hat. Insoweit ist der Kläger als Versicherungsnehmer nicht in der Lage, weiter aufzuschlüsseln, welche Behandlungen durchgeführt wurden, die bislang nicht reguliert worden wären. Er macht die fehlende Differenz geltend.

d) Dass der Kläger krank ist und dem Grunde nach ärztlicher Behandlung bedarf, nimmt der Beklagte auch mit der Klagerwiderung nicht in Abrede. Vielmehr macht er unter Vorlage der Gutachten von Dr. O. vom 20. April 2009 (Anlage B 1, Bl. 78 ff. d. A.) und Dr. med. M. vom 14. Mai 2009 (Anlage B 2, Bl. 101 ff. d. A.) geltend, dass die von Dr. B. gestellten Diagnosen fehlerhaft und infolgedessen die vorgenommenen Behandlungen nicht medizinisch notwendig seien. Der Kläger würde vielmehr einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, weil seine Symptome auf eine psychosomatische Belastung und psycho-vegetative Fehlsteuerung (Bl. 76 d. A.) zurückzuführen seien.

e) Anders als im angefochtenen Urteil ist das Landgericht zunächst auch nicht von einer Unschlüssigkeit der Klage insgesamt ausgegangen. Mit seiner prozessleitenden Verfügung vom 3. Dezember 2010 (Bl. 59 d. A.) hat der Vorsitzende vielmehr den Hinweis erteilt:

„Die eigenen Ärzte sind ungeeignete Beweismittel. Dennoch ist eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen, damit ein ggf. zu bestellender Sachverständiger bei ihm nachfragen kann.“

Ungeachtet der Richtigkeit dieses Hinweises in der allgemeinen Form hat der Kläger jedenfalls für das Vorliegen der von Dr. B. festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen Beweis durch dessen Zeugnis angetreten (Bl. 3 d. A.) und für die medizinische Notwendigkeit der angewandten Heilbehandlung auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 4 d. A.). Hierauf dürfte sich der gerichtliche Hinweis beziehen.

Hierdurch ergeben sich in der Gesamtwürdigung des erstinstanzlichen Vorbringens (gerade noch) hinreichend, welche Krankheiten der Kläger zu haben glaubt und welche Behandlungsmaßnahmen er hierauf stützt.

2. Die daraus folgende Beweisaufnahme ist aufwändig und ggf. auch umfangreich. Sie erfordert die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer Vielzahl von Behandlungen über einen längeren Zeitraum von etwa einem Jahr zu verschiedenen medizinischen Diagnosen unterschiedlicher Fachbereiche (Orthopädie, Innere Medizin, Psychiatrie) und ggf. die ergänzende Befragung des behandelnden Arztes als Zeugen zu objektiven Befunden.

a) Da der Versicherungsfall nicht die Erkrankung ist, sondern deren medizinisch notwendige Heilbehandlung, hat der Versicherungsnehmer nicht nur die Erkrankung, sondern auch die Notwendigkeit der Heilbehandlung zu beweisen (BGHZ 133, 208, Voit in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rdnr. 78). Hierfür gilt ein objektiver Maßstab. Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit der Heilbehandlung kommt es weder auf die Auffassung des Versicherungsnehmers noch auf die des behandelnden Arztes an. Vielmehr ist eine Behandlung dann notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (vgl. nur: BGHZ, a. a. O.). Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung steht, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern (BGH, NJW 2003, 1596, 1599). In Fällen wiederholter Behandlung ist jeweils sorgfältig zu prüfen, ob die Maßnahme erneut eine notwendige bedingungsgemäße Maßnahme darstellt (BGH, VersR 1979, 221). Dabei kann die Entscheidung über das Vorliegen bedingungsgemäßer medizinischer Notwendigkeit nur im Einzelfall erfolgen, wobei der Versicherungsnehmer auch Rücksicht auf die Versichertengemeinschaft und den Versicherer nehmen muss (BGH, NJW 2003, 1596, 1600).

b) Hat der Kläger mit dem Vorstehenden zu 1. seine Erkrankungen und die darauf beruhenden Behandlungen durch Vorlage der Rechnungen hinreichend dargelegt, wäre zur Frage der medizinischen Notwendigkeit durch das Landgericht Beweis zu erheben gewesen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und ggf. – soweit im Einzelfall erforderlich – ergänzend durch Einvernahme des Dr. B. zum Vorhandensein bestimmter Symptome bzw. Befunde. Zwar bestreitet der Beklagte mit der Berufungserwiderung mit Nichtwissen, dass bei dem Kläger eine Blockierung der Wirbelsäule, Migräne, Schmerzustände, allgemeine Unruhe, degenerative Wirbelsäulenerkrankung, Schlafstörung und Depression vorgelegen haben (Bl. 222 d. A., letzter Absatz), was auch ausreichend ist, da die Behandlungen durch Dr. med. B. nicht Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten waren (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dessen ungeachtet hat er sich zur Frage der medizinischen Notwendigkeit unter Bezugnahme auf die in seinem Auftrag erstellten Gutachten von Dr. O. und Dr. med. M. differenziert eingelassen und stellt eine behandlungs-bedürftige Erkrankung des Klägers dem Grunde nach nicht in Abrede. Sein Ein-wand geht vielmehr dahin, dass die von Dr. B. gestellten Diagnosen fehlerhaft und deshalb seine vorgenommenen Behandlungen nicht notwendig seien, weil sie nicht zur Heilung bzw. Linderung führen würden. Vielmehr sei nach beiden Gutachtern bei dem Kläger eine psychotherapeutische Behandlung angezeigt (Bl. 76 d. A.).

c) Auch hierzu hat sich der Kläger auf die Verfügung des Landgerichts vom 4. Februar 2011 (Bl. 109 d. A.) hin (Zustellung am 23. Februar 2011, Bl. 111 d. A.) an den insoweit vom Prozessbevollmächtigten des Klägers benannten Rechtsanwalt L. (Bl. 4 d. A.) nicht weiter eingelassen, insbesondere auch im Hinblick auf den Einwand des Beklagten, es gebe bereits ein Gutachten des Landkreises …

vom 23. April 2009 (Bl. 76 d. A.), in welchem dem Kläger Versagensängste, Grübelzwänge, Schlafstörungen sowie zweimal wöchentlich Migräne attestiert würden, die auf eine psychosomatische Belastung und psycho-vegetative Fehlsteuerung zurückzuführen seien.

Letztlich kann ein Versicherungsnehmer als Nichtmediziner zur Frage der medizinischen Notwendigkeit im Einzelnen nicht viel mehr vortragen, als ihm der behandelnde Arzt zu den Diagnosen und den Behandlungsabläufen erläutert. Dies führt jedoch nicht zur Unschlüssigkeit der Klage. Durch die Darstellung der Beklagten ist dies zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden und ggf. muss sich das Gericht zur Aufklärung sachverständiger Hilfe bedienen.

Dabei ersetzen zwar im Grundsatz auch in der Krankenversicherung Beweisangebote nicht den Sachvortrag. Aber auch hier gilt, dass Sachvortrag nur so weit verlangt werden kann, als die Partei hierzu in der Lage ist.

d) Auf eine Obliegenheitsverletzung wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (§ 9 Abs. 4 MB/KK) oder eine Übermaßbehandlung hat sich der Beklagte nicht berufen.

e) Die Forderungshöhe zu den einzelnen Behandlungen ergibt sich aus der Summe der vorgelegten Belege (Anlagen 1 bis 32). Hiervon macht der Kläger im versicherten Umfang 50 % abzüglich der geleisteten Zahlung des Beklagten geltend. Die Klageforderung ist damit hinreichend bestimmt.

Auf welche Rechnungspositionen der Beklagte Leistungen erbracht hat, legt er demgegenüber im Einzelnen nicht dar.

3. Der Verfahrensmangel der Vorinstanz beruht auch nicht lediglich auf einer abweichenden rechtlichen Würdigung. Die Darlegungs- und Beweislast hat das Landgericht richtig gesehen. Es hat auch nicht die vorhandenen Informationen abweichend oder falsch gewürdigt. Vielmehr hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe weder dargelegt, welche Erkrankungen er hat, noch, welche Behandlungen durchgeführt worden seien: „Dies muss sich das Gericht nicht aus den Anlagen zusammensuchen.“ Es hat diese in seine Würdigung gar nicht einbezogen oder zur Kenntnis genommen. Zwar ist das bloße Übergehen von Parteivortrag grundsätzlich noch nicht ausreichend (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 538 Rdnr. 17). Auch stellt das Übergehen eines Beweisantrages nur dann einen Verfahrensfehler dar, wenn das Gericht die Beweiserheblichkeit nicht verneint hat (Zöller-Heßler, a. a. O., Rdnr. 25). Das Landgericht hat jedoch den entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers nicht einmal mit unzutreffendem Ergebnis gewürdigt, sondern allein mit dem formalen Argument, es müsse sich den Vortrag nicht aus den Anlagen zusammensuchen, zur Kenntnis genommen, ohne sich damit auseinanderzusetzen.

B) Auf die Zulässigkeit der Klagerweiterung in der Berufungsbegründung nach § 533 ZPO über weitere 2.794,32 € für Heilbehandlungsmaßnahmen, kommt es nicht mehr an. Vor dem Landgericht ist sie jedenfalls zulässig, auch wenn Belegen für weitere ärztliche Behandlungen aus dem Zeitraum von November 2009 bis Oktober 2010 (Anlage X 3, Bl. 190 bis 192 d. A. und Belege Bl. 229 bis 246 d. A.), zum Teil auch neue bzw. andere Diagnosen zugrunde liegen (z. B. akute Bronchitis, Bl. 230 d. A.; akute Infektion der oberen Atemwege, Bl. 231 d. A.; Katarrh der Atemwege Sinusitis, Hypertonie, Heuschnupfen, Bl. 232 d. A.; Heuschnupfen, Bl. 232, 241 d. A.; Infektanfälligkeit, Bl. 240 d. A.).

C) Über die Kosten des Berufungsverfahrens wird das Landgericht entsprechend dem Ausgang in der Hauptsache zu entscheiden haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

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