AG Idstein, Az.: 32 C 7/15 (21), Beschluss vom 20.10.2015
Der Streitwertbeschwerde vom 19.10.2015 wird nicht abgeholfen und die Sache dem LG Frankfurt zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Eingabe vom 19.10.2015 war als Streitwertbeschwerde anzusehen. Eine solche Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten ist nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG auch dann zulässig, wenn sie, wie hier, dem eigenen Mandanten abträglich ist, weil sie ihn mit erheblichen Mehrkosten belasten soll. Denn § 32 Abs. 2 RVG gestattet dem Rechtsanwalt diese eigennützige Streitwertbeschwerde.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Wert eines Beschlussanfechtungsverfahrens wird gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 GKG alleine durch das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Ungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses bestimmt. Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit hat keine isolierte Bedeutung für die Festsetzung eines Streites um die Gültigkeit von Beschlüssen. Wird etwa die Jahresabrechnung deswegen angefochten, weil der Kläger mit 50 € zuviel belastet wird, richtet sich der Streitwert alleine nach dieser Beschwer. Sie fällt nicht deswegen höher aus, weil bestimmte Anfechtungsgründe wie die Verletzung des Nichtöffentlichkeitsgrundsatzes geltend gemacht oder für durchgreifend erachtet werden. Im Gegenteil wird vertreten, dass rein formelle Fehler der Beschlussfassung eine geringere Streitwertfestsetzung rechtfertigen als die materiell-rechtliche Fehlerhaftigkeit eines Beschlusses. Hier kommt selbst bei höherwertigen Beschlussgegenständen eine Reduktion des Streitwertes auf die Kosten einer erneuten Versammlung in Betracht, da der Beschluss dort ohne weiteres erneut gefasst werden könnte (Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 4. Aufl. 2015 Anh. § 50 Rn. 3 m.w.Nachw.).
Dass der wirtschaftliche Wert der Ungültigerklärung des angegriffenen Beschlusses für die Kläger den vom Gericht festgesetzten Wert übersteigt, behauptet auch der Beklagtenvertreter nicht. Dies wäre auch kaum verständlich, richten sich diese selbst nicht gegen die gerichtliche Festsetzung des Streitwertes. Gerade das wäre aber zu erwarten, wäre die Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit, wie pikanterweise ausgerechnet der Beklagtenvertreter rügt, eine streitwerterhöhende Verletzung ihrer Rechte wäre. Dass die Klage bei dem festgesetzten Streitwert als rechtsmissbräuchlich hätte abgewiesen werden müssen, ist unrichtig. Der Bürger darf auch bei geringwertigen Ansprüchen den Schutz der Gerichte bemühen. Im Übrigen ist ein Streitwert von 100 € auch nicht ansatzweise der geringste hier verhandelte Wert. Das angerufene Gericht hatte bereits für 0,06 € ein Urteil zu erlassen.